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Transkript:

Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, die amtlichen Sachbezugwerte für Mahlzeiten wurden ab 1.1.2011 erhöht (Tz. 1). Nachdem das BMF im Oktober rückwirkend zum 01.01.2010 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei beruflich veranlassten Umzügen erhöht hatte, wurden mit Schreiben vom 30.12.2101 nochmals neue Beträge bekannt gemacht, die für Umzüge, die nach dem 31.12.2010 beendet werden, gelten (Tz. 2). Die Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung wurden durch die LStÄR 2011 an Rechtsänderungen aus den in den letzten Jahren ergangenen Gesetzen, Verwaltungsentscheidungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung angepasst. Soweit sie nicht ohnehin eine klarstellende Erläuterung der Rechtslage darstellen, sind sie im Wesentlichen für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden, bzw. für sonstige Bezüge, die dem Mitarbeiter nach dem 31.12.2010 zufließen. Die für den Lohnsteuerabzug wichtigen Änderungen werden in diesem Infoletter dargestellt (Tz. 3). Der Bundesfinanzhof hat am 22.12.2010 auf seiner Homepage drei Urteile zur Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit einem Firmenwagen veröffentlicht. Die Reaktion der Finanzverwaltung zu diesen Urteilen steht noch aus. Wir möchten die wesentlichen Aussagen der Urteile kurz darstellen (Tz. 4). Mit freundlichen Grüßen WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Susanne Weber Steuerberaterin Kersten Weißig Steuerberater

Inhalt 1. Sachbezugswerte ab 1.1.2011... 3 2. Neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen... 3 3. Wesentliche Änderungen durch die LStÄR 2011... 4 3.1. Steuerfreie Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber... 4 3.2. Altersteilzeit... 4 3.3. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen... 5 3.4. Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten... 5 3.5. Nutzung des Firmenwagens zu anderen Einkunftsarten... 6 3.6. Unfallkosten mit dem Firmenwagen... 6 3.7. Zuzahlungen für die Nutzung des Firmenwagens... 7 3.8. Methodenwahl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils... 8 3.9. Regelmäßige Arbeitsstätte... 8 3.10. Kilometergeld bei Auswärtstätigkeit mit dem Firmenwagen... 9 3.11. Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen... 9 3.12. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandreisen... 10 3.13. Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten... 10 3.14. Besonderheiten beim Hotelfrühstück: Sammelposten für Nebenleistungen... 11 3.15. Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung... 11 3.16. Fort- und Weiterbildungskosten... 13 3.17. Berechnung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen... 13 3.18. Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte... 13 3.19. Änderung des Lohnsteuerabzugs... 14 3.20. Anrufungsauskunft nach 42 e EStG... 15 4. Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen... 16 Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 2 von 18

1. Sachbezugswerte ab 1.1.2011 Zum 1.1.2011 wurden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt vom Arbeitgeber erhalten, erhöht 1. Sie betragen nunmehr für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro (bisher 2,80 Euro) für ein Frühstück 1,57 Euro (unverändert) Die Sachbezugswerte gelten z.b. für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Mitarbeiter abgibt und für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Eine übliche Beköstigung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 (inkl. USt) nicht übersteigt (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2011). Auch für Unterkünfte ist ein amtlicher Sachbezugswerte festgelegt. Er beträgt in 2011 206. Ist der Unterkunftswert nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist. Im Gegensatz zur Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Falls dies mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Wohnung 2011 mit monatlich 3,59 je qm bzw. bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche mit 2,91 je qm im Monat angesetzt werden. 2. Neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind im Sinne des 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt 1.612 (bisher 1.603 ). Der steuerliche Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete 1.279 (bisher 1.271 ) und für Ledige 640 (bisher 636 ). Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 282. Bisher betrug der Erhöhungsbetrag 280. Die neuen Werte gelten für Umzüge, die nach dem 31.12.2010 beendet werden 2. 1 BMF-Schreiben vom 17.12.2009, Az: IV C 5 S 2334/10/10008 2 BMF-Schreiben vom 30.12.2010, Az: IV C 5 S 2353/08/10007 Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 3 von 18

