Neuerungen im Steuerrecht 2003



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Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Transkript:

Artikel TW Neuerungen im Steuerrecht 2003 Im Rahmen der Abgabenänderungsgesetze 2002, dem Konjunkturbelebungsgesetz sowie dem von der Regierung geschnürten Hochwasser- und Konjunkturpaketes ergeben sich für das Jahr 2003 auf dem Gebiet des Steuerrechts gravierende Veränderungen. Im folgenden Artikeln werden die wichtigsten Neuerungen nochmals zusammengefasst und ihre Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in der Praxis dargelegt. Umsatzsteuergerechte Rechnungen ab 2003 Wie bereits berichtet, müssen Rechnungen soweit es sich nicht um Kleinbetragsrechnungen (bis 150,-- - hier ändert sich nichts) handelt ab 2003 zusätzliche Rechnungsbestandteile enthalten: Wann muss überhaupt eine Rechnung ausgestellt werden: Der Unternehmer, der Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, muss auf Verlangen des Rechnungsempfängers eine formgerechte Rechnung ausstellen. Bestandteile der Rechnung: Eine ordnungsgemäße Rechnung hat ab 2003 folgende Bestandteile zu enthalten: 1. Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers; 2. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers; 3. Menge und handelsrechtliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung; 4. Tag der Lieferung oder Leistung bzw. den Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt; 5. das Entgelt das ist der Nettobetrag für die Lieferung oder Leistung sowie den anzuwendenden Steuersatz oder, falls zutreffend, einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung; 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; 7. das Ausstellungsdatum; 8. eine einmalige fortlaufende Nummer; 9. die Umsatzsteueridentifikationsnummer ( UID-Nummer ) des Rechnungsaus-stellers (Praxishinweis: Die UID-Nummer wird manchmal auch als ATU-Nummer bezeichnet). Besonderheit bei Bauleistungsrechnungen Bekanntlich ist bei der Erbringung von Bauleistungen ab 1.10.2002 eine Sonderregelung eingeführt worden, demnach in diesen Fällen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) schuldet und daher auch keine Steuer auf der Rechnung ausgewiesen wird.

In solchen Bauleistungsrechnungen ist aber die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Sonderfall Differenzbesteuerung: In Fällen der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewandt wurde. Ein gesonderter Steuerausweis darf nicht erfolgen. Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben Ab 2003 erfolgt die Prüfung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten nicht mehr von bis zu drei verschiedenen Prüfern, sondern wird von einer Person durchgeführt. Die Vorteile für Dienstgeber liegen auf der Hand: 1. Diese Zusammenlegung stellt eine Zeitersparnis dar. 2. Die Bücher müssen nicht bis zu dreimal vorgelegt werden. Wer prüft in Zukunft? Die Prüfer der Krankenversicherungsträger und die Prüfer des Finanzamtes sind nunmehr in allen Bereichen als Prüfer ausgebildet. Die vom Prüforgan durchgeführte Prüfung betrifft alle Sozialversicherungsbeiträge, die vom Krankenversicherungsträger treuhändisch eingehobenen Beiträge und Umlagen (z.b. Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiterkammerumlage) sowie Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer. Es gibt im Anschluss an die Prüfung nur eine abschließende Besprechung und einen Prüfbericht. Wer erlässt den Prüfbescheid? Die Prüfer werden für alle Behörden tätig und agieren als Sachverständige. Die Behörden erlassen gegebenenfalls jeder für ihren Bereich einen eigenen Bescheid. Sie sind dabei nicht an die Erhebungen des Prüforgans gebunden. Wer hebt die Abgaben und Steuern ein? Hier erfolgte keine Änderung; nach wie vor hebt jede Behörde die eigenen Abgaben und Steuern ein. Auch die Rechtsmittelverfahren sind für jeden Bereich gleich geblieben und es erfolgte keine Vereinheitlichung. Das führt in Zukunft dazu, dass trotz einer einheitlichen Prüfung gleichzeitig bis zu drei Instanzenzüge durchgeführt werden müssen. Eine Vereinheitlichung in diesem Bereich bleibt abzuwarten. LOHNZETTEL NEU Gleichzeitig mit der Gesetzwerdung der gemeinsamen Prüfung wurde auch der Lohnzettel Neu eingeführt. Dieser sieht vor, dass alle lohnabhängigen Daten (inklusive der Bemessungsgrundlage für die Mitarbeitervorsorgekasse nach dem Abfertigung Neu System) einheitlich in einen Lohnzettel eingetragen werden und dieser an eine Behörde zu senden ist. Die Doppelgleisigkeit durch die Ausstellung von Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis fällt daher in Zukunft weg.

