Inhaltsübersicht. Einleitung. Invaliditätsbemessung von Schlechtverdienenden Methodenoder Gerechtigkeitsproblem? Einleitung Invaliditätsbegriff



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Transkript:

Invaliditätsbemessung von Methodenoder Gerechtigkeitsproblem? PD Dr. Hardy Landolt, LL.M., Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen Einleitung Invaliditätsbegriff Inhaltsübersicht Invaliditätsbemessung Kritische Würdigung Einleitung Erwerbseinkommen ist Parameter für: Beitragsbemessung (AHV-pflichtiges Einkommen) Invaliditätsbemessung (Validen- und Invalideneinkommen) Leistungsbemessung (versicherter Verdienst) Überversicherungsbemessung (mutmasslich entgangener Verdienst) Systemimmanente Benachteiligung von (Verteilgerechtigkeit) 1

Einleitung Werden Schlechtverdienende bei der Invaliditätsbemessung benachteiligt? Problem der Ausgleichsgerechtigkeit (Invalidität = Bewertung des Gesundheitsschadens) Schlechtverdienende Nichterwerbstätige Erwerbstätige kein existenzsicherndes Einkommen ( Working-poor ) branchenunübliches tiefes Einkommen Invaliditätsbegriff Allgemeiner Invaliditätsbegriff = Erwerbsinvalidität Art. 7 ATSG: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Spezifischer Invaliditätsbegriff = Leistungstatbestand nach IVG Invaliditätsbemessung Statusentscheid Erwerbstätige Nichterwerbstätige Teilerwerbstätige Bedeutung des Statusentscheides für Schlechtverdienende indirekte Benachteiligung direkte Benachteiligung effektiv Teilerwerbstätige gelten als Vollerwerbstätige, wenn sie die freie Zeit nicht einem Aufgabenbereich widmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und EVG I 30/05) 2

Invaliditätsbemessung Invaliditätsbemessungsmethoden Einkommensvergleichsmethode (Erwerbstätige) Betätigungsvergleichsmethode (Nichterwerbstätige) Gemischte Methode (Teilerwerbstätige) Funktions- oder Einkommensbezogenheit der Invalidität - Anspruch auf Methodengleichheit!? Invaliditätsbemessung Erwerbstätigen Einkommensvergleich (ordentliche Einkommensvergleichsmethode, Art 16 ATSG) Schätzungsvergleich (ausserordentliche Einkommensvergleichsmethode) Prozentvergleich (ausserordentliche Einkommensvergleichsmethode) Betätigungsvergleich (sog. ausserordentliche Methode) Invaliditätsbemessung Bedeutung der Methodenwahl für Schlechtverdienende Keine Benachteiligung bei der Betätigungsvergleichsmethode und der Prozentvergleichsmethode Benachteiligung (in abnehmender Reihenfolge) bei der reinen Einkommensvergleichsmethode, der Schätzungsmethode und der gemischten Methode Benachteiligung: dem unterdurchschnittlichen Validen- wird ein durchschnittliches Invalideneinkommen gegenübergestellt 3

Valideneinkommen mutmassliches Einkommen im Gesundheitsfall (Art. 16 ATSG) tatsächliches Valideneinkommen (bisher erzielter Lohn, Nominallohnentwicklung, mutmassliche Berufskarriere) hypothetisches Valideneinkommen (Durchschnittslohn des Validenberufs) Invalideneinkommen mutmassliches Einkommen im Invaliditätsfall tatsächliches Invalideneinkommen (bisher erzielter Lohn, Nominallohnentwicklung, mutmassliche Berufskarriere) hypothetisches Invalideneinkommen (Durchschnittslohn des Verweisungsberufs) Grundsatzproblem: tiefes tatsächliches Valideneinkommen durchschnittliches hypothetisches Invalideneinkommen => einkommensbedingt tiefer Invaliditätsgrad Lösungsmöglichkeiten: Methodenwechsel? Aufwertung des Validen- und/oder Abwertung des Invalideneinkommens? 4

Grundsätzliches Aufwertungsverbot Massgeblichkeit des tatsächlich erzielten Einkommens (Parallelität des beitragspflichtigen und des bemessungsrelevanten Einkommens, Art. 25 Abs. 1 IVV und Art. 22 Abs. 2 UVV) Massgeblichkeit freiwilliger Einkommensverzichte bzw. bescheidener Einkommen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb) Aufwertung des Valideneinkommens noch nicht erwerbstätig gewesene bzw. in Ausbildung begriffene Versicherte (Lehrlinge, Studenten) erwerbstätig gewesene Versicherte kein existenzsicherndes Einkommen branchenunüblich tiefes Einkommen Aufwertung be Keine Ausbildung möglich: Medianwert gemäss LSE (Art. 26 Abs. 1 IVV; 2004: Fr. 5 500. ) Abbruch der Ausbildung sowie keine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar: Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2 bis IVG und Art. 26 bis IVV) Übrige Fälle: Vergleichslohn eines Ausgebildeten bzw. Medianlohn des fraglichen Berufs (Art. 26 Abs. 2 IVV) 5

