Schnittstellen zwischen Insolvenz- Erb- und Handelsrecht Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren



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Transkript:

Schnittstellen zwischen Insolvenz- Erb- und Handelsrecht Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren Berlin 28.10.2015 1

Nachlassinsolvenzen im Jahr 2012 Verfahren insgesamt / im Vorjahreszeitraum 2808 2873 Eröffnet / mangels Masse abgewiesen 1410 (1382) 1398 (1491) Forderungen ca. 5081280 (488.748.000) Eröffnungsquote in Nachlassinsolvenzen = ca. 50% Eröffnungsquote in Unternehmensinsolvenzen = ca. 91,5% (74,4%) 2 (Quelle: Statistisches Bundesamt)

Nachlassinsolvenzen Entwicklung im Jahr 2013 und 2014 Anträge auf Eröffnung 2013 2913 2014 3169 Veränderungen gegenüber 2012 + 3,8% Gegenüber 2013 8,8% Abweisung mangels Masse 2013 1481 2014 1477 Eröffnet 2013 1432 2014 1692 3

Ausplünderung der Nachlässe vor Ausschlagung / vor Insolvenzantrag ein Volkssport? So Nöll (ZInsO 2012, 814ff.) Nöll schätzt die Zahl der überschuldeten Nachlässe auf 258.000 Statistik 2014: 3169 Schäden nach Nöll 9,7 Mrd. Statistik 2014: Forderungen Verbraucherinsolvenz 4.721 Mrd. in 2014 4 Folge: Anzahl der Fiskalerbschaften steigt Davon überschuldet ca. 50%

Massemehrung Ansprüche gegen das Eigenvermögen des Erben 5

Übersicht Verletzung der Insolvenzantragspflicht Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten zur Unzeit Fehler bei der Verwaltung des Nachlasses Verletzung handelsrechtlicher Pflichten Lebensversicherung Inventar 6

Wann muss der Erbe bei insolventem Nachlass handeln? Antragspflicht des Erben 1980 Abs. 1 BGB. unverzüglich! Keine Antragspflicht bei Überschwerung mit Vermächtnissen, Auflagen direkt 1992, 1990, 1991 BGB. Vorlage eines Erbscheins? BGH, Urt. v. 8.12.2004 IV ZR 199/03, NJW 2005, 756 (758 zu II. 2c) 7 Exkurs: Antragspflicht des Nachlassverwalters - 1985 I, 1980 BGB OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.5.1984 8 W 165/84, JurionRS 1984, 13671

Verletzung der Insolvenzantragspflicht Schadensersatz. Aufgebotspflicht (Kosten: 3, 34, 36 GNotKG: Geschäftswert = 5000 ; Nr. 15212 Nr. 3 KV Anlage 1 zum GNotKG Gebührensatz 0,5 = 111 zzgl. RA-gebühr nach RVG = 234,40 ) Unterlassung (fahrlässig) = Verletzung der Insolvenzantragspflicht 1980 Abs. 2 BGB. Welcher Schaden? volatile Aktien; vergebliche Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung. In der Insolvenz gilt 321 InsO kein Recht zur abgesonderten Befriedigung! 8 Insolvenzverwalter muss diese Ansprüche gegen den Erben bzw. gegen den Nachlassverwalter geltend machen. 1978 Abs. 2 BGB!

Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Erben - 1979 BGB Aus Eigenmitteln Ersatzanspruch gegen Nachlass 1978 Abs. 3 BGB, nur wenn Guter Glaube des Erben, dass Nachlass zur Befriedigung aller Verbindlichkeiten ausreicht 1979 BGB Prüfungspflicht. Unterlagen sichten! Erkundigungen einholen! Aufgebot! Auch bei rk Urteil muss Nachlass ausreichen! Masseverbindlichkeit nach 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nachlass reicht nicht, Erbe zahlt aus Eigenmittel unter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht: nur Anspruch nach 326 II InsO Insolvenzforderung Insolvenzverwalter muss Schaden gegen den Erben als Gesamtschaden geltend machen, 1979, 1978 II BGB, 92 InsO. 9 Auch Anfechtung nach 130 ff. InsO möglich.

Haftung des vorläufigen Erben Grundsatz: Der vorläufige Erbe muss nicht handeln. keine gerichtliche Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten gegen den werdenden Erben 1958 BGB. Unterbrechung anhängiger Prozesse Ausnahme: Prozessbevollmächtigter bestellt. Zwangsvollstreckungen nur in den Nachlass, 778, 779 ZPO. Kein Schuldnerverzug. 10

Aber: Verwaltungshaftung des vorläufigen Erben 1959 Abs. 1 BGB i.v.m. GoA. Beispiele: 778 Abs. 2 ZPO Vollstreckungen in den Nachlass wegen Eigenverbindlichkeiten werden nicht abgewehrt. Geschäftsführung widerspricht erkennbar dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn 678 BGB.. - Auskunfts- und Rechenschaftspflichten ( 681, 666 BGB), Herausgabe des Erlangten ( 667 BGB), Ersatz für Nutzungen, Verzinsung entnommenen Geldes 1978 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 681 S. 2, 668 2. Altern. BGB Diese Haftungsansprüche gegen den vorläufigen Erben gehören zum Nachlass. Geltendmachung durch Insolvenzverwalter. 11 Ausgleich: Aufwendungsersatz - 1959 Abs. 1, 1978 Abs. 3, 683 BGB oder zumindest Bereicherungsanspruch, 1959 Abs. 1 ivm 684 BGB Masseverbindlichkeit nach 324 Abs. 1 InsO.

