Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 13: Grundlagen der Aktiengesellschaft
Definition der AG Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist ( 1 AktG). Gesellschaft als juristische Person rechtsfähig kraft Rechtsform Kaufmann im Sinne des 6 HGB 2
Definition der AG Zugeschnitten auf Gesellschaften mit größerem Aktionärskreis (Praxis: sog. kleine AG im Bereich mittelständischer Unternehmen) Gründung auch durch eine Person möglich ( 2, 42 AktG) 3
Gründung der AG 1.Schritt: Feststellung d Satzung d Gesellschaft gesetzlicher Mindestinhalt gemäß 23 AktG (insbesondere bezgl. Bezifferung des Grundkapitals und seiner Einteilung in Aktien) Satzung bedarf der notariellen Beurkundung notariellen Beurkundung ( 23 I AktG). Folge: Entstehung der sog. Vor-AG (der Vor- GmbH rechtlich entsprechend gem. 41 AktG) 4
Gründung der AG 2. Schritt: Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister Voraussetzungen gem. 29, 36, 36a AktG: Stammeinlagen (Aktien) übernommen + mindestens zu einem Viertel zur freien Verfügung des Vorstands der Gesellschaft eingezahlt Bestellung von Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft Erstattung eines Gündungsberichts ( 30, 32 AktG) Folge: Eintragung der AG ins Handelsregister Entstehung als rechtsfähige juristische Person, vgl. 38 AktG 5
Aktienarten Festlegung der Ausgestaltung der Aktien in der Satzung Aktie = Summe der Mitgliedschaftsrechte (also als Gesellschafterstellung) = Verkörperung der Mitgliedschaftsrechte in einer Urkunde Nennbetragsaktie - jede einzelne Aktie weist einen konkreten, in Euro zu bezeichnenden Nennbetrag aus - die Summe der Nennbeträge ergibt das Grundkapital Stückaktie (praxisrelevant) - lediglich Anzahl der ausgegebenen Aktien bezeichnend (der Anteil am Stammkapital ist daher nur noch eine Rechengröße) 6
Aktienarten Inhaberaktie Gesellschafterstellung steht dem Inhaber der Aktienurkunde zu Namensaktien auf den Namen des jeweiligen Aktionärs lautend; vgl. 68 AktG (insofern wird bei der Gesellschaft ein Aktienbuch geführt) 7
Organe der AG VORSTAND Zusammensetzung: eine oder mehrere natürliche Personen Aufgaben: Leitung der Gesellschaft unter eigener Verantwortung; vgl. 76 I AktG >>>> Geschäftsführungsbefugnis gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis bei mehreren Vorstandsmitgliedern; vgl. 77 AktG >>>> gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gerichtliche und außergerichtliche Vertretung Gesamtvertretung bei mehreren Mitgliedern; vgl. 78 I AktG 8
Organe der AG Aufsichtsrat Zusammensetzung: 3 Mitglieder (durch Bestimmung in Satzung erhöhbar; Mitgliederzahl muss durch 3 teilbar sein; Höchstzahl bestimmt sich nach Höhe des Grundkapitals) Aufgaben: - Überwachung der Geschäftsführung (Kontrollorgan zur Überwachung des Vorstandes) - Bestellung + Abberufung des Vorstandes; vgl. 84 I AktG 9
Organe der AG Hauptversammlung Zusammensetzung: die als solche ausdrücklich bezeichnete unter der Beachtung der 121 ff. AktG einberufene + gem. 129 f., 133 f. AktG durchgeführte Versammlung der Aktionäre >>>> Willensbildung und Rechtsausübung der Aktionäre; vgl. 118 I AktG (Geltendmachung von Auskunftsrechten; vgl. 131 AktG) >>>> Teilnahme der Mitglieder des Vorstandes + des Aufsichtsrates 10
