Newsletter 03/2014 In diesem Heft 1. Abtretung der Forderungen von Steuerberater an Berufsträger im Regelfall nicht nach 134 BGB unwirksam 2. Unseriöse Geschäftspraktiken: Angabe eines Vertragsdatums bei Privatpersonen. 3. Europäisches Mahnverfahren: Anhebung der Streitwertgrenze auf 10.000,- zu weitgehend 4. Anmerkungen zum verkürzten Privatinsolvenzverfahren 5. Bonitätsindex 2.0 der Creditreform Liebe Genossinnen und Genossen, wie angekündigt erhalten Sie jetzt die 3. Ausgabe unseres Newsletters. Er enthält Wissenswertes über das Steuerberaterfactoring und das Factoring im Allgemeinen. Wir wünschen informative Unterhaltung! Mit kollegialen Grüßen Uwe Stepp Vorstandsvorsitzender 6. Informationen unseres Kooperationspartners 7. Newsletter Thomas Uppenbrink & Collegen 8. Ausblick 1. Abtretung der Forderungen von Steuerberater an Berufsträger im Regelfall nicht nach 134 BGB unwirksam Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung, da es sich nur um ein einseitiges gesetzliches Verbot handelt. (BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14) Ausgangspunkt der Entscheidung war die im Ergebnis berufswidrige Abtretung einer Gebührenforderung eines Steuerberaters an eine Steuerberatungsgesellschaft, die entgegen 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gewerbsmäßig das Factoring betrieb. Der BGH stellt zunächst fest, dass 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ein gesetzliches Verbot darstellt, das sich aber nur an einen Vertragspartner richtet. Deshalb habe dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach 134 BGB zur Folge. Ob Nichtigkeit nach 134 BGB eintrete, erfordere vielmehr einen Rückgriff auf die Norm: Enthalte diese selbst eine Rechtsfolge, sei diese maßgeblich. Fehle es jedoch wie im Falle des 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG an einer Rechtsfolgeregelung, sei Sinn und Zweck des verletzten Gesetzes maßgebend; diese lägen in der Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und Verhinderung einer Interessenkollision.
Danach müsse der Mandant nicht allgemein vor den Folgen des Forderungsverkaufs SEITE geschützt 2 werden, weil die Abtretung nach 64 Abs. 2 StBerG an Berufsträger auch ohne Zustimmung des Mandanten möglich ist. Die Gefahr der Verschwiegenheitspflichtverletzung bestehe nicht, da auch die Steuerberatungsgesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Zudem sei die Befolgung des Berufsrechts durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen hinreichend sichergestellt. 2. Unseriöse Geschäftspraktiken: Angabe eines Vertragsdatums bei Privatpersonen Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714) ist schon am 09.10.2013 in Kraft getreten, jedoch mit Ausnahme der Art. 1 Nr. 1 a, Nr. 2, Nr. 4 und Art. 3: diese Vorschriften sind erst zum 1.11.2014 in Kraft getreten. Nach Art. 3 ist die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) u.a. um die Regelung des 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen erweitert worden. Danach muss der Rechtsanwalt, wenn er im Rahmen von Inkassodienstleistungen eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, bereits mit der ersten Geltendmachung insbesondere den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses übermitteln. Die Neuregelung soll sicherstellen, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen. Das bedeutet, dass die Angabe des Vertragsdatums nicht erst im Mahnbescheid, sondern schon im ersten Mahnschreiben unerlässlich ist. Bisher bestand eine solche gesetzliche Pflicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnschreiben nicht. Zu Privatpersonen zählen nach der Gesetzesbegründung jedoch nur Personen, gegen die Forderungen aus einem nicht geschäftlichen Kontext erhoben werden. Steuerberaterforderungen entstammen aber einem geschäftlichen Kontext, so dass die Angabe des Vertragsdatums im Mahnschreiben entbehrlich sein dürfte. Gleichwohl ist zu empfehlen, dass Sie in Ihren Unterlagen prüfen, ob dort das Datum der Auftragserteilung durch den Mandanten vermerkt ist. Falls nicht, sollten Sie es unbedingt nachtragen, weil es im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung (Mahnbescheid oder Klage) auf jeden Fall benötigt wird. So kann Ihr Honoraranspruch ohne Verzögerung wirksam geltend gemacht werden.
3. Europäisches Mahnverfahren: Anhebung der Streitwertgrenze auf 10.000,- zu weitgehend SEITE 3 Ende September beschäftigte sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Revision der Europäischen sog. "Small-Claim-Verordnung". Diese EU-Verordnung für ein Verfahren zur Durchsetzung von geringfügigen Forderungen und zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens wurde von der Europäischen Kommission überarbeitet und als Vorschlag den Mitgliedsstaaten vorgelegt. U.a. ist nach Artikel 1 des VO-Entwurfes vorgesehen, die Streitwertgrenze auf Forderungen bis zu 10.000 Euro zu erhöhen. Der Rechtsausschuss des Bundestages hält diesen Vorschlag für zu weitgehend. Bei Gegenstandswerten über 2.000 Euro handele es sich nach deutschem Verständnis nicht mehr um geringfügige Forderungen. Das deutsche System der Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte bliebe dadurch unberücksichtigt. Der Rechtsausschuss plädiert deshalb dafür, den Anwendungsbereich der Verordnung bezüglich der Streitwertgrenze bei einer Höhe von 2.000 Euro zu belassen. Auch sollte die Definition der grenzüberschreitenden Rechtssachen nicht ausgeweitet werden, was zu einer Verlagerung rein nationaler Fälle in den Anwendungsbereich der Verordnung führen könnte. Weitere Infos zum europäischen Mahnverfahren siehe unter: http://www.ag warendorf.nrw.de/aufgaben/aufgaben_a_ _z/eu_mahnverfahren/index.php 4. Anmerkungen zum verkürzten Privatinsolvenzverfahren Zum 01.07.2014 trat das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft, wodurch unter anderem die Insolvenzordnung geändert wurde. Auswirkungen in der Praxis haben diese Änderungen jedoch kaum. Zwar ist es möglich das Restschuldbefreiungsverfahren zu verkürzen, die Voraussetzungen für den Schuldner sind jedoch sehr hoch: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren funktioniert nur, wenn der Schuldner bis dahin 35% aller angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten (Insolvenzverwalter, Gericht und ggf. Gutachter) getilgt hat. Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der letzte Insolvenzantrag 5 Jahre her ist. Erhebliche Auswirkungen hat jedoch die Änderung, dass der Insolvenzverwalter nicht mehr die Zustimmung der Gläubigerversammlung bezüglich der Insolvenzanfechtung holen muss, sodass er bei Vorsatzanfechtung Zahlungen der letzten 10 Jahre vom Gläubiger zurückverlangen kann. Andererseits geschieht dies auch bei den Finanzämtern. Die Insolvenzmasse wächst zum Wohle der Gläubiger. Weitere Infos finden Sie hier: http://www.uppenbrink.de/images/fachartikel/sanierung/sani41.pdf
SEITE 4 5. Wie errechnet sich der Bonitätsindex 2.0 der Creditreform? - Was kann man aktiv tun kann und welche Beratung der Steuerberater geben sollte - Warum ist ein Bonitätsindex so wichtig? Weil mittlerweile alle Unternehmen, Banken und (Kredit-)Versicherungen, die die Bonität des Geschäftspartners überprüfen, auf die Creditreform zurückgreifen und ihre Entscheidungen von der Bonität abhängig machen. Ein guter Bonitätsindex bei der Creditreform hat nur Vorteile, doch wie kann man d iesen zu seinen eigenen Gunsten oder zu Gunsten des Mandanten positiv beeinflussen und was passiert mathematisch? An unten aufgeführtem Berechnugnsbeispiel erkennt man die unterschiedliche Gewichtung in %, die in der Summe 100 % ergibt. Die linke Spalte zeigt die unterschiedlichen herangezogenen Risikofaktoren (Zahlungsweise, Krediturteil, usw.), die rechte Spalte die Klassifikation von 1 bis 6 (wie Schulnoten zu verstehen). Optimal ist in allen Risikofaktoren eine 1 zu bekommen. Dann wäre der Bonitätsindex in der Summe 100. Sollte man nur 6-er haben, ist dies das schlechteste Ergebnis (Insolvenz). Die Multiplikation der Gewichtung multipliziert mit der Klassifikation (also in der ersten Spalte 25 (%) x Klasse 2 = 50 bedeutet, dass die Note 2 bei der Zahlungsweise vergeben wurde. Das Unternehmen könnte die Note 1 bekommen, wenn es Skonto ziehen und grundsätzlich schneller zahlen würde, und nicht erst nach der Fälligkeit oder gar nach dem Mahnverfahren! Den wichtigsten Tip, den man seinem Kunden geben kann, ist seine Rechnungen sofort zu zahlen unter Verwendung von Skonto. Unternehmen, die das Factoring in Anspruch nahmen, haben diese Probleme nicht, da sie 1. Skonto ohne Weiteres in Anspruch nehmen können und 2. eine bessere Bilanz vorweisen können, a. weil die Bilanz durch den Verkauf der Forderungen um die Forderungen insgesamt gekürzt wird und b. durch die Bilanzverkürzung die Eigenkapitalquote erhöht wird. Interessant ist, dass das Factoring meist günstiger ist als man an Skonto ziehen/ Kosten reduzieren kann, somit sich mit jeder Zahlung quantitativ durch Kostenreduzierung (Skontoinanspruchnahme) und qualitativ durch weitaus besseren Bonitätindex (damit verbunden wiederum günstigere Kreditkonditionen bei Banken) nur Vorteile ergeben. Das ist Musik in den Ohren der Creditreform. Mit einer Gewichtung von weiteren 25 (%) entscheidet das Krediturteil (2. Zeile). Hier spielen auch Bilanz- und Finanzkennziffern ein Rolle. Mit 10 (%) schlägt die Bilanzbonität ins Gewicht.
SEITE 5 Tipp an Mandanten: 1. Einen Factor aufsuchen und Unternehmen prüfen lassen, ob es für Factoring geeignet ist. 2. Nach Veröffentlichung der Bilanzen im Bundesanzeiger oder durch Zusendung dergleichen an die Creditreform sollte man darauf achten, dass eigenkapitalersetzende Darlehen mit qulaifiziertem Rangrücktritt auch so mitgeilt und seitens Crefo verstanden werden. Dies muss man explizit mitteilen. Tut man dies nicht, wird man sich über einen möglicherweise nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, der die Kreditwürdigkeit und die Bilanzbonität negativ beeinflussen, nur wundern! Im eigenen Falle konnte nur durch die Erkenntnis, dass die Verbindlichkeiten eigenkapitalersetzend sind, der Bonitöätsindex von 295 auf 244 reduziert werden! D. h. von mittlerer auf gute Bonität. 6. Informationen unseres Kooperationspartners - Abtretung und Ankauf Alle bei der Dte. W. Rechtsanwaltsgesellschaft eingereichten Rechnungen sind an diese abgetreten, unabhängig davon, ob die Rechnungen angekauft werden oder nicht. Natürlich ist eine Rückabtretung durch Ausbuchung im System möglich. 7. Hinweis auf den Newsletter Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung der Dte.W. mit der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH überreichen wir Ihnen auch deren Newsletter zur Information. Die Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH berät und betreut insbesondere Unternehmer und Freiberufler, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
8. Ausblick SEITE 6 Die nächste Ausgabe des Newsletters ist für Januar 2015 vorgesehen. Darin werden wir u. a. auf den Schuldenatlas 2014 der Creditreform eingehen. Sollten Sie weitere für Sie interessante Themen wünschen, teilen Sie uns diese bitte mit. Ihr DEGEV-Newsletterteam