Wissenswertes zur Classic Line



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Transkript:

Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20439 Statistische Meldungen Vierteljährlich Auslieferung QSP 2 BB ID 4982

Inhaltsverzeichnis 1 Meldung an das Statistische Bundesamt... 3 2 Einstellungen in der Classic Line... 3 2.1 Lohnkonstanten... 3 2.2 Mitarbeiter... 5 2.3 Betriebsdaten... 6 2.4 Erstellung der Meldung... 6 2.4.1 Meldeinhalte... 7 3 Tipps und Tricks... 11

1 Meldung an das Statistische Bundesamt Mit dem Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten ( Verdienststatistikgesetz VerdStatG) vom 21.12.2006 ist geregelt, warum und welcher Arbeitgeber Meldungen an statistische Ämter abgeben muss. 2 Einstellungen in der Classic Line Mit den Meldungen ab dem 1. Quartal 2012 sind neue Kriterien / Merkmale erforderlich. 2.1 Lohnkonstanten In den periodenunabhängigen Angaben der Lohnkonstanten werden Angaben erfasst, die nur für den Mandanten gelten. Damit können mandantenübergreifend Meldungen für ein Bundesland (innerhalb z.bsp. einer Holding) erzeugt werden.

Wert Zugehörigkeit Mindestlohnbranche Ja / Nein Erläuterung Der Betrieb wird gefragt, ob er zu einer Branche, in der Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz ( AEntG ) gelten, gehört. Die Informationen, ob Ihre Branche zu der Mindestlohnbranche gehört, finden Sie auf den Seiten von destatis dem Statistischen Bundesamt. Mindestlohn in Deutschland und der Europäischen Union (EU) In Deutschland gibt es keinen branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn, sondern nur verbindliche Mindestlöhne für einzelne Branchen. Am 1. Januar 2012 gelten in Deutschland Mindestlöhne in vier Baubranchen (Bauhauptgewerbe, Maler- und Lackierergewerbe, Elektrohandwerk, Dachdecker), für Sicherheitsdienstleistungen, für die Abfallwirtschaft, für Bergbauspezialarbeiten, die Gebäudereinigung, die Pflegebranche sowie bei Wäschereidienstleistungen. Zudem gilt in der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) eine Lohnuntergrenze. 20 der 27 Länder der Europäischen Union hatten am 1. Januar 2011 einen branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn. Quelle: destatis Ist Ihr Unternehmen in der Tabelle dargestellt, wählen Sie JA aus. Ist Ihr Unternehmen nicht aufgeführt wählen Sie NEIN aus. Ist Ihnen nicht bekannt ob Ihr Unternehmen zur Mindestlohnbranche gehört, wählen Sie unbekannt. Tarifvertrag Ja / Nein Der Betrieb wird gebeten anzukreuzen, ob in dem Betrieb ein Tarifvertrag (Branchentarifvertrag oder ein zwischen dem Betrieb und den Gewerkschaften geschlossener Haustarifoder Firmentarifvertrag)gilt. Wählen Sie Ja wenn ein der genannten Tarife gezahlt wird. Wählen Sie Nein wenn es keine tarifliche Regelung gibt. Wirtschaftliche Tätigkeit Entsprechend der Unterlagen der amtlichen Statistik wird die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs in den Fragebogen eingedruckt. Der Betrieb wird gebeten, eine wirtschaftliche Tätigkeit einzutragen, falls der Schwerpunkt der Tätigkeit von der Vorgedruckten abweicht. Bei Ausführung verschiedener Tätigkeiten bitte diejenige angeben, mit der die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer/-innen beschäftigt ist. Es stehen Ihnen 50 Zeichen zur Eingabe zur Verfügung.

2.2 Mitarbeiter Den Mitarbeitern wird auf dem Register Sonstiges die Leistungsgruppe zugeordnet. Leistungsgruppe Leistungsgruppe 0 Leistungsgruppe 1 Leistungsgruppe 2 Erläuterung Mitarbeiter mit Leistungsgruppe 0 nehmen nicht am Meldeverfahren teil Arbeitnehmer / -innen in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. auch angestellte Geschäftsführer / -innen, sofern deren Verdienst zumindest noch teilweise erfolgsunabhängige Zahlungen enthält. Eingeschlossen sind ferner alle Arbeitnehmer / -innen, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Abteilungsleiter / -innen) und Arbeitnehmer / -innen, mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. Die Tätigkeiten werden selbstständig ausgeführt. Arbeitnehmer / -innen mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für die i. d. R. nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmer / -innen, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiter(n) / -innen Dispositionsoder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Vorarbeiter / -innen,

Leistungsgruppe 3 Leistungsgruppe 4 Leistungsgruppe 5 Meister / -innen). Arbeitnehmer / -innen mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung i. d. R. eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. Angelernte Arbeitnehmer / -innen mit überwiegend einfachen Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung, aber besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben. Ungelernte Arbeitnehmer / -innen mit einfachen, schematischen Tätigkeiten oder isolierten Arbeitsvorgängen, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden. 2.3 Betriebsdaten Jede Meldung wird pro Bundesland vorgenommen. Für alle Betriebsnummern wird das entsprechende Bundesland erfasst. Mit der Aufforderung zur Erstellung einer Meldung erhalten Sie eine Berichts-ID, die im Feld 06 = Berichts-ID erfasst wird. Sind mehrere Betriebsnummern mit dem Bundesland z.bsp. 05 = Hessen vorhanden, müssen für jede Betriebsnummer mit dem Bundesland = Hessen die gleiche Berichts-ID in dem Feld 06 erfasst werden. 2.4 Erstellung der Meldung Über <Lohn & Gehalt/ elektronische Meldungen/ Statistische Bescheinigung> erstellen Sie für das entsprechende Quartal die Meldungen.

Erfassen Sie das Jahr und das Quartal und wählen Sie eine Liste. Sind für mehrere Mandanten die Angaben in den Lohnkonstanten und in den Betriebsdaten erfasst worden und es soll für ein Bundesland gemeldet werden, können mehrere Mandanten markiert werden. Entscheiden Sie sich für eine Listenvariante: - Normal o Listenvariante mit dem Übersichtsblatt - Detail o Listenvariante mit dem Übersichtsprotokoll und der Liste mit den einzelnen Mitarbeitern und ggf. einem Fehlerprotokoll Die Zugangskennung erfassen Sie gemäß dem Schreiben vom statistischen Bundesamt. In dem Feld Bemerkungen können Sie Bemerkungen erfassen. Im Feld Zieldatei ist der Ordner für die Ablage der hochzuladenden XML-Datei anzugeben. Wählen Sie das Bundesland, für das Sie aufgefordert wurden, Meldungen zu erstellen. Es werden für alle Betriebsnummern der markierten Mandanten für das gewählte Bundesland Meldungen erstellt. 2.4.1 Meldeinhalte 2.4.1.1 Angabe Mitarbeiter Angaben für Arbeitnehmer/-innen (ohne Auszubildende und Altersteilzeitbeschäftigte). Die Monatsangaben für Verdienste, Arbeitnehmerzahlen und Arbeitszeiten werden addiert. Arbeitnehmer, die z.b. das ganze Quartal beschäftigt waren, werden dementsprechend drei Mal gezählt und der Bruttomonatsverdienst ebenso wie die bezahlten Arbeitsstunden der drei Monate addiert.

2.4.1.2 Beschäftigungsart Bei der Beschäftigungsart wird in folgende Beschäftigungsarten unterschieden: - Vollzeitbeschäftigte - Teilzeitbeschäftigte: o Arbeitnehmer/-innen gelten als teilzeitbeschäftigt, wenn ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer/-innen. - Geringfügig Beschäftigte: o Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. 2.4.1.3 Geschlecht o Kurzfristig Beschäftigte oder Saisonarbeiter/-innen werden entsprechend ihres Arbeitsumfangs bei den Voll- oder Teilzeitbeschäftigten erfasst, sofern sie zumindest einen Monat des Quartals entlohnt wurden. Das Geschlecht wird im Feld Familienstand zusammen mit dem Familienstand erfasst- - Männlich - Weiblich 2.4.1.4 Leistungsgruppe Bitte tragen Sie die Summe der Arbeitnehmer/-innen, Verdienst- und Arbeitszeitangaben für jede Leistungsgruppe getrennt ein gemäß Pkt. 2.2. 2.4.1.5 Summe der Arbeitnehmer/-innen (Personenmonate) Die Summe der Arbeitnehmer/-innen für das Berichtsquartal ergibt sich aus der Addition der Arbeitnehmerzahl der drei Monate des Quartals. Hat z. B. ein Betrieb im Januar 100, im Februar 100 und im März 110 Arbeitnehmer beschäftigt, so sind für das erste Quartal 310 Arbeitnehmer (Personenmonate) einzutragen. Der Durchschnitt, hier im Beispiel 103,3 Arbeitnehmer, soll nicht eingetragen werden, dieser wird in den statistischen Ämtern errechnet. In die Meldung sind für jeden Monat grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes einzubeziehen, die für den ganzen Monat entlohnt wurden. Arbeitnehmer, die im Laufe eines Monats eingestellt oder entlassen wurden, sollen für diesen Monat nicht einbezogen werden. Zu den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zählen: - Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen - Leitende Angestellte ( auch Geschäftsführer/ -innen einer GmbH und Vorstände einer AG ) mit einem Arbeitsvertrag, - die zumindest teilweise feste, d. h. gewinnunabhängige Verdienstbestandteile für die geleistete Arbeit erhalten - Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte - Saison- oder Gelegenheitsarbeiter/-innen, auch wenn sie nicht in der deutschen Sozialversicherung gemeldet sind - Aushilfskräfte, die als abhängig Beschäftigte eine bezahlte Leistung für den Betrieb erbringen Nicht in die Erhebung einbezogen werden folgende Arbeitnehmer/-innen: - Beamte/Beamtinnen - Arbeitnehmer/-innen in Altersteilzeit - Auszubildende, Praktikanten/Praktikantinnen, Werkstudenten/-innen - Tätige Inhaber/-innen, Mitinhaber/-innen und Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag - Ausschließlich auf Provisions- oder Honorarbasis bezahlte Personen - Personen im Vorruhestand - Betreute Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für Behinderte - Personen in berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation - Wehr- oder Zivildienstleistende - Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr - Personen in so genannten 1-Euro-Jobs

- Personen, die keinen Verdienst für ihre Leistung erhalten ( ehrenamtlich Tätige, Volontäre/Volontärinnen u. Ä. ) Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind oder gestreikt haben, werden als Arbeitnehmer gezählt und mit gekürzten Verdiensten bzw. Arbeitszeiten einbezogen. Für Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen nicht für alle Monate des Quartals voll bezahlt wurden ( z. B. Erziehungsurlaub, unbezahlter Urlaub, Verdienstfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen, Einstellung, Entlassung u. Ä. ), werden nur die Angaben der vollen Monate einbezogen. Leih- oder Zeitarbeitnehmer/-innen sind bei den Verleihern bzw. den Zeitarbeitsfirmen nachzuweisen und nicht dort, wo sie ihre Arbeitsleistung erbringen. 2.4.1.6 Bruttoverdienstsumme Bruttoverdienstsumme der einbezogenen Arbeitnehmer/-innen in vollen Euro. Die Bruttoverdienstsumme für das Quartal errechnet sich aus den vollen Bruttomonatsverdiensten aller einbezogenen Arbeitnehmer. War z.b. ein Arbeitnehmer drei Monate ohne unbezahlte Fehlzeiten beschäftigt, so sind die drei Monatsgehälter (steuerpflichtiger Arbeitslohn) zu addieren. War ein Arbeitnehmer nur einen Monat des Quartals beschäftigt, so ist nur ein Bruttomonatsverdienst zu addieren. Entsprechend wird er auch bei der Zahl der Arbeitnehmer nur einmal gezählt. Zur Bruttoverdienstsumme zählt der regelmäßige steuer-pflichtige Arbeitslohn gemäß den Lohnsteuerrichtlinien ( laufender Arbeitslohn ) aller einbezogenen Arbeitnehmer/-innen zuzüglich der unregelmäßigen Sonderzahlungen ( sonstige Bezüge ), zuzüglich der folgenden Verdienstbestandteile - steuerfreie Zuschläge für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, - steuerfreie Beiträge für betriebliche Altersversorgung aus arbeitnehmerfinanzierter Entgeltumwandlung ( alle Durchführungswege: Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, auch Gehaltsverzicht bei Direktzusage oder Unterstützungskasse ), - steuerfreie Essenszuschüsse, - die pauschale Lohnsteuer nach 40, 40a und 40b EStG, sofern sie vom Arbeitgeber getragen wird. Einzuschließen ist auch der pauschal besteuerte Arbeitslohn, z.b. von geringfügig Beschäftigten. Nicht zur Bruttoverdienstsumme zählen arbeitgeberfinanzierte Beiträge für betriebliche Altersversorgung, auch wenn sie pauschal oder individuell versteuert wurden; hierzu zählen auch Arbeitgeber-Umlagen und Arbeitgeber-Beiträge an öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungskassen. Liegt für erfasste Arbeitnehmer/-innen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, so ist ein vergleichbarer Bruttoverdienst einzutragen (z.b. das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt). Grundsätzlich sollen die Angaben über die Arbeitnehmerzahl und die Bruttoverdienstsumme zueinander passen. 2.4.1.7 Sonderzahlungen Als Sonderzahlungen sind die sonstigen Bezüge gemäß den Lohnsteuerrichtlinien anzugeben, die an die einbezogenen Arbeitnehmer im Berichtsquartal geflossen sind. Dies sind unregelmäßige, nicht jeden Monat geleistete Zahlungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Abfindungen, Gewinnbeteiligungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Vergütungen für Erfindungen oder der steuerliche Wert (geldwerte Vorteil) von Aktienoptionen. Nachzahlungen laufenden Arbeitslohns, z. B. aufgrund von Tariferhöhungen, zählen im Quartal der Auszahlung zu den Sonderzahlungen. Auch hier sind Zahlungen aller drei Monate des Berichtsquartals einzubeziehen. Bei den Geringfügig Beschäftigten sind hier keine Angaben zu machen. 2.4.1.8 Arbeitsstunden Bezahlte Arbeitsstunden der einbezogenen Arbeitnehmer/-innen. Hier sind die bezahlten Arbeitsstunden anzugeben, die der Verdienstsumme zugrunde liegen. Hierzu gehören im Einzelnen - die im Berichtszeitraum geleistete und bezahlte Arbeitszeit sowie - die bezahlten arbeitsfreien Stunden des Quartals, z.b. vom Arbeitgeber bezahlte Krankheits-, Urlaubs- und gesetzliche Feiertage und sonstige bezahlte arbeitsfreie Zeiten (Hochzeit, Geburt, Todesfall in der Familie, Betriebsausflüge), die auf das Berichtsquartal entfallen.

