DISPENSATIONEN UND LEHRZEITVERKÜRZUNGEN IM BERUF KAUFMANN/KAUFFRAU EFZ (BASIS-GRUNDBILDUNG UND ERWEITERTE GRUNDBILDUNG)



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Empfehlung Nr. 49 Stand: Juli 2013 DISPENSATIONEN UND LEHRZEITVERKÜRZUNGEN IM BERUF KAUFMANN/KAUFFRAU EFZ (BASIS-GRUNDBILDUNG UND ERWEITERTE GRUNDBILDUNG) (Verabschiedung (Zirkularweg) durch SBBK/SDBB Kommission Qualifikationsverfahren vom 31.Juli 2013) 1 Vorbemerkung Die nachstehenden Dispensationen beziehen sich immer auf den Unterrichtsbesuch und auf das Qualifikationsverfahren im entsprechenden Qualifikationsbereich. Sie basieren auf dem Grundsatz in Art. 18 Abs. 1 BBG und Art. 8, Abs. 7 BBV wonach die kantonale Behörde auf Antrag der Vertragsparteien oder der Berufsfachschule in Einzelfällen die Lehrzeit verkürzen kann, insbesondere wenn die lernende Person bereits über Vorkenntnisse verfügt oder das Qualifikationsverfahren in einem anderen Beruf bestanden hat. Eine Lehrzeitverkürzung setzt immer das Einverständnis der Vertragsparteien voraus. Aus den nachstehenden Richtlinien lässt sich für die Lernenden kein Recht auf Verkürzung ableiten, wenn der Lehrbetrieb damit nicht einverstanden ist. Bei Lernenden mit einer entsprechenden Vorbildung kann die Schule über befristete Dispensationen vom Schulbesuch von einzelnen Fächern entscheiden. Über vollumfängliche Dispensationen, welche auch das Qualifikationsverfahren umfassen, entscheidet die kantonale Behörde. Eine Dispensation vom Unterricht und Qualifikationsverfahren kann zwar eine Erleichterung darstellen, nimmt der lernenden Person aber gleichzeitig die Möglichkeit, eine allenfalls gute Note erzielen zu können. Der Kandidat/die Kandidatin ist durch die dispensierende Stelle darauf aufmerksam zu machen. Bei ausländischen Mittelschulabschlüssen gilt die Regelung der SBBK/SDBB Kommission in Empfehlung Nr. 17. Kandidat/innen Artikel 31/32, Berufsbildungsverordnung Die nachstehenden Richtlinien gelten sinngemäss auch für Kandidatinnen und Kandidaten gemäss BBV Art. 31 und 32. (Art. 24 BiVo) Die während der beruflichen Grundbildung gesammelte praktische Berufserfahrung wird zu 50% angerechnet (SBBK Empfehlung 3). Die erforderliche berufliche Erfahrung nach BBV Art. 32, die im Ausland absolviert worden ist, wird anerkannt, sofern sie nachweisbar ist (Dauer, Art der Tätigkeit). Her ausgeb eri n: SDBB Schweizerisches Dienstleistungs ze ntrum Berufs bildung l Berufs-, Stud ien un d La ufbahn be ratung, Bern

2 Dispensation und Verkürzung Kaufleute EFZ (aktuelle Berufsbezeichnungen) Beruf/abgeschlossene Ausbildung Dauer Dispensation Bemerkungen Büroassistent/in EBA Profil E: 2 Jahre Profil B: 2 Jahre - Gemäss Verordnung Kaufleute EFZ (Art. 4, Abs. 3) ist eine Verkürzung möglich, folgende Punkte werden empfohlen: - 1. und 2. Fremdsprache: Niveau A1 bis A2 muss bei Lehrbeginn vorhanden sein. - Empfehlung: Besuch Freikurse in W&G und im 2. Lehrjahr EBA. - - 1. Fremdsprache: Niveau A1 bis A2 muss vorhanden sein. - Empfehlung: Besuch Freikurse in W&G und Fremdsprache im 2. Lehrjahr EBA. EBA 2-jährig 3 Jahre - - Gemäss Entwurf des neuen Leitfadens EBA (2.4.2) des SBFI ist eine Verkürzung grundsätzlich möglich. - Empfehlung: Grundbildung in 3 Jahren absolvieren EFZ 3- oder 4-jährig (inkl. Berufe mit integrierter ABU, z.b. Detailhandel) Private Handelsschulen (z.b. VSH-Abschlüsse) Handelsschul- Abbrecher/innen (nach SOG anerkannten Bildungsgängen) Ohne Berufsmatura 2 Jahre - Mit Berufsmatura 2 Jahre Standardsprache Teilzeit + Vollzeit 3 Jahre - - nicht SOG anerkannte Bildungsgänge Vollzeit Variabel - Grundsätze Anerkennung/Aufsicht SOG-Bildungsgänge, Januar 2012 (Art, 3.2.): Bereits absolvierte QV-Elemente (1. Fremdsprache/IKA/ Erfa-Noten) werden übernommen, sofern diese im gleichen schulischen Profil erbracht wurden. Andernfalls sind die QV- Elemente nachzuholen oder die berufliche Grundbildung ist angemessen zu verlängern. - Prüfen, ob Promotionsregeln erfüllt sind, ansonsten gemäss BiVo, Art. 17: Repetition 2. Jahr (z.b. nach 3. Semester). - Kanton prüft Einzelfall

