10. Berliner Steuergespräch



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Geschäftsführung RA Dr. Andreas Richter P+P Pöllath + Partners Potsdamer Platz 5 10785 Berlin Tel. (030) 253 53 653 Fax (030) 253 53 800 berliner.steuergespraeche@pplaw.com 10. Berliner Steuergespräch Investmentmodernisierungsgesetz - Tagungsbericht - von Berthold Welling, Berlin und Dr. Joachim Kayser, Berlin 1 RA Berthold Welling BDI e.v. Breite Straße 29 10178 Berlin Tel. (030) 2028 1507 Fax (030) 2028 2507 b.welling@bdi.eu Berlin, den 09.02.2004 Das 10. Berliner Steuergespräch am 9. Februar 2004 im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin befasste sich unter Moderation von Richter am Bundesfinanzhof Michael Wendt mit dem zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Investmentmodernisierungsgesetz. Neben den Vortragsreferenten Ministerialrat Uwe Wewel 2 und Dr. Andreas Rodin 3 nahmen diesmal die Podiumsgäste Doreen Mallon 4, Dr. Friedrich E. Harenberg 5, Prof. Dr. Joachim Hennrichs 6 und Martin Schweikhart 7, teil. I. Aufsichtsrechtliche Neuerungen Wewel führte die rund 300 Teilnehmer aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Steuerberatung und verwaltung in seinem Referat zunächst in die Grundlagen des Investmentmodernisierungsgesetzes und wesentliche aufsichtsrechtlichen Neuerungen für das Investmentwesen ein. Der komplexe Rechtsbereich der Vermögensanlagen sei über 30 Jahre von dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und dem Auslandinvestmentgesetz bestimmt gewesen. Beide Gesetze hätten durch zahlreiche Änderungen nicht nur an Systematik verloren, sondern seien auch schwer lesbar geworden. Bisher habe das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften das Aufsichts- und Steuerrecht für Inlandsfonds enthalten und das Auslandinvestmentgesetz den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile und deren Besteuerung bei deutschen Anlegern geregelt. Eine gesetzliche Regelung für Hedgefonds habe in Deutschland bisher gefehlt. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber mit dem Investmentmodernisierungsgesetz neben der Umsetzung der geänderten EU-Investmentrichtlinie, mit der ein aufsichtsrechtlicher Rahmen für regulierte Investmentfonds vorgegeben wird, vor allem die Stärkung des Investmentstandortes Deutschland und eine angemessene aufsichtsrechtliche Regelung für Hedgefonds angestrebt. Durch die gesonderte Regelung von Auf- Berliner Steuergespräche e.v., eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 22430 Nz; als gemeinnützig anerkannt gemäß der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts für Körperschaften I vom 01. Februar 2005. Vorstand: Prof. Dr. Dieter Birk (Vors.), Präsident des FG Berlin a.d. Prof. Dr. Herbert Bültmann, Richter am BFH Michael Wendt. Vorsitzende des Beirats: Richter des BVerfG Rudolf Mellinghoff, MinDirig Gert Müller-Gatermann. Kontoverbindung: HypoVereinsbank, Kontonummer: 2485990, BLZ: 700 202 70. Internet: www.steuergespraeche.de

BERLINER STEUERGESPRÄCHE e.v. Seite 2 von 7 sichts- und Steuerrecht in getrennten Gesetzen habe der Gesetzgeber die Voraussetzungen für zukünftige Änderungen des Investmentaufsichtsrechts ohne Zustimmung des Bundesrates geschaffen. Mit dem Investmentmodernisierungsgesetz verfolge der Gesetzgeber das Ziel, in Deutschland erstmals den Bereich der Hedgefonds regulieren zu wollen. Der Aufgabenkatalog im Zuge der Neuordnung des Rechtsrahmens habe von der Berücksichtigung von Anlegerschutzinteressen über die Konsultation von Marktteilnehmern bis hin zur Bewertung der Erfahrungen von Hedgefonds im Ausland gereicht. Ergebnis sei ein Kompromiss zwischen der Berücksichtigung der Anforderungen des internationalen Wettbewerbs an dem Hedgefondsstandort Deutschland und der Gewährleistung eines ausreichenden Anlegerschutzes und Aufsichtsstandards. Als besondere Schwierigkeit stellte Wewel die Eingrenzung des Hedgefondsbegriffes im Investmentmodernisierungsgesetz dar. Im Wesentlichen ziele ein Hedgefonds auf die Erwirtschaftung einer absoluten Rendite ab, indem das allgemeine Marktrisiko durch bewusst eingegangene Einzelrisiken ersetzt werde. Charakteristische Mittel seien Leerverkäufe zur Ausnutzung fallender Kurse und Leverage, d.h. die Kreditfinanzierung von Anlagen und der Einsatz von Derivaten. Besonders hervorzuheben sei die Schaffung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, bei der Aktien ohne Hauptversammlungsbeschluss ausgegeben und eingezogen werden könnten. Steuerlich werde die Investmentaktiengesellschaft nun erstmals als transparentes Gebilde behandelt. Im Bereich der aufsichts- und steuerrechtlich so schon deutlich gestärkten Investmentaktiengesellschaft bestehe gleichwohl noch Nachbesserungsbedarf. Das Investmentmodernisierungsgesetz habe mit der Investmentaktiengesellschaft aber jedenfalls ein Vehikel geschaffen, das gerade auch kleinen Hedgefonds den Zugang zum Investmentstandort Deutschland gewähre. Für erfahrene Manager kleinerer Hedgefonds, für die Kapitalanlagegesellschaften, die als Spezialkreditinstitute eine Vielzahl von Regeln zu beachten hätten, zu aufwendig seien, sei die Investmentaktiengesellschaft eine geeignete Alternative. Im Weiteren erläuterte Wewel die Vertriebswege, die das Investmentgesetz für Hedgefonds in Deutschland vorsehe. So könnten grundsätzlich sowohl einzelne Hedgefonds, die so genannten Single-Hedgefonds, als auch Dach-Hedgefonds als Publikumsfonds zugelassen werden. Allerdings seien Hedgefonds gleichsam Publikumsfonds ohne Publikum. So dürften Single-Hedgefonds nicht öffentlich vertrieben werden; der öffentliche Vertrieb stünde nur Dach-Hedgefonds offen. Single-Hedgefonds könnten aber im Wege der Privatplatzierung durch qualifizierte Vermittler vertrieben werden. 1 Berthold Welling ist Rechtsanwalt und in der Steuerabteilung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie tätig; außerdem ist er Geschäftsführer des Berliner Steuergespräche e.v.; Dr. Joachim Kayser ist Rechtsanwalt in der Kanzlei P+P Pöllath + Partners, Berlin. 2 MR Uwe Wewel ist Leiter des Referats VII B 2 im Bundesministerium für Finanzen. 3 Dr. Andreas Rodin ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei P+P Pöllath + Partners, Berlin. 4 Doreen Mallon ist Geschäftsführerin der GAM Fonds Marketing GmbH, Berlin. 5 Dr. Friedrich E. Harenberg ist Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Finanzgericht. 6 Professor Dr. Joachim Hennrichs ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bilanzund Steuerrecht an der Universität zu Köln. 7 Martin Schweikhart ist Mitarbeiter im Bereich Financial Structuring/Legal Services der Man Investments AG, Pfäffikon/CH.

BERLINER STEUERGESPRÄCHE e.v. Seite 3 von 7 Im Hinblick auf die Möglichkeit des öffentlichen Vertriebs hätten Dachfonds einige Vorgaben hinsichtlich ihrer Anlagegestaltung zu beachten. So dürften sie nicht mehr als 20 Prozent des Sondervermögens in demselben Zielfonds anlegen. Zudem dürfte ein Dach-Hedgefonds nicht mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager halten. Ebenfalls unzulässig sei die Anlage in Zielfonds, die wiederum in anderen Zielfonds investiert seien. Schließlich verbiete das Investmentgesetz auch Leerverkäufe und den Einsatz von Leverage auf Dachfondsebene. Weiterhin würden auch an die Manager von Dach-Hedgefonds besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung und praktischen Kenntnisse gestellt. Als weitere Schutzmaßnahme für Anleger müsse der Verkaufsprospekt eines Dach-Hedgefonds einen Warnhinweis enthalten, der auf die besonderen Risiken einer Anlage in Hedgefonds hinweise. Wewel räumte ein, dass das Investmentmodernisierungsgesetz an der einen oder anderen Stelle sicher zu verbessern sei. Eventuell werde es Ende 2004 noch einmal überarbeitet. Auch stünde im Zusammenhang mit dem Gesetz noch der Erlass von elf Rechtsverordnungen und zwei Richtlinien aus. Ausschlaggebend für den Erfolg des Gesetzes sei nun, ob die Wirtschaft das Gesetz annehme und wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht es in