Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009. Durchführungshinweise zum Abschnitt III.



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Transkript:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 Durchführungshinweise zum Abschnitt III Inhalt Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12./13. Zu 12, 13 - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen 14. Zu 14 - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit 14.1 Anspruchsvoraussetzungen ( 14 Absatz 1) 14.2 Höhe der persönlichen Zulage ( 14 Absatz 3) 14.2.1 Entgeltgruppen 1 bis 8 ( 14 Absatz 3 Satz 2) 14.2.2 Entgeltgruppe 9 bis 14 ( 14 Absatz 3 Satz 1) 14.3 Auslaufen der Regelungen in 10 und 18 TVÜ-H 14.3.1 Voraussetzungen für die Zahlung einer persönlichen Zulage 14.3.2 Höhe der persönlichen Zulage 14.3.3 Höhergruppierung und Stufenaufstieg in demselben Monat 14.4 Sonderregelungen 15. Zu 15 - Tabellenentgelt 15.1 Grundsatz 15.2 Höhe Tabellenentgelt 15.3 Lehrkräfte 15.4 Höhe Stundenentgelt 15.5 Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken im Geltungsbereich des 41 15.6 Abweichungen von der Entgelttabelle in den Entgeltgruppen 1 bis 4 15.7 Entgeltwerte für die Bezahlung des Pflegepersonals 15.8 Sonderregelungen 16. Zu 16 - Stufen der Entgelttabelle 16.1 Anzahl der Stufen ( 16 Absatz 1 und 4 sowie Anhang zu 16) 16.2 Stufenzuordnung bei Einstellung ( 16 Absatz 2) 16.2.1 Erstmalige Einstellung von Beschäftigten, die über keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung verfügen 16.2.2 (Wieder-)Einstellung von Beschäftigten, die zuvor bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standen 16.2.3 Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde 16.2.4 Einschlägige Berufserfahrung 16.2.5 Stufenzuordnung bei Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung; Behandlung von Restzeiten

2 16.2.6 Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung 16.2.7 Besonderheiten bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern 16.2.8 Mitbestimmungspflichtigkeit der Stufenzuordnung bei der Einstellung 16.3 Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes (Absatz 2a) 16.4 Stufenlaufzeit ( 16 Absatz 3) 16.4.1 Ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe 16.4.2 Leistung 16.5 Entgeltgruppe 1 ( 16 Absatz 4) 16.6 Entgeltanreize durch Zahlung einer Zulage (Vorweggewährung von Stufen; 16 Absatz 5) 16.7 Sonderregelungen 17. Zu 17 - Allgemeine Regelungen zu den Stufen 17.1 Stufenaufstieg am Beginn eines Monats ( 17 Absatz 1) 17.2 Leistungsbezogener Stufenaufstieg ( 17 Absatz 2) 17.2.1 Abgrenzung von leistungsbezogenem Stufenaufstieg und Zulage nach 16 Absatz 5 17.2.2 Feststellung erheblich überdurchschnittlicher beziehungsweise erheblich unterdurchschnittlicher Leistung 17.2.3 Zeitdauer der Verkürzung beziehungsweise des Anhaltens in der Stufe 17.2.4 Betriebliche Kommission 17.3 Stufenlaufzeit - Besondere Regelungen ( 17 Absatz 3) 17.3.1 Anrechenbare Zeiten ( 17 Absatz 3 Satz 1) 17.3.2 Unschädliche Unterbrechungszeiten ( 17 Absatz 3 Satz 2) 17.3.3 Schädliche Unterbrechungszeiten ( 17 Absatz 3 Satz 3) 17.3.4 Höherstufung übergeleiteter Beschäftigter 17.3.5 Anrechnung Teilzeitbeschäftigung ( 17 Absatz 3 Satz 4) 17.4 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung/Herabgruppierung ( 17 Absatz 4) 17.4.1 Höhergruppierung ( 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3) 17.4.2 Herabgruppierung ( 17 Absatz 4 Satz 4 und 5) 17.4.3 Zahlungsbeginn 17.5 Sonderregelungen 18. Zu 18 - (unbesetzt) 18.1 Allgemeines 18.2 Sonderregelungen 19. Zu 19 - Erschwerniszuschläge 20. Zu 20 - Jahressonderzahlung 20.1 Allgemeines 20.2 Im Einzelnen 20.2.1 Anspruchsberechtigte ( 20 Absatz 1)

3 20.2.1.1 Stichtagsprinzip als Anspruchsvoraussetzung 20.2.1.2 Ausnahme vom Stichtagsprinzip 20.2.2 Höhe der Jahressonderzahlung 20.2.3 Bemessungssatz 20.2.4 Bemessungsgrundlage 20.2.5 Verminderung des Anspruchs auf Jahressonderzahlung 20.2.5.1 Verminderung der Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für Kalendermonate ohne Entgeltanspruch 20.2.5.2 Ausnahmen von der Verminderung der Jahressonderzahlung bei Kalendermonaten ohne Entgeltanspruch 20.3 Auszahlung der Jahressonderzahlung 20.4 Zusatzversorgungspflicht der Jahressonderzahlung 20.5 Sonderregelung für Beschäftigte, die bis zum 28. März 2009 Altersteilzeit vereinbart haben 20.6 Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2009 neu eingestellt werden 21. Zu 21 - Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 21.1 Allgemeines 21.2 Weiterzahlung nach dem Lohnausfallprinzip ( 21 Satz 1) 21.3 Tagesdurchschnitt nach dem Referenzprinzip ( 21 Satz 2) 21.3.1 Berechnungsformel 21.4 Ausgenommene Bezüge ( 21 Satz 3) 21.5 Sonderregelungen 22. Zu 22 - Entgelt im Krankheitsfall 22.1 Definition 22.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 22 Absatz 1) 22.3 Krankengeldzuschuss ( 22 Absatz 2 und 3) 22.3.1 Grundsätzliches 22.3.2 Höhe des Krankengeldzuschusses 22.3.3 Zahlungsdauer 22.3.4 Abweichungen vom bisherigen Tarifrecht 22.4 Ende der Zahlung des Entgelts im Krankheitsfall ( 22 Absatz 4) 22.5 Anzeige- und Nachweispflichten 22.6 Forderungsübergang bei Dritthaftung 22.7 Sonderregelungen 23. Zu 23 - Besondere Zahlungen 23.1 Vermögenswirksame Leistungen ( 23 Absatz 1) 23.2 Jubiläumsgeld ( 23 Absatz 2) 23.3 Sterbegeld ( 23 Absatz 3)

