85 L 811a, 811b Pfändbar, sofern es sich bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um notwendige Hilfsmittel zur Fortführung eines Erwerbsgeschäfts handelt, bei dem die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners selbst überwiegt (zb Discjockey, Musiker). 811 Abs. 2 In den Fällen des 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 7 Zulässig, abhängig von Wert. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.4.2009 3 M 175/09 (Licht- und Tontechnik einer mobilen Diskothek) Leasing 808, 809, 811, 812 Es ist zu unterscheiden, ob der Schuldner der Leasinggeber oder der Leasingnehmer ist. Beim Leasinggeber richtet sich die nach den allgemeinen Bestimmungen, bezogen auf den konkreten. 857, 829 Ist Schuldner der Leasingnehmer, kann der Leasinggegenstand nur gepfändet werden, wenn die Überlassung des Leasinggutes an eine beliebige Person gestattet ist. LG Dortmund NJW-RR 1986, 1497 OLG Düsseldorf NJW 1988, 1676 AG Neuwied KKZ 1999, 46 (pfändbar, wenn der Leasingnehmer Schuldner vertraglich berechtigt ist, den Gebrauch des Leasingobjekts einem Dritten zu überlassen) Lebensmittel 811 Abs. 1 Nr. 2 Nicht pfändbar, soweit es um einen Vorrat für den Schuldner und in seinem Haushalt lebende Familienangehörige für die nächsten vier Wochen ab Pfändung geht; ist weniger an Vorrat vorhanden, bleibt der zur Beschaffung notwendige Geldbetrag pfändungsfrei, es sei denn, die Beschaffung ist auf andere Weise sichergestellt (Zeitpunkt der nächsten Lohnzahlung). OLG Düsseldorf MDR 1950, 295
L 86 811a, 811b 812 Unpfändbar, soweit nur ein geringer Erlös zu erwarten ist. 811 Abs. 1 Nr. 4 a Unpfändbar sind ferner die für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft als Vergütung geleisteten Naturalien, soweit der Schuldner diese zu seinem und seiner Familie Unterhalt benötigt. Pfändbar als Waren in Handel und Gewerbe, sofern es sich bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um notwendige Hilfsmittel zur Fortführung eines Erwerbsgeschäfts handelt, bei dem die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners selbst überwiegt ( Tante-Emma-Laden ). 8 LMBG 126 Nr. 1 GVGA 811 Abs. 2 In den Fällen des 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 7 Gesundheitsbeeinträchtigende Lebensmittel dürfen nicht gepfändet werden. Lebensversicherung 829, 825 850 Abs. 3 Buchst. b, 850 b, 851 c, 851 d Grundsätzlich pfändbar. Ausnahmen: Bei einer Lebensversicherung auf Rentenbasis ist zum einen 850 b zu prüfen, zum anderen sind diese, soweit sie der Altersversorgung dienen, unter den Voraussetzungen von 851 c bzw 851 d nur wie Arbeitseinkommen pfändbar. Diese Vorschriften gelten sowohl für abhängig Beschäftigte (Angestellte, Arbeiter, Beamte) als auch für Selbständige. BGH NJW 1960, 912 (Widerruf einer Bezugsberechtigung) OLG Köln InVo 2003, 198 (betriebliche Altersvorsorge) BGH Rpfleger 2002, 272 (Nichtigkeit der Pfändung bei vorheriger Abtretung) BGH NJW 2003, 2679 = FamRZ 2003, 1264 (unwiderrufliches Bezugsrecht) BFH Rpfleger 2007, 672 (Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht) BGH MDR 2010, 1081
87 L 811a, 811b Ausnahmen: Unpfändbar sind: alte Handwerkerlebensversicherungen, 22 1. DVO HWG reine Todesfallversicherungen mit einer Versicherungssumme bis 3.579. Geht die Versicherungssumme darüber hinaus, sind die Ansprüche pfändbar, soweit sie über die Ansprüche hinausgehen, die sich auf der einer den Betrag von 3.579 nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben. Insoweit ist dann aber noch eine Billigkeit gem. 850 b Abs. 2 zu prüfen. BGH Rpfleger 2008, 267 = NJW-RR 2008, 412 (Kleinlebensversicherung) Diepold/Hintzen, Muster 114 115 Stöber, Forderungspfändung, Rn 191 ff Bei einer Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung ist der 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG unterfallende Teil einer zukünftigen betrieblichen Altersversorgung unpfändbar. Die Vorschrift des 2 BetrAVG ist nicht mehr anwendbar, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist. Das Vollrecht Betriebsrente ist wie Arbeitseinkommen pfändbar. OLG Köln OLGR 2003, 54 LG Konstanz Rpfleger 2008, 87 (betriebliche Altersvorsorge) LG Stuttgart JurBüro 2010, 155 BGH NJW 2010, 374 = MDR 2010, 267 (Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) BGH, Beschl. v. 28.10.2009 VII ZB 82/09 Lebensversicherungsschein 836 Abs. 3 4 VVG Unpfändbar, da kein Wertpapier; dient nur zum Nachweis der Berechtigung oder zum Beweis. Kann durch den GVZ im Wege der Hilfspfändung weggenommen werden. RGZ 29, 297, 301; 145, 322 BFH Rpfleger 1991, 466 = NJW 1992, 527 LG Darmstadt JurBüro 1991, 730 Lederkleidung 808, 809, 811 Abs. 1 Nr. 1 Unpfändbar, soweit der Schuldner der Sachen im Zulässig, aber regelmäßig nur LG Göttingen DGVZ 1994, 89 LG Kassel JurBüro 1996, 215
L 88 811a, 811b 811 Abs. 1 Nr. 7 Hinblick auf seine Berufstätigkeit sowie der seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebensund Haushaltsführung bedarf. Unpfändbar, sofern es sich bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein notwendiges Hilfsmittel zur Fortführung des Berufs oder eines Erwerbsgeschäfts handelt, bei dem die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners selbst überwiegt (zb als Warenbestand eines kleinen Bekleidungsgeschäfts). Als notwendige Dienstkleidung oder als notwendige Kleidung der dort genannten Berufe für den Schuldner selber. 811 Abs. 2 In den Fällen des 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 7 sinnvoll bei hochwertiger Kleidung. Zulässig. Unzulässig. Leergut 808, 809 119 Nr. 3, 145 Nr. 1 GVGA Leergut wird üblicherweise nur leih- oder darlehensweise überlassen und ist als Fremdeigentum kenntlich. Der GVZ pfändet es daher nur auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers und wenn ansonsten keine ausreichenden Pfandstücke vorhanden sind. Unpfändbar, sofern es sich bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein notwendiges Hilfsmittel zur Fortführung des Berufs oder eines Erwerbsgeschäfts handelt, bei dem die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners selbst überwiegt.
