Betagten- und Pflegeheim Weiermatte Melchenweg 2, 6122 Menznau Telefon 041 494 99 99 Telefax 041 949 99 98 weiermatte@menznau.lu.ch 1. Gültigkeit Diese Regelung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Betagten- und Pflegeheims Weiermatte, Menznau. 2. Festlegung der Pensionskosten und der Ansätze für die Zusatzleistungen Die Pensionskosten setzen sich zusammen aus der Grundtaxe, der Pflegetaxe und den Zusatzkosten. Preisanpassungen richten sich nach der Entwicklung der Betriebskosten. Änderungen, beschlossen durch den Gemeinderat, werden den BewohnerInnen vorgängig mitgeteilt. Die Leistungen für die Pflege und Betreuung werden nach BESA, dem BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem erfasst. Die Einstufung erfolgt erstmals etwa zwei Wochen nach dem Heimeintritt, danach mindestens zweimal jährlich. Vorübergehender zusätzlicher Aufwand (z.b. Grippe, vorübergehende Verschlechterung des Allgemeinzustandes bis etwa zwei Wochen und ähnliche Situationen) bleiben in der Regel unberücksichtigt, d.h. sie führen nicht zu einer neuen Einstufung. Eine neue Einstufung erfolgt sofort, wenn eine bleibende Veränderung eintritt. 3. Pensionskosten 3.1 In der Tagestaxe eingeschlossene Leistungen Unterkunft im Einer- oder Zweierzimmer, möbliert mit Bett, Bettinhalt, Einbauschrank und Schrankfach, Nachttisch, Vorhänge, Dusche, WC. 2 Tägliche Zimmerreinigung Vollpension inkl. Zwischenverpflegung nachmittags. Bett- und Frottierwäsche, das Besorgen dieser Wäsche. Besorgen der privaten Wäsche. Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser. Aktivierung sowie Anlässe und Veranstaltungen die allen BewohnerInnen gemeinsam angeboten werden. Ärztlich verordnete Schon- oder Diätkost. Pflegerisches Material der Gruppen 3, 14, 15, 16, 17, 21, 34, 99 und Inkontinenzmaterial gemäss MiGel-Liste (Mittel- und Geräteliste des Bundesamtes für Gesundheit) 3.2 Nichteingeschlossene Leistungen zur Tagestaxe Arztkosten, Arzneimittel gemäss SL-Liste (Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit/Rückerstattung durch die Krankenkasse) Spezielle Getränke z.b. Mineralwasser, Wein usw. Zimmerservice aus Komfortgründen Coiffeur / Pedicure Toilettenartikel wie z.b. Zahnpasta, Zahnbürste, Duschgel, Parfüm usw. Näharbeiten, Flicken der persönlichen Wäsche, chemische Reinigung TV / Radio- Gebühr und Anschluss (Gemeinschaftsantenne) für persönliche Apparate Telefoninstallation und Gebühren Arbeitsleistungen durch den Hauswart Fahrdienste und Begleitung durch das Personal Zimmer oder Mobiliarschäden welche die normale Abnützung übersteigen Unkosten bei Todesfall/Austrittpauschale
3.3 Taxen im Einerzimmer (Beträge in Sfr.) Stufe BESA- Punkte Grundtaxe Pflegetaxe incl. MiGel Total KVG-Anteil der Krankenkasse incl. MiGel Restfinanzierung Gemeinde BESA 0 0 129.-- Keine 129.-- keine keine BESA 1 1 bis 6 129.-- 14.-- 143.-- 11.-- keine BESA 2 7 bis 13 129.-- 35.-- 164.-- 20.-- Keine BESA 3 14 bis 19 129.-- 57.-- 186.-- 29.-- 6.40 BESA 4 20 bis 26 129.-- 78.-- 207.-- 38.-- 18.40 BESA 5 27 bis 32 129.-- 99.-- 228.-- 47.-- 30.40 BESA 6 33 bis 39 129.-- 120.-- 249.-- 56.-- 42.40 BESA 7 40 bis 45 129.-- 142.-- 271.-- 65.-- 55.40 BESA 8 46 bis 52 129.-- 163.-- 292.-- 74.-- 67.40 BESA 9 53 bis 58 129.-- 184.-- 313.-- 83.-- 79.40 BESA 10 59 bis 65 129.-- 205.-- 334.-- 92.-- 91.40 BESA 11 66 bis 71 129.-- 226.-- 355.-- 101.-- 103.40 BESA 12 72 bis 78 129.-- 248.-- 377.-- 110.-- 116.40 Bewohnerinnen und Bewohner zahlen maximal Fr. 150.60 (Grundtaxe plus maximal Fr. 21.60 an die Pflegekosten). MiGel (Artikel aus der Mittel- und Geräteliste des Bundesamtes für Gesundheit) diese vertragliche Pauschale von Fr. 2. ist in der Pflegetaxe enthalten und wird von uns der Krankenkasse, zusammen mit dem KVG-Pflegeanteil, direkt in Rechnung gestellt. BESA-System (BewohnerInnen- Einstufungs- und Abrechnungssystem) Dieses System ist von den Verbänden im Gesundheitsbereich, der CURAVIVA und der der Organisation der Krankenversicherer, der SANTESUISSE mit Vertrag vom 1. Oktober 2010 vereinbart worden. Das Einstufungssystem ist ab 1.1.2011 neu und umfasst insgesamt 13 Stufen (0 bis 12). Finanzierung (Gesetzliche dreiteilige Pflegefinanzierng seit 1.1.2011) Die Finanzierung ist gemäss Gesetz