Informationen zur Altersteilzeit



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Transkript:

Seite -1- Informationen zur Altersteilzeit für hessische Beamte im Schuldienst Die Altersteilzeit soll den Beschäftigten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Außerdem leistet der öffentliche Dienst mit diesem Personalsteuerungsinstrument einen wichtigen Beitrag zu einer aktiven Arbeitsmarktpolitik. In 85 b des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) ist eine Regelung zur Altersteilzeit für Beamte in Hessen getroffen worden. 85 b Altersteilzeit (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamten ( 51 a ) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn 1. sie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, 2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und 3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit). (2) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Abs. 1 besteht kein Anspruch. Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. Im Bereich der Landesverwaltung kann von der Regelung erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Landesregierung dazu nähere Bestimmungen getroffen hat. (3) Die Altersteilzeit nach Abs. 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass 1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder 2. die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). (4) 85a Abs. 2 gilt entsprechend. Am 28.11.2000 hat die Landesregierung die Anwendung dieser Vorschrift auch für den hessischen Landesdienst beschlossen. Dabei hat sie unter anderen die folgenden Bedingungen festgelegt: Abweichend von 85b Abs. 1 Ziff. 1 HBG kann Altersteilzeit erst bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat. Schwerbehinderte können bereits mit der Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Altersteilzeit kann grundsätzlich nur in der Form des Blockmodells ( 85 b Abs. 3 Nr. 2 HBG) geleistet werden.

Seite -2- Informationen zur Altersteilzeit für hessische Beamte im Schuldienst - Stand 06.09.07 Im Schulbereich kann Altersteilzeit ab dem 1. Februar 2001 in Anspruch genommen werden. Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren. Während der Altersteilzeit werden höhere Bezüge gezahlt als bei einer "normalen" Teilzeitbeschäftigung. Im Versorgungsrecht führen Zeiten einer Altersteilzeit zu einer höheren Anrechnung bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit als sonstige Teilzeitbeschäftigungen. Funktionsstelleninhaber Altersteilzeit kann auch von Funktionsstelleninhabern in Anspruch genommen werden. Altersteilzeit bis zum Ruhestand Der Antrag auf Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dies kann der Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze sein. Es besteht aber auch die Möglichkeit, schon nach Erreichen der Antragsaltersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten mit Vollendung des 60. Lebensjahres, in den Ruhestand zu treten (zur Berechnung eines Versorgungsabschlags in diesem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften.). Die Lehrkraft muss sich bereits mit der Beantragung der Altersteilzeit entscheiden, ob ihr Ruhestand mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder schon vorher zu einem Zeitpunkt nach Erreichen der Antragsaltersgrenze beginnen soll. Eine nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Altersteilzeit, d. h. ein früherer oder späterer Beginn des Ruhestandes als ursprünglich vereinbart, ist nur mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich. Für Lehrer an öffentlichen Schulen in Hessen gilt folgendes: Die Altersteilzeit muss so geplant werden, dass die Beschäftigungsphase zu einem Schuljahres- bzw. Schulhalbjahreswechsel endet Beginn und Ende der Altersteilzeit müssen daher ebenfalls an einem Schuljahres- bzw. Schulhalbjahreswechsel liegen. Die Altersteilzeit muss einen Zeitraum von mindestens einem Jahr umfassen.

Seite -3- Altersteilzeit muss nach dem gegenwärtigen Rechtsstand spätestens am 01.08.2009 angetreten werden. Altersteilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Ablehnung des Antrags auf Altersteilzeit kommt also dann in Betracht, wenn dadurch Arbeitskapazitäten verloren gingen, die personell oder organisatorisch nicht anderweitig abgedeckt werden können. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Staatlichen Schulamtes. Die Arbeitszeit während der Altersteilzeitbeschäftigung ist im Blockmodell auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt Antragsfrist Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit sind spätestens bis zum 30. April für den Beginn der Altersteilzeit am 01. August und bis zum 31. Oktober für den Beginn der Altersteilzeit am 01. Februar auf dem Dienstweg dem zuständigen Staatlichen Schulamt vorzulegen. Muster für ein Antragsformular sind als Anlage beigefügt. Besoldung Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden nach 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Während der Altersteilzeit werden als zustehende Dienstbezüge also über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) 50 % der einem Vollbeschäftigten zustehenden Bezüge gezahlt ( 6 Abs. 1 BBesG). Zusätzlich wird jedoch ein Zuschlag nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) des Bundes gewährt, der die monatlichen Bezüge auf 83 % der fiktiv berechneten Nettodienstbezüge aus einer entsprechenden Vollbeschäftigung aufstockt. Die Höhe des Zuschlags wird ermittelt aus der Differenz zwischen 83 % der fiktiven Nettodienstbezüge, die bei Vollbeschäftigung zustehen würden (Nr. 1.) und den Nettodienstbezügen, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ergeben (Nr. 2.)