2 Dispensation und Verkürzung Kaufleute EFZ (aktuelle Berufsbezeichnungen) Beruf/abgeschlossene Ausbildung Dauer Dispensation Bemerkungen Gymnasiale Matura Alle Schwerpunkte (ausser W und R) Schwerpunkt Wirtschaft und Recht 2 Jahre Standardsprache 2 Jahre Standardsprache W&G Bei Besuch eines standardisierten Bildungsganges gilt (BiVo, Abschnitt 10, Art. 37 ff.): Lehrdauer 1 ½ Jahre (davon 12 Monate inkl. Schule). Gymnasiumabbrecher/innen 2 Jahre - Stoffvermittlung bzw. Gymnasiumbesuch muss bis Ende Sekunda (2 Jahre) erfolgt sein. Fachmittelschule Mit Fachmatura 2 Jahre Standardsprache Ohne Fachmatura 2 Jahre Standardsprache

3 Dispensation und Verkürzung Kaufleute EFZ (alte Berufsbezeichnungen) Beruf/abgeschlossene Ausbildung Profil Dauer Dispensationen Bemerkungen Büroangestellte/r Profil B 2 Jahre - Profil E 2 Jahre - Verkäufer/in Profil B 2 Jahre - Profil E 2 Jahre - Detailhandelsangestellte/r (Stufenlehre) Profil B + E 2 Jahre - Detailhandelsangestellte/r (3-jährige Lehre) Profi B + E 2 Jahre - Verkehrsschule Profil B + E 2 Jahre - Diplommittelschule (3 Jahre) Profil B + E 2 Jahre Standardsprache Kindergärtner/in Profil B + E 2 Jahre Standardsprache Gymnasiale Matura Wirtschaftsmatura (Typus E) Alle anderen Maturatypen Profil B + E 2 Jahre Standardsprache W&G Profil B + E 2 Jahre Standardsprache

4 Generelle Dispensationen bei Lehrzeitverkürzungen Erfahrungsnoten betrieblicher Teil 1. ALS die zwei ALS aus dem 1. Lehrjahr entfallen 2. PE- bzw. ük-kompetenznachweis Maximal eine PE bzw. ein ük-kompetenznachweis entfällt. Je nach Ausbildungs- und Prüfungsbranche müssen während der verkürzten Lehre mindestens ein oder zwei PE bzw. ük- Kompetenznachweise erbracht werden. 3. ük Der Besuch erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen. Dabei muss nach Absprache mit den Branchen insbesondere auch die Einführung in die Lernund Leistungsdokumentation und in die Systematik der beruflichen Grundbildung sichergestellt werden. Hinweis Das Factsheet zu den Besonderheiten der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen auf der Website (www.skkab.ch) der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB) gibt Auskunft über die Aufteilung der PE und der ÜK-Kompetenznachweise pro Lehrjahr und zu den Besonderheiten im Zusammenhang mit den ük. Dispensation/Akkreditierung bei zertifikaten Akkreditierungsliste ist in Erarbeitung. Grundsatz Wenn vor Lehrbeginn ein Sprachzertifikat gemäss Akkreditierungsliste vorgelegt werden kann, wird der Lernende/die Lernende total vom Qualifikationsverfahren dispensiert. Im Notenausweis steht bei der entsprechenden Fremdsprache Disp. Sofern der Abschluss eines Sprachzertifikats während der Berufsfachschule abgelegt werden kann, wird dieses Zertifikat in eine Note umgerechnet und zählt zusammen mit der Erfahrungsnote zum Abschluss (Teil der Ausführungsbestimmungen ).