3. Wesentliche Änderungen durch die LStÄR 2011 3.1. Steuerfreie Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber (R 3.13 und R 3.16 LStÄR 2011) Der BFH hatte klargestellt 3, dass 3 Nr. 16 EStG auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet. Der Wert von Mahlzeiten kann also als Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der steuerlich möglichen Pauschalen steuerfrei bleiben. Diese Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung angewendet und in die LStÄR 2011 übernommen. Arbeitgebern soll aber auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Der Arbeitgeber hat daher ein Wahlrecht, die Mahlzeiten mit dem ortsüblichen Wert nach 8 Abs. 2 Satz 1 oder dem Sachbezugswert anzusetzen. Bei Ansatz des Sachbezugswerts kann die Mahlzeit nicht im Rahmen des 3 Nr. 16 EStG steuerfrei bleiben und wird auch nicht in die monatliche 44 - Sachbezugsfreigrenze ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) einbezogen. Wird die Mahlzeit mir dem ortsüblichen Wert angesetzt, darf nach der LStÄR 2011 die Vereinfachungsregelung der R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR (Ansatz mit 96 % des tatsächlichen Preises inkl. USt) nicht angewendet werden, das heißt es sind die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit (inkl. Getränke, Trinkgeld) maßgebend. Der Arbeitgeber kann für jeden Mitarbeiter entscheiden, ob die Bewertung der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert oder dem ortsüblichen Wert erfolgen und dann in die monatliche 44 - Sachbezugsfreigrenze einbezogen werden soll. Nach Auffassung der Verwaltung muss er diese Entscheidung jedoch für alle in einem Kalendermonat an einen Mitarbeiter gestellten Mahlzeiten einheitlich treffen und darf die Methode während des Kalendermonats nicht wechseln. Hierdurch ist bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) über den Monatswechsel eine Bindung an die gewählte Bewertungsmethode für zwei Kalendermonate möglich 4. Die Regelungen zur Bewertung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten sind auch bei der Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme anzuwenden. Sie gelten bereits ab dem 1.1.2010. 3.2. Altersteilzeit (R 3.28 LStÄR 2011) Die LStR 2011 stellt klar, dass die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach 3 Nr. 28 EStG weiterhin gilt, auch wenn die Bundes- 3 BFH - Urteil vom 19.11.2008, BStBl 2009 II, 547 4 vgl. Verfügung des Bayer. Landesamt für Steuern vom 24.11.2009, S 2334.1.1.-6/8 St 32/St33 Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 4 von 18

agentur für Arbeit nach dem 31.12.2009 begonnene Altersteilzeit nicht mehr durch Zuschüsse fördert. Für die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge müssen lediglich die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt sein (Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte). 3.3. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen (R 3.33 Abs. 5 LStÄR 2011) Verschiedene Steuerbefreiungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten sind davon abhängig, dass die betreffende Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dazu gehören z.b. steuerfreie Kindergartenzuschüsse ( 3 Nr. 33 EStG), steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (bis zu 500 im Kalenderjahr, 3 Nr. 34 EStG), die kostenlose oder verbilligte Übereignung eines Personalcomputers an einen Mitarbeiter und Barzuschüsse für die Internetnutzung, die mit 25 % pauschal versteuert werden können (und dann beitragsfrei in der Sozialversicherung sind) oder auch Fahrtkostenzuschüsse, die mit 15 % pauschal versteuert werden können (die dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung sind). Auch die Pauschalversteuerung nach 37 b Abs. 2 EStG setzt voraus, dass die betreffende Sachzuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Leistung wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn eine zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Keine zusätzliche Leistung liegt vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt wird. Allerdings kann die zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z.b. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht werden. Der Arbeitgeber kann auch verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbieten und den übrigen Mitarbeitern eine freiwillige Sonderzahlung gewähren. 3.4. Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten (R 8.1 Abs. 8 LStÄR 2011) Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. Hierzu war es bislang erforderlich, dass sich der Arbeitgeber vor Beginn der Auswärtstätigkeit direkt mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, das dem Mitarbeiter die Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll. Nunmehr reicht es für die Arbeitgeberveranlassung regelmäßig aus, wenn a) die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und b) die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. Es ist daher unschädlich, wenn der Mitarbeiter die Kosten verauslagt Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 5 von 18