4 23.4 Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld ( 23 Absatz 4) 23.5 Sonderregelungen 23a. Zu 23a - Kinderzulage 23a.1 Anspruchsberechtigung ( 23a Absatz 1 Satz 1) 23a.2 Leistungshöhe ( 23a Absatz 1 Satz 1 bis 3) 23a.3 Anspruchskonkurrenzen ( 23a Absatz 2) 23a.4 Ratierlichkeitsverbot ( 23a Absatz 2 Satz 3) 23a.5 Nachrangigkeit ( 23a Absatz 3) 23a.6 Ausschluss ( 23a Absatz 4) 23a.7 Gewährung ( 23a Absatz 5 Satz 1 und 2) 23a.8 Entgeltcharakter ( 23a Absatz 5 Satz 3) 23a.9 Öffentlicher Dienst (Protokollerklärung zu 23a) 23a.10 Sonderregelungen 24. Zu 24 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts 24.1 Bemessungszeitraum ( 24 Absatz 1 Satz 1) 24.2 Auszahlung des Entgelts ( 24 Absatz 1 Satz 2 und 3) 24.3 Berechnung und Auszahlung unständiger Entgeltbestandteile ( 24 Absatz 1 Satz 4) 24.4 Entgelt Teilzeitbeschäftigter ( 24 Absatz 2) 24.5 Teilmonatsbeträge ( 24 Absatz 3) 24.5.1 Kürzung für ganze Kalendertage ( 24 Absatz 3 Satz 1) 24.5.2 Kürzung für einzelne Arbeitsstunden ( 24 Absatz 3 Satz 2 und 3) 24.5.3 Änderungen des Entgelts im Laufe eines Kalendermonats 24.6. Rundungsvorschrift ( 24 Absatz 4) 24.7 Wegfall der Voraussetzungen für eine Zulage ( 24 Absatz 5) 24.8 Pauschalierung von Entgeltbestandteilen ( 24 Absatz 6) 24.9 Sonderregelungen 25. Zu 25 - Betriebliche Altersversorgung 25.1 Allgemeines 25.2 Sonderregelungen

5 Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Vorbemerkung Das Entgeltsystem für Tarifbeschäftigte des Landes Hessen ist vollkommen neu strukturiert worden. An die Stelle der bisherigen Vergütung für Angestellte (BAT) und des bisherigen Lohnes für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) tritt einheitlich das Tabellenentgelt nach TV- H. Familienstand und Lebensalter sind als bezahlungsrelevante Faktoren im neuen Recht abgeschafft, gleiches gilt für Bewährungs- und Zeitaufstiege. Das Entgelt nach TV-H orientiert sich grundsätzlich nicht mehr an beamtenrechtlichen Bezahlungselementen, sondern richtet sich nach tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung. Dementsprechend sind erstmalig Leistungselemente tariflich vereinbart worden. Zudem ist mit 23a die Kinderzulage als familienfreundliche Maßnahme eingeführt worden. Für alle in den TV-H übergeleiteten Beschäftigten (Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte) und für die Neueinstellungen bestimmt sich das Entgelt ab dem 1. Januar 2010 nach dem TV-H. Die Entgelttabellen des TV-H, geregelt als Anlagen A und B, haben die Vergütungsund Monatslohntabellen des bisherigen Rechts abgelöst. Tarifliche Erschwerniszuschläge und viele Zulagen werden dagegen bis zu einer Neuregelung der Erschwerniszuschläge beziehungsweise bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach bisherigem Recht weiter gezahlt; für Vergütungsgruppenzulagen sowie Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen gelten die jeweiligen Sonderregelungen des TVÜ-H. Insoweit wird auf die Durchführungshinweise zum TVÜ-H verwiesen. 12./13. Zu 12, 13 - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen Die 12 und 13 sind noch nicht ausgefüllt, weil nach 17 Absatz 1 TVÜ-H die bisherigen Regelungen für die Eingruppierungen über den 31. Dezember 2009 überwiegend fortgelten. In der Niederschriftserklärung zu 12 und 13 haben sich die Tarifvertragsparteien geeinigt, dass unter Berücksichtigung der Verhandlungen bei den übrigen Ländern Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung auch in Hessen aufgenommen werden. Die Tarifvertragsparteien sind sich weiterhin einig, dass bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die Eingruppierungsregelung des BAT und MTArb für alle unter den Geltungsbereich des TV-H fallende Beschäftigte unter Zugrundelegung der Aufstiegsregelungen des TV-H, insbesondere des 17 Absatz 4 und des TVÜ-H, weitergelten. Bisherige Regelungen für die Eingruppierung sind: 22 und 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, ferner 1, 2 Absatz 1 und 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV-Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 ( 17 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H). Diese Regelungen finden auch auf Beschäftigte Anwendung, die ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellt werden. Für die nachstehend aufgeführten Beschäftigtengruppen gelten die bisherigen Eingruppierungsregelungen allerdings nicht weiter:

6 a) Für Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2010 in Entgeltgruppe 1 neu eingestellt werden (siehe hierzu Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H), gelten die Vergütungsordnung und das Lohngruppenverzeichnis nicht mehr. b) Die bisherige Vergütungsgruppe I gilt nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich. c) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ( 41) gilt eine besondere Entgeltordnung (siehe Abschnitt III des 41). Auf diese Sonderregelungen wird hiermit hingewiesen. Im Übrigen wird auf die Durchführungshinweise zu 17 TVÜ-H hingewiesen. 14. Zu 14 - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Bisher wurde die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit im Angestelltenbereich in 24 BAT geregelt. Änderungen gegenüber dem neuen Tarifrecht ergeben sich beispielsweise in Bezug auf die Wartezeit bei einer vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, welche in 14 nicht mehr eigenständig geregelt ist. Bei den Fällen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist vorläufig noch zwischen drei Beschäftigtengruppen zu unterscheiden: a) übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 bereits eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen war, und die diese Tätigkeit auch nach dem 1. Januar 2010 noch ausüben, b) übergeleitete Beschäftigte, denen nach dem 31. Dezember 2009 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird, c) nach dem 31. Dezember 2009 neu eingestellte Beschäftigte, denen künftig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. Für die vorstehend unter Buchstabe a bezeichneten Beschäftigten gilt 10 TVÜ-H. Sie erhalten die bisher bereits gezahlte Zulage als Besitzstandszulage weiter, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Nur wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2011 hinaus ausgeübt wird, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 die Regelungen des 14 Anwendung. 10 TVÜ-H findet auch dann Anwendung, wenn am 31. Dezember 2009 die höherwertige Tätigkeit zwar schon vorübergehend übertragen war, aber wegen der zeitlichen Voraussetzungen des 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT noch keine Zulage zustand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Durchführungshinweise zu 10 TVÜ-H verwiesen. Für den unter Buchstabe b bezeichneten Personenkreis der übergeleiteten Beschäftigten, denen nach dem 31. Dezember 2009 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird, findet 14 mit den Maßgaben des 18 TVÜ-H Anwendung. Danach ist die Prüfung, ob es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt, bis zum Inkrafttreten von eigenen Eingruppierungsvorschriften des TV-H noch nach 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter vorzunehmen.

