IHK Kombilehrgang Wirtschaftsfachwirt/ Betriebswirt AA 2013. Herzlich Willkommen zur 2. Unterrichtseinheit Recht!



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Transkript:

Herzlich Willkommen zur 2. Unterrichtseinheit Recht!

ACHTUNG WICHTIG: Materialien zur Unterrichtseinheit ab sofort abrufbar unter: www.anwaltskanzlei-hofmann.com

Fragen zur Wiederholung: 1. Wie kommt ein Vertrag zustande? 2. Wie ist die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen zu beurteilen? 3. Wie ist Schweigen im Rechtsverkehr zu beurteilen 4. Welche Art von juristischen Personen unterscheiden wir? 5. Was ist eine Invitatio ad offerendum? Nenne drei Beispiele. 6. Was versteht man unter der Abschlussfreiheit von Verträgen?

1. Wie kommt ein Vertrag zustande? Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme genannt Parteien müssen sich über die wesentlichen Vertragspunkte einig sein. 2. Wie ist die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen zu werten? Sie ist schwebend unwirksam und kann nachträglich genehmigt werden Ausnahme: Lediglich rechtlicher Vorteil!!!

3. Wie ist Schweigen im Rechtsverkehr zu beurteilen? Schweigen hat grds. keine Bedeutung Ausnahme: Parteien haben sich vorher auf best. Bedeutung verständigt. Ausnahme: Handelsverkehr 4. Welche Art von juristischen Personen unterscheiden wir? Juristische Personen des Privatrechts Juristische Personen des Öffentlichen Rechts

5. Was ist eine invitatio ad offerendum? Eine Einladung zur Abgabe eines Angebots Bsp.: Speisekarte, Schaufenster, Werbung. 6. Was versteht man unter Abschlussfreiheit von Verträgen? Grds. sind die Vertragsparteien frei, mit wem sie einen Vertrag schließen Ausnahme: Kontrahierungszwang bei Daseinsvorsorge Weiter unterscheiden wir: Form- und Inhaltsfreiheit.

Was wir heute machen: 1. Uns mit den Rechtsfolgen eines Kaufvertrages beschäftigen 2. Schauen, wann eine Willenserklärung nichtig ist 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen betrachten 4. Einen Exkurs zur Produkthaftung unternehmen 5. Den Verbrauchsgüterkauf kennenlernen 6. Miet- und Pachtverträge näher kennenlernen 7. Die Grundzüge des Leasing kennenlernen

Einstiegsfall: K kauft von V einen gebrauchten Computer. Kurz nach Übergabe stellt K fest, dass dieser eine defekte Festplatte hat. Der Mangel war bereits vorhanden, als das Gerät übergeben wurde. K verlangt von V, dass er, V, die Festplatte auf seine Kosten reparieren lässt. Hat K Anspruch darauf, dass V das Gerät Instand setzt? Ausgangspunkt ist 433 Abs. 1 BGB (frei von Sach- und Rechtsmängeln) Liegt ein Sachmangel gem. 434 BGB vor? Welche Rechts hat K? 439 Abs. 1 BGB Recht auf Nacherfüllung Gem. 439 Ans. 2 BGB hat V die Kosten zu tragen.

433 Abs. 1 BGB regelt, dass die Sache vom Verkäufer frei von Sachund Rechtsmängeln zu übergeben ist. Was ein Sachmangel ist, regelt 434 BGB: 1. Schritt: Was haben die Parteien vereinbart? 2. Schritt: Vorausgesetzte Verwendung ermitteln und klären, ob Sache dazu geeignet ist. 3. Übliche Beschaffenheit einer vergleichbaren Sache ermitteln. Es geht also darum, ob die Soll- von der Istbeschaffenheit abweicht.

Einem Sachmangel steht gleich: Wenn Montage unsachgemäß erfolgt, 434 Abs. 2 S. 1 BGB Wenn fehlerhafte Montageanleitung vorhanden, 434 Abs. 2 S. 2 BGB Wenn eine andere als die vereinbarte Sache geliefert wird, 434 Abs. 3 BGB

Wann liegt ein Rechtsmangel vor? Merke: Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn ein Dritter Rechte an der Sache geltend machen kann. Bsp. Eigentumsrecht, Urheberrecht usw.

Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln: 1. Grds. zunächst Recht auf Nacherfüllung nach 439 BGB 2. Rücktritt gem. 440, 323, 326 BGB 3. Minderung gem. 441 BGB 4. Schadensersatz gem. 440, 280 ff. 5. Aufwendungsersatz

1. Nacherfüllung gem. 439 BGB Der Käufer hat dem Verkäufer zunächst zwingend eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu stellen. Entbehrlich wenn, Nacherfüllung unmöglich Verkäufer Nacherfüllung verweigert Nacherfüllung dem Verkäufer nicht zuzumuten Nacherfüllung fehlgeschlagen, vgl. 440 S. 2 BGB Der Käufer kann grds. die Art der Nacherfüllung wählen Verweigerungsrecht bei unverhältnismäßigen Kosten Kosten der Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen

2. Rücktritt gem. 440, 323, 326 Abs. 5 BGB Rücktritt nur bei erheblichem Mangel Mit Rücktritt erlöschen Leistungspflichten aus Kaufvertrag Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis Leistungen müssen zurückgegeben werden. Schadensersatz kann neben dem Rücktritt geltend gemacht werden, vgl. 325 BGB Rücktritt muss erklärt werden Gestaltungsrecht

3. Minderung gem. 441 BGB Minderung ist entsprechend dem Rücktritt möglich Minderung auch bei unerheblichem Mangel möglich Höhe bestimmt sich nach Wert des Sache bei Vertragsschluss mit und ohne Mangel Minderung muss wie Rücktritt erklärt werden Gestaltungsrecht.

4. Schadensersatz gem. 280 ff. BGB Kann neben Rücktritt und Minderung ausgeübt werden Pflichtverletzung Schaden notwendig Statt dem Schadensersatz ist auch Aufwendungsersatz, wegen vergeblichen Aufwendungen möglich.

Fall: Fastnachtsnarr K kauft bei V einen Sherlock Holmes-Kostüm mit Mütze, Pfeife, Lupe und tragbarem Papp-Straßenschild Baker Street 221 B für den bevorstehenden Fastnachtsball. Nachdem V dem K die Sachen bereits übergeben hat, erklärt V, er habe leider nur noch dieses stark verschmutzte Papp-Straßenschild, da er versehentlich einen Farbeimer umgestoßen habe. Er habe auch keine Lust, ein sauberes zu besorgen. K, der das Schild des V nun nicht will, sondern sich selbst ein solches Schild bastelt, verlangt die Materialkosten in Höhe von 30 Euro von V ersetzt. Zu Recht? Anspruch auf Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1 Alt. 1 BGB Kaufvertrag gem. 433 BGB

Sachmangel gem. 434 BGB Abweichung Ist-/Sollbeschaffenheit? Vorausgesetzte Verwendung? Abweichung von einer üblichen Sache? Hier behebbarer Mangel, daher 281 BGB einschlägig. Vertretenmüssen gem. 280 Abs. 1 BGB Fristsetzung (-) Aber: Fristsetzung entbehrlich, da endgültige Verweigerung. Schaden 30 Euro.

Ausschluss der Mängelhaftung: Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss durch den Käufer, vgl. 442 Abs. 1 S. 1 BGB Unkenntnis des Mangels aus grob fahrlässiger Unkenntnis, vgl. 443 Abs. 1 S. 2 BGB Selbstvornahme des Käufers Prüf- und Rügepflicht beim Handelskauf gem. 377 HGB.

Garantie gem. 443 BGB: Merke: Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (Beschaffenheitsgarantie) oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zu. Die Garantie tritt dabei neben die Mängelrechte und ist eine eigenständige Verpflichtung. Der Umfang der Garantie ergibt sich aus der Garantieerklärung und der Werbung.

Besondere Arten des Kaufvertrags: 1. Vorkauf gem. 463 ff. BGB 2. Verbrauchsgüterkauf gem. 474 ff. BGB Verbraucher (natürliche Person, die nicht gewerblich handelt) oder Existenzgründer, vgl. 512 BGB Unternehmer (natürliche oder juristische Person, die gewerblich handelt)

Regeln des Verbrauchsgüterkauf: Kein Abweichen von den Regelungen der Mängelansprüche, vgl. 475 Abs. 1 BGB Kein Abweichen von den gesetzlichen Verjährungsfristen, vgl. 475 Abs. 2 BGB Transparenz der Garantieerklärung, vgl. 477 BGB Beweislastumkehr gem. 476 BGB Rückgriffsrechte des Lieferanten gem. 478 BGB.