(z.b. mit seiner Firmenkreditkarte) und der Arbeitgeber diese Auslagenerstattung steuerfrei ersetzt. Die Regelung zur Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten ist bereits rückwirkend ab 1.1.2010 anwendbar. 3.5. Nutzung des Firmenwagens zu anderen Einkunftsarten (R 8.1 Abs. 9 LStÄR 2011) Während die Finanzverwaltung für den Bereich der Firmenwagengestellung an Selbständige und Gewerbetreibende regelt, dass die Nutzung des Firmenwagens im Rahmen anderer Einkunftsarten zu einem gesondert zu erfassenden geldwerten Vorteil führt 5, bestimmt die LStÄR 2011, dass für den Mitarbeiterbereich die Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens zu anderen Einkunftsarten mit der Versteuerung des 1% - Werts abgegolten ist. Beispiel: Der Mitarbeiter hat neben seiner nichtselbständigen Arbeit eine vermietete Wohnung, die von seinem Wohnort 500 Kilometer entfernt liegt. Aufgrund eines Mieterwechsels fährt er in einem Kalenderjahr dreimal zu dieser Wohnung. Er benutzt hierfür den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen, für den der geldwerte Vorteil nach der 1 % - Methode versteuert wird. Auch wenn die Fahrten anfallen, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss kein gesonderter geldwerter Vorteil erfasst werden. Die Fahrten sind mit dem 1 % - Wert abgegolten. 3.6. Unfallkosten mit dem Firmenwagen (R 8.1 Abs. 9 LStÄR 2011) Bisher waren bei Anwendung der 1 % - Methode alle Unfallkosten mit Versteuerung der pauschalen Werte abgegolten. Wurde der geldwerte Vorteil anhand der tatsächlichen Kosten des Firmenwagens und einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ermittelt, waren alle Unfallkosten in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen, egal ob sich der Unfall auf der Dienstfahrt oder einer privaten Fahrt ereignet hatte. Die Unfallkosten erhöhten somit den Kilometersatz, mit dem die privaten Fahrten versteuert werden mussten. Ab 2011 gehören zu den Gesamtkosten für die Fahrtenbuchmethode nur die Kosten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Daher sollen u.a. Beiträge für einen auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellten Schutzbrief, Straßen oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten nicht mehr in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen sein. Analog sind bei der 1 % Regelung die Unfallkosten nicht mit der Versteuerung des 1 % -Werts abgegolten. 5 vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I, 1326 Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 6 von 18

Deshalb müssen künftig Unfallkosten grundsätzlich gesondert als geldwerter Vorteil erfasst werden. Dies gilt allerdings nur für Unfälle auf Privatfahrten und wenn der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mitarbeiter hat (z.b. Trunkenheitsfahrt) und der Arbeitgeber auf diesen Schadensersatz verzichtet. Erstattungen der Versicherung sind zu berücksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist. Wenn keine Versicherung besteht, darf der Arbeitgeber so verfahren, als ob er eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 hätte. Bei einem Unfall auf einer Dienstfahrt oder Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte braucht kein geldwerter Vorteil versteuert zu werden, da insoweit wieder Werbungskosten vorliegen würden. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 (zuzüglich USt) je Schaden als Reparaturkosten angesehen werden und sind insoweit doch in die Gesamtkosten bei der Fahrtenbuchmethode einzubeziehen bzw. mit der Versteuerung des 1 % -Werts abgegolten. Das folgende Schaubild soll die steuerliche Behandlung der Unfallkosten ab 2011 verdeutlichen: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aufgrund des Unfalls arbeitsrechtliche Prüfung ja* nein** Schadensersatzanspruch wird geltend gemacht ja nein steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit Versicherung nicht zahlt*** * z.b. Privatfahrt, Trunkenheitsfahrt **z.b. Dienstfahrt und FWA (wenn keine Trunkenheitsfahrt), höhere Gewalt, Unfall verursacht durch Dritten *** Selbstbeteiligung Kaskoversicherung oder Gesamtkosten wenn Versicherung nicht zahlt (z.b. Trunkenheitsfahrt), wenn keine Kaskoversicherung besteht: 1.000 Vereinfachungsregelung: Wahlrecht <= 1.000 zuzügl. USt als Reparaturkosten ansehen 1% Regelung: Abgeltung Fahrtenbuchmethode: Erhöhung Gesamtkosten ja nein in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn 3.7. Zuzahlungen für die Nutzung des Firmenwagens (R 8.1. Abs. 9 LStÄR 2011) Grundsätzlich gilt: zahlt der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. Dies gilt sowohl für pauschale als auch für kilometerbezogene Zuzahlungen. Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 7 von 18

