Taxordnung der Alters- und Pflegeheime Neuhausen am Rheinfall. 2. Pensionskosten und Ansätze für die Zusatzleistungen



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Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

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Transkript:

Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 813.502 Taxordnung der Alters- und Pflegeheime vom 5. Juli 2006 Der Gemeinderat beschliesst: 1 1. Grundsatz 1 Die Taxordnung legt die Tagestaxen für einheimische und auswärtige Bewohnerinnen und Bewohner für die Altersheime 6 und die Taxen für die Pflegestufen fest. 2 Alle Taxen sind Einheitspreise. Preisanpassungen richten sich nach der Entwicklung der Betriebskosten. Änderungen werden den Bewohnerinnen und Bewohnern zwei Monate im Voraus mitgeteilt. 2. Pensionskosten und Ansätze für die Zusatzleistungen 6 1 Die Kosten setzen sich zusammen aus der Pensionstaxe den Pflegekosten den Zusatzkosten 2 Die Pflegeleistungen werden nach BESA (System für Ressourcenklärung, Zielvereinbarung, Leistungsverrechnung und Qualitätsförderung) erfasst. Die Einstufung erfolgt erstmals nach dem Eintritt und wird danach mindestens alle 6 Monate überprüft. Neuhauser Rechtsbuch 2015 1

813.502 Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 3. Pensions- und Pflegetaxen pro Person und Tag 3.1 Grundtaxe stationär 5 mit Vollpension 2,4,9 1 Im Einbettzimmer (Je nach Ausstattung und Grösse) Fr. 120.00 - Fr. 123.00 Im Zwei- / Mehrbettenzimmer (Pflegeabteilung) Fr. 115.00 / Fr. 110.00 In einem Doppelzimmer (Altersheim) Fr. 110.00 - Fr. 115.00 Ehepaarzimmer (durch eine Person besetzt) Fr. 150.00 2 Die Einzelzimmer und die Doppelzimmer für Paare im Altersheim werden je nach Grösse und Lage des Zimmers innerhalb der in der Taxordnung definierten Grundtaxen unterschiedlich bewertet. 3 In der Grundtaxe sind die Hotelleistungen mit Vollpension inbegriffen 6. Darüber hinausgehende Betreuungsleistungen 6 werden separat verrechnet (siehe 4.1). Inbegriffen sind: Ärztlich verordnete Schon- oder Diätkost 6 Bett- und Frottierwäsche, das Besorgen dieser Wäsche sowie das Besorgen der privaten Wäsche (Grundversorgung) - ohne Handwäsche und Flicken Zimmerreinigung nach dem regulären Turnusplan (Grundversorgung) Heizung, Strom, Warm- und Kaltwasser Veranstaltungen, die allen Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam angeboten werden und Aktivitäten gemäss Wochenplan Gebühr für TV-Anschluss (Gemeinschaftsantenne) 2 Neuhauser Rechtsbuch 2015

Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 813.502 3.2 Grundtaxe teilstationär (Tages-/Nachtaufenthalt) 5,9 Tages- oder Nachtpauschale Fr. 70.00 ½ Tagespauschale (Vormittag oder Nachmittag) Fr. 50.00 Tages- und anschliessender Nachtaufenthalt Fr. 120.00 3.3 Pflegetaxen und Pflegematerialpauschale 9 Anteil Versicherer Der Pflegetaxenanteil der Versicherer ist in der Krankenpflege-Leistungsverordnung des Bundes festgelegt und geht, bis auf einen maximalen Selbstbehalt von Fr. 700.00 im Jahr, zu Lasten der Versicherungen. Die Pflegematerialpauschale bzw. - abrechnung wird in einem Vertrag mit den Versicherungen geregelt und geht zu Lasten der Versicherung. Bis auf einen Selbstbehalt von maximal Fr. 700.00 (10 Prozent der Kosten bis Fr. 7'000.00) werden diese Beträge durch die Krankenkasse rückerstattet. Anteil Bewohnerinnen und Bewohner Die Pflegetaxe (Selbstbehalt) der Bewohnerinnen und Bewohner wird in einer Verordnung vom Regierungsrat festgelegt und geht voll zu Lasten der Bewohnerinnen und Bewohner. Anteil Gemeinde Der Pflegetaxenanteil der Gemeinde wird ebenfalls in der Verordnung des Regierungsrates festgelegt, geht vollumfänglich zu Lasten der Gemeinde und hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Bewohnerinnen und Bewohner. Die kantonale Verordnung und damit die Vorgaben für die Taxordnung der Pflege sind jeweils ab Dezember für das darauffolgende Jahr bei der Gesamtleitung verfügbar, respektive in einem Tarifblatt zusammengefasst erhältlich. Neuhauser Rechtsbuch 2015 3

813.502 Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 4. Zusatzkosten stationär 5 4.1 Betreuungszuschläge 2,4,6,7,8 Diese Beträge sind nicht krankenkassenpflichtig und werden den Bewohnern wie folgt in Rechnung gestellt: Stufe BESA- Betreuungstaxe Pflegebedarf Minuten 0 5.00 1 1-20 10.00 2 21-40 10.00 3 41-60 12.00 4 61-80 17.00 5 81-100 22.00 6 101-120 27.00 7 121-140 32.00 8 141-160 35.00 9 161-180 35.00 10 181-200 35.00 11 201-220 35.00 12 > 220 35.00 4.2 Zuschlag auf Grundtaxe für auswärtige Bewohnerinnen und Bewohner pro Tag 9 Bewohnerinnen und Bewohner, welche beim Eintritt nicht seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen 7 in der Gemeinde angemeldet waren, bezahlen einen Zuschlag auf der Grundtaxe. Zugezogen von Kanton Schaffhausen Fr. 10.00 andere Kantone Fr. 20.00 4.3 Zuschlag für die geschützten Wohngruppen für demente Bewohnerinnen und Bewohner 5 Der Zuschlag beträgt unabhängig von der BESA- Einstufung 6 Fr. 25.00 pro Tag. 4 Neuhauser Rechtsbuch 2015

Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 813.502 4.4 Persönliche Angelegenheiten Ausserordentlicher Mehraufwand für Pflege und Betreuung und hauswirtschaftliche Leistungen, welcher nach BESA nicht erfasst werden kann Fr. 60.00/h 6,9 Nicht ärztlich verordnete Schonoder Diätkost pro Mahlzeit Fr. 5.00 Zimmerservice aus Komfortgründen pro Mahlzeit Fr. 5.00 Eintrittspauschale, erstmaliger Eintritt (Dossier Eröffnung) Fr. 200.00 10 Wiedereintritt Fr. 50.00 10 Endreinigung Mehrbettzimmer 9 Fr. 100.00 Endreinigung Einzelzimmer 9 Fr. 200.00 Entsorgungen nach Aufwand Todesfallkosten 9 Fr. 250.00 Postnachsendungen (pro Versand) Fr. 8.00 10 Zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand verrechnet: - Arztkosten, Arzneimittel - Kassenpflichtiges Pflegematerial - Krankenmobilien - Bezüge in der Cafeteria, andere Bezüge als die regulär zu den Mahlzeiten angebotenen - Verpflegung von Gästen - Botengänge - Reparaturen an Möbeln und persönlichen Gegenständen - Näharbeiten, Flicken der persönlichen Wäsche, chem. Reinigung, Handwäsche - Radio- und TV-Konzessionsgebühren, Telefoninstallation und Gebühren - Haftpflichtversicherung, Mobiliarversicherung, Krankenund Unfallversicherung - Krankentransporte, Rollstuhltaxi, Rotkreuzfahrdienst - Persönliche Kosten wie Coiffeur, Pediküre, Toilettenartikel, Telefon etc. und Pflegemittel, welche nicht auf der MiGel-Liste aufgeführt sind Neuhauser Rechtsbuch 2015 5

813.502 Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 5. Rückvergütungen und Ermässigungen bei Abwesenheit 1 Bei freiwilliger Abwesenheit beträgt die Reduktion der Grundtaxe Fr. 15.00/Tag 6 für Verpflegung, sofern die Abwesenheit länger als 3 7 aufeinanderfolgende Tage dauert. 2 Bei Spitalaufenthalt erfolgt die Rückvergütung auf der Grundtaxe von Fr. 15.00 6 ab dem 1. Tag. Pflegetaxen entfallen, ebenso die Betreuungstaxen 6. 3 Aus- und Eintrittstage gelten als Aufenthaltstage. 4 Die Betreuungs- sowie die Pflegetaxen 6 werden ab dem Tag, der dem Austritt folgt, nicht mehr verrechnet. 5 Für ein reserviertes Zimmer wird 50 % der für die betreffende Person gültigen Grundtaxe verrechnet. Sie wird ab dem Tag fällig, der im Pensionsvertrag als Eintrittstag vermerkt ist. Wird ein reserviertes Zimmer nach 30 Tagen nicht besetzt, so entfällt die Ermässigung von 50% und der volle Betrag wird fällig. 6 Ferienaufenthalte im Alters- und Pflegeheim: Wenn ein Zimmer für eine bestimmte Zeit reserviert wurde, so werden die Grundtaxen auch dann fällig, wenn der Ferienaufenthalt nicht angetreten oder vorzeitig abgebrochen wird. 7 Wechselt eine Bewohnerin oder ein Bewohner aus ihrem respektive seinem Zimmer in ein anderes und belegt dadurch zwei Zimmer, so wird die Hälfte der Grundtaxe des bisherigen Zimmers bis zur vollständigen Räumung des Zimmers und die volle Grundtaxe für das neue Zimmer verrechnet. 8 Rückerstattungen können nur dann erfolgen, wenn eine Eigenleistung regelmässig erfolgt. Für gelegentlich erbrachte Eigenleistungen erfolgen keine Rückvergütungen. Abzüge für regelmässige Eigenleistungen für Waschen, Reinigung je maximal Fr. 90.00/Monat für täglich selber Betten 1 Bett-Zimmer Fr. 30.00/Monat 6 Neuhauser Rechtsbuch 2015

Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 813.502 2 Bett-Zimmer (Ehepaare) Fr. 60.00/Monat 7 täglich selbst zubereitete Morgenessen Fr. 90.00/Monat täglich selbst zubereitete Abendessen Fr.150.00/Monat 6. Mahlzeiten für Gäste Angehörige sind zu den Mahlzeiten willkommen. In der Regel ist eine Voranmeldung nötig. Am Eintrittstag sind 2 Angehörige für eine Hauptmahlzeit unentgeltlich eingeladen. 9 Frühstück Fr. 6.50 Mittagessen Fr. 15.00 Mittagessen Sonntag/ Festtage Fr. 18.00 - Fr. 35.00 Abendessen Fr. 8.00 7. Depot und Kündigungsfristen 1 Beim Eintritt wird ein unverzinsliches Depot von Fr. 5'000.00 in Rechnung gestellt (davon ausgenommen sind Feriengäste und temporäre Eintritte). Dieses wird nach Bezahlung der letzten Heimrechnung zurückerstattet. 10 2 Der Betreuungsvertrag kann beidseitig auf Ende des nächstfolgenden Monates gekündigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann die Gesamtleitung eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewilligen. 3 Ferienaufenthalter bezahlen die reservierte und schriftlich vom Heim bestätigte Zeitdauer. 4 Nach einem Todesfall wird die volle Grundtaxe abzüglich Fr. 15.00 6 bis zur vollständigen Räumung des Zimmers verrechnet. 5 Das Heim stellt in den ersten Tagen des folgenden Monates monatlich rückwirkend die Rechnung. In der Regel werden die Rechnungen im Lastschrift-Verfahren (LSV) erhoben. Eine entsprechende Ermächtigung ist beim Eintritt bei der Bank zu hinterlegen. Neuhauser Rechtsbuch 2015 7

813.502 Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 8. Besondere Bestimmungen 1 Kostenansätze für hier nicht erwähnte Dienstleistungen werden von der Gesamtleitung festgelegt. 2 Rückerstattungen für nicht beanspruchte Leistungen, welche in Pauschalen inbegriffen sind, können nur in Ausnahmefällen, wenn sie regelmässig und über längere Zeit nicht beansprucht worden sind, zurückerstattet werden. Die Gesamtleitung ist befugt, abschliessend über Ausnahmen und die Höhe der Rückerstattung zu entscheiden. 9. In-Kraft-Treten Diese Taxordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft und ersetzt alle früheren Taxordnungen. 1 Beschluss des Gemeinderats vom 5. Juli 2006 2 Beschluss des Gemeinderats vom 15. August 2007 3 Beschluss des Gemeinderats vom 30. Januar 2008 4 Beschluss des Gemeinderats vom 19. August 2009 5 Beschluss des Gemeinderats vom 27. Januar 2010, In- Kraft-Setzung rückwirkend per 1. Januar 2010 6 Beschluss des Gemeinderats vom 24. November 2010, In-Kraft-Setzung per 1. Januar 2011 7 Beschluss des Gemeinderats vom 13. Dezember 2011, In-Kraft-Setzung per 1. Januar 2012 8 Beschluss des Gemeinderats vom 18. Dezember 2012, In-Kraft-Setzung per 1. Januar 2013 9 Beschluss des Gemeinderats vom 26. November 2013, In-Kraft-Setzung per 1. Januar 2014 10 Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2014, In-Kraft-Setzung per 1. Januar 2015 8 Neuhauser Rechtsbuch 2015