Seite -4- Informationen zur Altersteilzeit für hessische Beamte im Schuldienst - Stand 06.09.07 Die Summe aus Altersteilzeitzuschlag und den tatsächlichen Nettodienstbezügen ergibt den Auszahlungsbetrag der Bezüge während der Altersteilzeit. Sonderzahlung Seit Januar 2004 wird anstelle der jährlichen Sonderzuwendung eine monatlicher Grundbetrag zu den laufenden Bezügen gezahlt. Diese Sonderzahlung beträgt 5% der jeweiligen Monatsbezüge und zählt zu den Bruttobezügen. 1. Berechnung der fiktiven Vollzeit-Nettobezüge Grundlage für die Ermittlung der fiktiven Nettodienstbezüge sind die Bruttobezüge, die in 2 Abs. 2 ATZV abschließend definiert sind; dies sind: das Grundgehalt der Familienzuschlag Amts- und Stellenzulagen Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen Monatliche Sonderzahlung Hessen. Beispiel: Grundgehalt (BesGr. A 13, letzte Stufe) 3.881,76 Familienzuschlag Stufe I 104,24 Mtl. Sonderzahlung Hessen 199,30 Bruttobezüge = 4.185,30 Diese Bruttobezüge, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, werden um die nachstehenden Abzüge vermindert ( 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV): die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse den Solidaritätszuschlag gemäß 4 Solidaritätszuschlagsgesetz (z.z. 5,5 %) und einen Kirchensteuerhebesatz von pauschal 8 % der Lohnsteuer, unabhängig davon, ob Kirchensteuerpflicht besteht oder nicht. Freibeträge und sonstige individuelle Merkmale werden bei der Berechnung der Vollzeit- Nettobezüge nicht berücksichtigt.

Seite -5- Beispiel:1 Bruttobezüge 4.185,30 Lohnsteuer (St.Kl. III/0)./. 651,00 Abzug von 8 %./. 52,08 Solidaritätszuschlag./. 35,80 Nettobezüge = 3.446,42 2. Berechnung der Teilzeit-Nettobezüge In einem weiteren Schritt sind die tatsächlichen Teilzeit-Nettobezüge bei einer Beschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermitteln. Ausgangspunkt sind auch hier die (hälftigen) Bruttobezüge: Beispiel:2 Grundgehalt (BesGr. A 13) 50 % 1.940,88 Familienzuschlag Stufe I 50 % 52,12 Mtl. Sonderzahlung Hessen 50 % 99,65 Bruttobezüge = 2.092,65 Dieses nach den allgemeinen Regelungen berechnete Teilzeitbrutto ist um die individuellen gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Hierbei werden auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge berücksichtigt. Beispiel:3 Bruttobezüge 2.092,65 Lohnsteuer (St.Kl. III/0)./. 101,00 Kirchensteuer 9 %./. 9,09 Solidaritätszuschlag./. 0,00 Nettobezüge = 1.982,56

Seite -6- Informationen zur Altersteilzeit für hessische Beamte im Schuldienst - Stand 06.09.07 3. Zuschlagsberechnung Die Differenz zwischen 83% der Vollzeit-Nettobezüge und den Teilzeit-Nettobezügen ergibt den Altersteilzeitzuschlag. Beispiel: Fiktive Nettodienstbezüge bei Vollbeschäftigung 3.446,42 (Berechnung oben 1.) hiervon 83 % 2.860,53 Nettodienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung 1.982,56 Zuschlagsbetrag = 877,97 Die Teilzeit-Nettodienstbezüge und der Zuschlagsbetrag ergeben die Altersteilzeit- Gesamtbesoldung. Zusätzliche besoldungsrechtliche Auskünfte erteilt die Hessische Bezügestelle in Kassel, Tel.: 0561/1008-0. Beihilfe Während der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt der Anspruch auf Beihilfe auch während der Freistellungsphase in vollem Umfang erhalten. Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen werden ohne Zuschlag, also nur zur Hälfte (3,33 pro Monat) gewährt. Steuerliche Aspekte Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge: Die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags geht von den fiktiven Nettodienstbezügen aus, die bei einer Vollbeschäftigung zustehen würden. Dabei werden für die Berechnung der Lohnsteuer die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibeträge nicht berücksichtigt ( 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ATZV).