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens können im Zahlungsjahr auf den Nutzungswert angerechnet werden. Es kann sich jedoch kein negativer Nutzungswert ergeben. In die LStÄR wurden nun die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6.2.2009 6 aufgenommen: Wenn die Zuzahlung höher ist als der zu versteuernde geldwerte Vorteil, kann die übersteigende Zahlung in den darauffolgenden Jahren auf den geldwerten Vorteil für das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden. 3.8. Methodenwahl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils (R 8.1. Abs. 9 LStÄR) Für das Lohnsteuerabzugsverfahren müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter einvernehmlich festlegen, ob der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden soll oder nach der sog. 1 % - Methode. Das Verfahren darf während des Kalenderjahres bei ein und demselben Fahrzeug nicht gewechselt werden. Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung eine andere Methode der Ermittlung des geldwerten Vorteils wählen. Hier stellt die LStÄR 2011 klar, dass auch in diesem Fall ein Wechsel von der einen zur anderen Methode während des Kalenderjahres für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist. 3.9. Regelmäßige Arbeitsstätte (9.4. Abs. 3 LStÄR 2011) Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist nach der LStÄR 2011 auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Mitarbeiter durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche 7 aufgesucht wird oder auf Grund der dienst- oder arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen ist. Für die Prüfung der 46 Tage Regelung soll es nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur darauf ankommen, ob der Mitarbeiter tatsächlich an einem Tag pro Woche die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufgesucht hat, sondern ob er arbeitsvertraglich verpflichtet war, diese an einem Arbeitstag pro Woche aufzusuchen. Beispiel Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbaren, dass der Mitarbeiter an 4 Tagen in der Woche zuhause arbeitet und nur an einem Tag pro Woche in den Betrieb kommt. Beispiel Ein Mitarbeiter ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, einmal pro Woche in den Betrieb zu kommen, um Aufträge abzurechnen, an einem Meeting teilzunehmen oder ähnliches. Wegen einer länger andauernden Krankheit sucht er den Betrieb tatsächlich nur an 20 Tagen im Kalenderjahr auf. In beiden Fällen ist nach der LStÄR von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen. 6 BStBl 2009 I, 412 7 Bei 6 Wochen Urlaub: 52 Wochen abzüglich 6 Wochen für Urlaub = 46 Tage Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 8 von 18

Die 46 Tage- Regelung gilt im Übrigen nicht bei einem Wechsel der Tätigkeit (z.b. Versetzung eines Außendienstmitarbeiters in den Innendienst) und bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.b. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn die Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen. In einigen Fällen geht die Finanzverwaltung also weiterhin von einer regelmäßigen Arbeitsstätte an außerbetrieblichen Einrichtungen aus (z.b. Outsourcing-Fälle, bestimmte Fälle bei Leihmitarbeitern). 3.10. Kilometergeld bei Auswärtstätigkeit mit dem Firmenwagen (R 9.5 Abs 2 LStÄR 2011) Wird dem Mitarbeiter für die Auswärtstätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze nicht - auch nicht teilweise - steuerfrei erstatten. Diese Einschränkung, dass das Kilometergeld nicht erstattet werden darf, bezieht sich auf das Dienstverhältnis, aus dem das Fahrzeug gestellt wurde. Beispiel Der Ehepartner des Mitarbeiters unternimmt mit dem Firmenwagen des Mitarbeiters eine Dienstreise. Der Arbeitgeber des Ehepartners darf Kilometergeld steuerfrei erstatten. Für den Mitarbeiter entsteht für diese zusätzliche Nutzung kein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Dieser ist als Privatnutzung mit der 1 % Versteuerung abgegolten. 3.11. Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen (R 9.10 Abs. 2 LStÄR 2011) Wird ein Kraftfahrzeug von einer anderen Person als dem Mitarbeiter, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt, kann diese andere Person die Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen; entsprechendes gilt für den Mitarbeiter, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses. Beispiel: Der Ehepartner des Mitarbeiters führt mit dem Firmenwagen des Mitarbeiters Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch. Der Ehepartner kann in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 9 von 18

3.12. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandreisen (R 9.6. Abs. 3 LStÄR 2011) Bei Schiffsreisen ist grundsätzlich das für Luxemburg geltende Auslandstagegeld maßgebend. Für das Personal auf deutschen Staatsschiffen sowie für das Personal auf Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See gilt jedoch das Inlandstagegeld. Lediglich für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. 3.13. Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten (R 9.7 Abs. 1 LStÄR 2011) Benutzt der Mitarbeiter im Rahmen einer Dienstreise (Auswärtstätigkeit) ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, darf der Arbeitgeber nur die Aufwendungen steuerfrei erstatten, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. Beispiel: Ein Mitarbeiter wird auf einer Dienstreise aus privaten Gründen von seiner Ehefrau begleitet. Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Reisekostenerstattung nur die Kosten steuerfrei erstatten, die bei Benutzen eines Einzelzimmers angefallen wären. Da die steuerliche Beurteilung als Dienstreise inzwischen nicht mehr nach 3 Monaten automatisch endet, sondern diese unter Umständen auch mehrere Jahre vorliegen kann, kommt es durchaus vor, dass bei Dienstreisen die gesamte Familie des Mitarbeiters am Dienstreiseort lebt. Für diese Fälle regelt die LStÄR, dass für die steuerfreie Erstattung der Unterkunftskosten die Mehraufwendungen auszuscheiden sind, die dadurch anfallen, dass der Mitarbeiter ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam mit Personen benutzt, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen. Dies gilt sowohl bei längerfristigen Dienstreisen im Inland als auch bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Mitarbeitern. In Bezug auf Entsendungsfälle hat sich die Finanzverwaltung vor einiger Zeit zu diesem Thema geäußert 8. Danach kann aus Vereinfachungsgründen die 60 qm Regelung analog der doppelten Haushaltführung angewendet werden, um die durch die Familienmitnahme verursachten Mehraufwendungen zu ermitteln. Die Begrenzung auf den ortsüblichen Durchschnittsmietzins ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es sind aber auch durchaus andere Aufteilungsmaßstäbe denkbar. 8 OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 34/2010 vom 12.7.2010 Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 10 von 18

3.14. Besonderheiten beim Hotelfrühstück: Sammelposten für Nebenleistungen (R 9.7 Abs. 1 LStÄR 2011, R 9.8 Abs. 1 LStÄR) Seit dem 1.1.2010 gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für die kurzfristige Übernachtung in Hotels und Pensionen jedoch nur für Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Die Verpflegung und insbesondere das Frühstück unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 %. Ist in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen, kann diese nach R 9.7 Abs. 1 LStR um einen pauschalen Betrag für das Frühstück gekürzt werden (20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden, derzeit also 4,80 bei Übernachtungen im Inland), um den als Übernachtungskosten steuerfrei erstattbaren Betrag zu ermitteln. Die Finanzverwaltung ermöglicht Arbeitgebern die Anwendung dieser Regelung trotz unterschiedlicher Umsatzsteuersätze für Übernachtung und Frühstück weiterhin, wenn in der Rechnung die Beherbergungsleistung gesondert neben einem Sammelposten für Nebenleistungen (z.b. als Business-Package) ausgewiesen ist, ohne dass der Preis für die Verpflegung erkennbar ist. In diesen Fällen ist der Sammelposten um 4,80 zu kürzen. Der verbleibende Teil des Sammelpostens für die Nebenleistungen ist als Reisenebenkosten zu behandeln, wenn seine Bezeichnung keinen Anlass für die Vermutung gibt, dass steuerlich nicht anzuerkennende Nebenleistungen darin enthalten sind (etwa private Telefongespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV). Nicht alle Hotelrechnungen enthalten aber einen solchen Sammelposten für nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen. Es gibt weiterhin Übernachtungsrechnungen, die die Kosten für das Frühstück gesondert ausweisen und in denen das Frühstück auch als solches bezeichnet ist. Für diese Fälle sollte gewährleistet sein, dass Hotelfrühstücke stets auf Veranlassung des Arbeitgebers abgegeben werden, so dass sie mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden können (vgl. Tz. 3.4.). Hat der Arbeitgeber das Frühstück nicht veranlasst, ist die Kostenerstattung für das in der Rechnung erkennbare - Frühstück in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die korrekte Ausstellung der Rechnung auf den Arbeitgeber hat somit nicht nur für den Vorsteuerabzug, sondern auch für die Bewertung des Frühstücks eine große Bedeutung erlangt. 3.15. Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung (9.11 LStÄR 2011) Die LStÄR 2011 stellt zunächst klar, dass die Regelungen für doppelte Haushaltsführung nicht gelten, wenn der Mitarbeiter vorübergehend am auswärtigen Beschäftigungsort tätig wird und dort übernachtet (Dienstreise/Auswärtstätigkeit). Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 11 von 18

