Datum 19.11.2009 05.01.2010 14.01.2010



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Transkript:

57.13.04 Alters- und Pflegeheim Brunnadern Heimreglement Datum 19.11.2009 05.01.2010 14.01.2010 Erstellt Lusti A. Geprüft Gemeinderat 14.01.2010 S:\Kanzlei\Alters- und Pflegeheim\APH Heimreglement öffentliche Auflage 25.02.2010.doc Heimreglement der Politischen Gemeinde Neckertal für das Alters- und Pflegeheim Brunnadern Ingress Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Neckertal erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1), Art. 5 (neu Art. 3) und Art. 136 Bst. g (neu Art. 23 lit.a) des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 29 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Neckertal vom 29.11.2007 folgendes Reglement: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Trägerschaft Die Stiftung Helios - Leben im Alter, mit Sitz in Goldach, ist Betreiberin des Alters- und Pflegeheim Brunnadern. Zweck Das Alters- und Pflegeheim Brunnadern bietet betagten Einwohnerinnen und Einwohner der Politischen Gemeinden Neckertal, Hemberg und Oberhelfenschwil, die keinen eigenen Haushalt mehr führen wollen oder können, ein angenehmes Zuhause mit fachgerechter Betreuung und Pflege. Das Alters- und Pflegeheim Brunnadern kann weitere Dienstleistungen anbieten, z.b. betreutes Wohnen im Alter. Art. 3 Grundsatz Die Stiftung Helios als Rechtsträgerin des Alters- und Pflegeheimes Brunnadern orientiert sich gemäß ihrem Leitbild am christlichen Menschenbild. Sie akzeptiert aber gleichermaßen andere Glaubensrichtungen. Das Alters- und Pflegeheim Brunnadern steht daher allen Menschen unabhängig von ihrer politischen und religiösen Überzeugung offen. Zuständigkeiten Art. 4 Gemeinderat Dem Gemeinderat obliegt die Oberaufsicht über den Betrieb und die Leitung des Alters- und Pflegeheim Brunnadern. Er entscheidet in allen Fragen, für die keine andere Instanz zuständig ist. Dem Gemeinderat obliegt insbesondere Heimreglement Alters- und Pflegeheim Brunnadern Seite 1 von 6

a) die Wahl der Heimkommission b) der Erlass und die Änderung des Pflichtenhefts der Heimkommission c) die Beschlussfassung über Anträge der Heimkommission. Art. 5 Heimkommission Der Heimkommission gehören mindestens 5 Personen an. Davon ist mindestens eine Person Mitglied des Gemeinderates Neckertal. Die Mitglieder decken mit ihrer fachlichen Qualifikation, wenn möglich, den medizinischen, pflegerischen, sozialen, betriebswirtschaftlichen und juristischen Bereich sowie Betreuungs- und Betagtenfragen ab. Die Mitglieder der Heimkommission sind mit der Heimleitung nicht verwandtschaftlich oder in enger gemeinsamer Geschäftsbeziehung verbunden. Die Heimleitung, deren Stellvertretung und die übrigen Mitarbeitenden sind nicht Mitglied der Heimkommission. Die Heimleitung kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Heimkommission beigezogen werden. Der Heimkommission obliegt insbesondere a) die Beratung des Gemeinderates in allen Fragen, die sich diesem zum Alters- und Pflegeheim Brunnadern stellen; b) die Wahrung der unmittelbaren Aufsicht über den Betrieb und die Leitung des Alters- und Pflegeheim Brunnadern. Die näheren Bestimmungen zur Ausübung der Aufsicht sind in der Leistungsvereinbarung enthalten; c) die Überprüfung der Taxordnung; d) die Aufgabe als Bindeglied zum Gemeinwesen. Die Heimkommission erstattet dem Gemeinderat Bericht über ihre Tätigkeit, die Ergebnisse der unmittelbaren Aufsicht, Problemstellungen im Allgemeinen und über besondere Vorkommnisse. Art. 6 Trägerschaft Die Trägerschaft erstellt die Haus- und Taxordnung und legt diese der Heimkommission und dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. Weitere Bestimmungen zu den Aufgaben der Trägerschaft sind in der Leistungsvereinbarung enthalten. Begründung und Auflösung des Pensionsverhältnisses Art. 7 Art. 8 Anmeldung und Reservation Die Anmeldung ist mit der Heimleitung zu vereinbaren. Der Heimträger ist berechtigt, mit der Aufnahmebewerberin/dem Aufnahmebewerber zu vereinbaren, dass für eine Freihaltung eines Pflegeplatzes eine reduzierte Heimtaxe (ohne Verpflegungsanteil) verrechnet werden kann. Aufnahme und Aufnahmebedingungen Eintritt Über die Aufnahme entscheidet die Heimleitung. Im Alters- und Pflegeheim Brunnadern werden in erster Linie Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinden Neckertal, Hemberg und Oberhelfenschwil aufgenommen. Soweit es die Platzverhältnisse erlauben, können aber jederzeit Personen aus anderen Gemeinden aufgenommen werden. Heimreglement Alters- und Pflegeheim Brunnadern Seite 2 von 6

