1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten 2. 2 Aufgaben des Bauherrn 5. 3 Grundlagen des Honorars des Architekten 7



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Merkblatt Nr. 40 ARCHITEKTENVERTRAG Entwurf als Anhaltspunkt und Orientierungshilfe für den individuell auszuarbeitenden Vertrag Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 06-103 info@akbw.de www.akbw.de Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum vertraglich vereinbarten Leistungsbild beim Architektenvertrag hat eine Überarbeitung des 1.2 erforderlich gemacht. Eine Übernahme des Leistungsbildes aus 15 HOAI im Vertrag oder auch nur eine begriffliche Orientierung daran führt zu einer Honorarminderung, wenn nicht alle im 15 aufgelisteten Grundleistungen vollständig erbracht wurden, auch wenn diese zum Erreichen des Werkerfolges überhaupt nicht erforderlich waren. Daher wurde in diesem Vertragsentwurf auf eine Bezugnahme auf die Leistungsbilder des 15 HOAI verzichtet. Inhalt: Seite: 1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten 2 2 Aufgaben des Bauherrn 5 3 Grundlagen des Honorars des Architekten 7 4 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers 11 5 Verlängerung der Bauzeit, Unterbrechung des Vertrages 11 6 Haftung, Gewährleistung und Verjährung 12 7 Haftpflichtversicherung 12 8 Vorzeitige Auflösung des Vertrages 13 9 Aufbewahrungspflichten gegenüber dem Bauherrn 13 10 Schlussbestimmungen 13 11 Zusätzliche Vereinbarungen 13 Unterschriften 13 Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 1 von 13

ARCHITEKTENVERTRAG 1 FÜR GEBÄUDE Zwischen vertreten durch - nachfolgend Bauherr(in) genannt - und dem / der / den Architekt/en/in - nachfolgend Architekt(in) genannt - wird folgender Architektenvertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten 1.1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages sind die in Ziff. 1.2 und 1.3 genannten Architektenleistungen für folgende Baumaßnahme (genaue Beschreibung des Bauvorhabens 2, 3, ggf. des wirtschaftlichen Rahmens): 1 Rechtsstand August 2005 2 Die Beschreibung sollte sich an den Begriffsbestimmungen des 3 HOAI orientieren. 3 Formulieren Sie die Baumaßnahme gemeinsam mit dem Bauherrn so detailliert aus, wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich, und nehmen Sie dafür ggf. ein weiteres Blatt, das diesem Vertrag angeheftet wird. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 2 von 13

1.2 Vertragsziele Der Architekt wird beauftragt, folgende Ziele im Sinne des Werkerfolges für die unter Ziffer 1.1 genannte Baumaßnahme zu erreichen: Ziel 1*): Erarbeitung eines mit dem Bauherrn abgestimmten Planungskonzeptes Zum Erreichen dieses Zieles sind folgende Arbeitsschritte erforderlich: a. Grundlagenermittlung: Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung b. Vorplanung: Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe Ziel 2*): Ausarbeitung eines genehmigungsfähigen Entwurfes Zum Erreichen dieses Zieles sind folgende Arbeitsschritte erforderlich: a. Entwurfsplanung: Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe b. Genehmigungsplanung/Erarbeiten der Bauvorlagen Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Genehmigungsfreistellungen, Kenntnisgaben und Anzeigen des Bauvorhabens gemäß den Vorschriften der für die Durchführung des Bauvorhabens einschlägigen Landesbauordnung. Zusatzvereinbarung 4 : Es besteht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass der Architekt keine genehmigungsfähige Planung schuldet, weil... Dies führt nicht zu einer Kürzung des Honorars. Ziel 3*): Erarbeiten einer ausführungsreifen Lösung der Planungsaufgabe Zum Erreichen dieses Zieles ist folgender Arbeitsschritt erforderlich: - Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung Ziel 4*): Erarbeitung der zugschlagsreifen Lösung Zum Erreichen dieses Zieles sind folgende Arbeitsschritte erforderlich: a. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen b. Mitwirkung bei der Vergabe Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe *) Sofern Arbeitsschritte einzelner Ziele isoliert beauftragt werden, sind die übrigen Arbeitsschritte zu streichen. 4 Zusatzvereinbarung für den Fall, dass die Genehmigungsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen oder fraglich ist, der Auftraggeber hierüber aufgeklärt ist, aber dennoch den Planungsauftrag erteilt. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 3 von 13