Wesentlicher Unterschied bei der steuerlichen Berücksichtigung für Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung im Vergleich zur Auswärtstätigkeit ist, dass das EStG die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt. Notwendige Aufwendungen liegen nach Auffassung des BFH 9 nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung in die LStÄR übernommen und regelt, dass die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung anzuerkennen sind, soweit sie notwendig und angemessen sind. Ab 2011 dürfen bei der Erstattung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung durch den Arbeitgeber die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem Falle ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der steuerfrei zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. Das sind z.b.: Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt wöchentliche Familienheimfahrt Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten Zweitwohnung (60 qm Grenze!) evtl. zu zahlende Zweitwohnungssteuer Umzugskosten, die einzeln nachgewiesen sind (keine Umzugskostenpauschale) Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Mitarbeiter seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht. Beispiel: Die Familie verlegt den Lebensmittelpunkt in den Sommermonaten in ein Ferienhaus und die Wohnung am Beschäftigungsort wird nur noch tageweise von einem der beruflich tätigen Ehegatten genutzt. Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt bereits beim Bezug der Wohnung am Beschäftigungsort (die während der Sommermonate zur Zweitwohnung wird) zu laufen. Wenn der Mitarbeiter seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt, sind die Umzugskosten keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung. Entsprechendes gilt für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen; es sei denn, dass dieser Umzug wie z.b. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels ausschließlich beruflich veranlasst ist. Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, 9 BFH-Urteil vom 9.8.2007, BStBl. II, 820 Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 12 von 18

ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, können aber berücksichtigt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen kann aber auch in diesen Fällen nicht steuerfrei erstattet werden. 3.16. Fort- und Weiterbildungskosten (R 19.7 LStÄR 2011) Ist der Mitarbeiter Rechnungsempfänger für eine Weiterbildungsmaßname, ist dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat. Dies war bereits in Ländererlassen 10 zugelassen worden. Dort wurde allerdings noch gefordert, dass der Arbeitgeber die steuerfrei erstatteten Beträge auf der Original-Rechnung vermerken und eine Kopie der Rechnung (mit diesem Vermerk) zum Lohnkonto nehmen muss. So soll sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter die steuerfrei erstatteten Beträge nicht nochmals als Werbungskosten geltend macht. Diese Anforderungen finden sich in der LStR zwar nicht, es ist jedoch weiterhin ratsam, einen entsprechenden Vermerk auf der Original- Rechnung vorzunehmen. 3.17. Berechnung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen (R 39b.6 LStÄR 2011) Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug sind bisher bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge, die nach der sog. Fünftelregelung versteuert wurden, nur mit einem Fünftel in die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns eingeflossen. Künftig ist dieser Arbeitslohn voll anzusetzen, da sich auch aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. 3.18. Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (R 40.2 Abs. 6 LStÄR 2011) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber für Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Mitarbeiters, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, die Lohnsteuer nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % errechnen. Diese Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Sie ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, den der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn der Arbeitgeber die Pauschalierung nicht vornehmen würde (Entfernungspauschale). Nach dem die Entfernungspauschale rückwirkend wieder ab dem 1. Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, wird die LStR 2011 entsprechend angepasst. 10 FinMin NRW v. 26.06.2009, DB 2009, 2070; OFD Rheinland/Münster v. 28.07.2009, DB 2009, 1679 Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 13 von 18

