Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar im Auftrag der Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft am 12. Dezember 2011 in Stuttgart - - (Stand: 6. Dezember 2011) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise ohne vorherige Zustimmung des Referenten nicht gestattet. Die Seminarunterlage wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch unabdingbar, jegliche Haftung und Gewähr für die Richtigkeit auszuschließen. Weimann (2011) 1
zu Kapitel E (Eingangsrechnungen: Den Vorsteuerabzug sichern + zugleich unnötige Arbeiten vermeiden) Vorsteuerabzug auch bei (vereinzelten) unzutreffenden Rechnungsangaben? g FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2010 ( mit Anmerkung von RiFG Berthold Meyer) Weimann (2011) 2
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g OFD Karlsruhe, Vfg. vom 25.8.2010 Weimann (2011) 6
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zu Kapitel F ( Vorsicht vor einer Fahrt im Umsatzsteuer- Karussell ) Beitrag von Pump / Fittkau, UStB 2008, 112 + 143. g Luftrechnungen des Lieferanten als Ursache seines finanziellen Ruins und seiner Bestrafung wegen Steuerhinterziehung / Strafrechtliche, umsatzsteuerliche und finanzielle Risiken am Beispiel des Graumarkts bei PKW Weimann (2011) 8
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zu Kapitel G (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) zu Kapitel 38 Übergang der Steuerschuld viel Neues rund um 13b UStG Neuerungen durch das JStG 2010 g BMF, Schreiben vom 4.1.2011 Weimann (2011) 24
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g BMF, Schreiben vom 4.2.2011 Weimann (2011) 27
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zu Kapitel Q (Differenzbesteuerung: Gründzüge und aktuelle Problemfelder) zu Kapitel R.2 (Persönlicher Anwendungsbereich: Wiederverkäufer) second-hand-shops OFD Frankfurt, Rdvfg. vom 14.8.2007, S 7110 A 1/84 St 11, DStR 2007, 1964 In second-hand-shops" werden regelmäßig von Privatpersonen übergebene gebrauchte Kleidungsstücke und andere gebrauchte Gegenstände verkauft. Die Steuerpflichtigen streben oft an, in ihren Ladengeschäften Vermittlungsleistungen mit der Folge zu tätigen, dass das Entgelt für das vermittelte Geschäft bei ihnen ein durchlaufender Posten nach 10 Abs. 1 letzter Satz UStG ist und sie nur ihre Vermittlungsprovision der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen haben. Die Annahme von Vermittlungsleistungen setzt im Umsatzsteuerrecht voraus, dass der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Ein Handel in fremdem Namen ist anzunehmen, wenn dem Käufer beim Abschluss des Umsatzgeschäftes bekannt ist, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 6 UStR). Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach der Inhaber eines Secondhandladens" als Vermittler anzusehen ist, besteht nicht. Ob ein Handeln in fremdem Namen vorliegt, lässt sich deshalb nur unter Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles beurteilen. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die umsatzsteuerliche Behandlung von Verkäufen im eigenen Laden zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 26 Abs. 6 UStR). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der im eigenen Laden Waren des täglichen Bedarfs verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler oder Kommissionär anzusehen, da der Kunde regelmäßig davon ausgehen wird, dass er in unmittelbare Rechtsbeziehungen mit dem Ladeninhaber tritt (vgl. z. B. BFH v. 12. 3. 1964, HFR 1964, 317). Vermittler kann der Ladeninhaber nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht ( Einlieferer"), und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen. Weimann (2011) 43
Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Einlieferer sind nicht nur in den Fällen zu bejahen, in denen dem Käufer Name und Anschrift des Einlieferers genannt werden. Sie liegen bereits vor, wenn dem Käufer aus den Gesamtumständen des Einzelfalls (beispielsweise durch Schilder oder ähnliche Hinweise im Ladenraum) bekannt wird, dass der Ladeninhaber im Namen und für Rechnung eines Dritten tätig wird und die Identität seines Vertragspartners ( Einlieferer") anhand der Unterlagen des Ladeninhabers genannt werden kann (vgl. BFH v.16. 3. 2000, V R 44/99, BStBI 112000, 361, DStR 2000, 1258). Wird dem Käufer dagegen nicht durch entsprechende Hinweise deutlich gemacht, dass durch den Verkauf der Ware nicht der Ladeninhaber, sondern der "Einlieferer" verpflichtet werden soll, so ist der Ladeninhaber als Eigenhändler oder Kommissionär anzusehen (vgl. BFH v. 23. 10. 2000, V B 109/00, BeckRS 2000, 25005430). Verdeckt der Ladeninhaber durch seinen Auftritt als Vermittler lediglich, dass er auf Grund eines unmittelbaren Leistungsverhältnisses eine Lieferung an dem Käufer ausführt, so liegt auch unter den o. g. Voraussetzungen keine Vermittlungsleistung vor (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 4 UStR). Ein unmittelbares Leistungsverhältnis zwischen dem Ladeninhaber und dem Käufer setzt voraus, dass der Ladeninhaber die Verfügungsmacht über die zu veräußernde Ware vom "Einlieferer" erhalten hat, indem Substanz, Wert und Ertrag des Umstands auf diesen übergingen (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 5 UStR). Der Übergang der Verfügungsmacht beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach Ansicht des BFH (Urt. v. 16. 3. 2000, V R 44/99, a. a. O.) verschafft der Einlieferer" dem Ladeninhaber keine Verfügungsmacht an den hingegebenen Gegenständen, wenn anfallende Reinigungskosten zu Lasten des Einlieferers gehen, der Ladeninhaber zur Leistung von Schadensersatz für abhanden gekommene Gegenstände verpflichtet ist und nicht veräußerte Gegenstände im Falle des Nichtverkaufs nach einer gewissen Zeit an den Einlieferer" zurückgegeben werden. Erbringt der Ladeninhaber nach den obigen Ausführungen keine Vermittlungsleistungen, so unterliegt die Lieferung von Waren der Umsatzbesteuerung. In diesem Fall findet regelmäßig die Differenzbesteuerung i. S. des 25a UStG Anwendung. Weimann (2011) 44
zu Kapitel R + S (Sonderproblem Kfz-Leasing: BGH und BMF streiten über die Umsatzsteuerfolgen) Weimann (2011) 45
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