Die Aufnahme erfolgt in der Regel nach Dringlichkeit der pflegerischen und sozialen Bedürfnislage und unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. Der Heimträger sorgt dafür, dass die Verteilung der Bewohner im Heim der Vereinbarung APH Brunnadern Mitbenützung und Kostenbeteiligung am Alters- und Pflegeheim Brunnadern entspricht. Art. 9 Art. 11 Kündigung durch Bewohnende Die Bewohnenden können das Pensionsverhältnis auf das Ende des nachfolgenden Monats schriftlich kündigen. Kündigung durch Heimleitung In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Betreuung und Pflege oder ein angemessenes Zusammenleben nicht gewährleistet werden können, kann die Heimleitung nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Person oder ihrer Interessensvertretenden das Pensionsverhältnis auflösen. Das Pensionsverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Heimleitung unterstützt die betroffene Person und deren Angehörigen bei einem Übertritt in eine andere Institution. Art. 12 Auflösung aufgrund Todesfall Im Todesfall erlischt das Pensionsverhältnis nach 10 Tagen (spätestens bei Neubelegung des Zimmers). Taxen Art. 13 Taxen Die Heimtaxe wird erhoben für die Grundleistungen: Benutzung des Zimmers, Mitbenutzung der allgemeinen Räume, Nebenkosten, Vollpension, ordentliche Zimmerreinigung, Nutzung der Infrastruktur, Veranstaltungen und Anlässe Telefon-, Radio-, Internet- und Fernsehanschluss (ohne Konzessionen und Gebühren), Waschen sowie Bügeln des normalen, persönlichen Wäschebedarfs. Die Heimtaxe für die Grundleistungen wird auf der Grundlage der effektiven Kosten des Heimträgers kalkuliert und wird in einer Taxordnung festgelegt. Die Pflege- und Betreuungstaxe wird erhoben für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie die persönliche Betreuung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gemäss anerkannten Richtlinien und fachlichen Grundsätzen. Die nach dem regional eingesetzten Bewohnerbeurteilungssystem festgelegten Pflegeund Betreuungstaxen werden auf der Grundlage der effektiven Kosten des Heimträgers angesetzt und in der Taxordnung festgelegt. Weitere Details zu den Taxen sind in der Taxordnung geregelt. Art. 14 Reduktion der Taxen Bei einer Abwesenheit der Bewohnerin bzw. des Bewohners wird eine Reduktion der Heimtaxe gewährt. Die Reduktion wird in der Taxordnung festgelegt. Pflegetaxen werden für diese Zeit nicht verrechnet. Für den Ein- und Austrittstag werden die volle Heim- und Pflegetaxe verrechnet. Heimreglement Alters- und Pflegeheim Brunnadern Seite 3 von 6