Die Pauschalierung ist möglich: a) bei Nutzung eines Firmenwagens für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei behinderten Mitarbeitern i. S. d. 9 Abs. 2 Satz 3 EStG 11 in vollem Umfang. Bei allen anderen Mitarbeitern bis zur Höhe der Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. b) bei Barzuschüssen bei behinderten Mitarbeitern i. S. d. 9 Abs. 2 Satz 3 EStG in vollem Umfang. Bei allen anderen Mitarbeitern, wenn sie den eigenen oder einen von einem Dritten zur Nutzung überlassenen Pkw nutzen: in Höhe der Entfernungspauschale; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternommen werden. wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen: in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters, gleiches gilt bei verbilligter Sammelbeförderung und Flugstrecken, wenn sie andere Verkehrsmittel benutzen (z.b. Taxi, Fahrrad, Motorrad): in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters, maximal 4.500 im Kalenderjahr. Bei Benutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas oder Fahrrads können zur Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen auch die als Reisekostenerstattung möglichen pauschalen Kilometersätze angesetzt werden; aus Vereinfachungsgründen kann auch hier unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternommen werden. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die abziehbaren Werbungskosten und müssen deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden. 3.19. Änderung des Lohnsteuerabzugs (R 41c Abs. 4 LStÄR 2011) Der Arbeitgeber darf bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer erstatten oder noch nicht erhobenen Lohnsteuer nachträglich einbehalten, wenn ihm der Mitarbeiter eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. Im letztgenannten Fall ist der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet, wenn ihm das wirtschaftlich zuzumuten ist. Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden. Wenn die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, hatte der Arbeitgeber bislang die nachträgliche Einbehaltung insgesamt zu unterlassen und dem Finanzamt eine Anzeige nach 41 c Abs. 4 EStG zu erstatten. Ab 2011 muss der Ar- 11 Grad der Behinderung mind. 70% oder mind. 50% und in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 14 von 18

beitgeber die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vornehmen und dem Finanzamt nur für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach 41c Abs. 4 EStG erstatten. Beispiel: Ein Mitarbeiter, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wurde, teilt dem Arbeitgeber im November mit, dass er im August umgezogen ist und für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein höherer geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Der auszuzahlende Barlohn beträgt 1.800, die aufgrund der verspäteten Meldung der neuen Anzahl an Kilometern nachträglich einzubehaltende Steuer beträgt 1.900. Der Arbeitgeber muss in Höhe von 1.800 die Lohnsteuer nachträglich einbehalten und für den übersteigenden Betrag von 100 dem Finanzamt eine Anzeige nach 41 c Abs. 4 EStG erstatten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug grundsätzlich noch ändern darf. Beispiel: Ein Mitarbeiter, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wurde, teilt dem Arbeitgeber im Februar mit, dass er im November des letzten Jahres umgezogen ist und für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein höherer geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Der Arbeitgeber hat die elektronische Lohnsteuerbescheinigung unmittelbar nach der Gehaltsabrechnung für Dezember an die Finanzverwaltung übermittelt und darf daher den Lohnsteuerabzug für das Vorjahr nicht mehr ändern ( 41 c Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt für die für das Vorjahr nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer unverzüglich eine Anzeige nach 41 c Abs. 4 Nr. 3 EStG erstatten und darf lediglich die Januarabrechnung korrigieren, um die zutreffende Versteuerung für die neuen Entfernungskilometer vorzunehmen. 3.20. Anrufungsauskunft nach 42 e EStG (R 42e Abs. 1 LStÄR 2011) Arbeitgeber haben nach 42e EStG Anspruch, von ihrem Betriebsstättenfinanzamt darüber Auskunft zu erhalten, wie ein bestimmter Sachverhalt lohnsteuerlich zu beurteilen ist. In der Vergangenheit wurden Anrufungsauskünfte lediglich als Wissenserklärung des Finanzamts angesehen, die den Arbeitgeber von der Haftung für die Lohnsteuer befreien, wenn er sich an sie hält. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass es sich bei der Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt handelt 12, kann der Arbeitgeber inzwischen auch gegen eine Anrufungsauskunft Einspruch einlegen. 12 BFH-Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, soll im BStBl. veröffentlicht werden Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 15 von 18