Fall: K kauft von Händler H eine neue Stereoanlage zum Preis von 3.000,- Euro. K und H vereinbaren, dass jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind. Da K gerade eine neue Wohnung sucht, lagert er die Anlage für drei Monate im feuchten Keller seiner Freunde. Als er sie nach drei Monaten in der neuen Wohnung anschließen möchte, stellt er fest, dass die Anlage nicht funktioniert. Mögliche Gründe sind die Feuchtigkeit im Keller oder ein Fabrikationsfehler des Herstellers. K schickt die Anlage zurück und möchte den Kaufpreis zurück. H möchte davon wie von einer Nachlieferung nichts wissen. Zu Recht? Anspruch aus Rücktritt gem. 437 Nr. 2 BGB, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Kaufvertrag gem. 433 BGB (+)

Rücktrittsgrund? Hier Sachmangel (+) Sachmangel bei Gefahrübergang? Beweisproblem! Vermutung des 476 BGB Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher./. Unternehmer) Mangel muss innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten sein. Vermutung der Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang (+) Erhebliche Pflichtverletzung gem. 323 Abs. 5 S. 2 BGB (+) Fristsetzung gem. 323 Abs. 1 BGB (-) Entbehrlich? Verweigerung gem. 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Rücktrittserklärung gem. 349 BGB Rücktritt durch Vereinbarung ausgeschlossen? Ausschluss gem. 475 Abs. 1 BGB unwirksam. -> Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 3.000,- Euro (+)

Exkurs Verjährung: Sinn der Verjährung ist es, nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden entstehen zu lassen. Beachte: Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung, vgl. 194 Abs. 1 BGB Ausnahme: Mängelgewährleistungsrechte (dazu später)

Exkurs Verjährung: Grundsätzlich gilt regelmäßige Verjährung (3 Jahre), soweit keine andere Verjährungsfrist gilt, 195 BGB. Kaufpreiszahlung Werklohnforderung Lohnzahlung Beginn: Am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zusätzlich Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis nötig; 199 BGB.

Exkurs Verjährung: Ansprüche an einem Grundstück sowie deren Gegenleistung verjähren gem. 196 BGB nach 10 Jahren. Übertragung des Grundstückseigentums Eintragung einer Grundschuld Zahlung des Grundstückskaufpreises Beginn: Mit Entstehung des Anspruchs gem. 200 BGB.

Exkurs Verjährung: Nach 30 Jahren verjähren gem. 197 BGB: Herausgabeansprüche aus Eigentum (gestohlenes Fahrrad) Familien- und erbrechtliche Ansprüche (Pflichtteilsanspruch) Titulierte Ansprüche (Kaufpreisanspruch aus Vollstreckungsbescheid) Beginn: Entstehung des Anspruchs bzw. Rechtskraft der Entscheidung.

Exkurs Verjährung: Besondere Höchstfristen: Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit 199 Abs. 2 BGB (30 Jahre) Sonstige Schadensersatzansprüche gem. 199 Abs. 3 BGB (10 bzw. 30 Jahre) Sonstige Ansprüche wie Kaufpreiszahlung gem. 199 Abs. 4 BGB (10 Jahre).

Exkurs Verjährung: Hemmung: Die Hemmung der Verjährung bewirkt die Verlängerung der Verjährungsfristen um den Zeitraum, in welchem die Verjährung gehemmt ist. Folgende Fälle sind zu unterscheiden: Gem. 203 BGB Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner Gem. 204 BGB Einleitung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen Erhebung der Klage Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids Gem. 206 BGB bei höherer Gewalt (Bsp. Naturkatastrophen)

Exkurs Verjährung: Neubeginn der Verjährung ( 212 BGB): Wenn Schuldner den Anspruch des Gläubigers anerkennt. Wenn eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird

Nicht nur Ansprüche verjähren, sondern auch Mängelgewährleistungsrechte. Vgl. etwa 438 BGB. Grds. verjähren Mängelgewährleistungsrechte nach zwei Jahren. Beginn mit Ablieferung der Sache. Bei Bauwerken nach fünf Jahren. Beginn nach Übergabe der Bausache. Herausgabeansprüche Dritter wegen dinglichem Recht (etwa Eigentum) nach 30 Jahren. Verkäufer verschweigt Mangel arglistig, dann nach 3 Jahren. Beginn am Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis.

Fall zur Verjährung: T schlägt den O am 1. Juli 2012 auf der Straße nieder. O erleidet eine Wunde am Kopf und begibt sich deswegen sofort zum Arzt. Im Oktober 2015 wird der Vorfall (gerichtlich) aufgeklärt. Kann sich T gegen die zivilrechtlichen Ansprüche des O auf die Einrede der Verjährung berufen? Fall des 195 BGB? Fall des 199 Abs. 2 BGB (+) Fristbeginn am Tag der Handlung, also am 1. Juli 2012 Fristende am 30. Juni 2042.

Abwandlung: Die Schäden entstehen im Gehirn des O erst fünf Jahre später. Wie ändert sich die Verjährungsfrist? Es gilt abermals 199 Abs. 2 BGB Fristbeginn ist abermals der 1. Juli 2012 Fristende der 30. Juni 2042

Zusatzfrage: Der Vorfall ereignet sich wiederum am 1. Juli 2012. Die inneren Schäden des O stellen sich aber erst zufällig bei einer Kernspintomographie im August 2042 heraus. Anders konnten die Schäden nicht erkannt werden, für die es auch keine Anzeichen gab. Kann sich T auf Verjährung berufen? Es gilt auch hier die Höchstgrenze von 30 Jahren nach 199 Abs. 2 BGB. Hintergrund ist, dass irgendwann Rechtsfrieden entstehen soll.

Exkurs Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB: Merke: AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Keine AGB sind daher einzeln von der Parteien ausgehandelte Vertragsbedingungen, vgl. 305 Abs. 1 BGB. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema: 1. Vorliegen einer AGB ( 305 Abs. 1 BGB) 2. Wirksames Einbeziehen in den Vertrag ( 305 Abs. 2 BGB) 3. Kein Ausschluss gem. 305b, 305c BGB 4. Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB

Unwirksamkeit von einbezogenen AGB: Überraschende Klauseln, vgl. 305c Abs. 1 BGB Mehrdeutige Klauseln, vgl. 305c Abs. 2 BGB Klauseln die gegen Treu und Glauben verstoßen gem. 307 Abs. 1 S. 1 BGB Normierung in 21 Fällen nach 308, 309 BGB Unwirksame AGB entfalten keine Wirkung. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht erlaubt.

Wirksames Einbeziehen in den Vertrag gem. 305 Abs. 2 BGB: Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders an die Vertragspartei oder Aushang am Ort des Vertragsschlusses Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise Vertragspartei muss mit Geltung der AGS einverstanden sein AGB müssen nicht in derselben Urkunde wie Kaufvertrag enthalten sein.

Fall: E bestellt bei Z eine Maschine zum Preis von 64.000,- Euro. Die Lieferung erfolgt fristgerecht. Danach überweist E den Kaufpreis abzüglich 3% Skonto. Z weist dies empört zurück. E verweist jedoch auf seine AGB, die auf der Rückseite des Bestellschreibens abgedruckt waren und einen solchen Rabatt als vereinbart ansehen. Darf E die Zahlung von 1.920,- Euro verweigern? Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB Wirksam einbezogene AGB? Liegen AGB vor? Wirksam einbezogen? Bei Vertragsschluss (+) Aber ausdrücklicher Hinweis fehlt (-)

Nichtigkeit eines Vertrages: Verträge können nichtig (unwirksam) sein. Ist ein Vertrag nichtig, so entfaltet er überhaupt keine Rechtswirkung. Einzelne Nichtigkeitsgründe: Gesetzliche Formvorschriften, 125 BGB Bsp.: Schenkungsversprechen wurde nicht notariell beurkundet, vgl. 518 BGB. Gesetzliches Verbot, 134 BGB Bsp.: Schwarzarbeitergesetz

Einzelne Nichtigkeitsgründe: Verstoß gegen die guten Sitten, 138 BGB Bsp.: Knebelungsverträge, Überhöhte Zinsen. Vertrag mit Geschäftsunfähigem, 105 BGB Verträge die nur zum Schein und zum Scherz geschlossen werden, 117,118 BGB. Bsp.: Bei notariellem Grundstücksgeschäft wird niedriger Kaufpreis zum Schein angegeben, um Notarkosten zu sparen.