7 Als Besonderheit ist zu beachten, dass sich bei Beschäftigten, die mit einer individuellen Zwischenstufe in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet worden sind, die persönliche Zulage abweichend von 14 Absatz 3 Satz 2 nicht prozentual bestimmt. Sie errechnet sich in diesen Fällen vielmehr nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben würde (vgl. 18 Absatz 1 Satz 2 i.v.m. 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 TVÜ-H). Gegebenenfalls kommt der Garantiebetrag von derzeit 26,50 Euro (ab 1. März 2010: 26,82 Euro) zum Tragen. Auf die Ausführungen in den Durchführungshinweisen zu 18 TVÜ-H wird verwiesen. Für den unter Buchstabe c bezeichneten Personenkreis, also für Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellt werden, gilt bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ausschließlich 14. Ob es sich begrifflich um eine höherwertige Tätigkeit handelt, ist bis zum Inkrafttreten neuer Eingruppierungsvorschriften des TV-H noch nach den fortgeltenden Regelungen des 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter zu bestimmen ( 18 Absatz 3 TVÜ-H). Eine höherwertige Tätigkeit liegt jedoch erst vor, wenn durch die Neubewertung auch eine höhere Entgeltgruppe des TV-H (Anlage 4 zum TVÜ-H ist anzuwenden) erreicht wird. Voraussetzungen und Zulässigkeit einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind wie zuvor auch in 24 BAT nicht abschließend geregelt. Daher kann die bisherige Rechtsprechung zum 24 BAT unter Beachtung der Besonderheiten des 14 herangezogen werden. Mit den vorbezeichneten, für die einzelnen Personengruppen geltenden Maßgaben, wird zur Anwendung des 14 auf Folgendes hingewiesen: 14.1 Anspruchsvoraussetzungen ( 14 Absatz 1) Anders als im bisherigen Recht wird in 14 nicht mehr zwischen der vertretungsweisen und der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterschieden. In der Niederschriftserklärung zu 14 Absatz 1 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. Dementsprechend sind beide Fallgestaltungen einheitlich geregelt. Wie bisher wird die vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts angeordnete vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch eine persönliche Zulage vergütet ( 14 Absatz 1); Eingruppierung und Inhalt des Arbeitsvertrages bleiben unverändert. Der Anspruch auf die Zahlung der Zulage entsteht, wenn die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat. Anders als nach 24 BAT, aber entsprechend den bislang für den Arbeiterbereich geltenden Regelungen, wird die Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung für die gesamte Dauer der Ausübung gezahlt. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten zwar festgelegt werden, dass eine persönliche Zulage bereits gezahlt werden kann, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat ( 14 Absatz 2 Satz 1). Solange dieser Tarifvertrag jedoch nicht vereinbart ist, bleibt es bei der Monatsfrist des 14 Absatz 1. Wird eine abgeschlossene höherwertige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorübergehend übertragen, muss die geforderte Mindestdauer von einem Monat wieder

8 erfüllt werden, bevor der Anspruch auf die persönliche Zulage für den neuen Übertragungsfall entsteht. 14.2 Höhe der persönlichen Zulage ( 14 Absatz 3) Die Höhe der persönlichen Zulage wird für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 einerseits und 9 bis 14 andererseits unterschiedlich bemessen. 14.2.1 Entgeltgruppen 1 bis 8 ( 14 Absatz 3 Satz 2) Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die persönliche Zulage 4,5 v.h. ihres individuellen Tabellenentgelts, sofern die höherwertige Tätigkeit der nächsthöheren Entgeltgruppe zugeordnet ist. Ist die höherwertige Tätigkeit nicht der nächsthöheren, sondern einer darüber liegenden Entgeltgruppe zugeordnet, bestimmt sich die Höhe der persönlichen Zulage wie bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 14 nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit nach 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 TV-H ergeben würde (siehe hierzu Ziffer 14.2.2). Nach der Protokollerklärung zu 14 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz gilt 14 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-H nicht für Beschäftigte, die vormals unter den BAT gefallen waren, nunmehr in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind und denen vorübergehend eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 5 übertragen worden ist. Dasselbe gilt für diese Beschäftigten, die in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind und denen vorübergehend eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 8 übertragen worden ist. Die Protokollerklärung korrespondiert mit der Protokollerklärung zu 17 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz, wonach bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-H 17 Absatz 4 Satz 2 nicht für ehemalige Angestellte gilt, wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden. Hintergrund für diese Regelungen ist, dass es die Entgeltgruppen 4 und 7 für ehemalige Angestellte nicht gibt und nach bisherigem Recht die neue Tätigkeit u.u. nur um eine Vergütungsgruppe höher bewertet war. Beispiel: Einer Beschäftigten im Sinne des 38 Absatz 4 Satz 1 (ehemalige Angestellte) in der Entgeltgruppe 3 Stufe 3 (1.975,27 Euro) wird am 1. Januar 2011 vorübergehend eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 5 übertragen. Für die Ermittlung der persönlichen Zulage ist die Protokollerklärung zu 14 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz zu beachten. Danach findet in diesem Fall 14 Absatz 3 Satz 2, 1. Halbsatz Anwendung. Die Höhe der persönlichen Zulage beträgt 4,5 v.h. des individuellen Tabellenentgelts, also 88,89 Euro (1.975,27 Euro x 0,045). Würde es sich bei der Beschäftigten um eine solche im Sinne des 38 Absatz 4 Satz 2 (ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter) handeln, wäre das Entgelt in der neuen Entgeltgruppe und -stufe nach den Regeln des 14 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz zu ermitteln. Die Beschäftigte wäre von der Entgeltgruppe 3 Stufe 3 (1.975,27 Euro) über die Entgeltgruppe 4 Stufe 3 (2.084,72 Euro) der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 (2.157,69 Euro) zuzuordnen. Die persönliche Zulage würde 182,42 Euro betragen. Besteht nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf die persönliche Zulage, steht dieser Betrag auch nur zeitanteilig zu. Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend der allgemeinen Regelung in 24 Absatz 3 Satz 1 auf kalendertäglicher Basis. Dazu wird der Monatsbetrag der nach 14 Absatz 3 Satz 2 zustehenden persönlichen Zulage durch die Anzahl der Kalendertage des betreffenden Kalendermonats geteilt und dann mit den

9 Anspruchstagen multipliziert. Die Zwischenrechnungen sind dabei gemäß 24 Absatz 4 Satz 2 jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen (siehe hierzu auch Ziffern 24.5 und 24.6). Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem Arbeitstag. Soweit betriebsüblich beziehungsweise dienstplanmäßig an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird, werden daher die vor Beginn und nach Ende der Übertragung liegenden arbeitsfreien Tage nicht berücksichtigt. In den Fällen eines Stufenanstiegs, also wenn die/der Beschäftigte während der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe erreicht, ist die persönliche Zulage auf der Grundlage des Tabellenentgelts der höheren Stufe neu zu berechnen. Sie beträgt dann 4,5 v.h. des Tabellenentgelts aus der neuen Stufe. 14.2.2 Entgeltgruppe 9 bis 14 ( 14 Absatz 3 Satz 1) Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 14 entspricht die persönliche Zulage dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, dass sich für die Beschäftigte/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit nach 17 Absatz 4 Satz 1 und 2, also bei Höhergruppierung ergeben hätte. Im Falle der Höhergruppierung werden Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, die Stufenzuordnung erfolgt also betragsmäßig und nicht stufengleich. Allerdings ist den Beschäftigten in diesen Entgeltgruppen ein Höhergruppierungsgewinn von mindestens derzeit 52,99 Euro monatlich garantiert (Garantiebetrag). Der Garantiebetrag erhöht sich zum 1. März 2010 auf 53,63 Euro. Erreicht die/der Beschäftigte während der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe, bemisst sich die persönliche Zulage nach dem höheren Tabellenentgelt. Beispiel: Eine Beschäftigte erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 von 3.435,05 Euro. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 12 zuzuordnen sind. Die betragsmäßige Zuordnung in deren Stufe 3 führt (fiktiv) zu einem Tabellenwert von gleichfalls 3.435,05 Euro. Als monatliche persönliche Zulage steht ihr deshalb der Garantiebetrag von derzeit 52,99 Euro zu. Nach Erreichen der nächsthöheren Stufe 5 in der Entgeltgruppe 11 beträgt ihr Tabellenentgelt 3.898,55 Euro. Die persönliche Zulage ist neu zu bemessen. Auf der Grundlage des neuen Tabellenentgelts erhielte die Beschäftigte bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 ein Entgelt nach Stufe 5 mit einem Tabellenwert von 4.284,80 Euro; die monatliche persönliche Zulage beträgt daher ab dem Zeitpunkt des Stufenaufstiegs 386,25 Euro. Besteht nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf die persönliche Zulage, steht der Unterschiedsbetrag (gegebenenfalls der Garantiebetrag) entsprechend anteilig zu (siehe hierzu auch Ziffern 24.5 und 24.6). 14.3 Auslaufen der Regelungen in 10 und 18 TVÜ-H 10 TVÜ-H läuft gemäß 10 Satz 2 TVÜ-H (bei ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeitern in Verbindung mit 10 Satz 4 TVÜ-H) am 31. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 aus. Dementsprechend bestimmen sich bei Beschäftigten, denen am 31. Dezember 2009

10 bereits eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen war und die Tätigkeit über den 31. Dezember 2009 fortgeführt wird, die Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auf eine persönliche Zulage ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich nach 14. Hierbei können sich sowohl Änderungen hinsichtlich des ob als auch der Höhe der persönlichen Zulage ergeben. Gleichzeitig läuft 18 Absatz 1 TVÜ-H für die ehemaligen Angestellten aus. Es handelt sich um Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT, denen nach dem 31. Dezember 2009 höherwertige Tätigkeiten vorübergehend übertragen worden sind. 14.3.1 Voraussetzungen für die Zahlung einer persönlichen Zulage Die Monatsfrist des 14 Absatz 1 ist in diesen Fällen erfüllt. Ob die vorübergehend übertragene Tätigkeit auch nach 14 Absatz 1 höherwertig ist, richtet sich ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich nach der Eingruppierung der höherwertigen Tätigkeit in die Entgeltgruppen des TV-H. Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung gemäß Anlage 4 TVÜ-H den Entgeltgruppen des TV-H zugeordnet (vgl. auch 17 Absatz 7 TVÜ-H). Eine höherwertige Tätigkeit ist nach neuem Recht nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist als die Entgeltgruppe, in welche die/der Beschäftigte tariflich eingruppiert ist. Es muss also ein Entgeltgruppenwechsel stattfinden. Insofern kann die Neubestimmung im Einzelfall dazu führen, dass ab dem 1. Januar 2012 der Anspruch auf die Zulage entfällt. Beispiel: Ein Beschäftigter mit Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb BAT mit noch nicht vollzogenem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVa BAT ist am 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet worden. Ihm war bereits am 1. Oktober 2009 eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVa des Teils I der Anlage 1a zum BAT (ohne Aufstieg) übertragen worden. Er hatte daher ab 1. Januar 2010 gemäß 10 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H Anspruch auf eine Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Zulage nach 24 BAT. Diese Tätigkeit wird über den 31. Dezember 2011 hinaus beibehalten. Ab 1. Januar 2012 richtet sich der Anspruch auf die persönliche Zulage nach 14. Gemäß Anlage 4 Teil A TVÜ-H sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVa BAT (ohne Aufstieg nach III) der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Da der Beschäftigte bereits in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet wurde, liegt ab dem 1. Januar 2012 keine höherwertige Tätigkeit mehr vor. Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt für den Beschäftigten ab diesem Zeitpunkt. 14.3.2 Höhe der persönlichen Zulage Die Höhe der Zulage richtet sich nach 14 Absatz 3. Besonderheiten ergeben sich, wenn sich die/der Beschäftigte in einer individuellen Endstufe befindet. In diesem Fall gilt das Folgende: Das Entgelt der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des 14 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise als individuelles Tabellenentgelt im Sinne des 14 Absatz 3 Satz 2. Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, die in einer der Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe von 4,5 v.h. des Entgelts der individuellen Endstufe. Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, die in einer der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der individuellen Endstufe und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben würde. Dies kann auch der Garantiebetrag sein.

11 14.3.3 Höhergruppierung und Stufenaufstieg in demselben Monat Fällt der Aufstieg in eine höhere Stufe der bisherigen Entgeltgruppe in denselben Monat wie eine Höhergruppierung, ist in allen Fällen unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der beiden Ereignisse zunächst der Stufenaufstieg umzusetzen und erst im Anschluss daran die Höhergruppierung vorzunehmen. 14.4 Sonderregelungen Auf die Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in 41 Nr. 12 wird hingewiesen. 15. Zu 15 - Tabellenentgelt 15.1 Grundsatz Die/Der Beschäftigte erhält nach 15 Absatz 1 Satz 1 monatlich ein Tabellenentgelt. Der neue Begriff des Tabellenentgelts kennzeichnet damit die Monatsbezüge nach den Anlagen A 1 und A 2. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. Niederschriftlich haben die Tarifvertragsparteien zu 15 erklärt, dass als Tabellenentgelt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe gilt. Zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe gilt vorerst noch 17 TVÜ-H (siehe oben Ziffer 12./13.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Durchführungshinweisen zu 17 TVÜ- H verwiesen. Die Stufenzuordnung bei Einstellung sowie das Erreichen der nächst höheren Stufen richten sich nach 16 und 17. 15.2 Höhe Tabellenentgelt Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage A 1 beziehungsweise ab 1. März 2010 nach der Anlage A 2 des TV-H. Das Tabellenentgelt für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ist ausschließlich in 41 Nr. 13 festgelegt (siehe Ziffer 15.5). Die Entgelte für Beschäftigte im Pflegedienst ergeben sich aus dem Anhang zu 16, den Fußnoten in den Anlagen A 1 und A 2 und dem Anhang zur Anlage A. Ergänzend ist die KR- Anwendungstabelle in Anlage 5 A und 5 B zum TVÜ-H zu beachten (siehe zur Herleitung dieser Beträge Ziffer 15.7). Die Werte der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü sind 19 TVÜ- H zu entnehmen. 15.3 Lehrkräfte Für Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gelten die Entgelttabellen zum TV-H (Anlagen A 1 und A 2) nach 20 Absatz 1 TVÜ-H mit der Maßgabe, dass sich die Tabellenwerte um folgende Beträge vermindern:

