781.310.1 Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn 1



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Transkript:

78.0. Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn (Vom 5. Juli 98) Art. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen gewähren der Schweizerischen Südostbahn, mit Sitz in Wädenswil (hienach SOB benannt), im Sinne der Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom. Oktober 99 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes und unter den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen von höchstens Fr. 4 000 000.- (vier Millionen Franken) zum Zwecke der Elektrifizierung der Bahn-linien Wädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pfäffikon-Samstagern und Biberbrücke-Arth-Goldau. An dem Darlehen beteiligen sich der Bund mit 50 % höchstens Fr. 000 000.- der Kanton Schwyz mit 0 % Fr. 00 000.- der Kanton Zürich mit ½ % Fr. 500 000.- der Kanton St. Gallen mit 7½ % Fr. 00 000.- zusammen Fr. 4 000 000.- Im Rahmen dieses Höchstbetrages bemisst sich das Darlehen nach den ausweislichen Baukosten. Bei deren Feststellung dürfen Bauzinse nach Massgabe von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 7. März 896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen bis zum Tage der Eröffnung des elektrischen Betriebes verrechnet werden. Im übrigen liegt es im ausschliesslichen Ermessen des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements, zu bestimmen, ob eine belegte Ausgabe zu den Elektrifizierungskosten im Sinne dieser Vereinbarung gehöre. Art. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unter Vorbehalt des Art. nach Massgabe der fortschreitenden Bauarbeiten auf Grund der dem eidgenössischen Postund Eisenbahndepartement einzureichenden Ausweise; die Teilzahlungen sind vom Bund und den beteiligten Kantonen auf Grund der vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement jeweils durchzuführenden Prüfung der Ausweise zu bewerkstelligen; das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement teilt das Ergebnis den mitbeteiligten Darlehensgebern mit und hält die Ausweise zu ihrer Einsichtnahme zur Verfügung. Die Darlehensgeber erlangen für ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen ein selbständiges Forderungs- und Klagerecht. Art. Das Gemeinschaftsdarlehen ist zu 4 % pro Jahr, jeweilen von der ursprünglichen Darlehenssumme berechnet, zu verzinsen und zu amortisieren, wovon % als Zins und der Rest als Amortisation gerechnet werden. Zins und Amortisation SRSZ..05

78.0. verfallen je auf. Dezember. Die erste Amortisationsquote verfällt an demjenigen. Dezember, da die elektrische Traktion ein volles Jahr im Betriebe stand. Sofern die vorstehende Annuität, unter Berücksichtigung der in Art. 5 dieser Vereinbarung festgelegten Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen, nicht oder nur teilweise herausgewirtschaftet wird, bestimmt sich der Umfang der Fälligkeit auf Grund dieses Art. 5 der Vereinbarung. Das Betreffnis für Zins und Amortisation verfällt dann mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch das eidg. Amt für Verkehr, spätestens jedoch am 5. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres. Art. 6, nachstehend, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Auf Ende 940 kann der Bundesrat für die Bundeshälfte die Zins- und Amortisationsansätze behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen von Art. 6 des Elektrifikationsgesetzes vom. Oktober 99 für eine ihm gutscheinende Zeitdauer neu bestimmen, ebenso nach Ablauf jeder weitern Zinsfussperiode. Erhält die Gesellschaft bis zum letzten Tage einer Zinsfussperiode keine Mitteilung über eine Änderung, so gelten jedesmal die Bedingungen der letzten Periode weiter. Das Nämliche gilt für die übrigen Teildarlehen, mit der Massgabe immerhin, dass für diese nicht höhere Sätze für Zins und Amortisa-tion gelten dürfen als für die Bundeshälfte. Die Darlehensgeber haben sich alle bezüglichen Änderungen gegenseitig mitzuteilen. 4 Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Gesellschaft jederzeit frei. 5 Zinse und Kapitalamortisationen sowie die in Art. 5, Ziffer 5, vorgesehenen Zinsverlustvergütungen sind von der Gesellschaft jedem Darlehensgläubiger direkt zu entrichten. Art. 4 Zur Sicherstellung des Darlehens samt laufenden und allen rückständigen Zinsen ist zugunsten der Gläubiger das gemäss Art. 8 des genannten Bundesgesetzes bestehende gesetzliche Vorzugspfandrecht im Eisenbahnpfandbuch einzutragen. Pfandgegenstand bilden die Eisenbahnlinien der Darlehensschuldnerin (Art. ) samt Zugehör und Material für den Unterhalt der Anlagen im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 5. September 97 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen und Schiffahrtsunternehmungen. Ohne Zustimmung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements und der mitbeteiligten Gläubiger dürfen keine betriebszugehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Bestandteile vom Pfandgegenstand veräussert, noch darf dessen Bestand sonstwie geschmälert werden. Ausgenommen sind Materialveräusserungen gemäss Art. 7 dieser Vereinbarung. Art. 5 Für die Verwendung der Einnahmen der Gesellschaft wird folgende Rangordnung als massgebend erklärt. Die Bruttoeinnahmen dienen:. zur Deckung der Betriebsausgaben, ohne die zu Lasten des Erneuerungsfonds gehenden Erneuerungskosten, aber mit Inbegriff der gemäss Art.