Organe der AG Aufgaben: Katalog des 119 I AktG. - Bestellung des Aufsichtsrats - Beschluss über Verwendung des Bilanzgewinnes - Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand - Bestimmung über alle Grundlagengeschäfte (Satzungsänderungen,Kapitalmaßnahmen, Zustimmung zur Unternehmensverträgen, sonstige Grundlagengeschäfte) >>>> Beschränkung auf die gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen (gem. 119 II AktG gehört hierzu die Geschäftsführung der Gesellschaft im Sinne des operativen Geschäftes (unterhalb von Grundlagengeschäften) ausdrücklich nicht) 11
Fall 37 Die Exklusiv AG hält eine ordentliche Hauptversammlung ab. Hiernach stellt sich heraus, dass Vorstand V im Jahre 2006 einen Anlagenauftrag für die Gesellschaft angenommen hatte, ohne diesen vorher sachgemäß zu kalkulieren. Dadurch entsteht der Gesellschaft ein Schaden in Höhe von 1,4 Mio. Welche rechtlichen Konsequenzen kann dies für den Vorstand V haben? 12
Lösung Fall 37 V hat als Vorstand der Gesellschaft seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß 93 I AktG verletzt 1. Schadensersatz Anspruch der AG gegen V gem. 93 II AktG auf Schadensersatz in Höhe von 1,4 Mio >>>> Voraussetzungen: - Pflichtverletzung des Vorstandes - dadurch entstandener Schaden der Gesellschaft - Verschulden des Vorstandes (etwaiges Fehlen des Verschuldens ist vom Vorstand zu beweisen) 13
Lösung Fall 37 Verzicht auf derartige Ansprüche bei der AG gem. 93 AktG nur unter erheblichen Einschränkungen möglich (insbesondere hat ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes, selbst wenn Schadensersatzansprüche erkennbar waren, keine Verzichtswirkung; 120 II S. 2 AktG) Folgerung für den Fall: Schadensersatzpflicht des V gem. 93 II AktG wegen Verletzung seiner Pflichten als Vorstand aus 93 I AktG Schadensersatzpflicht des V gem. 280 I BGB wegen Verletzung des Anstellungsvertrages 14
Lösung Fall 37 Durchsetzung der Ansprüche: Aktiengesellschaft wird gem. 112 AktG vom Aufsichtsrat vertreten Verweigert Aufsichtsrat die Durchsetzung der Ansprüche, so ist diese auch durch ein Quorum der Hauptversammlung gemäß 147, 148 AktG möglich. 15
Lösung Fall 37 2. Abberufung da Bestellung des Vorstandes als Organ der AG gem. 84 I AktG durch den Aufsichtsrat erfolgt, kann dieser den Vorstand gemäß 84 III AktG auch aus wichtigem Grund abberufen - ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand seine Verpflichtungen verletzt Rechtsfolge: Mit der Abberufung endet die Organstellung des Vorstands 16
Lösung Fall 37 3. Kündigung des Anstellungsvertrages von der Organstellung ist der schuldrechtliche Anstellungsvertrag gemäß 611 ff. BGB zu unterscheiden >>>> Regelung der einzelnen Rechte und Pflichten von AG und Vorstand (insbesondere dessen Vergütungsanspruch) Mit der Abberufung würde der Aufsichtsrat daher für die AG auch den Anstellungsvertrag gemäß 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündigen 17
Lösung Fall 37 4. Weisungen des Aufsichtsrates bei kleineren Pflichtverletzungen des Vorstandes: - Aufsichtsrat könnte auch zunächst mit einem milderen Mittel als der Abberufung reagieren >>>> dabei sind auch dem Aufsichtsrat bezüglich des operativen Geschäftes Einzelweisungen wegen der diesbezüglichen Kompetenz des Vorstandes gem. 76 I AktG nicht möglich Aufsichtsrat kann aber gem. 111 Abs. 4 AktG den Abschluss bestimmter Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen (Zustimmungsvorbehalte) 18