Ab wann gilt dieses neue System? Der Lohnzettel Neu ist für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2003 zu verwenden. Daher ist für Lohnzahlungen des Jahres 2002 noch das alte System (Lohnzettel an das Finanzamt/Beitragsgrundlagennachweis an die Gebietskrankenkasse) zu verwenden. Wie kann ich ab 2003 den Lohnzettel an die Behörde übermitteln? Lohnzettel für das abgelaufene Kalenderjahr sind bis Ende Februar elektronisch zu übermitteln. Nur wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, darf der Lohnzettel bis 31.01. in Papierform übermittelt werden. Neu ist ab 2003, dass die elektronische Übermittlung möglich ist, obwohl die Lohnverrechnung nicht EDV-unterstützt durchgeführt wird. Der Lohnzettel kann trotz händisch geführten Lohnkontos über ELDA oder Finanz-Online elektronisch übermittelt werden. Auch die Übermittlung der Daten für Lohnzahlungszeiträume vor 1.1.2003 ist elektronisch durchzuführen, jedoch an die jeweils zuständige Behörde mit getrennt auszu- füllenden Lohnzettel/Beitragsgrundlagennachweis. An wen muss der Lohnzettel Neu übermittelt werden? Wird der Lohnzettel Neu elektronisch übermittelt, so können Sie diesen wahlweise an die Gebietskrankenkasse oder das Finanzamt übermitteln.sollten Sie den Lohnzettel Neu in Papierform übermitteln wollen, so muss dieser an das Finanzamt geschickt werden!diese beiden Bestimmungen gelten auch für Lohnzettel Neu für freie Dienstnehmer. Diesfalls bleiben die lohnsteuer-relevanten Felder unausgefüllt. Was ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses ab 1.1.2003 zu beachten? Neu ist, dass bei Austritten während des Jahres ab Jänner 2003 zwingend Lohnzettel Neu auszustellen und an das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse zu überweisen sind. Die Überweisung hat in diesem Fall bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Was ist bei Vorliegen zweier nacheinander liegenden Dienstverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber ab 2003 zu beachten? Wird das erste Dienstverhältnis während des Jahres beendet, ist ein Lohnzettel Neu bis zum 15. des Folgemonats auszustellen. Beginnt der Dienstnehmer beim gleichen Arbeitgeber wieder zu arbeiten, so ist für das Neue Dienstverhältnis ein eigener Lohnzettel Neu auszustellen. Dabei sind nur die Daten des neuen Dienstverhältnisses zu berücksichtigen. Sollte die Wiedereinstellung jedoch im gleichen Monat erfolgen wie das Ende des ersten Dienstverhältnisses, dann kann am Ende des Jahres ein einheitlicher Lohnzettel Neu ausgestellt werden. Die Lohnzettel für 2002 und den Lohnzettel Neu für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.01.2002 finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern unter der Rubrik Lohnsteuer. Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder Pflicht! Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist ab dem 1. Voranmeldungszeitraum des Jahres 2003 für alle Unternehmer verpflichtend. Ausgenommen sind Unternehmen mit Umsätzen von höchstens 100.000,- pro Jahr. Weiters wurden die Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen (U30) geändert. Wer hat eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?

