Personalrecht: Einleitung



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Transkript:

Personalrecht: 1. Nebeneinander von Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis Öffentlich Bedienstete können als Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte genannt) tätig sein. Das deutsche Bibliothekswesen ist im Personalbereich dadurch gekennzeichnet, dass weithin gleiche Aufgaben sowohl von Beamtinnen und Beamten wie von Beschäftigten wahrgenommen werden können. Nach Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz sollen ständige hoheitliche Aufgaben nur durch Beamtinnen und Beamte erfüllt werden; diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Das Beamtenstatusgesetz und das Bundesbeamtengesetz sprechen von Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Es ist allerdings umstritten, ob Bibliotheken als Teil der staatlichen Kulturverwaltung ständig hoheitliche Aufgaben erfüllen oder das öffentliche Leben sichern. Beschäftigte überwiegen im Bereich des öffentlichen Bibliothekswesens, an wissenschaftlichen Bibliotheken ist etwa die Hälfte der Stellen mit Beamtinnen und Beamten besetzt; in den neuen Bundesländern sind an Bibliotheken überwiegend Beschäftigte tätig. Innerhalb einer Bibliothekssparte können Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte die gleichen Aufgaben erfüllen. Dieses Nebeneinander von Beamtinnen und Beamten einerseits und Beschäftigten andererseits ist nur historisch zu erklären. Trotz weithin gleicher Aufgabenerfüllung sind die Rechtsverhältnisse von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten sehr unterschiedlich geregelt, auch wenn sie sich vom Ergebnis her im Laufe der Entwicklung immer mehr angenähert haben. Ob ein Dienstherr Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, entscheidet er selbst. 2. Rechtliche Unterschiede zwischen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten a) Rechtsnormen: Für das Beamtenrecht gilt öffentliches Recht. Nach der Föderalismusreform im Jahre 2006 hat der Bund die Kompetenz, das Recht seiner eigenen Beamtinnen und Beamten sowie die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder einschließlich der Gemeinden zu regeln. Dagegen kann er nicht mehr Regelungen der Laufbahn, Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Länderbereich treffen. Dies obliegt jetzt den einzelnen Bundesländern. Der Bund hat mit dem Beamtenstatusgesetz von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und einheitlich die Grundstrukturen des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten der Länder festgelegt. Diese Kernregelungen hat er nun in das neue Bundesbeamtengesetz übernommen, das deshalb nicht gesondert aufgeführt wird. Für das Recht der Beschäftigten gilt Privatrecht nach 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Gewerkschaften) haben im Jahre 2005 den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) geschlossen, der für 21

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Bund und Gemeinden gilt. Für die Beschäftigten der Länder ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 2006 in Kraft getreten, der in großen Teilen mit dem TVöD identisch ist. Abweichende Regelungen sind im nachfolgenden Textauszug VII.4 vermerkt. Das neue Tarifrecht besteht aus zwei Teilen, einem allgemeinen Teil, der die Vorschriften enthält, die für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes gelten und einem besonderen Teil mit Regelungen für bestimmte Sparten des öffentlichen Dienstes. Die Überleitung von Beschäftigten, die beim Inkrafttreten der neuen Tarifverträge bereits dem öffentlichen Dienst angehörten, erfolgt entsprechend der jeweiligen Überleitungstarifverträge. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung erfolgt die Eingruppierung der Beschäftigten noch nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)/ Bundes- Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O). Dabei ist Anlage 1a zum BAT/ -O weiterhin einschlägig; auf den Text in der Vorauflage dieses Buches wird verwiesen. Weitere Tarifverträge gibt es für Auszubildende. Nach dem Tarifvertragsgesetz handelt es sich bei den Bestimmungen eines Tarifvertrags um Rechtsnormen, die wie vom Gesetzgeber erlassene Gesetze auszulegen sind. b) Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses: Das Beamtenverhältnis ist stark formalisiert. Beamtinnen und Beamte arbeiten nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages. Ihr Dienstverhältnis wird durch die Übergabe einer Ernennungsurkunde begründet. Ihre Besoldung ist im Gesetz festgelegt und kann nicht verhandelt werden. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erhalten sie Versorgungsbezüge (Pension). Nach Ablauf einer Probezeit sind sie unkündbar. Bei Verletzung einer Dienstpflicht greift das Disziplinarrecht. Auf Grund des besonderen Dienstund Treueverhältnisses ist ihnen das Streikrecht verwehrt. Für Streitfragen ist das Verwaltungsgericht zuständig. Beschäftigte werden durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag eingestellt. Sie erhalten als Gegenleistung für ihre Arbeit eine Vergütung nach den tarifvertraglichen Regelungen, ihre Altersversorgung müssen sie durch Sozialversicherungsbeiträge sichern. Die Vergütung der Beschäftigten richtet sich nach den Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit. Die Bezahlung richtet sich nicht nach einer übertragenen Aufgabe, sondern nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Einstufung ist daher vom Arbeitsgericht nachprüfbar. Selbst wenn der Haushaltsplan keine entsprechende Stelle vorsieht, geht das Arbeitsrecht dem Haushaltsrecht vor. Maßgeblich für die richtige Einstufung ist also die richtige Bewertung der Tätigkeit, nicht die Nennung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden, sofern es nicht nach 15 Jahren im Grundsatz unkündbar geworden ist. Beschäftigte dürfen streiken. Für Streitfragen, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, ist das Arbeitsgericht zuständig. 3. Personalvertretungsrecht 22

Aus dem Sozialstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes folgt, dass die Beschäftigten durch von ihnen gewählte Gremien über die Einhaltung der zu ihren Gunsten erlassenen Gesetze und Tarifverträge wachen können und bei wichtigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten beteiligt werden. Je nach der Rechtsnatur des Arbeitgebers ist zu unterscheiden, ob die Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern oder das bundeseinheitliche Betriebsverfassungsgesetz gelten. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern dies ist der Regelfall im Hinblick auf Bibliothekare gilt das jeweilige Personalvertretungsgesetz, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte handelt. Für Bibliotheken mit privatrechtlichem Träger gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Beide Gesetze haben die gleiche Grundtendenz, sind aber rechtlich unterschiedlich ausgestaltet. In Personalratsangelegenheiten entscheiden die Verwaltungsgerichte, in Betriebsratssachen sind die Arbeitsgerichte zuständig. Beide Gesetze kennen als wichtigstes Recht die Mitbestimmung des Personal- bzw. Betriebsrats. Mitbestimmung bedeutet, dass ohne Zustimmung von Personal- bzw. Betriebsrat die beabsichtigte Maßnahme nicht wirksam wird. Die einzelnen Fälle sind in den Gesetzen abschließend aufgezählt. Außer der Mitbestimmung gibt es die Mitwirkung (z.b. bei Kündigungen) sowie Anhörungs- und Informationsrechte. 4. Ausbildung 1. Allgemeines Es gibt eine Reihe von Berufsabschlüssen im Bereich Bibliothek, Information, Dokumentation und Archiv, die auf eine Tätigkeit in Bibliotheken und Informationseinrichtungen vorbereiten. Die Absolventen lassen sich in drei Gruppen einordnen: - wissenschaftlicher Dienst (höherer Dienst) - Bachelor / Diplom-Abschluss (gehobener Dienst) - Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste - FaMI (mittlerer Dienst) In den meisten Bibliotheken arbeiten Beamte und Beamtinnen und Tarifbeschäftigte in diesen drei Berufsgruppen zusammen. 2. Ausbildung nach Berufsgruppen a) Wissenschaftlicher Dienst an Bibliotheken: Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Fachstudium, denn wissenschaftliche Bibliothekare müssen über grundlegende Kenntnisse in einem Wissenschaftsfach verfügen, die Terminologie des Fachs kennen und in der Lage sein, auf Fachebene mit Wissenschaftlern zu kommunizieren. Diese Fachausbildung wird mit einer bibliothekarischen Ausbildung kombiniert. Das geschieht entweder im Rahmen einer verwaltungsinternen Ausbildung (Referendariat oder Volontariat), für die beispielhaft die Regelung des Bundes aufgeführt ist. Oder es folgt ein zusätzliches Masterstudium im Bereich der Bibliotheks-/ Informationswissenschaft. 23

Wissenschaftliche Bibliothekare sind als Fachreferenten für Auswahl, Erschließung und Vermittlung von Medien zuständig oder werden im Bibliotheksmanagement eingesetzt. b) Bachelor / Diplomabschluss: An verschiedenen (Fach-) Hochschulen werden grundständige Studiengänge angeboten, die zur Arbeit in Bibliotheken befähigen. Sie sind in der Regel stark informationswissenschaftlich ausgerichtet. Bis vor einigen Jahren war der klassische Abschluss das Diplom ( Diplom-Bibliothekar/in). Mittlerweile dominieren Bachelorund Master-Studiengänge. Der Bachelor / Diplom-Abschluss befähigt zur Leitung mittelgroßer Bibliotheken bzw. Teams. Er führt zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes. Hinsichtlich der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAPO-gehD- Bibl) wird auf die Vorauflage dieses Buches verwiesen. c) Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste (FaMI) Mit einem mittleren Schulabschluss besteht die Möglichkeit einer Ausbildung zur/m Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste. Sie findet in einer Ausbildungsbibliothek und an der Berufsschule statt. Fachangestellte für Medienund Informationsdienste der Fachrichtung Bibliothek arbeiten beim Aufbau und der Pflege von Bibliotheksbeständen mit. Sie beraten Kunden und beschaffen für sie Medien und Informationen. Außerdem erledigen sie verwaltungstechnische und organisatorische Aufgaben. Der Berufsabschluss ermöglicht eine Laufbahn im mittleren Dienst. Bezüglich der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes wird auf die Vorauflage verwiesen. 24

Einleitung 25 Deutschen Bibliotheksverbandes e.v. (dbv)]. Wiesbaden : 5., überarb. und erw. Aufl. 2009