der Praxis anwende. Abschließend betonte Wewel, dass die aufsichtsrechtlichen Regeln ohne den steuerlichen Unterbau des Investmentsteuergesetzes jedoch wirkungslos seien. II. Steuerrechtliche Neuerungen Dr. Andreas Rodin befasste sich im Anschluss mit der Besteuerung von Investmentanteilen nach dem Investmentsteuergesetz. In einem ersten Schritt ging er auf die Grundlagen der Besteuerung ein. Die steuerliche Behandlung von Anlagen in Investmentvermögen erfolge grundsätzlich nach dem Transparenzprinzip. Danach seien Investmentvermögen selbst keine Steuersubjekte. Die Besteuerung erfolge wie bei Personengesellschaften ausschließlich auf der Ebene der Anleger. Diese seien danach nicht höher, aber auch nicht niedriger zu besteuern als Anleger, die direkt in entsprechende Anlagegegenstände investierten. Des Weiteren habe der Gesetzgeber mit dem Investmentsteuergesetz eine weitgehende steuerliche Gleichbehandlung von Anlegern in- und ausländischer Investmentvermögen angestrebt. Dritter Grundsatz sei die Besteuerung von Investmentanlegern in Abhängigkeit von der Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen durch den Fonds. Vereinfacht betrachtet gebe es für Anleger von Investmentvermögen drei steuerlich relevante Vorgänge: die Ausschüttung von Erträgen des Fonds an die Anleger, die Thesaurierung solcher Erträge und die Veräußerung von Fondsanteilen durch den Anleger. Rodin analysierte diese Vorgänge zunächst für den Regelfall, in welchem die Investmentgesellschaft ihre Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß bekannt macht. Im Vergleich zum Auslandinvestmentgesetz, das vor Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes die Besteuerung ausländischer Investmentanteile geregelt habe, sei das Transparenzprinzip nun auch für ausländische Investmentanteile konsequenter umgesetzt worden. So fänden nun auf Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Dividenden je nach Anleger das Halbeinkünfteverfahren bzw. das körperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg Anwendung. Hinzu komme als so genanntes Fondsprivileg die Verzögerung der Besteuerung aller Veräußerungsgewinne mit Ausnahme von Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien. Die privilegierten Gewinne würden erst besteuert, wenn der Fonds diese an den Anleger ausschütte. Hinzu komme, dass Gewin-

BERLINER STEUERGESPRÄCHE e.v. Seite 4 von 7 ne auch aus der unterjährigen Veräußerung von Wertpapieren einschließlich Gewinnen aus Leerverkäufen und Termingeschäften bei Investmentanteilen im Privatvermögen steuerfrei seien. Zur Besteuerung beim Anleger komme es bei jeder Ausschüttung und im Falle der Thesaurierung von Erträgen einmal jährlich. Neben die laufende Besteuerung trete die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Diese folge grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Ertragsteuerrechts. Bei Investmentanteilen im Betriebsvermögen sei der gesamte Veräußerungsgewinn voll steuerpflichtig. Bei Investmentanteilen im Privatvermögen sei der Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn der Veräußernde den Anteil länger als ein Jahr gehalten habe. Sei die Haltedauer kürzer gewesen, so sei der Veräußerungsgewinn voll steuerpflichtig. Die Besteuerung des Zwischengewinns, die das bisherige Investmentsteuerrecht seit 1994 vorgesehen habe, entfalle mit dem Investmentsteuergesetz. Allerdings sehe das Gesetz für Anteile, die im Betriebsvermögen gehalten würden, die Durchsetzung des Transparenzprinzips auch dann vor, wenn im Veräußerungsentgelt noch Fondserträge enthalten seien, die dem Anleger noch nicht steuerlich zugerechnet worden seien. Ohne den Aktiengewinn käme der Anleger nicht in den Genuss von Halbeinkünfteverfahren, Beteiligungsprivileg und Freistellung von Erträgen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Sein Veräußerungsgewinn sei dann voll steuerpflichtig. Der Aktiengewinn führe insoweit zu einer steuerlichen Entlastung des Veräußernden. Um eine zu starke Verkomplizierung des Gesetzes zu