Jeder Unternehmer hat grundsätzlich am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Für diese Zwecke ist das Formular U 30 zu verwenden. Zusätzlich hat der Unternehmer eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Nach der bisher gültigen Verordnung des Finanzministeriums entfällt die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, wenn - die Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, oder - sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Unternehmer, die die Umsatzsteuer pünktlich am Fälligkeitstag entrichten und deshalb zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht verpflichtet sind, haben trotzdem unter Verwendung des Formulars U 30 eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen und im Betrieb aufzubewahren. Im Falle der Abgabe des Formulars U 30 an das Finanzamt sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Änderungen mit 1.1.2003 Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen (d.h. für Jänner 2003 bzw. für das 1. Quartal 2003) kann nur unter folgenden Voraussetzungen von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (U30) abgesehen werden: - Die Umsatzsteuer wird spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder - es ergibt sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung und - die Umsätze des vorangegangen Kalenderjahres betrugen max. 100.000,- Die Umsatzgrenze von 100.000,- umfasst die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt sowie den Eigenverbrauch. Beispiel: Der Umsatz für das Jahr 2002 betrug 125.000,-. Der Unternehmer hat ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 (Fälligkeitstag 15. März 2003) Umsatzsteuervoranmeldungen (U30) abzugeben. Am 15. März ist somit die Zahllast (Umsatzsteuer Vorsteuer) für den Monat Jänner an das Finanzamt abzuführen und zusätzlich das Formular U 30 einzureichen. Die neuen Umsatzsteuervoranmeldungsformulare 2003 Die neuen Umsatzsteuervoranmeldungsformulare für das Jahr 2003 erhalten Sie entweder bei Ihrem Finanzamt oder im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern unter der Rubrik Umsatzsteuer. Vorsteuer für Arbeitszimmer wieder abzugsfähig Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung von Ende September 2002 zur Problematik Arbeitszimmer und Vorsteuer eine grundlegende Aussage getroffen. Unter dieser Voraussetzung, dass ein Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich benutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein derartiges Arbeitszimmer notwendig macht, ist ein Ausschluss vom Vor-

steuerabzug hinsichtlich dieses Arbeitszimmers rechtswidrig und die Finanzbehörde hat damit gegen das Gemeinschaftsrecht wie es in der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist verstoßen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung bezüglich des Arbeitszimmers im Einkommensteuerrecht also für die Gewinnermittlung dadurch nicht berührt wird. Meldepflicht für Unternehmer nach 109a EStG Ab 1.1.2002 sind Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, Personen, die für diese Unternehmen bzw. Körperschaften Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erbringen, dem Finanzamt zu melden. Folgende Leistungen unterliegen der Mitteilungspflicht: 1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder Leistungen von Personen die mit der Überwachung einer Geschäftsführung beauftragt sind. 2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter 3. Leistungen als Stiftungsvorstand 4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender 5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller 6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler 7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt 8. Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden. Die Mitteilung kann jedoch unterbleiben, wenn das Entgelt für erbrachte Leistungen - einschließlich allfälliger Reisekostenersätze im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro und das Entgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt. Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung bis spätestens Ende Februar des Folgejahres - erstmals für 2002 bis 28.2.2003 - zu erfolgen. Soweit die Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (E 18) zu erfolgen, erstmals also für 2002 bis 31.1.2003. Das Formular E 18 ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern unter der Rubrik Einkommensteuer abzurufen. Diese Meldung muss Name, Anschrift, Versicherungsnummer des Zahlungsempfängers (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), sowie das Jahr

der Zahlung, die Art der erbrachten Leistung, das Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. Weiters sieht die Verordnung vor, dass der meldende Unternehmer der betreffenden Person für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich-lautende Mitteilung auszustellen hat. Diese mitgeteilten Beträge müssen in der Steuererklärung des Empfängers gesondert ausgewiesen werden. Die Lehrlingsausbildungsprämie Anstelle des Lehrlingsfreibetrages kann 2002 eine sogenannte Lehrlingsausbildungsprämie in Anspruch genommen werden. Durch diese steuerliche Förderung soll einerseits ein verstärkter Anreiz zur Ausbildung von Lehrlingen in Betrieben geschaffen werden und andererseits dem Lehrstellenmangel entgegengewirkt werden. Wer hat Anspruch auf die Lehrlingsausbildungsprämie? Anspruch auf die Lehrlingsausbildungsprämie haben alle Steuerpflichtigen, die mit einem Lehrling ( 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis haben. Die Prämie steht auch dann zu, wenn das Lehrverhältnis vor dem Jahr 2002 begonnen hat. Es ist somit nur erforderlich, dass das Lehrverhältnis zum 1.1.2002 oder einem späteren Zeitpunkt aufrecht ist. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Anders als der Lehrlingsfreibetrag stellt die Lehrlingsausbildungsprämie nicht auf Beginn oder Ende eines Lehrverhältnisses bzw. die Lehrabschlussprüfung ab, sondern steht für jedes Wirtschaftsjahr zu, in dem das Lehrverhältnis besteht. Wie hoch ist die Lehrlingsausbildungsprämie? Die Lehrlingsausbildungsprämie beträgt Euro 1.000,- für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist. Die Höhe der Prämie kann für Lehrlinge, die in sogenannten Mangelberufen tätig sind, durch Verordnung auf bis zu Euro 2.000,- erhöht werden (ist derzeit noch nicht erfolgt). Was passiert wenn bereits ein Lehrlingsfreibetrag in Anspruch genommen wurde? Wurde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) bereits der Lehrlingsfreibetrag in Anspruch genommen (Euro 1.460,-, jeweils bei Beginn und Ende des Lehrverhältnisses sowie bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung), steht für dieses Jahr keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Wie kann die Prämie geltend gemacht werden? Die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie erfolgt durch die Beilage eines entsprechenden Verzeichnisses, wo die Inanspruchnahme hervorgeht, zur Steuererklärung des entsprechenden Jahres. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie wird sodann dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Durch die direkte Gutschrift am Abgabenkonto kommt die Prämie auch jenen Steuerpflichtigen zu Gute, die wegen eines Verlustes oder geringen Gewinnes keine Einkom-

mensteuer (Körperschaftsteuer) zu entrichten haben (der Lehrlingsfreibetrag wirkt sich demgegenüber nur mindernd auf die Steuerbemessungsgrundlage aus und hat in Verlustjahren somit keine unmittelbare Steuerauswirkung). Befristete Investitionszuwachsprämie Zur Förderung des Investitionszuwachses bei neuen körperlichen Wirtschaftsgütern wurde für die Jahre 2002 und 2003 eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10% eingeführt. Für welche Wirtschaftsgüter gilt die Investitionszuwachsprämie? Die Investitionsprämie gilt nur für neue körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht prämienbegünstigt sind Investitionen in Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten max. 400,-), Pkw und Kombi sowie Wirtschaftsgüter, die in einer ausländischen Betriebsstätte verwendet werden. Wie wird die Investitionszuwachsprämie berechnet? Die Investitionsprämie beträgt 10% vom sogenannten Investitionszuwachs. Der Investitionszuwachs berechnet sich wie folgt: Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 oder 2003 Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten 3 Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2002 bzw. dem 1.1.2003 enden = Investitionszuwachs Wirtschaftsgüter, für die die vorzeitige Abschreibung bzw. Sonderprämie aufgrund katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung in Anspruch genommen wurde, sind insofern nicht prämienbegünstigt. Wie wird die Investitionszuwachsprämie geltend gemacht? Die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie erfolgt ebenfalls wie bei der Lehrlingsausbildungsprämie durch Beilage eines entsprechenden Verzeichnisses zur Steuererklärung. Die Prämie wird dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Der Bildungsfreibetrag für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Neben dem bestehenden Bildungsfreibetrag für externe Aus- und Weiterbildung können ab 2003 Bildungsaufwendungen, wenn sie im Rahmen von innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen erbracht werden, ebenfalls mit dem Bildungsfreibetrag steuerlich gefördert werden. Wie hoch ist der Bildungsfreibetrag? Der Bildungsfreibetrag beträgt höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen und steht von max 2.000,- pro Kalendertag und Aus- und Fortbildungsmaßnahme zu.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Die innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung muss nach bestimmten Kriterien abgrenzbar sein und folgende Voraussetzungen erfüllen: Vorliegen eines eigenen Teilbetriebes (z.b. einener Rechnungskreis,...) Leistungen nicht gegenüber Dritten anbieten Formalisierter Lehrinhalt in organisierter Form (z.b. Kurs, Seminar, etc.) Nachweisbarkeit (Teilnehmerliste, Einladung, Stundenanzahl) Wie kann der Bildungsfreibetrag geltend gemacht werden? Der Bildungsfreibetrag kann bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sowohl bilanzmäßig als auch außerbilanziell geltend gemacht werden. Bei Einnahmen- Ausgaben- Rechnern erfolgt die Geltendmachung im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die obigen Informationen können auch auf unserer Homepage www.wko.at/tirol/steuer abgerufen werden. Für Fragen steht Ihnen die Finanz- und Steuerabteilung zur Verfügung (Dr. Alfred Wurzer, Tel. 0512/5310-1242 oder Mag. Thomas Karner, Tel. 0512/5310-1414)