Ziel 5*): Sicherstellung der Umsetzung der Planung in ein mangelfreies Gebäude Zum Erreichen dieses Zieles ist folgender Arbeitsschritt erforderlich: - Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachung der Ausführung des Objektes Darüber hinaus ist der Architekt nur zu solchen Leistungen (Grund- oder Besonderen Leistungen) verpflichtet, die im 15 Abs. 2 HOAI aufgeführt und zur Erfüllung der oben beauftragten Ziele erforderlich sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Leistungen keine selbstständigen Teilerfolge darstellen. 1.3 Zusätzlich wird beauftragt: 1.3.1 Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen, auftreten und Dokumentation des Gesamtergebnisses... 1.3.2 Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung 5... 1.3.3 Leistungen für Thermische Bauphysik nach der Energieeinsparverordnung... 1.3.4 Erstellung eines Entwässerungsgesuchs... 1.3.5...... 1.3.6...... Soweit die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen, ist der Architekt nur zu solchen Leistungen (Grund- oder Besondere Leistungen) verpflichtet, die in den entsprechenden Leistungsbildern der HOAI aufgeführt sind und die die Baumaßnahme im Sinne des 1 Ziff. 1.1 erfordert. *) Sofern Arbeitsschritte einzelner Ziele isoliert beauftragt werden, sind die übrigen Arbeitsschritte zu streichen. 5 Überwachung der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung kann nur beauftragt werden, wenn dem Architekten nicht zugleich Leistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung, Bauüberwachung) übertragen sind (siehe hierzu auch 3 Ziff. 3.4 des Vertrages). Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 4 von 13

1.4 Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber dem Bauherrn eine umfassende Unterrichtungspflicht. Wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten oder der vom Bauherrn bekannt gegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten werden, ist der Architekt verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu informieren. Gleichzeitig hat der Architekt dem Bauherrn eine angemessene Frist zur schriftlichen Erklärung zu setzen, ob die neu ermittelten Kosten Grundlage der weiteren Leistungen des Architekten sein sollen. In dieser Erklärung ist der Bauherr darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Erklärungsfrist die neu ermittelten Kosten die Grundlage der weiteren Leistungen darstellen. Mit Ablauf der Frist ohne schriftliche Erklärung des Bauherrn gegenüber dem Architekten gelten die neu ermittelten Kosten als genehmigt, sofern nicht der entgegenstehende Wille des Bauherrn offensichtlich ist. 1.5 Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Hat der Architekt Bedenken gegen Weisungen des Bauherrn, so hat er diese unverzüglich anzumelden. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr in Verzug und das Einverständnis des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist. 1.6 Der Architekt hat den Bauherrn über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten zu beraten und die von den Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten. 2 Aufgaben des Bauherrn 2.1 Der Bauherr fördert im Rahmen der Kooperationspflichten die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere wird er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Architekten unverzüglich entscheiden. 2.2 Der Bauherr erklärt nach Aufforderung durch den Architekten schriftlich sein Einverständnis mit den erbrachten Leistungen (Freigabeerklärung). Der Architekt kann dem Bauherrn eine angemessene Frist zur schriftlichen Erklärung setzen. In dieser Erklärung ist der Bauherr darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Erklärungsfrist die erbrachten Leistungen die Grundlage der weiteren Leistungen darstellen. Mit Ablauf der Frist ohne schriftliche Erklärung des Bauherrn gegenüber dem Architekten gelten die Leistungen als freigegeben, sofern nicht der entgegenstehende Wille des Bauherrn offensichtlich ist. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 5 von 13