Fall 35 (Abwandlung) A und B sind mit jeweils 5 % am Grundkapital der Exklusiv AG beteiligt. 40 % der Aktien befinden sich im Besitz des Großaktionärs C. Im Übrigen besteht Streubesitz. Auf einer ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft erscheinen neben A und B der Großaktionär C und wenige Kleinaktionäre der Gesellschaft. Die Hauptversammlung beschließt, das Kapital der Gesellschaft um 2,5 Mio. zu erhöhen. Zum Bezug der Aktien wird ausschließlich der C zugelassen. Was kann B hiergegen unternehmen? 19
Lösung Fall 35 (Abwandlung) Fallfrage: Was kann B unternehmen? Vorfrage 1: Worin besteht möglicherweise sein Interesse? C soll nicht allein bezugsberechtigt sein. Vorfrage 2: Wann ist dieses Ziel erreicht? Wenn Hauptversammlungsbeschluss nichtig ist, 241 AktG. 20
Lösung Fall 35 (Abwandlung) Wann ist HV-Beschluss nichtig? 241 AktG! Per se? Wenn schon im AktG explizit angeordnet: 192 Abs. 4, 212, 217 Abs. 2, 228 Abs. 2, 234 Abs. 3 und 235 Abs. 2 Fehler bei der Einberufung der HV (Nr. 1) Fehler bei der Beurkundung (Nr. 2) Mit Wesen der AG nicht zu vereinbaren, Verstoß gg. gute Sitten etc. Hier (-) 21
Lösung Fall 35 (Abwandlung) Wann ist HV-Beschluss nichtig? 241 AktG! Per se? (-, siehe oben) Nach Anfechtungsklage (Nr. 5) B muss vor Gericht Anfechtungsklage erheben Wird Gericht der Klage stattgeben? 22
Lösung Fall 35 (Abwandlung) Wird Gericht der Anfechtungsklage stattgeben? Voraussetzungen: Erhebung innerhalb eines Monats ( 246 Abs. 1 AktG) nach Beschlussfassung durch Anfechtungsberechtigten gem. 245 AktG und HV-Beschluss ist rechtswidrig (vgl. 243 AktG). 23
Lösung Fall 35 (Abwandlung) Wird Gericht der Anfechtungsklage stattgeben? HV-Beschluss muss rechtswidrig sein. Verstoß gegen 186 AktG? o Grundsatz: Bei Kapitalerhöhung muss jedem Aktionär ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Hintergrund: Verwässerung der Kapitalanteile o ABER: Ausschluss möglich nach 186 Abs. 3 AktG, Voraussetzung aber: ¾ Mehrheit. o C vereinte bei der Abstimmung mehr als ¾ der Stimmen Kein Verstoß gegen 186 AktG 24
Lösung Fall 35 (Abwandlung) Wird Gericht der Anfechtungsklage stattgeben? HV-Beschluss muss rechtswidrig sein. Verstoß gegen 53a AktG? o Gleichbehandlungsgrundsatz Hier: Krasse Ungleichbehandlung zu Gunsten von C o ABER: Bei sachlich gerechtfertigter Begründung zulässig. Hier: Grund nicht ersichtlich Zusätzlich: Verletzung der Treuepflicht, C übervorteilt sich einseitig selbst, nutzt seine Mehrheit zum Nachteil der Minderheitsaktionäre aus. Verstoß (+) 25
Lösung Fall 35 (Abwandlung) Wird Gericht der Anfechtungsklage stattgeben? HV-Beschluss muss rechtswidrig sein. Verstoß gegen 53a AktG? o Gleichbehandlungsgrundsatz Hier: Krasse Ungleichbehandlung zu Gunsten von C o ABER: Bei sachlich gerechtfertigter Begründung zulässig. Hier: Grund nicht ersichtlich Verstoß (+) Gericht wird der Klage stattgeben. 26
Exkurs: Missbräuchliche Anfechtungsklagen Phänomen: (Klein-)Aktionäre erheben Klagen gegen wichtige HV-Beschlüsse und blockieren so die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der AG. Grund: Erpressung Rücknahme der Klage gegen Abfindungszahlung. Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen Treuepflicht ( Schadensersatz nach 280 BGB!), allerdings in praxi schwer nachweisbar. 27