89 L 811a, 811b 811 Abs. 2 In den Fällen des 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 7 865 97, 98 Nr. 2 BGB sich dabei um Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers handelt. Legehennen 811 Abs. 1 Nr. 3 811 Abs. 1 Nr. 4 Nicht pfändbar, sofern sie in beschränktem Umfang zur Ernährung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind. für den Wirtschaftsbetrieb objektiv erforderlich ist und die Ausnutzung des Grund und Bodens damit verbunden ist. Rein gewerbsmäßige, von der Bodennutzung unabhängige Geflügelhaltung in Batterien statt im Freien gehört daher nicht dazu. 811 Abs. 2 In den Fällen des 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 7 865 97, 98 Nr. 2 BGB sich dabei um Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers handelt. LG Leipzig DGVZ 1933, 75 OLG München DGVZ 33, 137 LG Dresden DGVZ 1939, 277 LG Hildesheim NdsRpfl 1971, 257 LG Oldenburg DGVZ 1980, 170 Legitimationspapiere 836 Abs. 3 Nicht pfändbar, da kein Wertpapier. Sie dienen nur zum Nachweis der Berechtigung oder zum Beweis (zb Anteilschein an einer GmbH, Depotscheine, Pfandschein, Schuldschein, Sparkassenbuch, Versicherungsschein). 156, 174 GVGA Sie können durch den GVZ im Wege der Hilfspfän-
L 90 811a, 811b dung weggenommen werden. Lkw (s. auch Kraftfahrzeug) 803 Abs. 2, 808, 809, 811 Abs. 1 Nr. 1 811 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Pfändbar. LG Darmstadt NJW 1955, 347 Ausnahmen: Kein Verwertungserlös zu erzielen oder zur Ausübung bzw Fortsetzung der Landwirtschaft bzw eines Erwerbsgeschäfts notwendig, bei dem die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners selbst überwiegt. 811 Abs. 2 In den Fällen des 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 7 865 Abs. 2 94, 97 BGB 157 f GVGA sich dabei um Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers handelt. Zulässig, abhängig von Wert, Ausstattung und Zustand des Fahrzeuges (OLG Köln Rpfleger 1986, 57 = DGVZ 1986, 13). LG Bonn MDR 1960, 770 OLG Hamm DGVZ 1961, 57 = JMBl. NW 1961, 8 AG Köln JurBüro 1965, 932 AG Hannover DGVZ 1975, 15 BGH WM 1980, 1384 (Zubehör, wenn Lkw dem Zu- und Abtransport von Gütern zum Betrieb dient) BGH NJW 1983, 746 = DGVZ 1983, 87 (Lkw einer Spedition ist kein Zubehör) LG Oldenburg DGVZ 1991, 119 AG Gießen DGVZ 1997, 189 Lohnabrechnung/ Lohnbescheinigung 836 Abs. 3 Pfändbar nur im Wege der Hilfspfändung durch den GVZ im Rahmen der Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, die durch das Vollstreckungsgericht erfolgt. Die herauszugebenden Unterlagen sollten im Antrag und in den PfÜB aufgenommen werden. BGH JurBüro 2006, 547 (laufende Abrechnungen) OLG Braunschweig Rpfleger 2005, 150 (laufende Abrechnungen) BGH Rpfleger 2007, 209 (auch für die letzten drei Monate vor Pfändung) Lohnabtretungsurkunde 836 Abs. 3 Pfändbar nur im Wege der Hilfspfändung durch den GVZ im Rahmen der Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, die durch das Vollstreckungsgericht erfolgt. Die herauszugebenden Unterlagen sollten im Antrag und in den PfÜB aufgenommen werden. LG München II JurBüro 1998, 604 LG Paderborn JurBüro 2002, 159 BGH JurBüro 2006, 547 Lohnsteuerkarte/ Lohnsteuerbescheinigung 836 Abs. 3 Nicht pfändbar, auch nicht im Wege der Hilfspfändung durch den GVZ im Rahmen der Pfändung des BFH KKZ 2000, 65 BFH NJW 2001, 462