78.0. des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 7. März 896 jährlich als Betriebsausgaben in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellenden reglementarischen Einlagen in den Erneuerungsfonds;. zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allfälligen Betriebszuschüssen im Sinne der Bundesbeschlüsse vom 8. Dezember 98 und. April 9 über Hilfeleistung bzw. Krisenhilfe an notleidende Transportunternehmungen, sowie ähnlichen, mit dem Betrieb eng verbundenen Ausgaben;. zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf den Elektrifikationsdarlehen, mit Einschluss allfälliger Rückstände, nach folgender Reihenfolge: a) Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarungsgemässen Zinsfuss; b) Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinbarung festgesetzten Ansatz; c) Zinsrückstände der letzten fünf Jahre, vorab die ältesten; d) rückständige Amortisationsbetreffnisse der letzten fünf Jahre, soweit sie nicht ausdrücklich gestundet und auf das Ende der Anleihensdauer verlegt wurden. 4. Zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten, unter Ausschluss von Reservebildungen und Zuwendungen an das Gesellschaftskapital; 5. zur Bezahlung eines zusätzlichen Zinses für das betreffende Rechnungsjahr auf dem Elektrifikationsdarlehen bis auf 4 % zum teilweisen Ausgleich des den Gläubigern aus der Darlehensgewährung erwachsenen Verlustes gegenüber ihrem Selbstkostenzins. 6. Ein Überschuss über diese Verwendungen steht zur Verfügung der Gesellschaft. Das eidg. Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, gestützt auf Art. 0 dieser Vereinbarung, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei. Art. 6 Für die Befriedigung der dem Elektrifikationsdarlehen im Range nachgestellten Darlehensgläubiger der Gesellschaft ist die Rangordnung gemäss Art. 5 ebenfalls massgebend. Soll diesen Gläubigern aus irgendeinem Grunde mehr ausgerichtet werden, als ihnen nach Massgabe dieser Rangfolge zukäme, so sind die Ansprüche der Elektrifikationsdarlehens-Gläubiger vorerst im Umfange von Art., Abs., dieser Vereinbarung zu befriedigen. Art. 7 Aller Erlös aus Material, das infolge der Elektrifizierung überflüssig geworden ist, dient zur Abtragung des Elektrifikationsdarlehens, vorab allfälliger Zinsrückstände. Die Gesellschaft hat daherige Eingänge, sobald sie den Betrag von tausend Franken erreicht haben, ohne Verzug den Darlehensgebern anzuzeigen und sie diesen im Verhältnis zu ihrem Anteil am Gemeinschaftsdarlehen gleichzeitig zu überweisen. SRSZ..05

78.0. Art. 8 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Vergebung und Durchführung der Arbeiten und Aufträge nach den für Notstandsarbeiten geltenden und in der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom. Februar 97, festgelegten Vorschriften vorzunehmen. Art. 9 Binnen sechs Monaten nach der Durchführung des mit dem Darlehen finanzierten Elektrifikationsprogrammes hat die Gesellschaft dem eidgenössischen Postund Eisenbahndepartement und den übrigen Mitbeteiligten eine Gesamtabrechnung über die Verwendung einzureichen. Art. 0 Allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind, soweit gesetzlich zulässig, durch das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen. Ausgenommen sind Anstände, die sich aus der Frage der Bemessung der Elektrifikationskosten (Art. ), aus der Festsetzung von Zinsfuss und Amortisationsquote (Art. ) und aus der Verwendung der Betriebseinnahmen (Art. 5) ergeben sollten, worüber unter Vorbehalt von Art., Absatz, ausschliesslich der Bundesrat entscheidet. Art. Die Südostbahn ist für die Dauer dieser Darlehensvereinbarung verpflichtet, jedes Jahr einen Voranschlag über Bau und Betrieb aufzustellen und durch ihren Verwaltungsrat genehmigen zu lassen. Grössere neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffungen, die über die normalen Bedürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie Beteiligungen an andern Unternehmungen bedürfen der Zustimmung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements. Dieses entscheidet nach Anhörung der beteiligten Kantone über die Zulassung solcher Ausgaben. Art. Die Auszahlung des Elektrifikationsdarlehens wird an die Bedingung geknüpft, dass die im Schreiben des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vom 8. September 97 an den Verwaltungsrat der Schweizerischen Südostbahn verlangten Massnahmen zur finanziellen Sanierung der Unternehmung durchgeführt sind. Art. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den Bundesrat und die zuständigen Behörden der beteiligten Kantone in Kraft. 4

78.0. GS -0 vergleiche Nachtrag I vom 6. Februar 945 (GS -48) und Nachtrag II vom. Juni 955 (GS -65). Vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement am 5. Juli 98, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am. Juni 98, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 0. Juni 98, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 8. Juni 98 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Südostbahn am 4. Juni 98 genehmigt. SRSZ..05 5