Rund um die Vertragsbeendigung



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Transkript:

Rund um die Vertragsbeendigung Der Ausgleich gemäß 89 b HGB Seine Voraussetzungen und die Berechnung Handelsvertretertag der IHK zu Arnsberg am 01.Oktober 2015 Rechtsanwältin Britta Kilhof, Hauptgeschäftsführerin des Wirtschaftsverbandes für Handelsvermittlung und Vertrieb Westfalen-Mitte (CDH) e. V.

Übersicht Der Ausgleichsanspruch 1.) Was ist neu? 2.) Voraussetzungen des Ausgleichs 3.) Beispielrechnung 4.) Einstand/ Übernahme

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Warum Ausgleich?

89 b I HGB (alt) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit a) der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, b) der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen und künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und c) die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

Was ist neu? 89 b II HGB (neu) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit a) der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, und b) die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

Was ist neu? Was ist passiert? Seit dem 18. Dezember 1986 gibt es die Europäische Handelsvertreterrichtlinie (gilt nur für Warenvertreter) LG Hamburg ließ vom EuGH klären, ob die Richtlinie in Deutschland richtig umgesetzt worden war Urteil des EuGH vom 26. März 2009: NEIN!!! Art. 6 a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009, veröffentlicht am 04. August 2009 im BGBl. 16/ 2512, 2519

Was ist neu? Welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung? Im Wesentlichen kommt es nur noch auf die Unternehmervorteile an Im Rahmen der Billigkeit kann sich der Rohausgleich erhöhen Bei Ermittlung des Rohausgleichs sind nicht nur Vermittlungsprovisionen zu berücksichtigen HV, die nur eine Abschlussprovision (und eine geringe Folgeprovision) erhalten, haben gute Chancen auf einen Ausgleich AA bei HV im Rotationsvertrieb ist leichter zu ermitteln UV, die beim vu direkt tätig werden, haben Anspruch auf AA

Voraussetzungen des Ausgleichs 1. Schaffung neuer und/ oder Intensivierung alter Geschäftsverbindungen 2. Erhebliche Vorteile für Unternehmen nach Vertragsende 3. Ausgleich muss der Billigkeit entsprechen

Wegfall des Ausgleichs 1. HV kündigt selbst, es sei denn, a. Unternehmerverhalten gibt begründeten Anlass oder b. Vertragsfortsetzung aus Altersgründen unzumutbar oder c. Vertragsfortsetzung aus Krankheitsgründen unzumutbar

Wegfall des Ausgleichs 2. Unternehmen kündigt aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des HV

Wegfall des Ausgleichs 3. Übernahme des Ausgleichs durch einen Dritten

Wegfall des Ausgleichs Fehlende Geltendmachung innerhalb eines Jahres nach Vertragsende 89 b IV HGB: Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

Berechnung des Ausgleichs 89 b II HGB Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

Berechnungsgrundslage: I. Rohausgleich 1. Die letzten 12 Vertragsmonate: Vermittlungsprovisionen durch Aufträge a. mit vom HV neu geworbenen Kunden b. mit vom HV gesteigerten Altkunden 2. Zukünftige Umsatzentwicklung (Abwanderungsquote) 3. Prognosedauer -wie lange werden Kunden kaufen? 4. Billigkeit

Beispiel: Vertragsdaten: Vertragsbeginn: 01.Januar 1995 Vertragende: 30.Juni 2011 Branche: Technik Provisionssatz: 10 %

1. Berechnungsgrundlage: Kunde: Umsatz 1994 Umsatz 01.07.2010-30.06.2011 Meier 93.000,00 144.000,00 Nein Ausgleichspflicht? Müller 150.000,00 --- Nein Schmidt 50.000,00 147.000,00 Ja Schulze --- 84.000,00 Ja Richter --- 144.000,00 Ja NK-Umsatz: 375.000,00 = NK- Provision: 37.500,00

2. Abwanderungsquote Pauschal: 20 % - tatsächliche Entwicklung im Einzelfall berücksichtigen

3. Prognosedauer 3 bis 5 Jahre beispielhaft: 3 Jahre

4. Billigkeit Einzelfallentscheidung - Gründe - Altersversorgung vom Unternehmen gezahlt - Umsatzrückgang im Gebiet

Zusammenfassung: Vertragsdaten: Vertragsbeginn: 01. Januar 1995 Vertragsende: 30. Juni 2011 Basis: 37.500,00 Abwanderungsquote: - 20 % Prognosedauer: 3 Jahre

Rohausgleichsberechnung 1. Jahr nach Vertragsende: 37.500,00./. 20 % 30.000,00 2. Jahr nach Vertragsende: 30.000,00./. 20 % 24.000,00 3. Jahr nach Vertragende: 24.000,00./. 20 % 19.200,00 73.200,00./. 10% Abzinsung 7.320,00 65.880,00 zzgl. 19 % MWSt. 12.517,20 Rohausgleich 78.397,20

Begrenzung durch Höchstbetrag 1. Jahresdurchschnittsprovision sämtlicher Provisionen der letzten 5 Vertragsjahre 2. Provisionen aller Alt- und Neukunden 3. Auch sonstige Vergütungen, soweit nicht durchlaufende Posten 4. Auch Überhangprovisionen werden berücksichtigt

Höchstbetragsberechnung 07/2006 bis 06/2007 46.500,00 07/2007 bis 06/2008 42.500,00 07/2008 bis 06/2009 54.500,00 07/2009 bis 06/2010 49.000,00 07/2010 bis 06/2011 46.500,00 239.000,00 : 5 = 47.800,00 zzgl. 19 % MWSt. 9.082,00 Höchstbetrag 56.882,00

Ergebnis: Rohausgleich: 78.397,20 Höchstbetrag: 56.882,00 Ausgleichsanspruch: 56.882,00

Tipps 1. Kunden- Umsatz- Liste 2. Überhangprovisionen

Ein letzter Hinweis: Der Ausgleich ist nicht alles - vor allem keine Altersvorsorge!

Einstand 1. Was wird gekauft?

Einstand 2. Wie hoch soll der Einstand sein?

Einstand 3. Wie soll der Einstand gezahlt werden? a) Einmalzahlung bei Vertragsbeginn b) Einbehalt von Provision c) Stundung bis Vertragsende

Einstand 4. Was passiert, wenn der Vertrag endet, a) bevor der Einstand vollständig getilgt ist? b) weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? c) weil das vertretene Unternehmen liquidiert wird?

Einstand 5. Was passiert, a) wenn der AA geringer ausfällt als der gezahlte Einstand? b) wenn der HV selbst kündigt? c) bei berechtigter fristloser Kündigung durch das vertretene Unternehmen?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt: Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb Westfalen- Mitte (CDH) e. V. Kamener Str. 60 59425 Unna Tel.: 02303-62223 Fax: 02303-69450 E-Mail: info@cdh-westfalen-mitte.de