Die action de groupe der französischen Verbraucherschutzverbände: Dritter Weg zwischen opt in und opt out

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Transkript:

Die action de groupe der französischen Verbraucherschutzverbände: Dritter Weg zwischen opt in und opt out Ansatzpunkte für eine kollektive Geltendmachung von Verbraucherschäden Öffentliche Fachtagung der Friedrich-Ebert-Stiftung 27. Mai 2015, Berlin Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille)

I. Eingangsstatement 1. Rechtspolitische Bedeutung der Kompensation von Verbraucherschäden. 2. Praktische Bedeutung von Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes 3. Zwei zentrale Probleme: a. Finanzierung b. Rationale Apathie 4. Kartellrecht: Ideal einer Entschädigung im Rahmen des behördlichen Verfahrens. 5. Fehlende finanziellen Anreize. 6. Risikofreudigkeit anderer europäischer Verbraucherschutzvereine. 7. Tragisches Scheitern als Katalysator legislativer Reformen? Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 2

II. Gruppenklage von UFC Que choisir gegen das franz. Mobilfunkkartell 1. Rechtspolitische Bedeutung der Kompensation von Verbraucherschäden. 2. Praktische Bedeutung von Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes 3. Zwei zentrale Probleme: a. Finanzierung b. Rationale Apathie 4. Kartellrecht: Ideal einer Entschädigung im Rahmen des behördlichen Verfahrens. 5. Fehlende finanziellen Anreize. 6. Risikofreudigkeit anderer europäischer Verbraucherschutzvereine. 7. Tragisches Scheitern als Katalysator legislativer Reformen? Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 3

III. Rechtsquellen Eingefügt in den Code de la consommation (Art. L. 423-1 ff., Art. R. 423-1 ff.) - Loi n 2014-344 vom 7. März 2014 relative à la consommation (Loi Hamon), für verfassungskonform erklärt vom Conseil constitutionnel mit Entscheidung n 2014-690 DC vom 13. März 2014) - Décret n 2014-1081 vom 24. September 2014 relatif à l action de groupe en matière de consommation - Circulaire de présentation des dispositions de la loi et du décret JUSC1421594 vom 26. September 2014 Inkrafttreten: 1.10.2014 Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 4

IV. Anwendungsbereich, Klagebefugnis, Rechtsnatur Fälle, in denen eine Vielzahl von Verbrauchern in identischer oder ähnlicher Weise einen Vermögensschaden erlitten hat. Mögliche Ursachen für Vermögensschaden: - Pflichtverletzung durch einen Unternehmer im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag oder einem Vertrag über die Leistung von Diensten oder - Verstoß gegen französisches oder europäisches Kartellrecht Klagebefugnis beschränkt sich auf die akkreditierte französische Verbraucherschutzvereinigungen. Rechtsnatur: Verbandsklagebefugnis (Verbraucherschutzverband klagt stellvertretend für die geschädigten Verbraucher) Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 5

V. Seit 1.10.2015 eingelegte Gruppenklagen (Stand: 27.5.2015) 1. Que Choisir gegen Foncia (Makler- und Hausverwaltungsdienstleistungen, unzulässige Service-Gebühr in Höhe von 2,30 EUR/Monat von 318 000 Mietern verlangt) 2. SLC-CSF gegen Paris-Habitat (Größter franz. Vermieter sozialen Wohnraums, unzulässige Gebühr für Fernüberwachung von Aufzügen berechnet) 3. CLCV gegen Axa und Agipi (Versicherungsunternehmen, unzureichende Verzinsung von Lebensversicherungen 4. CNL gegen 3F (Vermieter sozialen Wohnraums, unzulässige Schadenspauschalierung für Fall verspätet bezahlter Miete) 5. Familles rurales gegen SFR (Mobilfunkunternehmen, irreführende Angaben betreffend Abdeckung Frankreichs mit G4) Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 6

Phase 3 Phase 2 Phase 1 VI. Verfahrensablauf 1. Phase: Klageerhebung und erweitertes Grundurteil 2. Phase: Beitritt der geschädigten Verbraucher, rückwirkende Rechtskrafterstreckung, Kompensation 3. Phase: Gegebenenfalls Vollstreckung Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 7

Phase 1 VI. Verfahrensablauf (Forts.) Klageerhebung Entscheidung 1 Abweisung wegen Unzulässigkeit Erweitertes Grundurteil (Jugement sur la responsabilité): Feststellung der Verantwortlichkeit und Festlegung des Entschädigungsschemas Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 8