Seite -7- Bei der Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobezüge, die sich nach 6 Abs. 1 BBesG für eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der vollen Arbeitszeit ergeben würden, werden demgegenüber die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibeträge berücksichtigt. Das führt zu einer Erhöhung dieser Nettodienstbezüge und damit zu einer Minderung des Altersteilzeitzuschlags, die auch nach der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen wird. Dieses Ergebnis vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht. Beispiel : Ein Lehrer, BesGr A 12, verheiratet, ohne Kinder, Steuerklasse III, in den letzten fünf Jahren vollzeitbeschäftigt, hat Werbungskosten in Höhe von 5.000,00, geht in Altersteilzeit. Variante Freibetrag : Auf der Lohnsteuerkarte ist ein Freibetrag in Höhe von 5.000,00 eingetragen derzeitiges Netto 3.296,43 fiktive Nettodienstbezüge 3.169,09 (Freibetrag wird nicht berücksichtigt!) davon 83 % 2.630,34 arbeitszeitanteilige Nettodienstbezüge 1.885,60 (hier wird Freibetrag berücksichtigt!) Altersteilzeitzuschlag 744,74 Nettobezüge = 2.630,34 Variante ohne Freibetrag : Auf der Lohnsteuerkarte ist kein Freibetrag eingetragen. derzeitiges Netto 3.163,79 fiktive Nettodienstbezüge 3.169,09 davon 83 % 2.630,34 arbeitszeitanteilige Nettodienstbezüge 1.821,12 (ohne Freibetrag!) Altersteilzeitzuschlag 809,22 Nettobezüge = 2.630,34

Seite -8- Informationen zur Altersteilzeit für hessische Beamte im Schuldienst - Stand 06.09.07 Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Er wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG), d. h., dass die zu versteuernden Bezüge mit dem Steuersatz besteuert werden, der sich ergeben würde, wenn die Bezüge einschließlich des Altersteilzeit-Zuschlags zu versteuern wären. Obwohl selbst steuerfrei, wirkt sich der Zuschlag also dennoch erhöhend (progressionswirksam) auf den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen aus. Der Zuschlag ist unter Vorlage der von der HBS nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres erstellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben ( 32 b Abs. 3 EStG). Hierdurch wird es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen. Ohne Berücksichtigung sonstiger steuerpflichtiger Einnahmen oder abziehbarer Ausgaben muss damit gerechnet werden, dass nach der Veranlagung der Einkommensteuer etwa knapp 80 % der Nettobezüge aus einer Vollzeitbeschäftigung übrig bleiben. Möglicherweise werden auch entsprechende Vorauszahlungen für die folgenden Veranlagungszeiträume festgesetzt. Nähere Auskünfte über die persönlichen steuerrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit erteilt das zuständige Finanzamt. Störungsfälle Kann der Ausgleich wegen vorzeitiger, d. h. vor dem Ende der Freistellungsphase eintretender Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht oder nicht im vollen Umfang erfolgen, sind die Dienstbezüge insoweit nachzuzahlen. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten und nicht durch nachträgliche Dienstleistung ausgeglichen worden sind, unberücksichtigt. Für die Nachzahlung sind die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätten.

Seite -9- Versorgung Die Altersteilzeit ist versorgungsrechtlich eine Freistellung im Sinn des 5 Abs. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher bei Erfüllung der in 5 Abs. 3 BeamtVG geregelten Wartezeit die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ruhegehaltfähigkeit In Bezug auf die Ruhegehaltfähigkeit gilt bei Teilzeitbeschäftigung der Grundsatz: Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten einer Altersteilzeit sind aber nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern zu 9 / 10 der in Altersteilzeit zurückgelegten Arbeitszeit ruhegehaltfähig ( 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Die Zeit einer fünfjährigen Altersteilzeitbeschäftigung mit einer zu leistenden Arbeitszeit von 50 % ist im Umfang von vier Jahren und 182,5 Tagen ruhegehaltfähig. Auch hinsichtlich der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten ist die Altersteilzeit im ruhegehaltfähigen Umfang zugrunde zu legen. Versorgungsrechtlicher Ausgleich im Störungsfall Bei einem Beamten, der im Rahmen der Blockbildung in Vorleistung getreten ist, sind bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Zeiten der Vorleistung zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Arbeitet ein Beamter also während der Arbeitsphase Vollzeit, ist die tatsächliche Arbeitszeit auch zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Nebentätigkeiten: Wer Altersteilzeit beantragt, muss sich verpflichten, Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch ein Vollzeitbeschäftigter tun darf. Die Nebentätigkeit darf also ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschreiten.