Gewappnet für 2014. Finanzapéro Liechtenstein



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Transkript:

www.pwc.ch/banken Gewappnet für 2014 Finanzapéro Liechtenstein Eine Veranstaltung der Academy von für Banken und Vermögensverwalter.

Agenda 17:00 Uhr Begrüssung Claudio Tettamanti 19:00 Uhr Apéro MiFID/EMIR ist Ihr Geschäftsmodell noch aktuell? Anlagefonds wo liegen die Hürden im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb? Steuern Liechtenstein: internationaler Partner oder überforderter Kleinstaat? Panel-Diskussion Adrian Bissegger Dr. Mattias Fürstenberger Oliver Schachinger Sabine Igel Dr. Marco Felder Claudio Tettamanti 2

www.pwc.ch/banken MiFID/EMIR Ist Ihr Geschäftsmodell noch aktuell? Adrian Bissegger Dr. Mattias Fürstenberger

Agenda MiFID II EMIR 4

MiFID II Adrian Bissegger 5

Derzeit wird auf EU-Ebene das finale Regelwerk der MiFID II verhandelt MiFID Timeline L1 L2 2013 2014 2015 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Position EU- Rat Trilog Jan./Feb.: Politische Einigung Juli/August: In Kraft treten Vor den Wahlen im Mai Abstimmung Plenum Diskussionspapiere Technical Advice Diskussionspapiere Technical Standards Konsultation Technical Advice Konsultation Technical Standards Übermittlung Technical Advice EU-Rat hat bisher nicht spezifiziert, wann die Technical Standards veröffentlicht werden müssen Mitte 2016/17 Go-Live MiFID II/ MiFIR L3 ESMA-Guidelines und Q&A Umsetzung in nationales Recht MiFID Umsetzung High-Level Beurteilung Entscheidungsvorbereitung Projekt-Set-up Implementierung Implementierungsprojekt Gap- Analyse Design- Phase Umsetzung in den Prozessen & Abläufen 6

MiFID II-Handlungsfelder entfalten wechselseitig mittelbare Effekte Handlungsfelder von MiFID II Geschäftsmodell Aufwand Betroffene Bereiche Investorenschutz Vertrieb Erweiterung der Marktstrukturen Handel Vor-/Nachhandelstransparenz Märkte für Rohstoffderivate Meldeverpflichtung Konsolidierung von Handelsdaten Stärkung der Aufsichtsbehörden/ Harmonisierung Regulierung Legal/ Compliance hoch mittel niedrig 7

MiFID II erfordert eine strategische Überprüfung der Vertriebsmodelle Verbot/Einschränkung von Vertriebsprovisionen Vertrieb Strengere Regeln der Anlageberatung Auswirkungen Einschränkung reiner Ausführungsgeschäfte MiFID II wird die Anlageberatung in abhängige und unabhängige Vertriebskanäle separieren Produktanbieter werden Schwierigkeiten haben, die betreffenden Vertriebswege zu incentivieren Alternative Modelle zur Vergütung des Vertriebs sind erforderlich Produkt-/Beratungsqualität als zunehmende Differenzierungsmerkmale in der Portfolioverwaltung und unabhängigem Vertrieb Vertrieb von (strukturierten) UCITS Produkten wird beratungsintensiver (Haftungseffekte, Angemessenheits- & Eignungstest) 8

Neue Vertriebsmodelle aufgrund strengerer Regulierung und unabhängiger Anlageberatung Integriertes Modell Separiertes Modell Regulierung am Point of Sale hoch niedrig Fokus auf Vertrieb konzerneigener Produkte Anlageberatung, Distribution und Produktion beim gleichen Anbieter Gegenwärtiges Modell Tiefe Regulierung am Point of Sale und niedriger Bedarf nach unabhängiger Anlageberatung Steigende Nachfrage nach unabhängiger Anlageberatung Komplexerer Vertrieb Mehr Intermediäre zwischen Produktanbieter und Vertrieb Steigender Wettbewerb Vergleich von Produkten & Dienstleistungen hinsichtlich der Anlegerbedürfnisse Wettbewerbsdruck unter den Anbietern niedrig Bedarf nach unabhängiger Anlageberatung hoch 9

Fazit Die geplanten Änderungen werden z.t. deutliche Auswirkungen auf die Distributions- und Handelsstrategien haben: die geplanten Einschränkungen/Verbote von Zuwendungen werden zu Ertragsrückgängen in einzelnen Vertriebskanälen führen alternative Konzepte sind erforderlich, um Vertriebsstrukturen aufrecht erhalten zu können Änderungen in den Anbindungen an Marktinfrastrukturen werden die Kostenbasis verändern die Standardisierung von OTC-Geschäften sowie Obergrenzen für Positionen in Rohstoffderivaten können bei einigen Marktteilnehmern zu Anpassungen des Produktangebots führen Steigende regulatorische Kosten und potenzielle Ertragsrückgänge durch die unterschiedlichen MiFID II-Anforderungen sind nicht zu unterschätzen und können sich nachhaltig auf die Profitabilität auswirken 10

EMIR Dr. Mattias Fürstenberger 11

Was sind Ausgangslage und Ziele von EMIR? EMIR im Überblick 2009 2013 26. Sept. 2009: Vereinbarung am G20 Gipfel in Pittsburgh Zentrales Clearing für standardisierte OTC-Derivate sowie generelle Meldepflicht EMIR (EU/EWR) Dodd-Frank (US) FinfraG (CH) Reduktion der systemischen Risiken Ziele Erhöhung der Transparenz im Handel mit Derivaten und Stärkung der Marktüberwachung Reduzierung operationeller und Gegenparteirisiken von Derivaten Einführung quasi börsengehandelter Eigenschaften für OTC gehandelte Derivate 2015 Verlinkung des Handels mit Derivativen zu den Kapitalanforderungen unter Basel III 12

EMIR gilt für verschiedene Kundengruppen Sowohl Finanz- als auch Nichtfinanzinstitute sind betroffen EMIR aus Sicht einer Finanzinstitution Standardisierte OTC-Kontrakte* Nichtstandardisierte OTC-Kontrakte* Börsengehandelte Derivate Finanzielle Gegenpartei Zentrales Clearing** Risikomitigation Nichtfinanzielle Gegenpartei + Über Schwellenwert Reporting Reporting Reporting Nichtfinanzielle Gegenpartei - Unter Schwellenwert Risikomitigation- Reporting** * Scope von EMIR bzgl. Produktkategorien noch nicht definiert. Finale technische Papiere werden zwischen 15 April und 15. September 2014 erwartet. 13

Auswirkung von EMIR auf das Geschäftsmodell Diverse Geschäftsbereiche fallen in den Einflussbereich 1 2 3 4 5 6 Portfoliostrategie: Evaluierung von strategischen Optionen zur Portfoliooptimierung (Restriktion von verfügbaren Produkten für bestimmte Kunden) Besicherung: Eine generelle Besicherungspflicht von Derivaten erfordert eine Überprüfung von Produkten und Geschäftsumfang Meldepflicht: Erforderliche Informationen sind nicht alle an einem einzigen Punkt der Handelskette erhältlich (Data Sourcing) Wertschöpfungskette: Erhöhte Komplexität in der Prozesslandschaft erfordert die Selektion zusätzlicher Serviceanbieter (z.b. Clearing Broker, Collateral Management) und einer Systeminfrastruktur Gesetzlicher Rahmen: Die Anzahl gesetzlich erforderlicher Dokumentationen nimmt zu, Struktur und Inhalt bedürfen substanzieller Änderungen (Kundenverträge, Handel innerhalb einer Gruppe) Kapitalanforderungen: Die neue Finanzmarktinfrastruktur zeigt Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen für Derivate nach Basel III (Bedingungen für tiefe Risikogewichtung) Keine standardisierte Lösung möglich Integrierte Betrachtung des Geschäftsmodells Analyse der Herausforderungen mittels Auswirkungsanalyse 14

Einbinden aller Stakeholder EMIR ist mehr als ein Backoffice-/Operations-Thema Die Identifikation sämtlicher Stakeholder ist schwierig und für die erfolgreiche Implementierung zentral Front Office Back Office Middle Office Risiko Controlling Legal/ Compliance Kommunikation Klassifizierung der Gegenpartei Kundenkommunikation Identifikation von Kundenbedürfnissen und Systemanforderungen Integration von Besicherungsanforderungen in den Prozess der Portfolio- Optimierung Modifizierung der erforderlichen Kontoeröffnungsunterlagen Datenbeschaffung und Reporting Portfolioabgleich und -komprimierung Bestätigung des Handels für das Clearing Margin-Berechnung und -Überwachung Überwachung von Schwellenwerten und -volumina sowie der Klassifizierungen von Gegenparteien Modifizierung von Verträgen Management von Streitfällen Überwachung länderübergreifender Fragestellungen Erstellen der erforderlichen Kundenkommunikation, Kundenklassifizierung, Information über die Anforderungen etc. 15

www.pwc.ch/banken Anlagefonds Wo liegen die Hürden im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb? Oliver Schachinger Sabine Igel

Agenda AIFM-Vertrieb am Beispiel Deutschland Indirekte Schweizer AIFMD-Umsetzung und teilweise MiFID- Anpassung 17

AIFM-Vertrieb am Beispiel Deutschland Oliver Schachinger 18

Vermögensanlagen und Bereichsausnahmen Gewerbsmässige Anlageberatung und Anlagevermittlung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde AIFMD / KAGB AIFM Erlaubnis erfordert keine weiteren Vertriebslizenzen Keine weitere Erlaubnis nach KWG oder GewO für AIFM erteilbar Andere Vertriebsgesellschaften benötigen entweder: 32 KWG Zulassung (Folge: WpHG anwendbar) oder 34f GewO Keine «Vertriebs-KVG» möglich 19

Grenzüberschreitender Vertrieb EU nach Deutschland an professionelle Anleger Herkunfts -MS - EU 1. Übermittlung der Benachrichtigung Benachrichtigungsbrief (inkl. operationeller Plan; Identifizierung des AIF und seines Herkunftslandes ; AIF Gründungsdokumente ; Angabe der Depotbank ; sonstige Informationen zum AIF, die den Investoren zur Verfügung stehen ; Vertriebs - vereinbarungen etc.) EU-Aufsicht AIFM 2. Überprüfung der Vollständigkeit der Benachrichtigung 4. Mitteilung des Übermittelungsdatums der Akte und Benachrichtigung der für den AIF zuständigen Behörde 6. Im Fall materieller Änderungen Benachrichtigung des Herkunfts-MS einen Monat vor Einführung 7. Unverzügliche Information an Empfangs-MS 3. Elektronische Übermittlung der Akte und eines Benachrichtigungsbriefes, dass der AIFM genehmigt ist (nicht später als 20 Werktage nach Erhalt der vollständigen Akte) 5. AIF kann im Empfangs-MS ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung (Punkt 4) vertrieben werden. Empfangs - MS - Deutschland Keine Berechtigung, weitere Dokumente oder Änderungen zu verlangen BaFin AIF Vertrieb Ex-post Überprüfung der Vertriebsvereinbarungen im Einklang mit nationalen Vertriebsregeln 20

Vertrieb von EU-AIF durch EU-Verwaltungsgesellschaft in Deutschland Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger: Vereinfachte Vertriebsanforderungen Notifizierung der BaFin durch die Heimatbehörde des EU-AIFM: Bestätigung der Vertriebsgenehmigung (Vertriebsanforderungen müssen dem eines inländischen Spezial-AIF entsprechen!) Vertrieb kann mit der Übermittlung der Unterlagen durch die Heimatbehörden an die BaFin starten 21

Vertrieb von EU-AIF durch deutschen AIFM in der EU Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger: Vereinfachte Vertriebsanforderungen Notifizierung der BaFin durch die Heimatbehörde des EU-AIFM: Bestätigung der Vertriebsgenehmigung (Vertriebsanforderungen müssen dem eines deutschen Spezial- AIF entsprechen!) Vertrieb kann mit der Übermittlung der Unterlagen durch die Heimatbehörden an die BaFin starten 22

Vertrieb von EU-AIF durch EU-AIF in Deutschland an Privatanleger Vertrieb an Privatanleger: BaFin-Registrierungsverfahren und weitere Anforderungen: Die AIF-Verwaltung muss AIFMD-compliant sein Regulierung des AIF und EU-AIFM im Heimatstaat Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden Notifizierung der Compliance-Beauftragten Regulierungsniveau der Verwahrstelle KAGB vergleichbar Nationale Zahlstellen KAGB-Produktvorschriften finden Anwendung! BaFin genehmigter Verkaufsprospekt und «Wesentliche Anlegerinformationen» 23

Vertrieb von Non EU-AIF in Deutschland Non EU Non EU Verwaltungsgesellschaft Non EU AIF EU AIF Inland Professionelle und semiprofessionelle Anleger Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger: Geschäftsplan, Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF, Name der Verwahrstelle, Beschreibung des AIF Beschreibung Anlagestrategie, Art der Vermögensgegenstände und Anlagebeschränkungen Angaben zu Verhinderungsmechanismen für Verkauf an Privatpersonen BaFin prüft von Amts wegen, ob Kooperation mit der Herkunftsaufsicht besteht bzw. Ausstellung der Bescheinigung 24

Indirekte Schweizer AIFMD- Umsetzung und teilweise MiFID- Anpassung Sabine Igel 25

KAG-Revision im EU-Kontext KAG-Revision bezweckt die Harmonisierung des Schweizer KAG mit den EU-Standards, um den Marktzugang für Schweizer Vermögensverwalter in die EU zu sichern und Lücken im Anlegerschutz zu schliessen KAG-Revision engt die Definition des qualifizierten Anlegers ein und erhöht die Anforderungen auf Produkt- und Vertriebsseite Revidiertes KAG und KKV seit 1. März 2013 in Kraft FINMA-Bewilligungsumfang für Schweizer Vermögensverwalter wurde auf solche ausländischer AIFs und Schweizer Branch Offices ausländischer Vermögensverwalter ausgedehnt, sofern nicht die Deminimis-Regelung anwendbar ist 26

KAG-Revision im EU-Kontext Zweigniederlassungen und konsolidierte Aufsicht Zweigniederlassungen ausländischer AIFMs müssen/können sich der Aufsicht der FINMA unterstellen, wenn: dieser, einschliesslich der Zweigniederlassung, an seinem Sitz einer angemessenen Aufsicht untersteht dieser ausreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, und eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die einer Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, sofern internationale Standards dies verlangen 27

KAG-Revision Vertriebsträger und Vertreter Vertriebsträger ausländischer AIF an qualifizierte Anleger benötigen eine Bewilligung der FINMA (wenn nicht beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungen): angemessen (gleichwertig) im Sitzstaat beaufsichtigt bewilligt für die Tätigkeit schriftlicher Vertriebsvertrag mit dem Schweizer Vertreter Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sind bewilligungspflichtig (auch für AIF sofern ein Vertrieb an qualifizierte Anleger erfolgt) Vertreter und Vertriebsträger für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen ein Bewilligungsgesuch zur Unterstellung unter die FINMA-Aufsicht bis März 2015 stellen 28

KAG-Revision Neue Vertriebsvorschriften Vertrieb ausländischer AIF an qualifizierte Anleger erfordert die Benennung eines Vertreters und einer Zahlstelle in der Schweiz sowie eine Vertriebsgenehmigung des Vertreibenden, es sei denn, es handelt sich: um das Anbieten/Werben ausländischer AIF an beaufsichtigte Finanzintermediäre oder Versicherungen um die Zurverfügungstellung/Erwerb auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative des Anlegers «reverse solicitation» um ein diskretionäres, vertragliches Vermögensverwaltungsmandat mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder unabhängiger Vermögensverwalter im Auftrag des Kunden um ein Vermögensberatungsmandat, welches auf einem langwährenden, schriftlichen Beratungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder unabhängigen Vermögensverwalter beruht Der AIF selbst bedarf keiner Bewilligung durch die FINMA 29

KAG-Revision Qualifizierter Anleger Beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungen Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie Vermögende Privatpersonen mit Opting-in-Erklärung: a) qualifizierter Anleger gemäss «Erfahrung»: Nachweis der notwendigen Kenntnis zum Verständnis der Anlagerisiken aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor sowie Verfügen über ein Vermögen von mindestens CHF 500 000. b) qualifizierter Anleger gemäss «Vermögen»: schriftliche Bestätigung eines Vermögens von mindestens CHF 5 Millionen 30

Vertrieb im Überblick Beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungsgesellschaften «Reverse solicitation» Vermögensverwaltungsverträge mit Finanzintermediären und unabhängigen Vermögensverwaltern Mitarbeiterbeteiligungspläne KEIN VERTRIEB Kunden von unabhängigen SROunterstellten Vermögensverwaltern Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie Vermögensverwaltungskunden mit Opting-in VERTRIEB an qualifizierte Anleger Alle übrigen Investoren Vermögenswaltungskunden mit Opting-out unabhängige Vermögensverwalter Kunden eines unabhängigen Vermögensverwalters, der nicht SRO-unterstellt ist VERTRIEB an nicht qualifizierte Anleger 31

www.pwc.ch/banken Steuern Liechtenstein: internationaler Partner oder überforderter Kleinstaat? Dr. Marco Felder

Agenda Update Informationsaustausch Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Update Steuerrecht Fürstentum Liechtenstein Fazit 33

Update Informationsaustausch 34

Stete Ausweitung des AIA in Steuersachen 2001 2005 QI & EUSD 2010 FATCA 2012 Joint Statement G5 2013 FL Regierungserklärung Amtshilfekonvention Vorschlag für die Erweiterung von EUSD 4. Geldwäsche-RL Pilotprojekt «EU-FATCA» 2013 2014 OECD gemeinsamer Reporting- Standard (CRS) BEPS 1 2 3 4 5 35

US FATCA Registrierung Governance & Compliance- Programm/ Internes Kontrollsystem Registrationsprozess erfolgt «online» Online-Portal des IRS öffnete am 19. August 2013 https://sa2.www4.irs.gov/fatca-rup/ Registrierung muss bis spätestens 25. April 2014 erfolgen, sofern man als PFFI auf der Liste vom Juni 2014 erscheinen will Eine regulatorische Vorschrift Responsible Officer periodische Bescheinigung der internen Kontrollen (alle drei Jahre), hat weniger weitreichende Pflichten als im Modell 2 Erste Stufe des Compliance-Programms betreffend Identifizierung der High Value Individuals muss spätestens per 1. Juli 2015 abgeschlossen sein 36

Common Reporting Standard (CRS) Noch vor dem Inkrafttreten von US FATCA wird die Veröffentlichung des Common Reporting Standards durch die OECD erwartet Auf Initiative der G8 und G20 wird CRS ähnlich wie US FATCA Finanzintermediäre weltweit verpflichten, Steuerverwaltungen mit steuerrelevanten Daten zu versorgen Ziel ist es, den automatischen Informationsaustausch im bilateralen Verhältnis zwischen Nicht-US-Ländern gegenüber bestehenden Modellen auszubauen, kosteneffizient zu gestalten sowie zu standardisieren um damit im Resultat die Steuerehrlichkeit zu fördern Ähnlich wie bei US FATCA schliessen teilnehmende Länder untereinander zwischenstaatliche Vereinbarungen ab, welche national jeweils gesetzlich umzusetzen sind Die nationalen Gesetzgebungen sollen Finanzintermediäre in Vertragsländern dazu verpflichten, Informationen ab 2015 zu sammeln und den nationalen Steuerverwaltungen ab 2016 zu übermitteln 37

Common Reporting Standard (CRS) Obwohl global ein einziger Reporting Standard angestrebt wird, unterscheidet sich der Anwendungsbereich von US FATCA und CRS in einigen Aspekten: CRS verlangt die Feststellung von wirtschaftlich berechtigten Personen in den verschiedenen Vertragsstaaten für neue und insbesondere auch existierende Kundenbeziehungen Es muss davon ausgegangen werden, dass entgegen US FATCA keine De-minimis-Regelungen wirken. Voraussichtlich sind sämtliche Kundenbeziehungen von CRS betroffen Entgegen US FATCA sieht CRS keine Erhebung von Quellensteuern vor Beim CRS sind ähnliche Reportingstandards analog US FATCA zu erwarten Finanzintermediäre müssen sich somit neben der Umsetzung von US FATCA auch auf die zeitnahe Umsetzung von CSR einstellen. Teilweise wurden die Arbeiten bereits aufgenommen 38

Multilaterale Amtshilfekonvention der OECD und des Europarats Liechtenstein hat am 21. November 2013 die Konvention der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet, welche die OECD-Standards zum Informationsaustausch in Steuerfragen auf multilateraler Ebene etabliert Ratifikation im Landtag ist noch nicht vollzogen, ebenso die Entscheidung, ob im Rahmen der Ratifikation Vorbehalte angebracht werden. So sieht die Konvention beispielsweise einen rückwirkenden Geltungsbereich vor Die multilaterale Amtshilfekonvention verfolgt das Ziel, die Ländergemeinschaft im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu unterstützen und sieht dabei verschiedene Formen des Informationsaustausches vor Die Konvention verpflichtet lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen und zum spontanen Informationsaustausch. Gruppenersuchen aufgrund von Verhaltensmustern sind zulässig 39

Multilaterale Amtshilfekonvention der OECD und des Europarats Weitere Bereiche der Zusammenarbeit sind der automatische Informationsaustausch, die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, die gegenseitige Unterstützung bei der Vollstreckung von Steuerforderungen sowie die Zustellung von Schriftstücken Der automatische Informationsaustausch ist nicht zwingend. Er setzt eine vorgängige Vereinbarung unter zwei oder mehreren Vertragsstaaten voraus, in der die Kategorien von Anwendungsfällen und das Verfahren festgelegt werden Bislang haben 60 Länder die multilaterale Amtshilfekonvention unterzeichnet, darunter alle G20 Staaten, die Schweiz, Luxemburg und Singapur Im 2014 wird die Anzahl an unterzeichneten Staaten voraussichtlich 100 überschreiten. In rund 30 Ländern ist die Konvention bereits in Kraft Die multilaterale Amtshilfekonvention ist zum internationalen Standard geworden 40

Weitere relevante Schauplätze Automatischer Informationsaustausch unter der EU-Amtshilferichtlinie ab 2015 Bevorstehende Erweiterung EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche Umsetzung 4. Geldwäscherichtlinie Umsetzung FATF-Empfehlungen Erweiterung der liechtensteinischen Rechtshilfe in Fiskalangelegenheiten Zeitnahe weltweite Regularisierung von Privatkundenvermögen und Zukunftsplanung 41

Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) 42

Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Im Februar 2013 veröffentlichte die OECD den Bericht «Adressing Base Erosion and Profit Shifting» (BEPS-Report) BEPS konzentriert sich im wesentlichen auf das Problem der Gewinnverlagerung multinational tätiger Unternehmen (MNE) Der Bericht wurde von der OECD im Auftrag der G20 Staaten erstellt und dient als Grundlage zur Erarbeitung von Massnahmen, die legale, aber als aggressiv qualifizierte Steuergestaltungen von MNE entgegenwirken sollen Im Juni 2013 publizierte die OECD einen Massnahmenkatalog (BEPS-Action Plan) zur Vermeidung von Gewinnverschiebungen, der von den G20 Staaten kurze Zeit später gebilligt wurde Es wird erwartet, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre entsprechende Massnahmen umgesetzt werden 43

Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) BEPS ist im wesentlichen ein wirtschaftliches Substanzthema und erweitert damit die nach wie vor geltenden Kriterien (tiefe Steuertarife, Ring-Fencing, fehlende Transparenz und fehlender Informationsaustausch) des 1998 OECD Berichts «Harmful Tax Competition» Das liechtensteinische Steuergesetz enthält im Vergleich zu den meisten anderen Steuerrechtsordnungen kaum wirtschaftliche Substanzerfordernisse 44

Update Steuerrecht Fürstentum Liechtenstein 45

Geplante Änderungen Besteuerung von Einkünften aus Investmentfonds gesetzliche Verankerung des Transparenzprinzips Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips EK-Zinsabzug zusätzlich zu den übrigen Abzügen ist die Vornahme eines zusätzlichen Abzugs bei der Ermittlung des modifizierten Eigenkapitals in der Höhe von 6 % aller Vermögenswerte vorgesehen massive Auswirkung der Regelung auf Banken 46

TIEAs und DBAs Land OECD-Mitglied Art des Abkommens Unterzeichnet am In Kraft ab Anwendbar ab Guernsey Nein DBA Paraphiert 09.07.2013 Indien Nein TIEA 28.03.2013 Kanada Ja TIEA 31.01.2013 26.01.2014 01.01.2015 Malta Nein DBA 27.09.2013 Mexiko Ja TIEA 20.04.2013 Österreich Ja DBA / Protokoll 05.11.1969 / 29.01.2013 28.01.1971 / 01.01.2014 01.01.1969 / 01.01.2014 Österreich Ja Abgeltungssteuer 29.01.2013 01.01.2014 01.01.2014 Singapur Nein DBA 27.06.2013 Südafrika Nein TIEA 29.11.2013 01.01.2014 47

Fazit 48

Kein überforderter Kleinstaat, aber Liechtenstein kann internationale Entwicklungen nicht beeinflussen Für Liechtenstein entscheidende Entwicklungen müssen deshalb frühzeitig erkannt und angemessen adressiert werden 49

www.pwc.ch/banken Panel-Diskussion Urs Müller (LLB Gruppe) Roger Zulliger (Accuro Group/IFAG Institutionelle Fondsleitung AG) Ralph Früh (Früh & Partner Vermögensverwaltung AG)

Danke für Ihre Teilnahme an der Academy von. Wir freuen uns Sie bald wieder zu sehen. Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie unseren Newsletter oder besuchen Sie uns auf http://www.pwc.ch/academy This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it. 2014. All rights reserved. In this document, refers to PricewaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

Referenten Claudio Tettamanti Tel. 058 792 74 46, claudio.tettamanti@ch.pwc.com Adrian Bissegger Tel. 058 792 46 15, adrian.d.bissegger@ch.pwc.com Dr. Mattias Fürstenberger Tel. 058 792 21 88, mattias.fuerstenberger@ch.pwc.com Oliver Schachinger Tel. 00352 49 48 48 2027, oliver.schachinger@lu.pwc.com Sabine Igel Tel. 058 792 28 73, sabine.igel@ch.pwc.com Dr. Marco Felder Tel. 058 792 44 18, marco.felder@ch.pwc.com Die Präsentationen werden ab 5. Februar 2014 unter www.pwc.ch/banken verfügbar sein. 52

Publikationen Disclose Dezember 2013 www.pwc.ch/disclose Wegzug und Sitzverlegung der Schweiz nach Liechtenstein www.pwc.ch/wegzug CEO Magazin 2013 www.pwc.ch/ceo Der Eigenkapital-Zinsabzug im Ländervergleich www.pwc.ch/eigenkapital-zinsabgleich 53

Anhang 54

Anpassungsbedarf im Rahmen der Anbindung von Handelsplätzen EMIR bietet Synergiepotenzial Auswirkungen Handel Handelskosten Best Execution Einschränkung Anlagestrategien EMIR MiFID II Handlungsbedarf Erhöhung der Handelskosten um Clearinggebühren Erhöhung der Handelskosten durch beschränktes Sicherheitenuniversum Berücksichtigung der unterschiedlichen Clearinggebühren bei der Best Execution Entscheidung Anlagestrategien können durch die Besicherungspflicht eingeschränkt oder unrentabel werden Erhöhung der Handelskosten durch fehlende Liquidität aufgrund erhöhter Transparenzanforderungen (Pre- Trade Transparency, Offenlegung von detaillierteren Informationen zu Orders wie z. B. Volumen) Pflicht zur Sicherstellung der Einhaltung von Transparenzvorschriften seitens des Kontrahenten Nicht relevant Analyse der Einschränkungen auf Anlagestrategien im Hinblick auf Handelskosten Analyse der Auswirkungen von eingeschränkt liquide handelbarer Finanzinstrumente (u. a. Fixed Income) auf das Liquiditätsrisiko Anpassung der Best Execution Policy Feststellung betroffener Portfolioanteile und Handelsinstrumente Festlegung künftiger Handelsstrategien Synergiepotenzial* Anbindung an CCPs & Clearing Broker Anpassung des Collateral Managements Anbindung an Handelsplätze Durch EMIR vollständig abgedeckt Clearingpflicht für standardisierte OTC-Derivate Aufbau bzw. Erweiterung des Collateral Managements durch Besicherungs- und Clearingpflicht Keine Anforderungen aus EMIR Ergänzender Handlungsbedarf Keine erweiterte Anforderungen aus MiFID II Erweiterung des Collateral Managements durch Handel auf regulierten Plätzen Handel von OTC-Derivaten auf regulierten Handelsplätzen, wenn diese ausreichend liquide und clearing-eligible sind Keine Synergien aus EMIR- Umsetzung möglich Auswahl geeigneter Clearing Broker und CCPs Schaffung von Schnittstellen zwischen Handelsplätzen, Clearing Broker/CCP und Collateral Manager Screening von Zugangsprovidern Auswahl und Ausweitung elektronischer Handelssysteme * In Bezug auf EMIR-Umsetzung 55

Steuern: FL Regierungserklärung Im Nachgang an die Liechtenstein Erklärung vom 12. März 2009 bekräftigt Liechtenstein am 14. November 2013 sein Bekenntnis zu den geltenden OECD-Standards zur steuerlichen Zusammenarbeit Festlegung der Position Liechtensteins zum künftigen internationalen Standard eines automatischen Informationsaustausches Liechtenstein erklärt sich bereit, bilaterale Vereinbarungen zum automatischen Austausch von Steuerinformationen auf Basis des zukünftigen OECD-Standards und unter Beachtung der jeweiligen berechtigten Interessen mit Staaten abzuschliessen, welche über die Grundlagen für diesen transparenten Ansatz verfügen 56

Steuern: FL Regierungserklärung Liechtenstein geht davon aus, dass der automatische Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten der internationale Standard der Zukunft sein wird. Insbesondere die OECD, die G20 und die EU würden auf dieses Ziel hinarbeiten Liechtenstein ist bereit, Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch auf Basis des zukünftigen OECD- Standards mit Staaten abzuschliessen, die über die Grundlagen für diesen vollumfänglich transparenten Ansatz verfügen. Besonderes Augenmerk richtet Liechtenstein dabei auf die G5-Länder Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Italien sowie Spanien und deren Pilotprojekt 57

Steuern: Informationsaustausch betrifft auch die BVI Dr. Orlando Smith, Premier and Minister of Finance of the BVI (9 December 2013): «The intergovernmental agreement with the United Kingdom confirms the BVI s commitment to tax transparency and meeting international standards on tax information exchange. Since April 2013, the BVI has been negotiating a similar agreement with the US on its Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) and it is anticipated this will be signed shortly.» «This has been evidenced recently by initiatives such the BVI s commitment to the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters and our negotiations complete automatic exchange agreements with both the UK and the United States». 58

Steuern: Informationsaustausch betrifft auch die BVI «The BVI continues to commit to compliance with international standards of transparency and exchange of information for tax purposes and is supportive of the move towards a single global standard for automatic exchange of information.» 59

Steuern: Globaler Standard für automatischen Informationsaustausch EU-Steuerkommissar Algirdas Semeta, NZZ am Sonntag vom 26. Januar 2014: «Ich glaube, inzwischen ist allen bewusst, dass der automatische Informationsaustausch das Endziel darstellt. Wir wollen aber einen einzigen globalen Standard. Die EU und die OECD arbeiten inzwischen parallel daran, auch wenn das nicht so geplant war. Es dauert nur noch Monate, bis wir so weit sind.» 60