SEPA Sonderinformation Der Europäische Zahlungsverkehr die unmögliche Umstellung auf SEPA Bis voraussichtlich Februar 2014 sollen die nationalen Zahlungsverkehrssysteme durch europaweit standardisierte Verfahren abgelöst werden. Im Rahmen der Realisierung des EU-Binnenmarktes wird ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum Single European Payment Area, kurz SEPA geschaffen, in dem nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden wird. Im Bargeldbereich wurde der Euro-Zahlungsverkehrsraum mit der Einführung des Euro am 1. Januar 2002 realisiert. Nun geht es um den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dieser ist derzeit noch stark fragmentiert: Jedes Land verfügt über eigene technische Standards, z. B. in Bezug auf die Kontonummern-Systematik, das Datenformat für den Zahlungsaustausch oder die Gestaltung der einzelnen Zahlungsverfahren. Europaweit einheitliche Zahlungsinstrumente SEPA wird diese traditionellen Strukturen aufbrechen: Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen werden im SEPA-Verfahren künftig von einer beliebigen Bank aus bargeldlose Euro-Zahlungen im ganzen Euroraum tätigen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente SEPA- Überweisung (Credit Transfer), SEPA-Lastschrift (Direct Debit) und SEPA-Kartenzahlungen (Cards Framework) - einsetzen können. Alle Zahlungen werden behandelt wie nationale Zahlungen, mit einer garantierten Ausführungszeit bis zur Kontogutschrift von max. drei Bankarbeitstagen (ab 1. Januar 2012: ein Bankarbeitstag). Teilnehmerländer an der SEPA sind die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Alle Transaktionen werden in Euro durchgeführt. Einheitlicher Rechtsrahmen für Euro-Zahlungen Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive; PSD) wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für Euro-Zahlungen innerhalb der EU geschaffen und in nationales Recht umgesetzt. Ende Januar 2008 wurde mit der Einführung der SEPA- CT (Überweisung) und der SEPA-CF (Kartenzahlung) der erste Schritt getan. Die Instrumente können für den grenzüberschreitenden ebenso wie für den nationalen Zahlungsverkehr genutzt werden. Am 2. November 2009 folgte die Einführung der SEPA-DD (Lastschrift). Ziel: Abschaffung nationaler Zahlungsinstrumente und -verfahren Die Banken sind zunächst angehalten, die SEPA-Zahlungsinstrumente zusätzlich zu den nationalen Zahlungsverkehrssystemen anzubieten. Wie lange die nationalen Zahlungsverkehrssysteme parallel zu den SEPA-Verfahren angeboten werden können, steht noch nicht verbindlich fest. Anvisiert wurde der Februar 2014 mit dem Ziel: Abschaffung nationaler Zahlungsverkehrs-Instrumente und Verfahren. 1
Identifizierung des Zahlungsempfängers durch IBAN und BIC Der wesentliche Unterschied der SEPA-Instrumente zu den nationalen Zahlungsverkehrsinstrumenten ist: Statt Bankleitzahl und Kontonummer ist zur Identifizierung des Zahlungsempfängers die IBAN = International Bank Account Number und der BIC = Bank Identifier Code erforderlich. Konkret bedeutet das: Allein die IBAN zählt, d. h. der Name des Zahlungsempfängers ist nicht mehr wichtig. Es gibt keine Namensüberprüfung seitens der Banken mehr. Die IBAN ist eine international standardisierte Kontonummer, bestehend aus einem Länderkennzeichen (zweistellig, z. B. für Deutschland DE), einer Prüfziffer (zweistellig), dem nationalen Bankcode (in Deutschland die Bankleitzahl) und der Kontonummer (zehnstellig, dabei werden kürzere Kontonummern mit führenden Nullen auf 10 Stellen erweitert). Die deutsche IBAN hat somit exakt 22 Stellen. IBAN-Beispiel: DE733702050000080019 00 DEPPBBBBBBBBKKKKKKKK KK Der BIC (auch bekannt als SWIFT-Code) ist ein international standardisierter Bankcode, nach dem weltweit jedes Kreditinstitut eindeutig identifiziert werden kann und der bei grenzüberschreitenden Zahlungen und internationalem Austausch von Nachrichten zwischen den Kreditinstituten eingesetzt wird. Der BIC besteht aus 8 bis 11 Stellen: Die ersten vier Stellen bezeichnen einen (frei wählbaren) Bankcode. Danach folgt der zweistellige ISO-Ländercode (d. h. für Deutschland DE), anschließend eine zweistellige Angabe des Orts bzw. der Region (z. B. Frankfurt/M: FF). Die letzten drei Stellen können für (frei wählbare) Filialbezeichnungen genutzt werden oder auch frei blieben. BIC-Beispiel für Bank für Sozialwirtschaft (BFSW), Geschäftsstelle Berlin (BER): BFSWDE33BER Fiktive Kontonummer als IBAN-Bestandteil Die Einführung der IBAN birgt einen entscheidenden Nachteil für Spendenorganisationen: Die Möglichkeit der Verwendung einer leicht merkbaren, fiktiven Kontonummer in Spendenaufrufen (z. B. 10 20 30) ist zwar weiterhin gegeben, aber nun Bestandteil der 22stelligen IBAN. Deshalb ist es für Spendenorganisationen sinnvoll, die nationalen Zahlungsverkehrssysteme zu nutzen, so lange ihre Hausbanken dies anbieten. Derzeit orientieren sich Spender ohnehin überwiegend an den Anliegen von nationalen Organisationen. Ein grenzüberschreitender Zahlungsverkehr im Bereich Spenden ist noch die Ausnahme u. a. aufgrund der unterschiedlichen und teilweise umstrittenen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit 2
von Spenden. Um mit den SEPA-Systemen arbeiten zu können, müssen die Spendenorganisationen zudem entsprechende Instrumente in ihrer eigenen Finanzbuchhaltung einrichten (Verarbeitung des XML-Datenformats). Einführung der SEPA-DD (Lastschrift) Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und der verschiedenen nationalen Lastschriftverfahren hat sich der Europäische Zahlungsverkehrsrat (European Payments Council; EPC), der die Einführung der SEPA steuert, gegen eine Harmonisierung der bestehenden nationalen Lastschriftverfahren und für die Entwicklung eines völlig neuen Einzugsverfahren für die SEPA-DD entschieden. Die SEPA-DD unterscheidet sich in mehreren Punkten von der heutigen deutschen Lastschrift: Neu: Mandat statt Einzugsermächtigung Der Zahlungspflichtige erteilt dem Gläubiger keine Einzugsermächtigung mehr, sondern ein Mandat. Dieses ermächtigt den Zahlungsempfänger nicht nur zum Einzug der Zahlung, sondern beauftragt das kontoführende Institut, die übermittelte Lastschriftanweisung zu erfüllen und das entsprechende Konto zu belasten. Die Bank des Zahlungspflichtigen ist nicht verpflichtet, das Mandat zu prüfen. Künftig wird unterschieden zwischen einer SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) und einer SEPA- Firmenlastschrift (SEPA Busines to Bussines Direct Debit). Definiert wird das SEPA-Basislastschiftmandat nach dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC). Neu: Mandatsbezogene Daten Neu ist: Jedem Datensatz werden mandatsbezogene Daten mitgegeben. Ein Mandat enthält eine eindeutige Identifikationsnummer (Credit Identifier Code) des Zahlungsempfängers, die von der Deutschen Bundesbank vergeben wird, eine von ihm individuell vergebene Mandats-Referenznummer und die Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung gegeben wird. Alle Mandate sind vom Kontoinhaber eigenhändig zu unterzeichnen. Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt bis zu acht Wochen nach der Kontobelastung. Die elektronische Unterschriftsform wird voraussichtlich ab 2011 möglich sein. Neu: Vorlauffristen für die Vorlage der Lastschrift Neu sind auch fest definierte Vorlauffristen für die Vorlage der Lastschrift an die Zahlstelle: Die erste Inkassostelle muss die Lastschrift so rechtzeitig an die Zahlstelle weiterleiten, dass sie spätestens fünf Tage bei Erstlastschriften bzw. zwei Tage bei Folgelastschriften vor Fälligkeit vorliegt. 3
Das SEPA-Firmenlastschriftmandat wird nach dem SEPA Business to Bussines Direct Debit Scheme Rulebook des EPC definiert. Dieses Lastschriftmandat gilt nur für den Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmungen gezogen werden. Die Unternehmungen sind nicht berechtigt, nach erfolgter Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Sie sind jedoch berechtigt, ihre Kreditinstitute bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, die Lastschrift nicht einzulösen. Verlust von Spendern durch das SEPA-Lastschriftmandat? Spenden- und Mitgliedsorganisationen, die künftig die SEPA-DD einsetzen wollen, müssen ihre bisher erhaltenen Einzugsermächtigungen komplett auf das neue Mandat umstellen und bei Nichtausführung alle 36 Monate erneuern. Das heißt: Alle derzeitigen Spender und Mitglieder müssen zur Umstellung auf das Lastschriftmandat aufgefordert werden. Befürchtet wird, dass zahlreiche Spender bzw. Mitglieder die Gelegenheit nutzen werden, ihre Lastschriften auslaufen zu lassen. Hohe Umstellungskosten Auch für andere Branchen bringt die Einführung des Mandats Nachteile, u. a. hohe Umstellungskosten. Deutschland ist mit ca. 12 Mrd. Lastschriften der größte Lastschriftnutzer in Europa. Bei der Einführung der SEPA- DD müssten mehrere Hundert Millionen Mandate neu eingeholt werden. Eine Kostenschätzung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf der Basis des durch die Bundesregierung zur Bürokratiekostenmessung eingesetzten Standard-Kosten- Modells (SKM) weist beispielsweise allein für Versicherungsunternehmen Kosten in Höhe von 4,8 Mrd. Euro aus. Der deutsche Gesetzgeber ist weiterhin gefordert, diese Problematik im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Zahlungsverkehrsrichtlinie in deutsches Recht zu lösen. Überlegungen des Bundesfinanzministeriums gehen dahin, nationale und SEPA-Instrumente für einen unbestimmbaren Zeitraum parallel nebeneinander laufen zu lassen so lange, bis die große Mehrzahl der Nutzer von sich aus bzw. allein durch marktgetriebene Prozesse zu den neuen Produkten wechselt. Initiativen gegen das Lastschriftmandat Derzeit gibt es von verschiedenen Seiten Bemühungen, eine Alternative zur Einholung des SEPA-Lastschriftmandats zu finden. Der momentane Sachstand stellt sich jedoch wie folgt dar: Die Zahlungsdienstrichtlinie (Payment Services Directive 2007/64/EG) verlangt ein eigenhändig unterzeichnetes SEPA-Mandat. Definiert wird das SEPA-Lastschiftmandat nach dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC). 4
Weitere Auswirkungen für Spendenorganisationen Bei den Nonprofit-Organisationen existieren ca. 10 bis 12 Millionen Dauer-Lastschriften bestehender Spender und Mitglieder. Zusätzlich wird ca. 90 % des Internet-Spendenzahlungsverkehrs in Deutschland zurzeit mittels Lastschrift ohne physikalische Unterschrift abgewickelt. Hinzu kommt, dass im Kontext von Spendengalas im Fernsehen Lastschriften mit erheblichen Summen erteilt werden. Mit der Einführung der SEPA-DD in der vorgesehenen Form ist dies nicht mehr möglich. Empfehlung der Bank für Sozialwirtschaft: Kombimandat Als vorbereitende Maßnahme bis zur endgültigen Einführung der SEPA-DD empfiehlt Ihnen die Bank für Sozialwirtschaft den sofortigen Einsatz eines Kombimandates (vgl. Muster), welches bereits im jetzigen Lastschrifteinzugsverfahren, aber auch im künftigen SEPA-DD Verfahren eingesetzt werden kann und die neu eingeführten Funktionen enthält. Über die electronic banking-produkte der Bank für Sozialwirtschaft (BFS-Netbanking, BFS Online.PRO und GenoCash) können Sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt SEPA-CT Aufträge einstellen. Die Verarbeitung der SEPA- DD Aufträge wird frühestens ab November 2010 möglich sein. Hinweis für Auslandsüberweisungen Wenn Sie künftig SEPA-CT über 50.000,- Euro einreichen, deren Empfänger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der EU liegt, ist die begünstigte Bank berechtigt, Gebühren für diese Zahlung zu berechnen. Um sicherzustellen, dass der Betrag netto bei dem Begünstigten ankommt, empfehlen wir, die Zahlung nicht als SEPA-Auftrag, sondern als Auslandsauftrag mit der Gebührenregelung OUR durchzuführen. Stand: Februar 2010 Notwendig: Technische Umstellung auf XML Format Weiterhin sollten Sie Kontakt zu Ihrem Software-Hersteller aufnehmen und mit ihm abklären, bis zu welchem Zeitpunkt die technische Umstellung Ihrer Systeme auf das XML Format erfolgt. Als Datenformat für SEPA-CT und SEPA-DD wird ein XML-basierter, von S.W.I.F.T. entwickelter ISO-Standard (ISO 20022) genutzt. 5
Muster Kombimandat Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats 1. Einzugsermächtigung Ich ermächtige/wir ermächtigen (Name des Zahlungsempfängers) widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem/unserem Konto einzuziehen. 2. SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige/wir ermächtigen (Name des Zahlungsempfängers), Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von (Name des Zahlungsempfängers) auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kreditinstitut des Zahlers IBAN: D E BIC _ Unterschrift(en) Vor dem ersten Einzug einer SEPA-Basis-Lastschrift wird mich/uns (Name des Zahlungsempfängers) über den Einzug in dieser Verfahrensart unterrichten. Dieses Muster steht auch zum Download auf www.sozialbank.de zur Verfügung. 6