Aufwertung bei Versicherten mit abgeschlossener Ausbildung Kein existenzsicherndes Einkommen Unselbstständigerwerbende: Aufwertung auf branchenübliche Durchschnittslöhne (ZAK 1992, S. 90 E. 4 [Konkurs], EVG I 630/02 [Strafvollzug]) Selbstständigerwerbende: zurückhaltende Praxis; EVG verweigert Aufwertung oft auch bei nicht existenzsichernden Einkommen (EVG I 335/04 [Fr. 10 000. ] und I 117/03 [Fr. 8 000. ]) Aufwertung bei Versicherten mit abgeschlossener Ausbildung branchenübliches, aber tiefes Einkommen: grundsätzlich keine Aufwertung (EVG I 140/05 und I 275/02 [landwirtschaftliche Löhne]) branchenunüblich tiefes, aber existenzsicherndes Einkommen: uneinheitliche Praxis Problem der Abgrenzung von relevanten und invaliditätsfremden Lohnfaktoren Aufwertung bei Versicherten mit abgeschlossener Ausbildung früheres Einkommen war wegen gesundheitlicher Beschwerden tief (EVG I 2/04 und I 575/01 sowie ZAK 1985, S. 632 E. 3a) überwiegende Wahrscheinlichkeit eines zukünftig höheren Einkommens Scheitern der selbstständigerwerbenden Karriere (EVG I 606/02 [Wirt] und I 696/01 [Garagist]) Berufswechsel (RKUV 1993, S. 102 E. 4b), sofern damit ein höheres Einkommen verbunden ist (EVG I 350/05) 6

Aufwertung be generelle Aufwertung? EVG I 42/01 E. 3c: Bei der Berechnung des Valideneinkommens sind grundsätzlich diejenigen Einnahmen heranzuziehen, deren Erzielung dem gesunden Versicherten zumutbar ist. Wenn der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens unüblich tiefe Löhne erzielt hat, sind sie grundsätzlich aufzuwerten. Mit diesem Vorgang wird vom effektiv erzielten tieferen Einkommen abgewichen. Hierbei gelten die gleichen Beweisanforderungen, wie sie etwa bei Korrekturen des tatsächlich erzielten Verdienstes unter Annahme eines Soziallohnes gelten. Abwertung des Invalideneinkommens (indirekte Aufwertung des Valideneinkommens) gleichmässige Berücksichtigung invaliditätsfremder Lohnfaktoren bei beiden Vergleichseinkommen, sofern das Valideneinkommen den branchenüblichen Durchschnittslohn deutlich unterschreitet (EVG I 644/01 E. 4b/bb [14%], ZAK 1992, S. 92 E. 4a und 1989, S. 458 E. 3b) Abwertung des Invalideneinkommens (indirekte Aufwertung des Valideneinkommens) Soziallohnabzug (BGE 104 V 90 E. 2) leidensbedingter Abzug infolge erschwerter Verwertung der Resterwerbsfähigkeit (BGE 126 V 75 E. 5b) 7

Kritische Würdigung Methodenproblem Ungleichbehandlung von Erwerbstätigen gegenüber Nichterwerbstätigen infolge des tiefen Einkommens Handlungsbedarf für Gesetzgeber (Art. 191 BV) oder Rechtsprechung? Betätigungs- oder Prozentvergleich oder generelle Aufwertung bei Erwerbstätigen? Einkommensvergleich auch bei den Nichterwerbstätigen? Kritische Würdigung Gerechtigkeitsproblem Ungleichbehandlung der Erwerbstätigen durch die vier Einkommensvergleichsmethoden einkommensbedingte Benachteiligung der Schlecht- gegenüber den Besserverdienenden gesetzliche Privilegierung von Versicherten ohne Ausbildung Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV [tiefes Einkommen als sozialer Status ]) sowie dem Solidaritätsgebot Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung Fazit: Kritische Würdigung ist sowohl ein Methoden- als auch ein Gerechtigkeitsproblem Handlungsbedarf von Gesetzgeber (Methodenproblem) und Rechtsprechung (Gerechtigkeitsproblem) 8

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 9