RECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ



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Transkript:

RECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ Um Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, bedient man sich gerne eigens dafür kreierter Marken. Ob diese Marken geschützt werden können, in welchem Umfang eine Registrierung möglich ist und welche rechtlichen Voraussetzungen erforderlich sind, soll die nachstehende Zusammenstellung erläutern. 1. Muss eine kreierte Marke geschützt werden? Nein, aber es ist von Vorteil, da der Inhaber seine registrierte Marke einfacher verteidigen kann. Markeninhaber verfügen über ein Ausschließungsrecht, d.h., sie können Anderen untersagen, ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum Verwechslungsgefahr besteht. 2. Was ist eine Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes? Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen sowie die Form oder Aufmachung der Ware. Wichtig sie müssen Unterscheidungskraft aufweisen. Sind die Zeichen nicht unterscheidungskräftig, im allgemeinen Sprachgebrauch üblich oder enthalten sie täuschungsfähige Angaben, sind sie von der Registrierung ausgeschlossen. 1 / 6

3. Wesentliche Fragen im Vorfeld? Gibt es bereits gleiche / ähnliche Marken, die möglicherweise eine Registrierung erschweren oder gar ausschließen können? Soll die Marke als Wort- oder Bild- oder Wort-Bild-Marke etc. geschützt werden? Auf welche Staaten soll sich ein Markenschutz beziehen - reicht er österreichweit oder soll dieser europaweit oder international erfolgen? In welchen Waren- und / oder Dienstleistungsklassen soll die Marke geschützt werden? 4. Welche Arten von Marken können geschützt werden? Die gängigsten Ausgestaltungen einer Marke sind: reine Wortmarken (Worte in Blockschrift, Großbuchstaben ohne Wortcharakter oder Zahlen), reine Bildmarken ohne Wortbestandteil oder Wort-Bild-Marken wie 5. Wie funktioniert der Markenschutz auf nationaler Ebene? Eine national geschützte Marke bietet Schutz für das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich. Die Anmeldung kann durch Übermittlung des ausgefüllten Markenformulars (abrufbar unter www.patentamt.at) direkt an das Österreichische Patentamt (ÖPA) übermittelt werden oder seit kurzem auch elektronisch über die Website des ÖPA eingebracht werden. Reine Wort-Marken sind in Großbuchstaben wiederzugeben, Bild- und Wort-Bild-Marken sind im Antrag darzustellen bzw. bei elektronischer Einbringung als Anhang zu übermitteln. Weiters sind u. a. die Waren- und Dienstleistungsklassen, in denen die Marke geschützt werden soll, anzuführen (siehe dazu auch Punkt 8.). 2 / 6

Die Dauer des Markenverfahrens beträgt ca. 5-6 Monate. Nach Prüfung der gesetzlichen Vorschriften und möglicher Schutzausschließungsgründe wird dem Antragsteller ein Ähnlichkeitsprotokoll übermittelt, das eingetragene gleiche oder ähnlich lautende Marken aufweist (Hinweis: Hier werden nur die im Antrag angeführten Klassen überprüft!). Dieses dient als Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob die Anmeldung der Marke aufrechterhalten oder zurückgezogen werden soll. Mit Eintragung der Marke in das Markenregister entsteht das Markenrecht und somit auch das Recht zur Durchsetzung gegenüber Dritten. Die anfallenden Kosten einer österreichweit zu schützenden Marke bestehen aus: Anmeldegebühr (inkl. pauschalierte Schriftengebühr EUR 30,--) EUR 343,-- Druckkostenbeitrag EUR 25,-- Bestätigung über Registrierung einer Marke EUR 4,-- SUMME EUR 372,-- Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse EUR 75,-- 6. Wie funktioniert der Markenschutz auf EU-Ebene ( Gemeinschaftsmarken )? Der Geltungsbereich einer Gemeinschaftsmarke bezieht sich auf sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (derzeit 28). Im Falle der Erweiterung des Gemeinschaftsgebietes erstrecken sich die eingetragenen Gemeinschaftsmarken ohne weitere Gebühren und Formalitäten auch auf die neu beigetretenen Staaten. Besteht allerdings auch nur für einen der Mitgliedsstaaten ein Registrierungshindernis, so kann die Gemeinschaftsmarke insgesamt, also auch für die übrigen Mitgliedsstaaten, nicht erteilt werden. Gemeinschaftsmarken können beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) 3 / 6