Anfechtung von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung kann nach wirksamem Abschluss durch eine entsprechende Erklärung angefochten werden, vgl. 142, 143 BGB. Beachte: Der Anfechtende kann sich Schadensersatzpflichtig machen, 122 BGB. Nach wirksamer Anfechtung sind die Leistungen nach Wegfall der vertraglichen Grundlage nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren, vgl. 812 ff. BGB.

Die einzelnen Anfechtungsgründe: 1. Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB Der Erklärende irrt sich über die Tragweite seiner Erklärung. Bsp.: Winken mit der Hand bei einer Versteigerung. 2. Erklärungsirrtum, 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB Etwa bei Verschreiben, vergreifen, versprechen. Bsp.: G bietet A ein Darlehen mit 1% Zinsen pro Jahr, statt pro Monat an.

Die einzelnen Anfechtungsgründe: 3. Eigenschaftsirrtum, 119 Abs. 2 BGB Hier stimmen Wille und Erklärung überein, der Erklärende hat jedoch eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache übersehen. Bsp.: A vereinbart mit B, dass dieser sein Wohnmobil für vier Wochen kostenlos nutzen kann. Kurze Zeit später erfährt A, dass B gar keinen Führerschein mehr hat. Er ficht seine Erklärung an

Die einzelnen Anfechtungsgründe: 4. Arglistige Täuschung, 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB Der Anfechtungsgegner muss den Anfechtenden durch vorsätzliches Verschleiern von Tatsachen zum Vertragsabschluss bewegt haben. Bsp.: Vortäuschen der Unfallfreiheit beim Autokauf. 5. Widerrechtliche Drohung, 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Das Mittel oder der erstrebte Zweck müssen widerrechtlich sein. Bsp.: Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags vor der Drohung der außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Exkurs Produkthaftung: Wichtig: Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz entstehen unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Endkunde überhaupt ein Vertrag besteht. Es entsteht eine Art Garantie. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz treten neben die Mängelgewährleistungsansprüche. Sie sind verschuldensunabhängig. Der Hersteller haftet also für sein fehlerhaftes Produkt, welches er in den Verkehr bringt.

Voraussetzungen für die Produkthaftung: 1. Fehlerhaftes Produkt, 2, 3 ProdHaftG 2. Verletzungshandlung in Form einer Tötung, Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. 3. Kausalität, d.h. Verletzungshandlung muss auf fehlerhaftem Produkt beruhen. 4. Haftung trifft nur Hersteller des Produktes, 4 ProdHaftG (weite Auslegung) Auch: Zulieferer, Lieferant, Importeur, wer sein Warenzeichen anbringt (IKEA),

Ausschluss der Produkthaftung, 1 Abs. 2 ProdhaftG Produkt wurde durch Hersteller nicht in Verkehr gebracht Fehler ist nach Inverkehrbringen entstanden Produkt wurde nur für privaten Eigenbedarf angefertigt Fehler beruht auf Berücksichtigung von zwingendem Recht Fehler konnte nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden. Teilprodukt war ok, aber durch Zusammenbau entstanden. Dann aber wohl Haftung des Herstellers des Endproduktes.

Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung, 5 ff. ProdHaftG 1. Personenschäden bis 85 Mio. Euro. 2. Sachschäden bei Selbstbeteiligung von 500,- Euro 3. Vertragliche Begrenzung oder Ausschluss der Haftung nicht möglich. Verjährung der Ansprüche, 12 ProdHaftG Grds. 3 Jahre. Beginn nach Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Fehlers. Höchstfrist 10 Jahre nach Inverkehrbringen.

Miet- und Pachtvertrag Merke: Ein Mietvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, aus denen der Vermieter zur Überlassung des Gebrauchs einer Sache auf Zeit und der Mieter zur Zahlung des Mietzins verpflichtet ist. Vgl. 535 BGB. Vertragsschluss (Angebot und Annahme) können formfrei erfolgen. Aber: nicht bei Grundstücken, Räumen und Wohnungen, die für länger als ein Jahr geschlossen werden. Ein Verstoß führt zu unbestimmter Mietzeit, vgl. 550 BGB.

Vermieterpflichten: Gebrauchsüberlassung ohne Sach- und Rechtsmängel Instandhaltungspflichten (aber auf Mieter umlegbar) Rechte des Mieters: Mietminderung gem. 536 BGB bei Sachmangel Anspruch auf Wertersatz gem. 536a BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. 536a BGB Außerordentliche Kündigung gem. 543 BGB

Ansprüche aus dem Mietverhältnis kann nicht nur der Mieter geltend machen, sondern auch Dritte, die in den Schutzbereich des Mietverhältnisses fallen. Etwa Lebensgefährtin. Mieterpflichten: Zahlung des Mietzins Fälligkeit bei Wohn- und anderen Räumen gem. 556b BGB am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes. Mieter ist vorleistungsverpflichtet

Mietzinsanpassung: Mieterhöhungen grds. im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich Auch nach Modernisierungen. Auch Staffelmieten möglich Beendigung von Mietverhältnissen: Befristete Mietverhältnisse nur durch außerordentliche Kündigung zu lösen Ausnahme durch Vereinbarung möglich.

Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs: Ersatz des Verzugsschadens Ggf. Kündigung des Mietverhältnisses, wenn Mieter mit zwei Mietzinszahlungen im Verzug ist. Mietsicherheiten: Mietkaution (max. dreifache Monatsmiete) Vermieterpfandrecht

Beendigung des Mietverhältnisses: Durch gegenseitigen Auflösungsvertrag möglich. Bei nicht befristeten Mietverhältnissen: Ordentliche Kündigung möglich Grds. schriftlich gem. 568 Abs. 1 BGB Kündigungsgrund nur bei Vermieterkündigung von Wohnraum notwendig. Kündigungsfrist bei Wohnraum mindestens drei Monate, 573c BGB

Außerordentliche Kündigung: Nur dann möglich, wenn das Verhalten einer Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich macht. Mieter hat Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung, vgl. 561 BGB. Exkurs: Grundsätze des Pachtvertrages, vgl. 581 ff. BGB: Orientiert sich am Mietvertrag Verpächter muss Pächter die Früchte des Pachtgegenstandes überlassen Kündigungsfristen können frei ausgehandelt werden Kündigungsfrist fast ein halbes Jahr.

Fall zum Mietrecht: A hat von B mit schriftlichem Vertrag eine Wohnung zum Wohnzwecken gemietet. A nutzt die Wohnung jedoch vollständig in der Weise, dass er dort ein gewerbliches Schreibbüro mit mehreren Mitarbeitern betreibt. Als B dies herausbekommt, fordert er A auf, die Nutzung sofort einzustellen. B betreibt sein Unternehmen jedoch weiter. Daraufhin kündigt B dem A fristlos und verlangt Räumung der Wohnung. Zu Recht? Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. 546 BGB Mietvertrag (+) Außerordentliche Kündigung nach 543 i.v.m. 569 BGB Wichtiger Grund? Nutzung zu Gewerbezwecken geht über das Normale hinaus.

Abmahnung gem. 543 Abs. 2 BGB erforderlich Widerspruch gem. 574 BGB? Damit Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. 546 BGB.

Leasing Dreiecksverhältnis! Leasingnehmer Leasinggeber = Mietverhältnis Leasinggeber Hersteller/Lieferant = Kaufvertrag Leasingnehmer Hersteller/Lieferant = Ggf. abgetretene Gewährleistungsrechte

Sonderfall Finanzierungsleasing Lange Vertragslaufzeit Vollamortisation angestrebt Sonderfall Operatingleasing Kurze Vertragslaufzeit Vollamortisation durch mehrere Leasingnehmer angestrebt.

Das haben wir heute gelernt: 1. Die Rechtsfolgen eines Kaufvertrages 2. Die Nichtigkeit von Willenserklärungen 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen 4. Einen Überblick über die Produkthaftung 5. Den Verbrauchsgüterkauf 6. Miet- und Pachtverträge 7. Leasing und Sonderformen

Das machen wir nächstes Mal: 1. Darlehensvertrag 2. Dienst- und Werkvertrag 3. Fernabsatzgeschäfte 4. Leistungsstörungen und Haftung 5. Vertiefung des bisher gelernten.

Vielen Dank für s Durchhalten! Ein schönes Wochenende!