dreiteilig. Die BewohnerInnen bezahlen die Grundtaxe und einen Teil der Pflegetaxe (maximal Fr. 21.60). Den Pflegeanteil gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) bezahlt die Krankenkasse. Die Restfinanzierung der Pflegetaxe übernimmt die Wohnsitzgemeinde. Diese Beträge werden von uns direkt an die Krankenkassen und die Gemeinden in Rechnung gestellt. Ausserordentlicher Mehrauwand Ausserordentlicher Mehraufwand wird separat und zusätzlich in Rechnung gestellt (zus. Reinigung, Haustiere, grobe Verschmutzungen, Entsorgung von Möbeln, TV usw.). Auswärtigenzuschlag Für auswärtige oder ausserkantonale BewohnerInnen erfolgt kein Taxzuschlag. Ferienbett/Kurzaufenthalt Für Kurzaufenthalte stehen nach Absprache Ferienbetten zur Verfügung. Kurzaufenthalte werden mit einem Taxzuschlag von Fr. 20. verrechnet. Kurzaufenthalte dauern minimal 14 Tage und maximal 2 Monate. Für Kurzaufenthalte besteht keine Kündigungsfrist gem. Pkt. 6. 3
3.4 Ermässigungen (Beträge in Sfr.) Ermässigungsgrund Beträge Aufenthalt im Doppelzimmer 10.-- Abwesenheit ab dem 1. Tag 15.-- Abwesenheit ab dem 1. Tag Volle Pflegekosten Ein- und Austrittstage werden als volle Aufenthaltstage berechnet. 3.5 Zusatzkosten (Beträge in Sfr.) Leistungen Beträge Nicht ärztlich verordnete Schon- oder Diätkost 5.-- pro Mahlzeit Zimmerservice aus Komfortgründen 3.-- pro Mahlzeit Telefonanschluss 16.-- pro Monat Kabelfernsehanschluss 10.-- pro Monat Flick- und Näharbeiten, persönliche Wäsche 50.-- / Std. Fahr- und Begleitdienst, Personal 50.-- / Std. Fahr- und Begleitdienst, Fahrzeug --.65 / Km Endreinigung des Zimmers bei Austritt 250.-- Weitere Leistungen, wie Entsorgung von Möbeln usw. Nach Aufwand 4. Ein- und Austritt Die Ein- und Austrittstage werden als ganze Tage berechnet. 5. Rechnung Die Rechnung erfolgt monatlich und rückwirkend. Die Rechnung ist innert 30 Tagen netto zu begleichen. 6. Kündigung / Todesfall Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 2 Monate, jeweils auf ein Monatsende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Tag des Monats von der jeweils anderen Vertragspartei empfangen werden. Ausserordentliche Kündigung (ohne Beachtung der Frist) Wenn die Heimatmosphäre durch störendes Verhalten beeinträchtigt wird, d.h. MitbewohnerInnen oder Personal gefährdet werden und dadurch das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist. Dieser Entscheid muss durch eine Fachperson, wie z.b. Arzt bestätigt werden. Im Todesfall erlischt das Vertragsverhältnis nach 5 darauf folgenden Tagen, spätestens nachdem das Zimmer vollständig geräumt ist. 7. Ärztliche Betreuung Es besteht grundsätzlich freie Arztwahl. Arztwechsel sollten jedoch in Absprache mit der zuständigen Pflegefachperson oder der Heimleitung vorgenommen werden. 4
8. Allgemeines 8.1 Sozialversicherungen Die Heimleitung ist bei der Anmeldung für Hilflosenentschädigung, AHV-Ergänzungsleistungen und Leistungen des Krankenversicherers behilflich und vermittelt die nötigen Informationen. Eine Mobiliarversicherung ist ebenfalls nicht notwendig. Persönliches Mobiliar und Kleidung etc. im Wert bis Fr. 10 000. sind gegen Feuer-, Elementar- und Wasserschäden durch die Kollektivpolice des Heimes versichert (Selbstbehalt maximal 10 % der Schadensumme). 8.2 Jahresfranchise und Selbstbehalte Die Jahresfranchise und Selbstbehalte gehen zu Lasten der BewohnerInnen und können, sofern ein Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht, bei der Ausgleichskasse zur Rückerstattung eingereicht werden. 8.4 Gebührenbefreiung der Radio und Fernsehkonzession BezügerInnen von Ergänzungsleistungen der AHV/IV können ein Gesuch für die Gebührenbefreiung bei der Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg eingeben. 8.3 Versicherungen Für den Heimaufenthalt ist keine eigene Haftpflichtversicherung notwendig. Eine allfällig bestehende Versicherung kann gekündigt werden (Kollektivpolice des Heimes, Schadendeckung Fr. 5 000 000.- Selbstbehalt zu Lasten der Versicherten maximal Fr. 500.--). 9. Inkrafttreten Diese Taxordnung wurde durch den Gemeinderat genehmigt und per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Änderungen erfolgen durch den Gemeinderat Menznau. Sie ersetzt jene vom November 2012. 5