vermeiden, habe der Gesetzgeber bei Privatanlegern auf eine Aktiengewinnregel verzichtet. Bei Privatanlegern sei der Veräußerungsgewinn daher bei Unterschreiten der Mindesthaltedauer voll steuerpflichtig. In einem zweiten Schritt ging Rodin näher auf die Bekanntmachungspflichten ein, deren Erfüllung Voraussetzung für die Besteuerung von Investmentanlegern nach den genannten Regeln sei. So hätten Investmentgesellschaften die Besteuerungsgrundlagen bei jeder Ausschüttung und im Falle thesaurierender Fonds spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds in deutscher Sprache und bezogen auf einen Anteil gegenüber den Anlegern und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Ausländische Fonds müssten gegebenenfalls die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem Bundesamt für Finanzen nachweisen. Während die vorgenannten Bekanntmachungspflichten dem Vernehmen nach erfüllbar erschienen, sei die außerdem verlangte Veröffentlichung des Jahresberichts im elektronischen Bundesanzeiger problematisch. Der Jahresbericht müsse nach den Vorschriften des Investmentgesetzes eine Fülle von Informationen einschließlich einer Aufstellung der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens enthalten. Hiervon betroffen wären nach dem Wortlaut neben den in Deutschland öffentlich vertriebenen Investmentanteilen auch ausländische Investmentvermögen, die in Deutschland als Einzelfonds im Wege der Privatplatzierung, sowie ausländische Investmentvermögen, die in Deutschland ausschließlich über Dachfonds vertrieben würden. Legte man der Auslegung des Investmentsteuergesetzes ein so weites Verständnis zugrunde, so verhälfe man dem Investmentgesetz durch die Hintertür des Steuerrechts doch zu einer umfassenden Geltung, obwohl es auf den nicht-öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile eigentlich keine Anwendung finden solle. Dies entspreche nicht Sinn und Zweck des Investmentsteuergesetzes, das nur die Sicherstellung der Besteuerung zum Ziel habe. Die Pflicht, einen Jahresbericht zu veröffentlichen, müsse daher im Wege der teleologischen Reduktion auf Investmentvermögen beschränkt werden, die per se in den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes fielen.

BERLINER STEUERGESPRÄCHE e.v. Seite 5 von 7 Rodin erläuterte sodann die steuerliche Behandlung von Anlegern solcher Investmentvermögen, die ihre Bekanntmachungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllten. Zu unterscheiden sei zwischen der Bekanntmachung von Tatsachen, die steuerbegründend seien und solchen, die zu einer steuerlichen Entlastung der Anleger führten. Unterlasse ein Investmentvermögen lediglich die Bekanntmachung steuerentlastender Tatsachen, so folge daraus zwingend die Nichtberücksichtigung solcher Tatsachen. Weitere Folgen hätte die Nichterfüllung der Bekanntmachungspflichten aber nicht. Unterlasse das Investmentvermögen aber die ordnungsgemäße Bekanntmachung steuerbegründender Tatsachen, so komme es zu einer Pauschalbesteuerung der Anleger. Danach seien alle Ausschüttungen und 70 Prozent der Wertsteigerung der Investmentanteile im relevanten Veranlagungszeitraum zu versteuern, mindestens jedoch sechs Prozent des letzten jährlichen Wertes der Investmentanteile. Hierin liege eine konfiskatorische Besteuerung. Zuletzt erörterte Rodin den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes. Dieser sei für inländische und ausländische Investmentvermögen ungleich geregelt. Für inländische Investmentfonds gelte ein formeller Investmentbegriff. Nur Investmentvermögen in der Form von Investmentfonds und von Investmentaktiengesellschaften fielen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Für ausländische Investmentvermögen gelte hingegen ein materieller Investmentbegriff. Danach seien ausländische Vermögen schon dann vom Investmentsteuerrecht erfasst, wenn sie der gemeinschaftlichen Kapitalanlage dienten und nach dem Grundsatz der Risikomischung in bestimmten im Investmentgesetz enumerativ genannten Vermögensgegenständen angelegt