in Alicante angemeldet oder auch beim ÖPA eingebracht werden. Das ÖPA leitet den Antrag ohne Prüfung binnen 2 Wochen an das HABM weiter und übernimmt keinerlei Haftung, daher wird die Einbringung beim HABM empfohlen. Die Anmeldung kann auch auf elektronischem Weg ( e-filing ) vorgenommen werden, was zu einer Reduzierung der Grundgebühr führt. Ab dem Tag der Eintragung in das Register beginnt die 5-jährige Benutzungsverpflichtung zur Aufrechterhaltung der Marke. Gemeinschaftsmarken müssen innerhalb von 5 Jahren nach Registrierung in zumindest einem Mitgliedstaat verwendet werden, um sie vor dem Verfall zu schützen. Die Kosten für die Gemeinschaftsmarken betragen: Einreichung EUR 1.050,-- (bzw. EUR 900,-- bei elektronischer Einreichung) zzgl. Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse EUR 150,-- 7. Wie verhält es sich mit dem Markenschutz auf internationaler Ebene? Voraussetzung für eine internationale Registrierung ist eine so genannte Basismarke bzw. Basisanmeldung, d. h., die Marke muss auf nationaler Ebene bereits registriert oder angemeldet sein. Der Antrag ist beim ÖPA einzubringen, die Registrierung und die Verwaltung erfolgt durch die WIPO (world intellectual property organisation) in Genf. Die Marke wird mit dem Datum des Einlangens des Gesuchs beim ÖPA registriert, wodurch auch die internationalen Marken eine Schutzdauer von 10 Jahren genießen und ebenfalls immer wieder verlängert werden können. 4 / 6

Die Kosten hängen von der Anzahl der benannten Staaten (derzeit ca. 80) ab und setzen sich aus Inlandsgebühren und internationalen Gebühren folgendermaßen zusammen: Inlandsgebühr EUR 141,-- Grundgebühr SFR 653,-- (bei Wiedergabe in Farbe SFR 903,--) Zusatzgebühr ab der 4. Klasse SFR 100,-- Ergänzungsgebühr pro benannter Vertragspartei SFR 100,-- od. individuelle Gebühr abhängig von den jeweiligen MMP-Vertragsparteien Gebührenkalkulator unter: http://www.wipo.int/madrid/feecalc/firststep 8. Welche Waren- und Dienstleistungsklassen gibt es? Die Nizzaer Klassifikation ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen und ist unter http://www.patentamt.at/media/nizzaklassifikation2014_anmerkungen.pdf abrufbar. 9. Gibt es Registrierungshindernisse? Ja - von der Registrierung ausgeschlossen sind beispielsweise Zeichen, die: sich graphisch nicht darstellen lassen keine Unterscheidungskraft haben zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung, geographischen Herkunft etc. der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung dienen können im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Ware / Dienstleistung üblich sind hinsichtlich Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung täuschen können eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen. 5 / 6

10. Für wie lange kann eine Marke geschützt werden? Die Schutzdauer einer registrierten Marke beträgt 10 Jahre und kann nach Ablauf dieser Frist beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. 11. Wie kann das Markenrecht durchgesetzt werden? Markeninhaber haben die Möglichkeit das Ausschließungsrecht im Zuge einer gerichtlichen Unterlassungsklage bzw. bei Vorliegen gesetzlich festgelegter Nichtigkeitsgründe durch ein Löschungsverfahren vor dem ÖPA durchzusetzen. Eine weitere Handhabe zur Rechtsdurchsetzung bietet das Widerspruchsverfahren. Markeninhaber erlangen dadurch die Berechtigung gegen nach dem 1.07.2010 veröffentlichte Marken die Aufhebung der Registrierung von neuen, verwechslungsfähigen Marken zu beantragen. Der Widerspruch muss begründet werden und kann innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Registrierung der Marke und nach Entrichtung der Widerspruchsgebühr (EUR 206,-- inkl. pauschalierter Schriftengebühr von EUR 50,--) beim Patentamt erhoben werden. Diese Rechtsinformation erhebt trotz gewissenhafter Ausarbeitung keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, eine Haftung für den Inhalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. November 2014 Mag. Alexandra Fally 6 / 6