2.3 Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Architekten vom Bauherrn beauftragt. Er beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für 6 : Bodengutachten (Gründungsberatung) Tragwerksplanung (Statik) Vermessungstechnische Leistungen Technische Ausrüstung ohne / mit Entwässerungsgesuch* Leistungen für Thermische Bauphysik nach der Energieeinsparverordnung, falls nicht unter 1.3.3 beauftragt Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach BaustellenVO...... 2.4 Der Bauherr übergibt dem Architekten sämtliche das Bauvorhaben betreffende Rechnungen, soweit diese für die Vertragserfüllung und die Erstellung der Honorarrechnung benötigt werden. 2.5 Der Bauherr nimmt die Leistungen der Unternehmer rechtsgeschäftlich ab. 2.6 Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufs soll der Bauherr Weisungen an die am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Architekten erteilen. 6 Je nach den landesrechtlichen Besonderheiten können weitere Sonderfachleute, beispielsweise für die Brandschutzplanung oder den Schallschutznachweis erforderlich sein. * Nichtzutreffendes Streichen; siehe auch 1.3.4 Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 6 von 13

3 Grundlagen des Honorars des Architekten 7 Die Honorierung erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. 3.1 Honorarzone, der das Objekt nach 11, 12 HOAI voraussichtlich angehört 8... Honorarsatz 9 ( 4 HOAI)... 3.2 Die gem. 1 Ziffer 1.2 übertragenen Leistungen werden gem. 15 Abs. 1 HOAI wie folgt vergütet: v.h. des Honorars nach 16 HOAI Grundlagenermittlung 10 3 % Vorplanung 10 7 % Entwurfsplanung 11 % Genehmigungsplanung/Erarbeiten der Bauvorlagen 6 % Ausführungsplanung 25 % Vorbereitung der Vergabe 10 % Mitwirkung bei der Vergabe 4 % Objektüberwachung 10 31 % 3.3 Die gem. 1 Ziff 1.3.1 übertragenen Leistungen werden gem. 15 Abs. 1 HOAI wie folgt vergütet: v.h. des Honorars nach 16 HOAI Objektbetreuung und Dokumentation 3 % 3.4 oder Zuschlag für Umbau und Modernisierung 11 ( 24 HOAI)... % anstelle des Zuschlags nach 24 HOAI werden die Leistungsphasen 1, 2 und 8 abweichend von Ziffer 3.2 bewertet 12 mit 1. Grundlagenermittlung statt 3 %... % 2. Vorplanung statt 7 %... % 3. Objektüberwachung statt 31 %... % 7 Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist anzugeben, ob es sich um Brutto- oder Netto-Honorare handelt und auf Ziffer 3.11 und 3.12 zu verweisen. 8 Die Honorarzone ist zwischen den Parteien grundsätzlich nicht verhandelbar, sondern nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Im Laufe der Vollzuges des Architektenvertrages kann sich deshalb herausstellen, dass die ursprünglich angenommene Honorarzone anzupassen ist. 9 Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden von einem Architekten erbracht, dem Grundleistungen nach 15 HOAI übertragen werden, so sind diese Leistungen gem. 25 Abs. 1 HOAI bei der Vereinbarung des Honorarsatzes im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen. 10 Bei Umbauten und Modernisierungen kann anstelle des Zuschlags nach 24 Abs. 2 HOAI für die Leistungsphasen 1, 2 und 8 eine höhere Bewertung der Grundleistungen schriftlich vereinbart werden (s. hierzu 3 Ziff. 3.4 des Vertrages). 11 Nach 24 HOAI kann bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 bis 33 % des Honorars vereinbart werden. Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag über 33 % vereinbart werden. 12 Im Falle einer höheren Bewertung von Leistungsphase 1, 2 und 8 entfällt der Umbauzuschlag. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 7 von 13

Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltungen und Instandsetzungen 13 ( 27 HOAI)... % Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung abweichend von Ziff. 3.2 als Einzelleistung 14 ( 19 HOAI)... % Überwachen der Herstellung des Objekts gem. 1.3.2 des Vertrages hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung (künstlerische Oberleitung 15 Abs. 3 HOAI) v.h. vom Honorar nach 16 HOAI... % oder pauschal... EUR 3.5 Die anrechenbaren Kosten werden unter Zugrundelegung der jeweiligen Kostenermittlungsarten gem. 10 Abs. 2 HOAI ermittelt (phasenweise Abrechnung) 15, oder Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Honorar des Architekten für die beauftragten Grundleistungen gemäß 4 a Satz 1 HOAI auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung (gem. 10 Abs. 2 HOAI) 15 nach Kostenanschlag (gem. 10 Abs. 2 HOAI) 15 berechnet wird. Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt 10 Abs. 2 HOAI. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Architekten erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren ( 4 a Satz 2 HOAI). 3.6 Die anrechenbaren Kosten der technisch oder gestalterisch mit zu verarbeitenden Bausubstanz werden gemäß 10 Abs. 3 a HOAI mit folgendem Wert als angemessen vereinbart:... m³ á... EUR oder pauschal... EUR Ändert sich der Umfang der anzurechnenden Bausubstanz während der Durchführung des Auftrages, so ist der nach 10 Abs. 3 a HOAI angenommene Wert anzupassen. Ist der Umfang der Anrechnung bei Vertragsabschluß nicht schriftlich vereinbart, so holen die Parteien die Vereinbarung später nach. 13 Nach 27 HOAI kann ein Zuschlag bis zu 50 % des Honorars vereinbart werden. 14 Die in 19 Abs. 1 und Abs. 4 HOAI vorgesehenen v.h.-sätze der Honorare sind einzusetzen. 15 Es gilt die DIN 276 in der Fassung vom April 1981. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 8 von 13

3.7 3.7.1 Werden Besondere Leistungen zur Erreichung des Werkerfolges erforderlich, wird folgendes Honorar vereinbart:...... EUR (netto) 16...... EUR (netto)...... EUR (netto)...... EUR (netto)...... EUR (netto) Erfolgt keine gesonderte Vergütungsregelung, so wird das Honorar als Zeithonorar durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag vereinbart in Höhe von... EUR Sofern eine Vorausschätzung nicht möglich ist, wird das Honorar nach dem nachgewiesenen Stundenaufwand abgerechnet. Folgende Stundensätze werden vereinbart ( 6 Abs. 2 HOAI): a) für den Architekten... EUR b) für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter c) fallen c) für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen... EUR... EUR 3.7.2 Werden über Grundleistungen hinausgehende Leistungen nach Vertragsabschluss vereinbart (z. B. Besondere Leistungen) und/oder zum Erreichen der in Ziff. 1.2 genannten Ziele erforderlich, so ist über deren Honorierung vor Leistungserbringung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. 3.7.3 Soweit Besondere Leistungen gem. 5 Abs. 4 a HOAI beauftragt werden, ist zuvor schriftlich ein Erfolgshonorar gesondert zu vereinbaren. 3.8 Die Honorierung der Leistungen des 1 Ziff. 1.3.3 für Thermische Bauphysik nach der Energieeinsparverordnung wird vereinbart mit... EUR 3.9 Die Honorierung für die Erstellung des Entwässerungsgesuchs 1 Ziff. 1.3.4 richtet sich nach 68 HOAI für Abwasseranlagen in Außenanlagen sowie nach 73, 74 für Anlagen der Abwassertechnik von Gebäuden und wird vereinbart mit... EUR 16 Vgl. 3.12 Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 9 von 13

3.10 Die in 1 Ziff. 1.3.5 und 1.3.6 vereinbarten Leistungen werden wie folgt honoriert: 3.11 Die Nebenkosten ( 7 HOAI) werden berechnet: insgesamt mit einer Pauschale von... % des Nettohonorars Post- und Fernmeldegebühren pauschal mit... EUR oder... % des Nettohonorars die übrigen Nebenkosten auf Nachweis insgesamt auf Nachweis mit folgender Maßgabe: Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw... EUR/km sonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel eine Tagegeldpauschale von... EUR Übernachtungskosten... EUR... 3.12 Die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe wird zu den Honoraren, Pauschalhonoraren, Besonderen Leistungen, Nebenkosten und Nebenkostenpauschalen zusätzlich in Rechnung gestellt ( 9 HOAI). 3.13 Das Honorar für Leistungen nach Ziff. 1.2 des Vertrages, die zusätzlichen Leistungen und die Besonderen Leistungen wird fällig, wenn der Architekt die Leistungen vertragsgemäß und im Wesentlichen mangelfrei erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung für diese Leistungen überreicht hat. Wird die Objektbetreuung und Dokumentation nach Ziff. 1.3.1 in Auftrag gegeben, so wird das Honorar hierfür fällig, wenn auch diese Leistung vertragsgemäß und im Wesentlichen mangelfrei erbracht und hierüber eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Der Bauherr ist auf Anforderung des Architekten in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungsstand entsprechen. oder Die Parteien vereinbaren einen gesonderten Zahlungsplan. Der Zahlungsplan ist von den Vertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen. Er ist dem Vertrag als Anlage beizufügen. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 10 von 13