Für Arbeitnehmer/-innen, die stundenweise bezahlt werden, muss die Summe der bezahlten Arbeitsstunden (einschließlich Überstunden) für das Quartal z.b. aus den monatlichen Abrechnungen gebildet werden. Für Arbeitnehmer/-innen (Voll- und Teilzeit), die nicht stundenweise entlohnt werden, können die bezahlten Arbeitsstunden auf Grundlage der vertraglichen Wochenarbeitszeit errechnet werden. Dazu wird die vertragliche Wochenarbeitszeit, z.b. 40 Stunden mit 4,345 multipliziert. Das ergibt die monatliche Arbeitszeit. Zur Berechnung des Quartalwertes wird der Monatswert mit 3 multipliziert. (Sofern der Arbeitnehmer alle drei Monate des Quartals im Betrieb beschäftigt war.) Wurden zusätzlich Überstunden bezahlt, so sind diese hinzuzuzählen. Liegt für einen Vollzeitbeschäftigten keine vertragliche Arbeitszeit vor, so ist ersatzweise die betriebsübliche Arbeitszeit anzugeben. Wurden in vorangegangenen Quartalen geleistete Stunden im Berichtsquartal bezahlt oder Stunden im Berichtsquartal bezahlt, die in den folgenden Quartalen noch (ohne Vergütung) nachzuarbeiten sind, so sind sie hier gleichfalls anzugeben. Im Baugewerbe zählen hierzu auch die im Berichtsquartal bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall bezahlten Stunden, wenn die Arbeitnehmer/-innen eingesetzte Stunden aus Arbeitszeit-guthaben in Anspruch nehmen, die in den vorangegangenen Quartalen voroder in den folgenden Quartalen nachgearbeitet wurden. Nicht anzugeben sind im Berichtsquartal geleistete Arbeitsstunden, die in diesem Quartal nicht vergütet werden. Nicht anzugeben sind arbeitsfreie Stunden, die aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit als konjunkturelle oder saisonale Kurzarbeit abgegolten werden. Werden wegen gesundheitsgefährdender Arbeit oder besonderer Erschwernisse mehr Stunden bezahlt als geleistet worden sind, so ist nur die Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden zu berücksichtigen. Bei reinem Stückakkord ohne kontrollierte Anwesenheitszeiten im Betrieb sind die Stunden zu berücksichtigen, die der Akkordberechnung zugrunde liegen. Bei den Geringfügig Beschäftigten sind hier keine Angaben zu machen. 2.4.1.9 Konjunkturelle Kurzarbeit Wird im Unternehmen konjunkturelle Kurzarbeit geleistet, wird dies anhand der Fehlzeit ermittelt. 2.4.1.10 Saisonale Kurzarbeit Wird nicht unterstützt und mit Nein gemeldet. 2.4.1.11 Streik Wird im Unternehmen die Arbeit durch Streik ausgesetzt, wird dies anhand der Fehlzeit ermittelt. 2.4.1.12 Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen bitten wir um Hinweise, falls besondere Umstände die Verdienstentwicklung gegenüber der letzten Erhebung beeinflusst haben.

3 Tipps und Tricks Werden Sie erstmalig vom statischen Bundes- oder Landesamt aufgefordert, Meldungen zu erstellen und im Personalstamm sind noch keine Zuordnungen, kann mit einer Schnelländerung die Erfassung schnell vorgenommen werden. Über <Stammdaten/ Personal/ Ändern nicht abrechnungsrelevanter Kennzeichen> können Sie Daten Ihrer Mitarbeiter, die nicht abrechnungsrelevant sind, bis zum Januar des Vorjahres ändern: