Veranstaltungen. Sozialversicherung. BKS Steuerberatung GmbH & Co KG. Gewerbe



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Transkript:

Veranstaltungen Gewerbe Sozialversicherung Steuern 1 Gewerbe Ausnahmen von der Gewerbeanmeldung Dreitagefest gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Vereine 2 1

Gewerbe Ausnahmen von der Gewerbeordnung Landwirtschaft: nur Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen des Buschenschanks im Rahmen der Ausübung des freien Gastgewerbes ivm mit der Ausübung des Buschenschanks unter Einhaltung des N.Ö.- Buschenschankgesetzes im Rahmen der Almbewirtschaftung insoweit als nur selbsterzeugte Produkte verabreicht und ausgeschenkt werden. (Das Ausschenken von ortsüblichen in Flaschen abgefüllten Getränken Flaschenbier, Mineralwasser und alkoholfreie Getränke in Flaschen ist erlaubt) zulässig. 3 Gewerbe Ausnahmen von der Gewerbeordnung Landwirtschaft - Verkauf der eigenen Naturprodukte - einschließlich der ver- und/oder bearbeiteten überwiegend eigenen Naturprodukte - Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist in diesem Zusammenhang nicht erlaubt. - Um eigene ver- und/oder bearbeitete Naturprodukte verabreichen oder ausschenken zu dürfen, muss der Buschenschank sofern zulässig angemeldet werden. 4 2

Gewerbe Landwirtschaft Ver- und/oder Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts Ohne Gewerbeberechtigung nur als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zulässig. Das Nebengewerbe muss dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet sein. Ver- und/oder Bearbeitung des eigenen Naturprodukts heißt, - das Ausmaß der Wertschöpfung bezogen auf das eigene Naturprodukt muss mehr als 50 % betragen. (Die Beurteilungsmaßstäbe sind die Höhe des Ertrages, die Kosten für die Produktion, der Aufwand an Arbeitskräften, die Arbeitszeit) - Zukäufe fremder Produkte dürfen wertmäßig maximal 49 % betragen. Der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss gewahrt bleiben. Die Ver- und/oder Bearbeitung darf nur selbst im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen. 5 Urprodukteverordnung Gewerbe Maßgebend war das Einvernehmen der Bundesminster für Wirtschaft und Arbeit für Land- und Forstwirtschaft für Gesundheit und Frauen für Finanzen In Kraft getreten mit 1. 1. 2009. Gesetzesgrundlage Gewerberechtsnovelle 2002 Eine übersichtliche Tabelle der Urprodukte sowie der ver- und/oder bearbeiten Produkte wurde in der Zeitschrift SVB Info, Jg.2009 veröffentlicht. 6 3

Gewerbe Beispiele für die Ver- und/oder Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts: Brot dürfen Landwirte nur dann verkaufen, wenn sie nachweisen können, dass das Brot aus eigenem Getreide und selbst gemahlenem Mehl hergestellt wurde. Geschieht das Vermahlen des Getreides in einer fremden Mühle, muss bewiesen werden, dass das Mehl aus dem eigenen Getreide stammt (in der Praxis kaum möglich). Der Überwiegensgrundsatz muss beachtet werden und der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse (zb. nur Gewürze) muss gegenüber dem Wert des ver- und/oder bearbeiteten Naturproduktes (eigenes Getreide) untergeordnet sein. 7 Gewerbe Bespiele für die Ver- und/oder Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts: Verkauf von Fleisch aus selbst gezogenen Haustieren Darunter fällt die Vermarktung portionierter Fleischstücke, Selchfleisch, Blut-, Leber-, Brat- und Presswurst, Fleisch- und Lungenstrudel, Fleisch-, Grammel- und Leberknödel, Grammeln, Schmalz, Bratenfett, Fleischlaibchen, Faschiertem, gegrillte Hühnerhälften, etc. Im Rahmen der durch 2 Abs. 4 Z 1 GewO gezogenen Grenzen darf der Landwirt zu seinem eigenen Vieh zur Schlachtung und Weiterverarbeitung auch Vieh zukaufen. 8 4