Neu ist ab 2011, dass das Finanzamt die Gültigkeit einer Anrufungsauskunft auch zeitlich befristen kann. Inwieweit Finanzämter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. 4. Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen In einigen Urteilen vom 4. April 2008 13 hatte der BFH entschieden, dass die 0,03 %- Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn der Mitarbeiter seinen Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Nach Auffassung des BFH bildet der Zuschlag nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für seine Ermittlung kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs je Entfernungskilometer vorzunehmen. Mit dem BMF-Schreiben vom 23.10.2008 14 hatte die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. In drei neuen Urteilen vom 22.9.2010 15 hält der BFH jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Zuschlagsregelung nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Mitarbeiter den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten, sondern bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung auf diese Urteile reagieren wird. Im Fall des Urteils VI R 57/09 nutzte der Mitarbeiter den Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und besteuerte diese Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Mit der Einkommensteuererklärung machte er geltend, dass zwar 228 Fahrten nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG versteuert, tatsächlich aber nur 94 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im jeweiligen Kalenderjahr durchgeführt worden seien und begehrte die Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags als Werbungskosten. Der BFH entschied, dass der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt sei, als tatsächlich Werbungs- 13 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887 und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890 14 BStBl 2008 I,961 15 VI R 55/09, VI R 57/09, VI R 54/09, alle am 22.12.2010 auf der Homepage des BFH veröffentlicht Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 16 von 18

kosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist. Im Urteil VI R 55/09 bestätigt der BFH, dass die Zuschlagsregelung des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig zustande gekommen ist. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die vom Mitarbeiter geführten Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil Angaben zu den Zwecken der dienstlichen Fahrten und aufgesuchten Personen/Firmen überwiegend fehlten. Es hatte den geldwerte Vorteil aus der Pkw-Nutzung auf Grundlage der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung versteuert. Der BFH bestätigte, dass der Vorteil aus der Kraftfahrzeugnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der konkreten Anzahl der Fahrten zu ermitteln ist. Im Urteil VI R 54/09 bestätigt der BFH, dass die 0,03%-Zuschlagsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Mitarbeiter den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt und zwar auch dann, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, nicht aber für eine sonstige private Nutzung. Denn es entspricht dem Zweck als Korrekturposten, wenn die 0,03 %-Zuschlagsregelung unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung kommt und ausgleicht, dass der Mitarbeiter durch einen Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat, obwohl ihm angesichts der Dienstwagenüberlassung dafür kein Aufwand entstanden war. Daneben beinhaltet das letztgenannte Urteil weitere Aussagen, die über die lohnsteuerliche Praxis bedeutsam sein könnten. Unter anderem lässt der BFH offen, ob an der Rechtsprechung weiterhin festzuhalten ist, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet. Mit Urteil vom 27.09.199616 hatte der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte für den Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil begründet. Nun bezweifelt er, ob an dieser Auffassung weiter festzuhalten ist. Gegen sie könnte nach Ansicht des BFH sprechen, dass die Überlassung eines Fahrers letztlich eine Arbeitsbedingung darstellt, die im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist wie andere Personalüberlassungen durch den Arbeitgeber für die Zwecke der Berufsausübung des Mitarbeiters. Diese Personalüberlassung dient auch nicht privaten Zwecken des Mitarbeiters. Denn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den beruflich veranlassten Fahrten. Deshalb sind solche Fahrten, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen getroffen sind, im Grundsatz nicht anders zu behandeln als andere beruflich veranlasste Fahrten, die ebenfalls zu keinem weiteren Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils führen, wenn der Arbeitgeber dafür einen Chauffeur zur Verfügung stellt. 16 BStBl II 1997, 147 Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 13.01.2011 Seite 17 von 18

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