Bei Todesfall wird für die folgenden 10 Tage eine reduzierte Heimtaxe in Rechnung gestellt. Art. 15 Änderung der Taxen Änderungen der Taxen werden mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten den Bewohnenden schriftlich bekannt gegeben. Rechte und Pflichten der Bewohnenden Art. 16 Betreuung und Pflege Die Bewohnenden haben Anrecht auf die dem Grad der Pflegebedürftigkeit angemessene Pflege und Betreuung nach anerkannten Richtlinien und fachlichen Grundsätzen. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird mindestens alle sechs Monate, bei dauernder Veränderung des Gesundheitszustands laufend überprüft und angepasst. Vorübergehender zusätzlicher Pflegeaufwand z.b. infolge Grippe bewirkt in der Regel keine neue Einstufung. Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Zimmermöblierung Pflegebett und Nachttisch sind Bestandteil der Zimmereinrichtung. Die Bewohnenden können ihre Zimmer mit eigenen Möbeln einrichten. Bett- und Frottierwäsche werden in der Regel vom Heim zur Verfügung gestellt. Zimmerräumung Die persönlichen Effekten und das persönliche Mobiliar sind spätestens am letzten Tag des Pensionsverhältnisses abzuholen. Nachher wird von der Heimleitung darüber verfügt. Allfällige Räumungs- und Umtriebskosten werden in Rechnung gestellt. Geld und Wertsachen Für die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen in den Zimmern wird keine Haftung übernommen. Wertgegenstände können im Tresor hinterlegt werden. Versicherungen Die Hausrat-, Diebstahl- und Privathaftpflichtversicherung sowie Kranken- und Unfallversicherung sind Sache der Bewohnenden. Wahl der Ärztin, des Arztes Die freie Wahl einer Ärztin oder eines Arztes ist gewährleistet. Das Alters- und Pflegeheim Brunnadern übernimmt die ärztlich angeordnete Pflege und Betreuung. Religion Die Sorge um die religiöse Betreuung zählt mit zum Leistungsauftrag des Heimes. Die Bewohnenden können eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger nach eigener Wahl und eigenem Bekenntnis beiziehen. Die Religionsfreiheit bleibt gewahrt. Art. 23 Todesfall Im Todesfall unterstützt die Heimleitung die Angehörigen bei den notwendigen Anordnungen. Bei einer allfälligen amtlichen Inventarisation darf das Zimmer der Verstorbenen oder des Verstorbenen nur in Begleitung der Heimleitung oder einer Amtsperson betreten werden. Heimreglement Alters- und Pflegeheim Brunnadern Seite 4 von 6

Art. 24 Art. 25 Massgebende Grundlagen Grundlage für das Pensionsverhältnis bilden das Heimreglement die Taxordnung und der mit den Bewohner und Bewohnerinnen allenfalls abgeschlossenen Heimvertrag. Diese werden den Bewohnenden vor Eintritt ausgehändigt. Klagen und Beschwerden Das Heim verfügt über ein Beschwerdemanagement, das den Vorgaben des Kantons entspricht. Klagen über Angestellte des Heims oder sonstige Missstände sind der Heimleitung vorzubringen. Beschwerden von Bewohnenden und Angestellten gegen die Heimleitung können der Trägerschaft vorgebracht werden. Beschwerden von Bewohnenden und Angestellten gegen die Trägerschaft können der Heimkommission vorgebracht werden. Art. 26 Rechtsmittel Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1). Heimreglement Alters- und Pflegeheim Brunnadern Seite 5 von 6

Schlussbestimmungen Art. 27 Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Das Heimreglement für das Alters- und Pflegeheim Brunnadern der Gemeinde Brunnadern vom 10.01.1990 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Dieses Reglement wird ab 01.07.2010 angewendet. Es wird dem Amt für Soziales zur Kenntnis zugestellt. 9127 St. Peterzell, den 14.01.2010 GEMEINDERAT NECKERTAL Die Gemeindepräsidentin: Sig. Vreni Wild-Huber Der Ratsschreiber: Sig. Andreas Lusti Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 01.03.2010 bis 31.03.2010 Heimreglement Alters- und Pflegeheim Brunnadern Seite 6 von 6