12 Entgeltgruppen ab 1. Januar 2010 ab 1. März 2010 5 bis 8 51,20 Euro 44,80 Euro 9 bis 13 57,60 Euro 50,40 Euro Die Verminderung gilt nach 20 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-H nicht - für Lehrkräfte, welche die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen, und - für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben. Der Verminderungsbetrag reduziert sich bei künftigen allgemeinen Entgeltanpassungen in der jeweiligen Entgeltgruppe, erstmals also am 1. März 2010 (siehe die obige Übersicht), um: 6,40 Euro in den Entgeltgruppen 5 bis 8 und 7,20 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 13. Dadurch werden die Lehrkräfte schrittweise an die Tabellenwerte für die übrigen Beschäftigten herangeführt. Es gelten hierfür die Festlegungen in 20 Absatz 2 TVÜ-H. Diese Verminderungen wurden bereits in den ab dem 1. März 2010 geltenden Werten in der Protokollerklärung zu 20 TVÜ-H berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Durchführungshinweise zu 20 TVÜ-H verwiesen. 15.4 Höhe Stundenentgelt Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts beziehungsweise des Entgelts aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe ist der Monatsbetrag durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 6 Absatz 1 und entsprechende Sonderregelungen beziehungsweise 28a Absatz 1 TVÜ-H) zu teilen (vgl. 24 Absatz 3 Satz 3). Die Divisoren für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitszeiten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: Wochenarbeitszeit Divisor 38 Stunden 30 Minuten 167,40 40 Stunden 00 Minuten 173,92 Beispiel: Für eine Beschäftigte, bei der ab 1. Januar 2010 eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40,0 Stunden gilt und die mit einem Vergleichsentgelt von 2.300 Euro in eine individuelle Zwischenstufe der neuen Entgelttabelle übergeleitet wurde, errechnet sich das Stundenentgelt wie folgt: 2.300 Euro : 173,92 (= 40,0 x 4,348) = 13,22 Euro. Sind Bereitschaftszeiten im Sinne von 9 Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit, ist der Divisor entsprechend abweichend von der obigen Tabelle zu bestimmen.

13 15.5 Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken im Geltungsbereich des 41 Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des 41 haben ein eigenes Eingruppierungs- und Entgeltsystem (vgl. 41 Nrn. 10 ff.). Das Tabellenentgelt ergibt sich somit aus 41 Nr. 13. 15.6 Abweichungen von der Entgelttabelle in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Mit der Möglichkeit der Abweichung von der Entgelttabelle in den Entgeltgruppen 1 bis 4 für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass auch weniger qualifizierte Tätigkeiten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erbracht werden können. Die Einzelheiten sind in einem Tarifvertrag festzulegen. Für die Anwendung auf einzelne Bereiche bedarf es dann einer Anwendungsvereinbarung ( 15 Absatz 3). Bis zum Abschluss einer entsprechenden tariflichen Regelung gelten die Tabellenwerte des TV-H. 15.7 Entgeltwerte für die Bezahlung des Pflegepersonals Die Entgeltwerte für die Bezahlung des Pflegepersonals sind zwar aus der TV-H-Tabelle entwickelt, weichen aber sowohl hinsichtlich einzelner Werte als auch hinsichtlich des Verlaufs in den Stufen und der Aufenthaltsdauer in den Stufen zum Teil erheblich von der TV-H-Tabelle ab. Diese Abweichungen sind im TV-H an drei Stellen dargestellt: - In den Fußnoten zu den Anlagen A 1 und A 2 zum TV-H. Hierbei handelt es sich um die abweichend von der TV-H-Tabelle für den Pflegebereich vereinbarten besonderen Entgeltwerte. - Im Anhang zu den Anlagen A 1 und A 2 ist darüber hinaus dargestellt, in welchen Fällen abweichend von den allgemeinen Regelungen des 15 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen A 1 und A 2 den Entgeltgruppen andere Tabellenwerte aus anderen Entgeltgruppen beziehungsweise Stufen zugeordnet worden sind, jeweils bezogen auf den aus der Anlage 1b zum BAT entnommenen Aufstiegsverlauf. - Im Abschnitt II des Anhangs zu 16 sind die Abweichungen von 16 dargestellt: Abschnitt II Absatz 1 enthält die Fälle, in denen abweichend von 16 Absatz 1 eine andere Stufe als Eingangsstufe gilt. Abschnitt II Absatz 2 enthält die Fälle, in denen die Endstufe abweichend von 16 Absatz 1 geregelt ist. Abschnitt II Absatz 3 enthält die Fälle, in denen die Stufenlaufzeiten von 16 Absatz 3 Satz 1 abweichen. Aus diesen drei Komponenten ergibt sich die KR-Anwendungstabelle, die als Anlage 5 A und 5 B zum TVÜ-H vereinbart ist und gleichzeitig die Zuordnung der Verläufe aus der Anlage 1b zum BAT für die Überleitung und für Neueinstellungen enthält. Für die Praxis empfiehlt es sich, die Ermittlung des Entgelts der Pflegekräfte nicht aus dem Anhang zu 16, den Fußnoten der Anlage A 1 und A 2 und dem Anhang zu den Anlagen A 1 und A 2 vorzunehmen, sondern sich ausschließlich auf die KR-Anwendungstabelle zu stützen. Die Anwendungstabelle gilt sowohl für die Zuordnung der neu eingestellten Beschäftigten als auch für die Überleitung zum 1. Januar 2010. Zur Erläuterung der KR-Anwendungstabelle wird auf Folgendes hingewiesen: - Die erste Spalte von links enthält die Entgeltgruppen, aus denen die Werte für die KR-Anwendungstabelle in der jeweiligen Zeile entnommen wurden. Diese Spalte hat für die praktische Anwendung keine Bedeutung, sondern nur nachrichtlichen Wert über die Entwicklung der Tabelle.

