Allianz Global Corporate & Specialty AG Schulung Luftfahrtversicherung General Aviation Germany
Welche Luftfahrt-Versicherungen gibt es in der Allgemeinen Luftfahrt und wer ist jeweils Versicherungsnehmer? An das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (Lfz-Halter und Luftfrachtführer) Luftfahrt-Kaskoversicherung (Lfz-Eigentümer) Luftfahrt-Sitzplatz-Unfallversicherung (Lfz-Halter) Nicht an das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (Fluglehrer, Vereine, Landeplatzhalter, Veranstalter) Namentliche Luftfahrt-Unfallversicherung (Privat- und Berufspiloten, beruflich an Bord tätiges Personal und Passagiere) Lizenzverlust-Versicherung (Berufspiloten) Copyright Allianz 2
An das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen: Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherungen Versicherungsnehmer Risiko Versicherung Luftfahrzeug-Halter Ansprüche Dritter Halter-Haftpflicht- Versicherung Luftfrachtführer Ansprüche der Passagiere Luftfrachtführer- Haftpflicht-Versicherung ( Passagier-Haftpflicht-V. ) Copyright Allianz 3
Was ist eine Haftpflicht-Versicherung? Mit einer Haftpflicht-Versicherung schließen Sie mit einem Versicherer einen Vertrag ab, damit dieser Sie bei berechtigten Ansprüchen aus von Ihnen verursachten Schäden im Rahmen Ihrer gesetzlichen Haftpflicht (=Pflicht zum Ersatz von Schäden) von Ansprüchen freistellt bzw. im Falle unberechtigter Ansprüche die Anspruchsabwehr übernimmt. Risikotransfer Versicherer Entschädigung Risikotransfer Vertrag Verursacher Schaden Geschädigter Haftung Anspruch Gesetzliche Bestimmungen Copyright Allianz 4
Einflussfaktoren in der Luftfahrt-Haftpflicht- Versicherung Deckung = Versicherungsumfang gem. Police, Bedingungen, VVG Gesetzliche Haftpflicht gem. LuftVG, BGB, internationale Gesetze Gesetzliche Versicherungspflicht gem. LuftVG, LuftVZO Rechtsprechung Copyright Allianz 5
Welche Haftungsgrundlagen gibt es? Allgemein BGB Im Ausland jeweiliges Zivilrecht Rechtsprechung Im Luftverkehr Rechte verschiedener Länder: LuftVG (D), LFG (A) etc. Internationale Bestimmungen: Montrealer Übereinkommen bzw. Warschauer Abkommen VO (EG) 2027/97 i.d.f. der VO (EU) 1008/2008 Copyright Allianz 6
Halterhaftpflicht Haftung bei Dritthaftpflichtschäden in Deutschland Halter Pilot Verschuldensunabhängige Erfolgshaftung (keine Entlastung, jedoch ggf. Mitverschuldenseinwand) Oberhalb der Summen gem. 37 LuftVG: verschuldensabhängige Haftung (Beweislast beim Geschädigten) Verschuldensabhängige Haftung (Beweislast beim Geschädigten) 33 LuftVG (incl. Schmerzensgeld) 823 BGB (incl. Schmerzensgeld) 823 BGB (incl. Schmerzensgeld) begrenzt gem. 37 LuftVG* *abhängig von Art und MTOM des Luftfahrzeugs unbegrenzt bis zur Schadenshöhe unbegrenzt bis zur Schadenshöhe Versicherungspflicht des Halters gem. 43 LuftVG / 102 LuftVZO Copyright Allianz 7
Höchsthaftungssummen für den Luftfahrzeug-Halter in Sonderziehungsrechten (SZR*) nach 37 LuftVG * 1 SZR = ca. 1,10 EUR 80 Mio 18 Mio 750.000 1,5 Mio 3 Mio 7 Mio seg 1 seg 500-2 1.000 seg 3-2.700 seg 4-6.000 seg 5-12.000 seg 6- MTOM < 500 kg 999 kg 2.699 kg 5.999 kg 11.999 kg 24.999 kg Copyright Allianz 8
Verkehrszulassung von zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen im Sinne von 6 LuftVZO Erforderlich zur Zulassung ist gem. 8 Abs. 2 Ziff. 3 LuftVZO u.a. eine: Versicherungsbestätigung, die die in 106 Abs. 1 LuftVZO vorgeschriebenen Angaben enthält Die vom Halter abzuschließende Versicherung muß gemäß 102 LuftVZO folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: Halter-Haftpflicht-Versicherung (für Drittschäden aus dem Betrieb des Luftfahrzeugs) mit Mindest-Versicherungssummen je nach MTOM (entsprechend den Höchsthaftungssummen gemäß 37 LuftVG) Copyright Allianz 9
Haftung des Luftfrachtführers im nichtgewerblichen innerdeutschen Verkehr (incl. Ballonunternehmen) Haftung gegenüber Fluggästen aus Personenschäden Beförderungsvertrag Gefälligkeitsflug Haftung gem. 44 ff LuftVG u n b e g r e n z t (incl. Schmerzensgeld) gem. 823 BGB u n b e g r e n z t (incl. Schmerzensgeld) Vermutetes Verschulden mit Entlastungsmöglichkeit ab 113.100 SZR Haftung bis 113.100 SZR verschuldensunabhängig; darüber ist Entlastungsbeweis möglich Versicherungspflicht gem. 50 LuftVG / 103 LuftVZO i.h.v. 250.000 SZR je Pax Haftung Beweislast beim Geschädigten verschuldensabhängig Copyright Allianz 10
Haftung des Luftfrachtführers im nichtgewerblichen innerdeutschen Verkehr (incl. Ballonunternehmen) Haftung gegenüber Fluggästen aus Gepäck- und Verspätungsschäden Beförderungsvertrag Gefälligkeitsflug 46 LuftVG Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens mit Entlastungsmögl. für verspätete Beförderung eines Fluggastes bis zu 4.694 SZR 47 LuftVG verschuldensunabhängige Haftung für verspätete Beförderung sowie Verlust, Beschädigung und Zerstörung von Gepäck bis zu 1.131 SZR 823 BGB verschuldensabhängige Haftung, Beweislast beim Geschädigten, unbegrenzt bis zur Schadenshöhe Versicherungspflicht gem. 50 LuftVG / 103 LuftVZO (Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz finden die Summenbegrenzungen keine Anwendung) Copyright Allianz 11
Übersicht unterschiedlicher Haftungsgrundlagen für Luftfrachtführer Mit Beförderungsvertrag Bei Flügen mit europäischen gewerblichen Luftfahrtunternehmen (ohne Ballonunternehmer) Montrealer Übereinkommen (i.v.m. VO (EG) 2027/97 i.d.f. der VO (EU) 1008/2008) Bei Flügen mit Luftsportvereinen, Ballonunternehmen,Privatpiloten Luftverkehrsgesetz Ohne Beförderungsvertrag BGB Bei nationalen Flügen Bei internationalen Flügen Montrealer Übereinkommen Gilt für alle Luftfahrtunternehmen und Luftfrachtführer (, auch nicht gewerbliche,) der Staaten, die dem Montrealer Übereinkommen beigetreten sind (alle EU- Staaten). Bei Personenschäden: - Keine Haftungsbegrenzung der Höhe nach - bis 113.100 SZR keine Entlastungsmöglichkeit Copyright Allianz 12
Wer ist Luftfrachtführer im Sinne des LuftVG? Luftfrachtführer im Sinne des LuftVG ist derjenige, der Passagiere, deren Gepäck und/oder Luftfracht mit Vertrag befördert Die Grenzen zwischen Beförderungsvertrag und reiner Gefälligkeit sind nicht trennscharf Vertrag bedarf keiner Schriftform Die Beförderung kann unentgeltlich sein, und dennoch kann ein Vertrag vorliegen Sobald nur geringe Kosten bezahlt werden (Entgelt), stellt dies ein Indiz für die Annahme eines rechtlichen Bindungswillens dar = Vertrag Bei beiderseitigem Bindungswillen kommt ein Beförderungsvertrag zustande Copyright Allianz 13
Vorteile der CSL-Deckung (CSL = Kombinierte Halter- und Luftfrachtführer- Haftpflichtversicherung mit einheitlicher Versicherungssumme / Combined Single Limit) Schadenbeispiel: Absturz mit Todesfolge (1 Pilot, 1 Fluggast) Drittschadenhöhe: EUR 30.000,- Passagierschadenhöhe: EUR 800.000,- für einen Fluggast Versichert: EUR 3.000.000,- Halterhaftpflicht EUR 600.000,- je PAX Luftfrachtführer-Haftpflicht Maximale Entschädigungsleistung in EUR: 600.000,- Passagierschaden 800.000,- 200.000,- 30.000,- Halterhaft.- Versicherung Luftfrachtf.- Haft.- Versicherung + = Deckungslücke Drittschaden 30.000,- CSL-Deckung Copyright Allianz 14
An das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen: Luftfahrt-Kasko-Versicherung Versicherungsnehmer Risiko Versicherung Luftfahrzeug- Eigentümer (privat, Firma, Verein, Flugschule) Beschädigung, Verlust des Luftfahrzeugs Versicherung Luftfahrt-Kasko- Luftfahrzeug- Eigentümer Überflug von bzw. Landung in Kriegsgebieten, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Sabotage Luftfahrt-Kasko-Kriegs- Versicherung Copyright Allianz 15
An das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen: Sitzplatz-Unfall-Versicherung Versicherungsnehmer Risiko Versicherung Luftfahrzeug-Halter Invalidität und/oder Tod Sitzplatz-Unfall- Versicherung Copyright Allianz 16
Nicht an das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen: Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherungen Versicherungsnehmer Risiko Versicherung Fluglehrer, Flugschulen Luftsportvereine Landeplatz-Halter Landeplatz-Halter Luftfahrt-Veranstalter Ansprüche der Schüler und Dritter Ansprüche Dritter, Ansprüche der Mitglieder Ansprüche von Luftfahrzeug-Eigentümern, Passagieren, ansässigen Firmen und Dritten Ansprüche von Besuchern, Teilnehmern und Dritten Fluglehrer-Haftpflicht- Versicherung Vereins-Haftpflicht- Versicherung Landeplatz-Haftpflicht- Versicherung Veranstalter-Haftpflicht- Versicherung Copyright Allianz 17
Haftung des Fluglehrers gegenüber Flugschülern Es handelt sich hier i.d.r. um Körperschäden des Flugschülers aus Abstürzen und harter Landung Keine Haftung nach LuftVG, weil der Flugschüler nicht Fluggast aufgrund eines Beförderungsvertrages ist Der Fluglehrer haftet nach den allgemeinen Vorschriften, v.a. nach BGB verschuldensabhängige Haftung (unerlaubte Handlung, 823 ff BGB) Hat der Fluglehrer selbst mit dem Flugschüler einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, haftet er direkt auf Schadenersatz* 4 Absicherung durch eine Fluglehrer-Haftpflicht-Versicherung nicht durch eine Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung (Versichert sind Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftung aus Personen- und Sachschäden, *nicht jedoch aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z.b. Obhuts- und Fürsorgepflichten ( 280 I BGB)) Copyright Allianz 18
Haftung der Flugschule gegenüber Flugschülern Das Haftungsrisiko wird u.a. bedingt - durch ein Verschulden der Fluglehrer als Verrichtungsgehilfen der Schule - durch die Auswahl der Fluglehrer - durch von der Schule gegebene fehlerhafte Anweisungen und getroffene Maßnahmen zum Schulungsbetrieb sowie durch Mängel des zur Schulung verwendeten Gerätes Die Flugschule haftet (wie die Fluglehrer) nach den allgemeinen Vorschriften ( 823 ff BGB) verschuldensabhängig 4 Die Mitversicherung der Flugschule im Rahmen eine Fluglehrer- Haftpflicht-Versicherung ist nach Vereinbarung möglich Copyright Allianz 19
Haftung des Fluglehrers gegenüber der Flugschule Das Haftungsrisiko besteht i.d.r. aus Sach- und Sachfolgeschäden am Eigentum der Flugschule*) Fest angestellte Fluglehrer haften verschuldensabhängig nach BGB und Arbeitsrecht (Arbeitnehmerhaftung) a)angestellter Fluglehrer: Haftungsbeschränkung des Fluglehrers bei normaler und leichter Fahrlässigkeit. Keine Haftungsbeschränkung bei Vorsatz und ggf. bei grober Fahrlässigkeit b)selbständiger Fluglehrer: Sollte die Haftungsbeschränkung ggf. vertraglich mit der Flugschule regeln 4 *) Sachversicherungen der Flugschule (Lfz-Kasko, Gebäude etc.) decken das Risiko zum Teil (Selbstbehalte in Kasko!), können jedoch den Fluglehrer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Deckung über Fluglehrer-Haftpflicht-Versicherung hierfür nicht möglich. Copyright Allianz 20
Haftung des Fluglehrers gegenüber Dritten Relevant z.b. bei Kollisionen mit anderen Lfz, Flurschäden bei Außenlandungen etc. Bei Personenverschiedenheit können Lfz-Halter und Fluglehrer gesamtschuldnerisch nebeneinander haften Der Fluglehrer haftet verschuldensabhängig nach BGB 4 Absicherung über eine Fluglehrer-Haftpflicht-Versicherung, jedoch geht die Halter-Haftpflicht-Versicherung des Lfz vor. Copyright Allianz 21
Vereins-Haftpflicht-Versicherung (optional incl. Vorstandshaftung ) Vereins-Haftpflicht-Versicherung Einschluss der Vorstandshaftung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht -des Versicherungsnehmers -der einzelnen Mitglieder -gegenüber Dritten sowie -der Vereinsmitglieder und der Vorstandsmitglieder untereinander, soweit eine persönliche gesetzliche Haftpflicht besteht bei der Betätigung im Interesse und für satzungsgemäße Zwecke des Vereins incl. nicht genehmigungspflichtiger Veranstaltungen (Optional: Warte, Fallschirmpacker, Prüfer) Optional: Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht -des Versicherungsnehmers -der Vorstandsmitglieder -wenn für Vereinsmitglieder vorgeschriebene Erlaubnisse und Berechtigungen oder Befähigungsnachweise und behördliche Genehmigungen nicht vorgelegen haben oder Auflagen vom Vereinsmitglied nicht erfüllt worden sind (Organisationsverschulden) -Schäden an den benutzten Luftfahrzeugen bleiben ausgeschlossen, bestehende Halter- oder Luftfrachtführer-Haftpflicht- Versicherungen gehen vor Copyright Allianz 22
Haftpflichtversicherung für Landeplätze und Fluggelände Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz, Unterhaltung und Betrieb von Landeplätzen oder Fluggeländen für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg maximalen Abfluggewichtes (MTOM). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des jeweils diensttuenden Flugleiters einschließlich des Startleiters, der vom Geländehalter bestellt und von der zuständigen Luftfahrtbehörde (soweit erforderlich) bestätigt ist. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Landesbeauftragten für Luftaufsicht. Optional: Einschluss von Nebenrisiken wie Kfz, Startwinden, Tankstellen Copyright Allianz 23
Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die nach den Luftverkehrsbestimmungen genehmigungspflichtig sind. Abgrenzung zur Haftpflicht Dritter: Versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und seiner Leute (auch aus Non-Aviation-Bereichen wie z.b. Restauration, Bewachung) Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Dritter (z.b. Restaurationsbetriebe, Wachunternehmen, Tribünenbauer). Diese müssen selbst für ihren Versicherungsschutz sorgen (i.d.r. über eine Betriebshaftpflicht-Versicherung) Ausgeschlossen sind Ansprüche -wegen Schäden an den an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Luftfahrzeugen -wegen des Abhandenkommens von Sachen jeder Art -wegen Schäden an ausgestellten oder zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und Schäden an Sachen, welche die an der Luftfahrtveranstaltung mitwirkenden Personen gebrauchen, benutzen, mit sich führen oder an sich tragen Copyright Allianz 24
Nicht an das Luftfahrzeug gebundene Versicherungen: Namentliche Luftfahrt-Unfall-Versicherung, Lizenzverlust-Versicherung Versicherungsnehmer Risiko Versicherung Privatpilot, Passagier Invalidität und/oder Tod Namentliche Luftfahrt- Unfall-Versicherung Berufspiloten Invalidität und/oder Tod, Lizenzverlust des Piloten Namentliche Luftfahrt- Unfall-Versicherung, Lossof-Licence-Versicherung Copyright Allianz 25