Phase 1 VI. Verfahrensablauf (Forts.) 1. Phase: Klageerhebung und erweitertes Grundurteil: Gruppe der zu entschädigenden Verbraucher Merkmale der Gruppenzugehörigkeit Zu ersetzende Schäden Betrag oder Kriterien zur Bestimmung der Schadenshöhe Modalitäten der Information Zeitspanne des Beitritts zur Gruppe 2. Phase: Beitritt der geschädigten Verbraucher, rückwirkende Rechtskrafterstreckung, Kompensation 3. Phase: Gegebenenfalls Vollstreckung Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 9

Phase 2 VI. Verfahrensablauf (Forts.) Umsetzung des Jugement sur la responsabilité Information Beitritt der geschädigten Verbraucher Rückwirkende Rechtskrafterstreckung Entschädigung durch den Unternehmer Möglichkeit, den Richter im Fall von Schwierigkeiten bei der Umsetzung anzurufen / Möglichkeit, aus der Gruppe wieder auszutreten Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 10

Phase 2 VI. Verfahrensablauf (Forts.) 1. Phase: Klageerhebung und erweitertes Grundurteil: 2. Phase: Beitritt der geschädigten Verbraucher, rückwirkende Rechtskrafterstreckung, Kompensation Beitritt zur Gruppe: Mandat zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung Rückwirkende Rechtskrafterstreckung des erweiterten Grundurteils Im Idealfall: Entschädigung der Verbraucher Ggf.: Anrufung des Richters bei Schwierigkeiten mit der Umsetzung des erw. Grundurteils 3. Phase: Gegebenenfalls Vollstreckung Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 11

Phase 3 VI. Verfahrensablauf (Forts.) Abschlusstermin vor Gericht (Audience de clôture): Entscheidung 2 Ggf. Leistungsurteil betreffend einzelne noch nicht erfüllte Forderungen Feststellung, dass Verfahren beendet Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 12

Phase 3 VI. Verfahrensablauf (Forts.) 1. Phase: Klageerhebung und erweitertes Grundurteil: 2. Phase: Beitritt der geschädigten Verbraucher, rückwirkende Rechtskrafterstreckung, Kompensation 3. Phase: Gegebenenfalls Vollstreckung Verfahrensabschluss: Audience de clôture o o Leistungsurteil, falls noch nicht bezahlt wurde, oder Feststellung, dass Verfahren beendet. Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 13

VI. Vereinfachtes Verfahren (Procédure simplifiée) Verbraucherverband hat in 2. Phase keine Funktion mehr. Unmittelbare Entschädigungsleistung an die Verbraucher. Voraussetzungen: Identität und Anzahl der geschädigten Verbraucher ist bekannt. Identischer Schaden (evtl. pro Zeitabschnitt) Es bleibt allerdings beim Erfordernis der Zustimmung (opt in). VII. Vergleiche Erfordernis der Prüfung und Anerkennung durch den Richter. Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 14

VII. Sonderregeln im Bereich des Kartellrechts Ziel: Verringerung der Missbrauchsgefahr 1. Ausschluss von Stand-alone-Klagen, gleichzeitig aber auch Erleichterung des Follow on: Behördenentscheidung hat Bedeutung einer unwiderleglichen Vermutung für Existenz des Kartellverstoßes 2. Ausschlussfrist: fünf Jahren nach bestandskräftiger Feststellung des Kartellverstoßes durch Behörde. Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 15

VIII. Verwendung nicht abgerufener Mittel: Abschöpfung, Klageanreiz Keine Regelung betreffend Finanzierung oder Verwendung nicht abgerufener Mittel. Daher weder Klageanreiz für Verbraucherverbände, die lediglich im Falle des Obsiegens ihre Kosten erstattet bekommen, noch Abschöpfung illegaler Gewinne. Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 16

IX. Fazit Möglicher Mittelweg zwischen Bedürfnis nach Schutz des gerichtlichen Gehörs und Effektivität (opt in versus opt out). Im Rahmen der procédure simplifiée wären weitere Vereinfachungen sinnvoll. Umgang der Gerichte mit Nachweisschwierigkeiten noch offen. Finanzierung? Keine Abschöpfung geringere Abschreckung Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 17

Ich danke Ihnen für Ihr Interesse! Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit u. Bürgerl. Recht Juristische Fakultät Universität Würzburg Domerschulstraße 16 97070 Würzburg Chaire Alfred Grosser, Sciences Po Paris (Sommersemester 2015) Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 18

Bestehende Verbraucherklagen im französischen Recht Actions dans l intérêt collectif des consommateurs (Kollektiver Rechtsschutz) 1. Action civile dans l intérêt collectif des consommateurs (art. L 421-1 et s. C. consom.) 2. Action en cessation d agissements illicites et en suppression de clauses illicites ou abusives (art. L 421-6, al. 1 et 2 C. consom.) 3. Action en intervention volontaire (art. L 421-7 C. consom.) Action dans l intérêt individuel des consommateurs 4. Action en représentation conjointe (art. L 422-1 C. consom.) Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille) 19