14 - Die zweite Spalte von links enthält die Bezeichnung der Entgeltgruppe KR. Auf diese Bezeichnung haben sich die Tarifvertragsparteien geeinigt; sie kann in der Praxis als Bezeichnung der Entgeltgruppe, in die die Beschäftigten jeweils eingruppiert sind, in vollem Umfang verwendet werden. Übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte werden anhand ihrer Eingruppierung nach der Anlage 1b zum BAT einer dieser Entgeltgruppen KR zugeordnet. - Die dritte Spalte von links enthält die Zuordnung der KR-Vergütungsgruppen aus der Anlage 1b zum BAT, und zwar abgestellt auf die jeweiligen Aufstiegsverläufe. Da es im Rahmen des TV-H weder Bewährungs- noch Tätigkeitsaufstiege gibt, wurden die bisherigen Aufstiegsverläufe in den jeweiligen zugeordneten KR- Entgeltgruppen abgebildet. Bei Neueinstellungen werden die Beschäftigten im Rahmen des 17 Absatz 1 TVÜ-H zunächst in eine Vergütungsgruppe der Anlage 1b zum BAT eingruppiert und sodann anhand der KR-Anwendungstabelle einer KR- Entgeltgruppe zugeordnet. Beispiel: Eine Krankenpflegekraft mit staatlicher Anerkennung und vierjähriger Berufserfahrung wird zum 1. Februar 2010 neu eingestellt. Nach der Anlage 1b zum BAT ist sie in VergGr. Kr. IV Fallgruppe 1 mit zweijährigem Tätigkeitsaufstieg in die VergGr. Kr. V Fallgruppe 1 und weiteren vierjährigem Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr. Va Fallgruppe 7 eingruppiert. Dieser ihr zugeordnete Verlauf findet sich in der KR-Anwendungstabelle, dritte Spalte von links in der Entgeltgruppe KR 7a (IV mit Aufstieg nach V und Va). Die Beschäftigte wird also der Entgeltgruppe KR 7a zugeordnet. Da sie bereits über mehr als ein Jahr Berufserfahrung verfügt, wird sie in die Stufe 2 der Entgeltgruppe KR 7a eingestuft ( 16 Absatz 2 Satz 2). - Die weiteren Spalten der KR-Anwendungstabelle enthalten die Grundentgeltstufen (Stufen 1 und 2) und die Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 6) entsprechend der Struktur der TV-H-Tabelle. Allerdings beginnen für einige Verläufe der Anlage 1b zum BAT die Stufen erst ab der Stufe 2 oder, ab der Entgeltgruppe KR 9 die Regel, ab der Stufe 3. Hierbei gingen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe Kr. VI BAT oder höher zugeordnet sind, in aller Regel eine längere Berufserfahrung voraussetzen. Soweit die Aufenthaltsdauer in den Stufen von den allgemeinen Regeln des 16 Absatz 3 abweicht, ist dies in der KR-Anwendungstabelle in der jeweiligen Aufstiegsstufe vermerkt. Enthält die Stufe 6 keine Werte, ist die Stufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe KR die Endstufe für die Beschäftigten. 15.8 Sonderregelungen Auf die Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in 41 Nr. 13 wird hingewiesen (siehe auch die Ausführungen unter Ziffer 15.5). 16. Zu 16 - Stufen der Entgelttabelle 16 regelt die Grundsätze der Zuweisung zu den Entgeltstufen bei der Einstellung und den späteren Aufstieg in den Stufen. Im Anhang zu 16 sind abweichende Regelungen vereinbart worden. Auf die teilweise abweichenden Sonderregelungen in den 40 bis 49 wird ebenfalls hingewiesen.

15 Bei Beschäftigten, die zum 1. Januar 2010 aus dem Geltungsbereich des BAT oder MTArb in den TV-H übergeleitet worden sind, sind bei der Stufenzuweisung zudem die Regelungen im TVÜ-H zu beachten. 16.1 Anzahl der Stufen ( 16 Absatz 1 und 4 sowie Anhang zu 16) Die Stufenanzahl ist in den Entgeltgruppen unterschiedlich ausgestaltet: Entgeltgruppe/n Stufenfolge Stufenanzahl 1 2 bis 6 5 Stufen 2 bis 8 1 bis 6 6 Stufen 9 bis 15 1 bis 5 5 Stufen Für einzelne Beschäftigtengruppen der Entgeltgruppen 2, 3 und 9 gilt eine vorgezogene Endstufe. Diese Abweichungen sind in Abschnitt 1 Satz 1 des Anhangs zu 16 geregelt. So ist zum Beispiel für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 bei Tätigkeiten entsprechend Lohngruppe 9 MTArb die Stufe 4 statt der Stufe 5 die Endstufe. Die Abweichungen gelten sowohl für neu eingestellte als auch für in den TV-H übergeleitete Beschäftigte. Eine entsprechende Entgelttabelle für die KR-Beschäftigten findet sich in Anlage 5 A zum TVÜ-H, ab 1. März 2010 Anlage 5 B zum TVÜ-H (siehe dazu Ziffer 15.7). Die Stufen 1 und 2 sind Grundentgeltstufen, die Stufen 3 bis 6 sind demgegenüber Entwicklungsstufen. Das Erreichen der Stufen 4, 5 und 6 kann auch leistungsabhängig erfolgen (vgl. 17 Absatz 2). Keine Bedeutung für Einstellung und Aufstieg in den Stufen hat die Vollendung eines bestimmten Lebensalters. 16.2 Stufenzuordnung bei Einstellung ( 16 Absatz 2) Deutlich zu unterscheiden ist zwischen (1) Neueinstellungen nach dem TV-H einerseits und (2) ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnissen nach 1 Absatz 1 TVÜ-H anderseits: Die im Folgenden unter Ziffern 16.2.1 und 16.2.2 näher dargestellten Regelungen gelten nicht für Beschäftigte, die zum 1. Januar 2010 gemäß 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H in den TV- H übergeleitet worden sind. Das gilt auch dann, wenn mit ihnen - etwa nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses - ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird, sofern die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 zu 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H für die Fortgeltung des Überleitungsrechts vorliegen (siehe dazu die Durchführungshinweise zum TVÜ-H). Sind die Voraussetzungen des 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H erfüllt, behalten die übergeleiteten Beschäftigten, auch wenn sie formal neu eingestellt werden, die nach Maßgabe des TVÜ-H erworbene Entgeltgruppe und Stufe. 16 Absatz 2 ist aber wieder anzuwenden, sofern mit der Neueinstellung ein Eingruppierungsvorgang im Sinne des 17 Absatz 7 TVÜ-H verbunden ist. Beispiel: Ein Beschäftigter ist seit dem 1. Mai 2006 beim Land Hessen (VergGr. IIa BAT mit noch nicht vollzogenem 11-jährigem Aufstieg nach VergGr. Ib BAT) beschäftigt, am 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet und einer individuellen

16 Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 zugeordnet worden. Er erhält für seine beiden Kinder eine Besitzstandszulage gemäß 11 TVÜ-H und erfüllt die Voraussetzungen für den Erhalt eines dauerhaften Strukturausgleichs ( 12 TVÜ-H in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-H) ab 1. Januar 2012. Sein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet am 30. April 2010. Im unmittelbaren Anschluss daran erhält er einen neuen Arbeitsvertrag beim Land Hessen mit identischer Tätigkeit. Der Beschäftigte erhält weiterhin Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 13 Ü und der bisherigen individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 sowie die Besitzstandszulage gemäß 11 TVÜ-H. Ab dem 1. Januar 2012 erhält er für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses zudem den monatlichen Strukturausgleich. Fallvariante 1: Voraussetzungen wie oben. Allerdings erhält er keinen weiteren Arbeitsvertrag im unmittelbaren Anschluss, sondern erst nach einer zweiwöchigen Unterbrechung am 15. Mai 2010. Unterbrechungen von bis zu insgesamt (das bedeutet, jede einzelne Unterbrechung wird zusammengerechnet) einem Monat sind unschädlich (Protokollerklärung Nr. 1 zu 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H). Es liegt daher auch in diesem Fall ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H vor; die Rechtslage entspricht dem oben dargestellten Beispiel. Fallvariante 2: Voraussetzungen wie oben. Jedoch erhält er erst nach zweimonatiger Unterbrechung am 1. Juli 2010 einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag beim Land Hessen. Die Unterbrechung beträgt länger als einen Monat, so dass kein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H vorliegt. Der Beschäftigte wird am 1. Juli 2010 neu eingestellt und erhält Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 13. Zwar können die vorherigen Zeiten beim Land unter den Voraussetzungen des 16 Absatz 2 als einschlägige Berufserfahrung beziehungsweise nach Absatz 2a bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 16.2.2 und 16.3), aber die kinderbezogenen Entgeltbestandteile erhält er jetzt in Form der Kinderzulage nach 23a (nicht mehr als Besitzstand nach 11 TVÜ-H). Die Strukturausgleichszahlungen entfallen ebenfalls. Fallvariante 3: Voraussetzungen wie oben. Nur diesmal erhält er nach einer Unterbrechungszeit von 2 Wochen zum 15. Mai 2010 einen neuen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30. April 2011, welcher wiederum erst am 1. Juni 2011 zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag verlängert wird. Die Unterbrechungszeiten (2 Wochen und 1 Monat) sind in diesem Fall zusammen zu rechnen (vgl. die Protokollerklärung Nr. 1 zu 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H), so dass auch in dieser Fallvariante kein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis vorliegt. Das bedeutet, dass der Beschäftigte zum 1. Juni 2011 als Neueingestellter in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren ist. Des Weiteren ist wie in Fallvariante 2 zu verfahren. 16.2.1 Erstmalige Einstellung von Beschäftigten, die über keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung verfügen Beschäftigte, die erstmals ein Arbeitsverhältnis begründen und über keine einschlägige Berufserfahrung verfügen, werden bei der Einstellung grundsätzlich der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet ( 16 Absatz 2 Satz 1). Dies gilt auch für Beschäftigte, die zwar

17 Berufserfahrung haben, die aber die Dauer von einem Jahr unterschreitet. Lediglich in der Entgeltgruppe 1 ist die Stufe 2 die Eingangsstufe ( 16 Absatz 4 Satz 2). Zu dem Begriff der einschlägigen Berufserfahrung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16.2.4 verwiesen. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist ( 16 Absatz 2 Satz 4). Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht jedoch nicht. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen unter Ziffer 16.2.6 verwiesen. 16.2.2 (Wieder-)Einstellung von Beschäftigten, die zuvor bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standen Bei Beschäftigten, die zuvor beim Land Hessen in einem Arbeitsverhältnis standen, werden die früheren Zeiten unter den nachstehend im Einzelnen erläuterten Voraussetzungen des 16 Absatz 2 Satz 2 bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Zeiten kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen und entsprechenden Vorbeschäftigungszeiten auch dazu führen, dass eine Einstellung in die Stufe 2 oder einer höheren Stufe bis zur Endstufe der Entgeltgruppe erfolgt. Voraussetzung für die Anrechnung der früheren Zeiten ist zunächst, dass zwischen der vorherigen Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu 16 Absatz 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von sechs Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum zwölf Monate (vgl. hierzu aber auch die Ausführungen unter Ziffer 16.2.7). Für die Berechnung dieser Fristen gelten 187 Absatz 1 und 188 BGB. Bei längeren Unterbrechungen als sechs beziehungsweise zwölf Monate unterfallen die Beschäftigten den Regelungen des 16 Absatz 2 Satz 3 (siehe Ziffer 16.2.3). Ob das vorherige Arbeitsverhältnis ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis war, ist für die Stufenzuordnung nicht entscheidend. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses entspricht dem des allgemeinen Arbeitsrechts. Dementsprechend eröffnen weder vorangehende Ausbildungs- oder Volontariatszeiten die Möglichkeit einer Anrechnung, noch Beamten- und Soldatenverhältnisse. Gleiches gilt für Praktikumszeiten, sofern es sich nicht um ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten in Hessen (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu 16 Absatz 2) handelt. Weitere Voraussetzung (neben der unschädlichen Unterbrechungszeit) ist, dass in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine einschlägige Berufserfahrung erlangt werden konnte. Zu dem Begriff der einschlägigen Berufserfahrung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16.2.4 verwiesen. Liegen zeitlich mehrere, nacheinander liegende Arbeitsverhältnisse vor, so kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das letzte Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber Berücksichtigung finden. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn bei einer zeitlich unmittelbar anschließenden Kette mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse in einem engen sachlichen Zusammenhang diese als ein vorheriges Arbeitsverhältnis angesehen werden, sofern eine etwaige Unterbrechung zwischen diesen Arbeitsverhältnissen nicht mehr als den in der Protokollerklärung Nr. 3 zu 16 Absatz 2 festgelegten Zeitraum von sechs

18 beziehungsweise zwölf Monate betragen hat. Ein Rechtsanspruch kann hierauf nicht abgeleitet werden. Zeiten eines Beamtenverhältnisses beim Land Hessen können im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme den Zeiten im Arbeitsverhältnis im Sinne des 16 Absatz 2 Satz 2 gleichgestellt werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Im Übrigen können Zeiten im Beamtenverhältnis als förderliche Zeiten im Sinne des 16 Absatz 2 Satz 4 angerechnet werden, soweit dies bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist (vgl. auch Ziffer 16.2.6). Für den Bereich an Hochschulen und Forschungseinrichtungen wird auf 16 Absatz 2 Satz 4 und 5 in der Fassung des 40 Nr. 5 Ziffer 1 verwiesen (vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 16.2.7). Es bestehen keine Bedenken gegen eine Berücksichtigung von einschlägigen Berufserfahrungen aus mehreren vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen zum Land - jeweils ohne schädliche Unterbrechung - bei der Stufenzuordnung, wenn bei Abschluss des neuen Arbeitsvertrages die einjährige Berufserfahrung noch nicht vorliegt. Beispiel: Ein Beschäftigter hat verschiedene Arbeitsverträge mit dem Land Hessen abgeschlossen: erster Arbeitsvertrag von Februar 2010 bis Juli 2010 (6 Monate), Unterbrechung bis September 2010, zweiter befristeter Arbeitsvertrag von Oktober 2010 bis Dezember 2010 (3 Monate), Unterbrechung bis Januar 2011, ab Februar 2011 unbefristeter Arbeitsvertrag. Zwar liegt bei Abschluss des unbefristeten Vertrages die einjährige Berufserfahrung noch nicht vor. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn der Aufstieg in die Stufe 2 nach weiterer dreimonatiger Tätigkeit (im Mai 2011) erfolgt. Wegen der Berücksichtigung so genannter Restzeiten beim weiteren Stufenaufstieg wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16.2.5 verwiesen. 16.2.3 Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde Unter den nachstehend beschriebenen Voraussetzungen des 16 Absatz 2 Satz 3 kann bei Neueinstellungen von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, bis zum 31. März 2013 eine Zuordnung sofort zur Stufe 2 und bei Neueinstellungen nach diesem Stichtag eine Zuordnung sofort zur Stufe 3 erfolgen. Eine noch höhere Einstufung schon bei Einstellung ist nur unter der Heranziehung der Kann-Regelung des 16 Absatz 2 Satz 4 bei Vorliegen förderlicher Zeiten möglich (siehe hierzu Ziffer 16.2.6). Daneben besteht bei der Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-H, TVÜ-H oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise zu berücksichtigen ( 16 Absatz 2a; vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 16.3). Die Anwendung des 16 Absatz 2 Satz 3 setzt voraus, dass die/der Beschäftigte bei der Einstellung über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügt, um sofort der Stufe 2 zugeordnet zu werden. Eine sofortige Zuordnung zur Stufe 3 - bei Einstellung nach dem 31. März 2013 - verlangt demgemäß eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren.

19 Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend im öffentlichen Dienst oder gar im Geltungsbereich des TV-H erworben worden sein. Damit ist auch die Anrechnung von Zeiten in der Privatwirtschaft oder im Ausland möglich. Es bestehen insoweit keine Bedenken, wenn bei der Anwendung von 16 Absatz 2 Satz 3 mehrere Arbeitsverhältnisse - unabhängig von der Dauer der Unterbrechung - zusammengerechnet werden. Ein Rechtsanspruch kann hierauf jedoch nicht abgeleitet werden. Es ist bei der Anwendung des 16 Absatz 2 Satz 3 aber im Einzelfall zu prüfen, ob bei längeren Unterbrechungen in der früheren Tätigkeit noch der Erwerb einer einschlägigen Berufserfahrung für die jetzige Tätigkeit gesehen werden kann. Unterbrechungen, die bei sinngemäßer Anwendung des 17 Absatz 3 Satz 3 zu einer Rückstufung führen würden, sind aber in jedem Fall schädlich. Weiterhin ist die Begrenzung der Stufenzuordnung nach 16 Absatz 2 Satz 3 auf die Stufe 2 beziehungsweise ab 31. März 2013 auf Stufe 3 zu beachten. Zeiten beim Land Hessen, deren Berücksichtigung nach Satz 2 des 16 Absatz 2 alleine wegen der Dauer der schädlichen Unterbrechung von mehr als sechs beziehungsweise zwölf Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu 16 Absatz 2) ausgeschlossen ist, dürfen nicht schlechter behandelt werden, als Zeiten bei anderen Arbeitgebern. Sie unterliegen deshalb ebenfalls der Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 3. Zum Begriff der einschlägigen Berufserfahrung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16.2.4 und zur Berücksichtigung etwaiger Restzeiten beim weiteren Stufenverlauf auf die Ausführungen unter Ziffer 16.2.5 verwiesen. 16.2.4 Einschlägige Berufserfahrung Ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, ist nach Maßgabe des 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 einschließlich der zugehörigen Protokollerklärungen festzustellen. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu 16 Absatz 2 ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein. Maßstab ist die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe. Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Es ist zu bedenken, dass auch bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis vielfach das neue Tabellenentgelt aus einer niedrigeren als der bisher maßgebenden Tabellenstufe gezahlt wird (vgl. 17 Absatz 4 Satz 1), so dass die Stufenzuordnung in der Regel nicht die Jahre der Berufstätigkeit widerspiegelt. Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich und nicht nur nach der Papierform vorliegen. Ausbildungszeiten können das Erfordernis der einschlägigen Berufserfahrung nicht erfüllen. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 1. September 2009 als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung anerkannt (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu 16 Absatz 2). Dies betrifft allerdings nur ein Praktikum in dem konkreten Aufgabenbereich der neuen Tätigkeit. Zeiten, für die Stipendien gewährt wurden, können nicht generell bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden; über die Anrechnung diesbezüglicher Zeiten ist im Einzelfall

20 ressortverantwortlich zu entscheiden. Auch Zeiten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft können grundsätzlich nicht angerechnet werden. Die Berufserfahrung muss aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis resultieren. So können zum Beispiel Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder auf Grund einer Abordnung oder Zuweisung bei einem Dritten anzurechnen sein, wenn die in dieser Phase ausgeübte Tätigkeit ihrerseits einschlägige Berufserfahrung im oben dargestellten Sinne vermittelt hat. Wegen des Zusammenhangs mit den Stufenlaufzeiten (vgl. 16 Absatz 3) muss die erforderliche Berufserfahrungszeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt worden sein, Unterbrechungen nach 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 (vgl. hierzu Ziffer 17.3) sind unschädlich. Voraussetzung für eine von 16 Absatz 2 Satz 1 abweichende Stufenzuordnung ist zudem, dass die einschlägige Vortätigkeit selbst mindestens ein Jahr innerhalb des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses wahrgenommen worden ist. Geringere Zeitanteile reichen nicht aus; andere Vortätigkeiten sind irrelevant. Für die Beurteilung des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung kommt es auf den Grund für die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses nicht an; es gibt insoweit keine schädlichen Beendigungstatbestände. Die Prüfung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann zu dem Ergebnis führen, dass die frühere Tätigkeit nur in Teilen der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Deckt diese einschlägige Berufserfahrung den maßgeblichen Tätigkeitsanteil gemäß 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise 2 Absatz 1 TVLohnGrV in vollem Umfang ab, handelt es sich noch um einschlägige Berufserfahrung im Sinne des 16 Absatz 2. 16.2.5 Stufenzuordnung bei Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung; Behandlung von Restzeiten Liegt eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung vor, sind die entsprechenden Zeiten aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, allerdings auch nur diese Zeiten. Die konkrete Stufenzuordnung richtet sich nach den Stufenlaufzeiten gemäß 16 Absatz 3; 17 Absatz 3 ist gegebenenfalls zu beachten. Daneben besteht bei der Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-H, TVÜ-H oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise zu berücksichtigen ( 16 Absatz 2a; vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 16.3). Bei der Stufenzuordnung ist die regelmäßige Stufenlaufzeit zugrunde zu legen; die Leistungskomponente des 17 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Regelmäßig wird nach Zuordnung zu der Stufe eine Restzeit verbleiben. Ein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung dieser Restzeit besteht nicht. Verbleibt die Restzeit im Rahmen einer Zuordnung nach 16 Absatz 2 Satz 2, wäre die Anerkennung dieser Zeiten als einschlägige Berufserfahrung eine außertarifliche Maßnahme. Verbleibt die Restzeit hingegen bei einer Stufenzuordnung nach 16 Absatz 2 Satz 3, kann diese nicht als außertariflich angerechnet werden. Eine Berücksichtigung der Zeiten über die Höchstgrenze der Stufenzuordnung nach 16 Absatz 2 Satz 3 hinaus (nicht Restzeiten, siehe die Ausführungen unter Ziffer 16.2.6 vorletzter Absatz) kann allenfalls über 16 Absatz 2 Satz 4 erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass diese Zeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Berücksichtigung dieser Zeiten zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.