seien. Die Rechtsform des ausländischen Vermögens sei dabei unerheblich. Probleme bereite dies vor allem in zweierlei Hinsicht: Zum einen führe der materielle Investmentbegriff dazu, dass der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes für ausländische Investmentvermögen unberechenbar sei. Im Falle von unter den Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag fallenden Investmentvermögen sei die unterschiedliche Ausgestaltung des Anwendungsbereiches des Investmentsteuergesetzes für inländische und ausländische Investmentvermögen europarechtswidrig. Während nämlich inländische Investmentvermögen die Anwendung des Investmentsteuergesetzes durch Wahl ihrer Rechtsform vermeiden könnten, hätten ausländische Investmentvermögen diese Wahl nicht. Insgesamt könne die Branche mit dem Aufsichtsrecht zwar zufrieden sein; jedoch sei die Verquickung von Aufsichts- und Steuerrecht teilweise nicht nachvollziehbar. Diese führe zusammen mit der Pauschalbesteuerung dazu, dass zumindest ausländische Fonds in Zertifikatsstrukturen gedrängt würden. III. Diskussion, Bewertung und Ausblick In der anschließenden Diskussion begrüßte Mallon aus der Perspektive einer großen ausländischen Fondsgesellschaft grundsätzlich das Investmentmodernisierungsgesetz. Insbesondere der aufsichtsrechtliche Teil des Gesetzes sei sehr liberal und wegweisend für ganz Europa. Schwierigkeiten wie die nach wie vor ungeklärte Frage, wie weit der Bereich der Privatplatzierung in Abgrenzung zum öffentlichen Vertrieb zu ziehen sei, blieben aber auch weiterhin bestehen. Zu einer kritischeren Bewertung kam Mallon im Hinblick auf das Investmentsteuergesetz, da dessen Vorgaben zur Erlangung einer günstigen steuerlichen Behandlung gerade für ausländische Assetmanager eher schwer zu erfüllen seien. Ziel des Investmentsteuergesetzes müsse sein, den deutschen Markt für Hedgefonds zugänglich zu machen. Das Investmentsteuergesetz bereite vielen aus-

BERLINER STEUERGESPRÄCHE e.v. Seite 6 von 7 ländischen Hedgefonds im Hinblick auf ihre meist intransparente Anlagepolitik und ihre Kapazitäten Schwierigkeiten. Besonders schwerwiegend seien diese für Dachfonds. Bei der Auswahl ihrer externen Zielfonds müssten sie darauf achten, dass diese bereit seien, ihre Besteuerungsgrundlagen nach deutschem Recht nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund müsse das Hedgefondsmanagement abwägen, ob es für den Fonds sinnvoll sei, seine Anteile unter den Bedingungen des Investmentsteuergesetzes überhaupt in Deutschland zu vertreiben. Zur Reaktion der Zielfonds auf die Neuregelung merkte Schweikhart an, dass bestimmte Vertreter der Branche weiterhin ausschließlich im nicht regulierten Bereich verbleiben würden. Deutschland habe als Standort den Nachteil, dass es sich dem alternativen Investmentmarkt spät geöffnet habe, während Länder wie Luxemburg oder Irland sich schon längst im Markt etabliert hätten. Die im Investmentsteuergesetz geregelten Bekanntmachungspflichten bedeuteten für Hedgefonds ganz erhebliche Hürden administrativer Art. Während die Vorgaben des Aufsichtsrechts gut erfüllbar erschienen, bereite das Steuerrecht allein im Hinblick auf logistische Fragen noch ganz erhebliche Schwierigkeiten. Hennrichs stellte klar, dass es in Deutschland bisher noch keine Investmentaktiengesellschaft gegeben habe, obwohl dies seit 1998 zulässig gewesen wäre. Er äußerte sich skeptisch, ob das Konzept der Investmentaktiengesellschaft sich nach Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes in Deutschland behaupten werde. Zwar spreche für die Einführung der Investmentaktiengesellschaft, die Kapitalveränderungen ohne Einschaltung der Hauptversammlung und unter Ausschluss von Bezugsrechten der Altaktionäre vorsehe, die Möglichkeit des Rückerwerbs eigener Aktien durch die Investmentaktiengesellschaft sowie die den Rahmenbedingungen des Fondsmodells angepassten steuerlichen Regeln. Allerdings gebe es auch Nachteile und ungeklärte Fragen. So bedürfe auch eine Investmentaktiengesellschaft