3.14 Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Honorarordnung. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Leistungen, die nach dem Inkrafttreten einer neuen HOAI, frühestens jedoch vier Monate nach Vertragsabschluß, erbracht werden, nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Honorartafeln und Stundensätzen honoriert werden. Die in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsätze, um die das vereinbarte Honorar die Mindestsätze überschreitet, bleiben gültig. 4 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers 4.1 Vom Architekten erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das in 1 beschriebene Bauvorhaben verwendet werden. 4.2 Der Architekt ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrages -, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt. 4.3 Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt. 5 Verlängerung der Planungs- und/oder Bauzeit, Unterbrechung des Vertrages 5.1 Dauert die Planungszeit länger als... Monate oder dauert die Bauzeit länger als... Monate und ist die Verlängerung nicht vom Architekten zu vertreten, wird für jede Verlängerungswoche folgendes Honorar vereinbart: Planungszeit Bauzeit... Euro/Woche... Euro/Woche Erfolgt keine Vereinbarung, sind die Vertragsparteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Verlängerung der Planungs- und/oder Bauzeit zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Falle zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Verlängerung zu vertreten hat. 5.2 Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Bauherrn unterbrochen, und hat der Architekt den Bauherrn fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert, so steht dem Architekten für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung zu. 4 a Satz 3 und 21 HOAI bleiben unberührt. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 11 von 13

6 Haftung, Gewährleistung, Verjährung und Aufrechnung 6.1 Mängelansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit unter Ziff. 6.2 nichts anderes vereinbart ist. 6.2 Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Architekten für Schäden, die nicht Personenschäden sind, im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf folgende Haftungssumme:... EUR 17 6.3 Vertragliche Ansprüche des Bauherrn verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die Parteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben. 6.4 Der Bauherr ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller Leistungen entsprechend dem 1 Ziff. 1.2 des Vertrages zur Abnahme verpflichtet. Damit beginnt die Verjährung. Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung. 6.5 Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht. 6.6 Bei Aufträgen, die im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Bauherrn erteilt werden, kann der Bauherr gegen den Honoraranspruch des Architekten nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 7 Haftpflichtversicherung Der Architekt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen: für Personenschäden für sonstige Schäden... EUR... EUR 17 Der Betrag muss angemessen sein und zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung kann hierzu eine Orientierungshilfe sein. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 12 von 13

8 Vorzeitige Auflösung des Vertrages Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Hat der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen. In allen anderen Fällen steht dem Architekten trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 40% der restlichen Vergütung angesetzt, soweit nicht der Bauherr dem Architekten im Einzelfall einen höheren anderweitigen Erwerb und/oder höhere ersparte Aufwendungen nachweist. 9 Aufbewahrungspflichten gegenüber dem Bauherrn Nach Beendigung der Leistungen des Architekten und nach Ausgleich fälliger Honoraransprüche kann der Bauherr verlangen, dass ihm die Bauvorlagen, Kopien und Pausen der Originalzeichnungen und der sonstigen vom Architekten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten gefertigten und für das Bauvorhaben verwendeten Bauunterlagen ausgehändigt werden, sofern sie nicht schon vorher übergeben worden sind. Dies umfasst jedoch keinen Anspruch auf Übergabe der Originale. Der Architekt ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als 10 Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren 18. Der Architekt ist verpflichtet, die Unterlagen vor deren Vernichtung dem Bauherrn anzubieten. 10 Schlussbestimmungen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen schriftlich erfolgen. 11 Zusätzliche Vereinbarungen Unterschriften...... (Ort, Datum) (Ort, Datum)...... (Bauherr) (Architekt) 18 Steuerliche Aufbewahrungsfristen sind unabhängig davon zu berücksichtigen. Stand: 08/2005 MB 40 AKBW Architektenvertrag Seite 13 von 13