Gewerbe Landwirtschaft Gewerberecht versus Steuerrecht Im Steuerrecht treten zu den gewerberechtlichen Abgrenzungskriterien weitere, einschränkende Kriterien hinzu. Umsatzgrenze Freibetrag 33 000,-- p.a. Der Zukauf fremder mitverarbeiteter Erzeugnisse darf nicht mehr als 25 % des Gesamtumsatzes des Betriebsteils Ver- und/oder Bearbeitung des eigenen Urprodukts betragen. 9 Gewerbe Verkauf von Waren die im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung erzeugt wurden Ausnahme von der Gewerbeordnung gem. 2 Abs. 1 Z 9 GewO Es muss sich hiebei um untergeordnete Erwerbstätigkeiten handeln die im eigenen Hausstand von den gewöhnlichen Mitgliedern des Hausstandes erbracht werden. Dazu gehören zum Beispiel: Schnitzarbeiten, Hinterglasmalerei, kunsthandwerkliche Tätigkeiten, etc., jedoch nur dann, wenn die jährlichen Einnahmen daraus den Betrag von insgesamt 730,-- nicht überschreiten. 10 5

Gewerbe Gastgewerbebetriebe die über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügen, müssen keine Standortverlegung melden und dürfen im Rahmen der Veranstaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Speisen und Getränke verabreichen und ausschenken. 11 Gewerbe Verkaufsstände: - Verkaufstätigkeiten während einer Veranstaltung Verkauf von Speisen und Getränken*) und nicht Verabreichung oder Ausschank von Speisen und Getränken, von Handarbeiten, Andenken, Souveniren, etc. Hiefür ist eine Gewerbeanmeldung idr die Anmeldung des freien Handelsgewerbes - erforderlich. Die hiefür erforderliche Nachhaltigkeit liegt auch bei einmaligen Betätigungen stets vor, wenn diese - entweder länger über 24 Stunden ausgeübt oder - in Wiederholungsabsicht unternommen oder - über mehrere Kalenderjahre hin wenigstens einmal jährlich unternommen werden (zb. jährlicher Stand bei einem Kellergassenfest). - *) Die Speisen und Getränke dürfen nicht zum Konsum an Ort und Stelle verkauft werden. 12 6

Sozialversicherung - Sozialversicherung der Unternehmer Die Gewerbeanmeldung durch Einzelunternehmer oder Personengesellschaften führt zur Pflichtversicherung gem. GSVG. Antrag auf Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung für Einzelunternehmer möglich: Voraussetzungen: * Einnahmen < 30.000,-- p.a. und * sozialversicherungspflichtige Einkünfte < 4.513,44 p.a. (2012: 376,26 x 12) und in den letzten fünf Jahren dürfen nicht mehr als 12 GSVG-Pflichtmonate vorliegen (Rückrechnung vom 1.1. des Jahres für das die Ausnahme beantragt wird) Der Befreiungsantrag muss bis spätestens 31. Dez. des betreffenden Jahres bei der SVA einlangen. Bedeutend für Einzelunternehmer, die z.b. ein Handelsgewerbe für Verkaufsstände oder für Landwirte, die das freie Gastgewerbe für den Buschenschank anmelden. 13 Landwirte: Sozialversicherung Wenn Einnahmen aus be- und/oder verarbeiteten eigenen Naturprodukten erzielt werden, müssen binnen Monatsfrist der Beginn der Nebentätigkeit und die jährlichen Einnahmen bis spätestens 30. April des Folgejahres gemeldet werden. Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit (dem Nebengewerbe) führen zu einer zusätzlichen Beitragsgrundlage gem. BSVG. Weinbuschenschank: keine zusätzliche Beitragsgrundlage Mostbuschenschank: zusätzliche Beitragsgrundlage und Meldepflicht 14 7

Sozialversicherung Anmeldung von Mitarbeitern (Helfern) zur Pflichtversicherung bei der GKK Vor Arbeitsantritt! hohe Geldstrafen bei Nichtanmeldung oder verspäteter Anmeldung im Zweifel: Dienstverhältnis gilt auch für Aushilfen (Entgeltlichkeit, persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit) 15 Sozialversicherung Ehrenamtlich tätige Personen gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher Vereine unterliegen nicht der Pflichtversicherung wenn sie in einer nachvollziehbaren persönlichen Beziehung zum Verein stehen und nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und ohne Entgelt mitarbeiten. Reisekosten bzw. Aufwandsentschädigungen, die der Verein auf Basis gesetzlicher Bestimmungen leistet, zählen nicht als Entlohnung (RZ 774 der Vereinsrichtlinien). Max. Verpflegskostenersatz pro Tag 26,40 (bei Tätigkeiten bis zu 4 Stunden max. 13,20), zuzüglich Fahrtkostenersatz für das Massenbeförderungsmittels, zuzüglich eines Reisekosten- Ausgleiches von 3,-- (bei Tätigkeiten bis zu 4 Stunden max. 1,50). Reise jede Fortbewegung ohne Mindestgrenze; Aufzeichnungspflicht durch den Verein! 16 8

Sozialversicherung Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der GKK: Treffen die Voraussetzungen lt. Vereinsrichtlinien RZ 774 nicht zu, müssen die für den Verein tätigen Personen, auch wenn sie Vereinsmitglieder sind, vor Arbeitsbeginnes zur Pflichtversicherung bei der GKK angemeldet werden. Das gilt auch bei Entgelten unter der Geringfügigkeitsgrenze (2012 mon. 376,26, täglich 28,89). 17 Sozialversicherung Abgrenzung Dienstverhältnis zu familienhafter Mitarbeit Keine gesetzliche Deckung des im Volksmund bekannten Begriffes Nachbarschaftshilfe Nur bei Verwandten, die wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet und berechtigt sind (Kinder, Ehegatten, Großeltern, Enkelkindern), ist grundsätzlich nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Bei allen anderen Verwandten wird im Zweifel ein entgeltliches, arbeitsrechtliches Dienstverhältnis angenommen, das zu einer Pflichtversicherung gem. ASVG und einer Steuerpflicht führt. 18 9

Sozialversicherung Erfolgt die Anmeldung bei der GKK nicht vor Arbeitsantritt, fallen bei Ertappung hohe Geldstrafen an. Nur wenn die Unentgeltlichkeit bewiesen werden kann und es gelingt nachzuweisen, dass die Mitarbeit nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Angelegenheit erfolgt, wird die Behörde nicht von einem Dienstverhältnis ausgehen dürfen. Die Beweislast liegt auf der Seite des Unternehmers, des Veranstalters, des freiwilligen und unentgeltlichen Helfers. 19 Sozialversicherung Anmeldung der Mitarbeiter zur Pflichtversicherung bei der GKK Die Aufnahme der Beschäftigung muss vor Arbeitsbeginn durch den Dienstgeber bei der zuständigen GKK angemeldet werden. Auch kurzfristige Aushilfen (z.b. im Schank-, küchen oder Servicebereich) sind vor Arbeitsbeginn anzumelden. Mindestangabenanmeldung zulässig! (Binnen einer Woche müssen die fehlenden Angaben an die GKK nachgemeldet werden. 20 10

Sozialversicherung Leistungen von Landwirten für Landwirte Erbringen landwirtschaftliche Betriebe Dienstleistungen für andere landwirtschaftliche Betriebe, führen diese Leistungen zu keiner Pflichtversicherung bei der GKK, wenn die Leistungen durch Familienmitglieder (Angehörigeneigenschaft im Sinne des BSVG) des einen Betriebes an den anderen Betrieb erbracht werden und kein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG zwischen der tätigen Person und dem landwirtsch. Betrieb, für den die Leistung erbracht wird, besteht. Das wird idr nur zutreffen, wenn der Auftrag von einem luf-betrieb an den anderen luf-betrieb erteilt wird. 21 Sozialversicherung Leistungen von Landwirten für Landwirte Zur Beweisführung gegenüber der Behörde, dass kein Dienstverhältnis besteht, muss folgendes beachtet werden: 1. Vor Ausführung des Auftrages soll die Aufnahme der luf- Nebentätigkeit der SVB gemeldet werden. 2. Die Leistungen müssen von einem luf-betrieb an einen anderen luf- Betrieb erbracht werden (Beweise: Auftragsschreiben, Rechnung, Zahlung der Rechnung von einem luf-betrieb an den anderen luf- Betrieb). 3. Die Leistungen dürfen nicht in wirtschaftlicher oder persönlicher Abhängigkeit erfolgen (z.b. der Auftragnehmer verwendet sein eigenes Werkzeug). 4. Die leistende Person muß dem Unfallversicherungsschutz gem. BSVG des leistenden luf-betriebes unterliegen (Angehörigeneigenschaft). 5. Die Einnahmen müssen bis spätestens 30. April des Folgejahres an die SVB gemeldet werden. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. 4 Abs. 4 ASVG gilt nur für freie Dienstverhältnisse. 22 11

Steuern Die Neuaufnahme von wirtschaftlichen Aktivitäten, die zu einer Steuerpflicht führen, ist binnen Monatsfrist nach Beginn dieser Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt zu melden (z.b. Verf 24 für Einzelunternehmer, Verf 15a für Vereine). Die Meldeverpflichtung gilt für alle: Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Vereine, Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Privatpersonen, z.b. bei Ausübung der einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung (z.b. Kunsthandwerk) 23 Steuern Freigrenzen: Umsatzgrenze für Kleinunternehmer 30.000,-- p.a. Insgesamt; gilt für Vereine und Gewerbetreibende sowie für regelbesteuerte (ust-rechtlich optierende) Landwirte Landwirte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten einschließlich aus einer Be- und/oder Verarbeitung des eigenen Urproduktes (lt.gewo Naturproduktes) und einer Almbewirtschaftung mehr als 33.000,-- p. a. betragen. 24 12