einer kleinen Bankerlaubnis. Zudem bestehe im Hinblick auf das Verbot, Aktien unter dem Inventarwert der Investmentaktiengesellschaft auszugeben, Zweifel daran, dass die Aktien auf dem Markt überhaupt zu platzieren seien. In diesem Zusammenhang verdiene auch der Umstand Beachtung, dass 90 Prozent der Aktien in den ersten sechs Monaten zu platzieren seien und eine Missachtung schlimmstenfalls zum Entzug der Erlaubnis führen könne. Schließlich sei noch offen, wer Anlegern gegenüber, welche die Folgen einer Pauschalbesteuerung zu tragen hätten, für ihren Schaden hafte. Hafte die Investmentaktiengesellschaft selbst, so trügen den Schaden wegen der fehlenden Separierung des Anlagevermögens letztlich doch die Anleger. Dieses Ergebnis könne möglicherweise durch eine persönliche Haftung für die Missachtung der Bekanntmachungspflichten nach dem Investmentsteuergesetz vermieden werden. Harenberg setzte sich für eine weitere Vereinfachung der Investmentbesteuerung ein. Das Investmentsteuergesetz sei zwar im Vergleich zu den steuerlichen Vorschriften des KAGG und des Auslandinvestmentgesetzes leichter verständlich geworden. So hätten die Zahl der Vorschriften sowie der Gesamtumfang der Regelungen deutlich abgenommen. Allerdings sei das Regelwerk nach wie vor zu komplex und hinsichtlich seiner inhaltlichen Wertungen nicht immer nachvollziehbar. Beispielsweise sei die Privilegierung des Fondsanlegers durch Steuerfreiheit von Stückzinsen und Termingeschäftsgewinnen nicht verständlich. Die Inkonsequenz des Gesetzes komme auch in der Abschaffung der seit 1994 etablierten Zwischengewinnbesteuerung zum Ausdruck. Auch sollte das dem Investmentsteuergesetz zugrunde liegende Transparenzprinzip auf den Prüfstand ge-

BERLINER STEUERGESPRÄCHE e.v. Seite 7 von 7 stellt werden und gegebenenfalls zugunsten eines einfacheren Besteuerungssystems abgeschafft werden. Dr. Friedrich Bacmeister 8 merkte aus dem Teilnehmerkreis an, dass im Hinblick auf die vom Investmentmodernisierungsgesetz gewollte Förderung Deutschlands als Hedgefondsstandort die Glattstellung von Long- und Short-Positionen steuerlich gleich zu behandeln seien. Wird eine Long-Position durch Eingehen einer korrespondierenden Short-Position glattgestellt, liegt ein Differenzgeschäft im Sinne von 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG vor. Der Überschuss der vereinnahmten Stillhalterprämie über die bezahlte Optionsprämie ist nach Ablauf eines Jahres steuerfrei. Wird dagegen eine Short- Position durch Eingehen einer korrespondierenden Long-Position glattgestellt, ist zwar die gezahlte Optionsprämie als Werbungskosten von der vereinnahmten Stillhalterprämie steuerlich abziehbar, ein verbleibender Überschuss aber bei Glattstellung nach Ablauf eines Jahres voll steuerpflichtig. Das sei nicht gerechtfertigt. 9 Des Weiteren sei die Klarstellung der Finanzverwaltung erforderlich, dass 17 EStG im Falle der Veräußerung von Anteilen an einem Investmentvermögen, das als Kapitalgesellschaft errichtet ist, keine Anwendung finde. Wendt und Harenberg stimmten dem zu und betonten, dass das Investmentsteuergesetz das Einkommensteuergesetz insoweit als spezielleres Gesetz verdränge. Insgesamt zeichnet sich ab, dass die aufsichtsrechtlichen Neuerungen im Investmentrecht gelungen sind, während das Investmentsteuergesetz noch weiterer Diskussion, Auslegung und gegebenenfalls Nachbesserung bedarf. Insoweit kam die Hoffnung zum Ausdruck, dass bestehende Unklarheiten im Erlasswege soweit dies rechtlich möglich sei ausgeräumt würden. Das 11. Berliner Steuergespräch zum Thema Steueramnestie wird in Zusammenarbeit mit dem Verein der Richterinnen und Richter am Bundesfinanzhof am 10. Mai 2004 im Haus der Deutschen Wirtschaft stattfinden. Weitere Informationen zu dem Berliner Steuergespräche e.v. und seinen Aktivitäten finden sich unter www.steuergespraeche.de im Internet. 8 Dr. Friedrich Bacmeister ist Leiter der Abteilung Recht und Steuern bei Sal. Oppenheim jr. & Cie. KG, Köln. 9 Zustimmend Wendt in FR 1999, 333, 352.