Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist (z.b. Sicherungsübereignung). Der Gläubiger, der ein Absonderungsrecht geltend machen kann, hat das Recht auf Befriedigung aus der Verwertung des Sicherungsgutes vor allen anderen Gläubigern. Er hat allerdings keinen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes. Anmeldefrist Die Insolvenzgläubiger werden bei Verfahrenseröffnung aufgefordert, Ihre Forderungen schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldefrist wird im Eröffnungsbeschluss festgelegt, sie sollte mindestens 2 Wochen aber höchstens 3 Monate umfassen und dient der Einhaltung und Straffung bestimmter Verfahrensabläufe. Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist, so dass noch bis zum Schlusstermin Forderungen angemeldet werden können. Allerdings muss der verspätete Gläubiger u.u. die zusätzlichen Kosten tragen, wenn er die Verspätung nicht entschuldigen kann. Aussonderung Aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen kann ein Gläubiger das Recht an einem bestimmten Gegenstand, der sich im Besitz des Insolvenzverwalters befindet, geltend machen. Wenn ein Herausgabeanspruch (z.b. auf Grund von Eigentumsvorbehalts-recht) besteht, kann der Aussonderungsberechtigte den Gegenstand heraus verlangen, da er nicht zur Insolvenzmasse gehört. Berichtstermin Dieser im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Termin dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Verfahrens (insbesondere: Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens) und sollte für einen Zeitpunkt nicht später als 3 Monate nach Eröffnung des Verfahrens angesetzt werden. Gläubiger Als Gläubiger werden diejenigen bezeichnet, die Forderungen gegen den Schuldner haben. Im Insolvenzverfahren gibt es Massegläubiger, Insolvenzgläubiger und Aus- oder Absonderungsberechtigte. Seite 1 von 6
Gläubigerversammlung Die Gläubigerversammlung ist das machtgebende Basisorgan und wird vom Insolvenzgericht einberufen. Teilnahmeberechtigt sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner. Seite 2 von 6
Insolvenzanfechtung Anfechtung ist das Recht des Insolvenzverwalters, Handlungen rückgängig zu machen, insbesondere Vermögensverschiebungen im Vorfeld der Insolvenz, welche zu Nachteilen für die Gläubiger, bzw. zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger geführt haben. Insolvenzgeld Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, wenn bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt vorliegen. Dieses Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung zur Sicherung der durch den Insolvenzfall verursachten rückständigen Lohnansprüche. Gezahlt wird dieses Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Insolvenzgericht Das Gericht ist Hüter der Rechtmäßigkeit des Insolvenzverfahrens. Es soll bei den Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten kraft seiner Autorität vermittelnd und schlichtend mitwirken und damit das Ziel einer einvernehmlichen Konfliktbewältigung fördern. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Insolvenzschuldner seinen Wohnsitz (natürliche Person) bzw. den satzungsmäßig bestimmten Sitz oder Verwaltungssitz (juristische Person) hat. Insolvenzgläubiger Dies sind all diejenigen Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzforderung). Insolvenzplan Durch einen Insolvenzplan soll es den Verfahrensbeteiligten umfassend möglich sein, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Regelungen der InsO zu bestimmen. Es soll vor allen Dingen ermöglicht werden, dass statt der Zerschlagung des Unternehmens eine Erhaltung zumindest der überlebensfähigen Unternehmensteile erreicht werden kann. Insolvenztabelle Der Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen in eine Tabelle einzutragen und diese sowie die beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, niederzulegen. Die Tabelle kann in Form von Einzelblättern oder als Sammelliste geführt werden. Seite 3 von 6
Insolvenzverwalter Der Insolvenzverwalter erlangt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen. Er hat die Aufgabe der Auskunft- und Berichterstattung, der Rechnungslegung, der Verwertung der Gegenstände, der Einziehung von Forderungen gegen Dritte, der Untersuchung der geltend gemachten Aus- oder Absonderungsrechte, der Prüfung der von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen etc. (Insolvenz)Masse Die Insolvenzmasse besteht zum einen aus dem gesamten Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und zum anderen aus dem Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt, sog. Neuerwerb. Massearmut/Masselosigkeit Stellt sich heraus, dass die Insolvenzmasse (das freie, unbelastete Vermögen) nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Verwaltervergütung) zu decken und wird ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung dieser Kosten nicht vorgeschossen (Massekostenvorschuss), so weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ab. Stellt sich dieser Sachverhalt erst nach Insolvenzeröffnung ein, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren von Amts wegen ein. Die Insolvenzgläubiger erhalten aus der Masse keinen Anteil (Quote). Masseunzulänglichkeit Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die Masse lediglich zur Deckung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Verwaltervergütung) ausreicht und Masseverbindlichkeiten ( Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung begründet werden) gar nicht oder lediglich mit einem Anteil (Quote) bedient werden können. Nachrangige Insolvenzgläubiger Deren Forderungen werden erst dann befriedigt, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger voll befriedigt wurden und noch Masse vorhanden ist (typische Forderungen sind: Zinsforderungen nach Insolvenzeröffnung oder Rechtsanwaltsgebühren, die erst durch Teilnahme am Verfahren entstanden sind.). Anzumelden sind diese Forderungen erst, wenn die Aufforderung dazu seitens des Gerichts ausgesprochen wurde. Seite 4 von 6
Prüfungstermin Termin, in dem die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen auf ihre Richtig- und Rechtmäßigkeit geprüft werden. Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der Durchführung des Prüfungstermins soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche und maximal zwei Monaten liegen. Restschuldbefreiung Die Restschuldbefreiung ermöglicht dem redlichen Schuldner, nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von seinen gesamten Schulden befreit zu werden. Der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren erlangt (vorausgesetzt seine Forderung wurde anerkannt und festgestellt) einen Titel gegen den Schuldner. Erhält er aber aus der Masse nur eine Quote, kann er wegen des Restes nach Ablauf des Verfahrens weiter vollstrecken. Die Restschuldbefreiung kann das verhindern, wenn sich der Schuldner 6 Jahre wohl verhält (keine Straftaten, keine neuen Schulden etc.). Sanierung Mit einer Sanierung soll das insolvente Unternehmen erhalten werden. Gerade durch die Fortführung eines Unternehmens kann ein Teil der bedrohten Arbeitsplätze gerettet und dem Wettbewerb ein wieder genesener Marktteilnehmer erhalten werden. Schlussverzeichnis/ -verteilung Sobald die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen worden ist, beginnt die Verteilung des Verwertungserlöses auf die festgestellten Insolvenzforderungen ( Insolvenzgläubiger). Vorher muss der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis mit allen an der Verteilung teilnehmenden Forderungen aufstellen. Schuldner (im InsO- Verfahren) Die natürliche oder juristische Person, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist und deretwegen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden ist. Sozialplan Der Sozialplan ist eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge geplanter Betriebsänderungen entstehen. Der Umgang mit den Forderungen von Sozialplangläubigern (Sozialplan nach Eröffnung eines Verfahrens) ist gesondert geregelt. Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren trägt den Bedürfnissen der Verbraucher und Kleingewerbetreibenden besser Rechnung als das eher auf Unternehmensinsolvenzen zugeschnittene Regelinsolvenzverfahren. Vor diesem Verfahren sollen die Schuldner versuchen, ihre Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines außergerichtlichen und eventuell eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zu regeln. Danach steht ihnen gegebenenfalls das Restschuldbefreiungsverfahren zur Verfügung. Seite 5 von 6
Vorläufiger Insolvenzverwalter Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens ist die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme. Er hat die Verpflichtung die Insolvenzmasse zu sichern, den Betrieb weiterzuführen und Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen. Seite 6 von 6