Haben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt? Das gewerbliche Schutzrecht gewährt dem Inhaber das Recht, andere von der Nutzung der gewerblich-geistigen Leistung auszuschließen. Das bedeutet, dass nur der Rechtsinhaber bestimmen kann, wer die Leistung verwenden darf. Er kann als Rechtsinhaber allen anderen die Nutzung der Leistung untersagen. In der Regel wird ein Unternehmer/Investor nur auf der Grundlage eines solchen rechtlichen Schutzes bereit sein, in eine gewerblich/geistigen Leistung bzw. das dahinterstehende Unternehmen zu investieren. Das gewerbliche Schutzrecht schützt dabei vor der rechtlich grundsätzlich nicht verbotenen kostengünstigen Imitation durch andere Unternehmen. Der Inhaber erhält mit seinem Produkt eine herausgehobene Position, u.u. sogar eine Alleinstellung im Markt, die es ihm erlaubt, die bspw. für die Produktentwicklung investierten Mittel wieder zu verdienen und Gewinne zu machen. Lizenzen Der Inhaber kann Rechte aus seinem gewerblichen Schutzrecht ganz oder teilweise an andere Personen übertragen. Diese Rechtsübertragung erfolgt durch vertragliche Vergabe einer Lizenz. Über Art, Umfang, Dauer und Konditionen der Lizenz sowie die an den Patentinhaber zu zahlende Lizenzgebühr können die Vertragspartner frei entscheiden. Lizenzverträge -ausschließliche -nicht ausschließliche Nutzung geschützter Rechte Territorialer Schutz Gewerbliche Schutzrechte verschaffen dem Inhaber nur einen territorialen Schutz, d.h. einen auf ein bestimmtes Staatsgebiet bezogenen Schutz. Abhängig von den bestehenden oder zukünftigen Geschäftsfeldern können Schutzrechte als Nationale Gemeinschafts- sowie Internationale Schutzrechte Territorialer Schutz beantragt werden bzw. entstehen. Die nationalen Schutzrechte bietet einen auf den Markt eines einzigen Landes beschränkten Schutz, die Gemeinschafts-Schutzrechte bietet Schutz auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und internationale Schutzrechte entsprechen vor allem den Bedürfnissen derer, die einen Schutz in einzelnen genau bestimmten Drittländern wünschen.
Gewerbliche Schutzrechte: -Arten Als gewerbliche Schutzrechte werden diejenigen Rechtsnormen bezeichnet, die dem Schutz der gewerblich-geistigen Leistung und den damit zusammenhängenden Interessen dienen. Dazu gehören das Markenrecht das Urheberrecht das Patent das Gebrauchsmuster das Geschmacksmuster sowie das Wettbewerbsrecht. Arten gewerblicher Schutzrechte 1. Markenrecht Firmennamen, sonstige Unternehmenskennzeichen und Marken sind wertvolle Wirtschaftsgüter, die vor Missbrauch geschützt werden müssen. Man sollte sich jedoch nicht darauf verlassen, dass mit der Eintragung ins Handelsregister ein dauerhafter Schutz verbunden ist. Nur Markenrechtlicher wer seine Namens- und Markenrechte hinreichend schützt, pflegt und Schutz überwacht, kann absichtlichen oder fahrlässigen Missbrauch verhindern. Besonders bei kleineren und mittleren Unternehmen sind die Nachteile eines unterlassenen markenrechtlichen Schutzes des eigenen Firmennamens oder eines Geschäftskennzeichens oft nicht bekannt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmenskennzeichen führt u.a. auch dazu, dass in der Praxis eine deutliche Zunahme von Abmahnungen und prozessualer Auseinandersetzungen zu verzeichnen ist. Ein Grund hierfür könnte sein, dass durch die überregionale Präsenz eines Unternehmens (bspw. in Suchmaschinen im Internet und Datenbanken) Dritte, die vermeintlich oder tatsächlich ältere Rechte innehaben, auf einen Mitbewerber aufmerksam werden. Soweit prioritätsältere Rechte (bspw. Namensrechte, Firmenrechte oder Kennzeichenrechte) bestehen, können kostenpflichtige Abmahnungen und die Geltendmachung von Unterlassungs-, Freigabe und Schadenersatzansprüche drohen. Mittelbare Folge davon können neben Prozessen, ggf. notwendige Namens- und Firmenänderungen, Neudruck von Firmenunterlagen und Firmenlogos etc. sein. Der Begriff Marke Nach dem MarkenG sind geschützte Kennzeichen: die Marken, die geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) sowie die geographischen Herkunftsangaben. Der Markenschutz entsteht durch Eintragung eines Zeichens in das Register, die Benutzung Der Begriff Marke
im geschäftlichen Verkehr soweit Verkehrsgeltung erworben wurde, sowie bei notorischer Bekanntheit einer Marke. Die Gebühren der Markenämter für die Anmeldung und Eintragung betragen derzeit für 3 Klassen bei einer nationalen deutschen Marke Euro 300 und bei einer Gemeinschaftsmarke Euro 2.075. Hinzukommen die Gebühren für markenrechtliche Recherchen und anwaltliche Beratung. Die eingetragene Marke hat eine Laufzeit von 10 Jahren ab Anmeldung und kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden. 2. Urheberrecht Die Urheber einer künstlerisch-kreativen Leistung in Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urhebergesetz. Geschützt wird das geistige Eigentum. Die Erlangung eines Urheberrechts ist in Deutschland formfrei möglich, es sind daher keinerlei Anmeldungen oder Registrierungen erforderlich. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Urheberrecht ist, solange der Urheber lebt, selbst nicht übertragbar. Lediglich Nutzungsrechte können übertragen/lizenziert werden. Für Computerprogramme gibt es besondere Bestimmungen ( 69 a ff. UrhG). Danach ist beispielsweise bei Arbeits- und Dienstverhältnissen der Arbeitgeber/Dienstnehmer eines in Aufgabenwahrnehmung geschaffenes Computerprogramms ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Urheber ist bei rechtswidriger Verletzung strafrechtlich geschützt, er hat darüber hinaus Ansprüche auf Auskunft, Beseitigung und Unterlassung gegen den Verletzer. Urheberrecht 3. Patent und Gebrauchsmuster Das Patent schützt wie das Gebrauchsmuster technische Erfindungen. Im Unterschied zum Patent ist das Gebrauchsmuster ein reines Patent Registerrecht. Das bedeutet: Das Gebrauchsmuster wird bereits nach Gebrauchsmuster der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, ohne dass das Patentamt wie beim Patent- inhaltlich prüft, ob der Anmeldung wirklich eine neue technische Neuerung zugrunde liegt.
Das Gebrauchsmuster wird daher wesentlich schneller erteilt als das Patent. Der Inhaber des Gebrauchsmusters kann sich jedoch nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, wenn ein anderer das Gebrauchsmuster verletzt. Diese Prüfung muss dann gegebenenfalls im Prozess gegen den Rechtsverletzer nachgeholt werden und der Rechtsinhaber muss beweisen, dass ihm das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt worden ist. Der Begriff Erfindung Der Begriff Erfindung ist zu definieren als eine Lehre zum technischen Handeln - mit anderen Worten: eine technische Lösung für ein technisches Problem. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 1 Abs. 1 Patentgesetz). Keine Erfindungen sind nach 1 Abs. 2 Patentgesetz: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen. Der Begriff Neuheit Als neu gilt der Gegenstand des Patents, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind ( 3 Abs. 1 PatG). Informationen zum Stand der Technik vermittelt eine Patentrecherche. Bei einer Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt betragen die Amtsgebühren insgesamt rund EURO 350. Die Einschaltung eines Anwalts kostet erfahrungsgemäß weitere EURO 1.500 bis 4.000. Beim Europäischen Patentamt fallen für eine durchschnittliche Patentanmeldung mit acht Benennungen Gesamtkosten (einschl. Anwalt) von rund EURO 25.000 an. Hiervon entfällt etwa ein Drittel auf Übersetzungen. Das Patent hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahren ab Anmeldung (vorausgesetzt, der Patentinhaber bezahlt pünktlich die jährlichen Aufrecherhaltungsgebühren).
Bei einer Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt betragen die Anmeldegebühren EURO 40,00, die Recherchegebühren EURO 250,00. Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt. Die Schutzdauer kann zunächst um drei Jahre und sodann um jeweils weitere zwei Jahre bis auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Dafür sind zu entrichten: für die erste Verlängerung der Schutzdauer: EUR 210,00 für die zweite Verlängerung der Schutzdauer: EUR 350,00 für die dritte Verlängerung der Schutzdauer: EUR 530,00. 4. Geschmacksmusterrecht Für das Design von Werken der angewandten Kunst kann neben dem Urhebergesetz auch der Geschmacksmusterschutz durch eine entsprechende Anmeldung erfolgen. Die Anmeldegebühr EUR 70,00. Geschmacksmuster 5. Fazit Mit der Sicherung und Nutzung gewerblicher Schutzrechte kann mit einem relativ geringen finanziellen Aufwand ein dauerhafter territorialer Schutz erreicht werden. Frank Rilling Rechtsanwalt Weiterführende Literatur: Harke: Ideen schützen lassen, BECK Rechtsberater im dtv v. Lewinski, Walter, u.a. Europäisches Urheberrecht, Springer-Verlag Berlit, Markenrecht, 4. Aufl. Verlag C.H. BECK Fezer, Komm.-Markenrecht, 3. Aufl. Verlag C.H. BECK