Steuern Landwirte: Auch durchschnittssatzbesteuerte (pauschalierte) Landwirte müssen sich beim Finanzamt anmelden, die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen, wenn die Gewerblichkeitsgrenze von 33.000,-- p. a. überschritten wird. Zusatzsteuer: Für die im Rahmen des Buschenschanks oder einer Almbewirtschaftung ausgeschenkten Getränke (Ausnahme: Milch) muss die Zusatzsteuer (=Umsatzsteuer) entrichtet werden (10%/8%). 25 Steuern Veranlagungsfreigrenzen für die Veranlagung Zur Einkommensteuer gilt für natürliche Personen Einkommensgrenze allgemein jährlich 11.000,-- insgesamt; Einkommensgrenze Dienstnehmer jährlich 12.000,--, wenn zusätzl. andere Einkünfte von mehr als 730,-- p.a. erzielt werden. Meldeverpflichtung (Verf 24 ausfüllen!),offenlegungspflicht, Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 26 13

Steuern Gemeinnützige Vereine brauchen eine Ausnahmegenehmigung des Finanzamtes, wenn sie Umsätze von mehr als 40.000,-- aus nichtbegünstigten wirtschaftlichen Betätigungen erzielen: aus Gewerbebetrieben (z.b. Kantinen) aus großen Vereinsfesten Wird die Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt, verliert der Verein seine steuerrechtlichen Begünstigungen auch für den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und wird mit seinen gesamten Einnahmen steuerpflichtig. 27 Steuern Aufzeichnungen Auch wenn keine Meldeverpflichtung aufgrund des Unterschreitens etwaiger Meldeverpflichtungen besteht, müssen immer Aufzeichnungen geführt werden: Aufzeichnung der Tageseinnahmen Barbewegungsverordnung Führen des Wareneingangsbuches Einkünfte aus Gewerbebetrieb Aufbewahren sämtlicher Belege über die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen Aufzeichnung der Betriebsausgaben Aufbewahren aller Bankauszüge und der dazugehörigen Belege 28 14

Steuern Aufzeichnungen Land- und Forstwirtschaft: auch pauschalierte Betriebe müssen Aufzeichnungen führen und Belege aufbewahren: Buschenschank Be- und/oder Verarbeitung des eigenen Urproduktes Almbewirtschaftung 29 Steuern Rechtliche Grundlagen für den Buschenschank (Gewerbeund Steuerrecht): Bewirtschaftung von Wein- bzw. Obstgärten Einhalten der Zukaufgrenzen (Weinzukauf max. 1500 l bzw. max. 2000 kg Trauben je Hektar; zusätzlich dürfen nicht mehr als 25 % fremde Erzeugnisse der Einnahmen des gesamten Weinbaues zukauft werden (inkl. Wein- bzw. Traubenzukauf) Einhaltung des N.Ö.- Buschenschankgesetzes (zulässige Produkte, Meldebestimmungen, etc). Sollen bei Kellergassen-, Dorf- oder Hoffesten Speisen verabreicht oder Getränke ausgeschenkt werden, muss der Buschenschank (wenn zulässig) oder wenn der Produktekatalog des BuschenschankG nicht eingehalten wird, das Gastgewerbe angemeldet werden Betriebsanlagengenehmigung erforderlich). 30 15

Befugnisse der Finanzpolizei Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten, Betriebsstätten, -räumen, Arbeitsstätten Identitätsfeststellung der bei Kontrollhandlungen angetroffenen Personen Anhalten und Überprüfen von Fahrzeugen samt der mitgeführten Güter Festnahme gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz Vor der Befragung zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten und der Überprüfung der Aufzeichnungen darf ein Steuerberater, ein Vertreter der Kammer oder ein Rechtsanwalt beigezogen werden. Alle Fragen dürfen vom Vertreter beantwortet werden. 31 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr BKS Steuerberatungsteam www.wt-bks.at 3130 Herzogenburg Wiener Straße 28 herzogenburg@wt-bks.at 02782/82440 3390 Melk Sterngasse 13 melk@wt-bks.at 02752/52736 3150 Wilhelmsburg Untere Hauptstraße 10 wilhelmsburg@wt-bks.at 02746/3356 32 16