Verwaltungshaftung des Erben nach Annahme der Erbschaft und nachfolgender Nachlassinsolvenz 1978 Abs. 1 S. 1 BGB und Auftragsrecht: Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach 666 BGB Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten nach 667, BGB Verzinsung verwendeten Geldes, 668 BGB Ansprüche aus fehlerhafter Verwaltung sind Eigenverbindlichkeiten reichern die Masse an, 1978 II BGB. Geltendmachung durch Nachlassinsolvenzverwalter. 12 Aufwendungsersatz für den Erben - 1978 Abs. 3 ivm 683 BGB Masseverbindlichkeit

Unternehmensfortführung: Grundsatz Konflikt: Erbrecht Handelsrecht Erbrecht: Haftung beschränkbar auf den Nachlass. Handelsrecht: unbeschränkbare Haftung. Kein Erbe soll durch Erbfall oder Handelsrecht in die persönliche Haftung gezwungen werden! Lösung: 27 Abs. 2 HGB: Probezeit des Erben: 3 Monate. Mit fristgerechter Einstellung des Handelsgeschäfts kann zur erbrechtlichen Lösung zurückgekehrt werden - 27 II HGB. 13 Fortführung führt zur Eigenhaftung Insolvenzverwalter macht diese Ansprüche gegen Erben geltend!

Eintritt des Erben in eine OHG Grundsatz: Ausscheiden, andere Vereinbarung möglich. Haftungsbegrenzung binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall: 139 HGB Erbe wird Kommanditist (=Umwandlung in KG). Achtung! Eintragungserfordernisse! Eintritt des Erben = Eintritt unter Lebenden. Haftung nach Gesellschaftsrecht ohne Haftungsbeschränkung! Ansprüche macht im Fall der Nachlassinsolvenz der Insolvenzverwalter gegen das Eigenvermögen des Erben geltend 176 Abs. 1 HGB! Eintragung im HR muss binnen Schonfrist erfolgen! 14 Ausscheiden ohne Kündigungsfrist : 139 II HGB Haftung nur mit Nachlass selbst für Neuverbindlichkeiten.

Unternehmensfortführung: KG (Kommanditistenerbe) Grundsatz: Fortsetzung 177 HGB. Sonderrechtsnachfolge bei Erbengemeinschaft. Grundsatz: Erbe haftet nur mit der Einlage der glückliche Erbe!? Problem: Nicht (vollständig) geleistete Einlage durch den früheren Kommanditisten (=persönliche Haftung bis zur Höhe der Einlage). Dies gilt für den Erben entsprechend (=Haftung bis zur Höhe der Einlage mit Nachlass und Eigenvermögen). Eintragungserfordernisse Ausscheiden des Erblassers, Eintritt des Erben. Nichtbeachtung führt zu gesellschaftsrechtlicher Haftung. Keine Beschränkung auf den Nachlass möglich. 15 Haftungsbeschränkung durch Ausschlagung oder Austritt?

Unternehmensfortführung: KG (Komplementärerbe) Grundsatz: Ausscheiden. Fortsetzung möglich. Grundsätze wie bei OHG entsprechend. Haftungsbeschränkung: Ausscheiden. Kommanditistenstellung wählen. Auflösung der Gesellschaft. Eintragungserfordernisse! Ausscheiden des Komplementärs. Eintritt des nachfolgenden Erben. 16 Schonfrist wie bei OHG.

Fallvarianten zur Nachfolge in den Kommanditanteil Nicht an der KG Beteiligter erbt Kommanditanteil Neuer Kommanditist Eintragung im HR binnen Schonfrist BGH 21.3.1983 II ZR 113/82, NJW 1983,2258. Kommanditist erbt weiteren Kommanditanteil Erhöhung. Kommanditist erbt Anteil des Komplementärs bei gleichzeitiger Umwandlung in Kommanditanteil. 1. weiterer Komplementär vorhanden Eintragung: Ausscheiden und Eintritt im HR. 2. Kein weiterer Komplementär vorhanden Umwandlung in Einzelfirma. Eintragung: Ausscheiden des Komplementärs. 17 Verletzt Erbe diese Regeln Gesellschaftsrechtliche Haftung mit dem Eigenvermögen. Keine Haftungsbeschränkung. Insolvenzverwalter macht auch diese Ansprüche geltend!

Unternehmensfortführung: BGB- Gesellschaft mit dem Erben Grundsatz: Auflösung, andere Vereinbarung möglich. Bei Auflösung der Gesellschaft Haftung nur nach erbrechtlichen Grundsätzen. Bei Fortsetzung mit Erben aufgrund Nachfolgeklausel: Für Alt- und Neuverbindlichkeiten handelsrechtliche Haftung, 130 HGB, es sei denn, der Erbe macht von 139 HGB Gebrauch (Austritt) - BGH, Beschl. v. 17.12.2013 II ZR 121/12 - Rechtsgrundsätze der OHG nur bei rechtsfähiger Außengesellschaft: 130, 139 HGB entspr.? 18 Mindermeinung: Nein, denn Regelungen, wie handels- bzw. gesellschaftsrechtliche Haftung zu begrenzen wäre und wie die erbrechtliche Haftungsbeschränkung möglich bliebe, fehlen.

Haftung des Fiskal-Erben Grundsatz: Den Fiskal-Erben treffen dieselben Pflichten wie jeden anderen Erben. Kein Recht zur Ausschlagung. Aber: Keine Geltendmachung des Vorbehalts der Beschränkung der Haftung erforderlich. Dennoch: Ansprüche aus fehlerhafter Verwaltung sind möglich. Beispiele: Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Zahlung zur Unzeit. 19

Lebensversicherung und Anfechtung Bezugsrecht des Dritten allgemein unentgeltlich Insolvenzanfechtung nach 134 InsO, falls Versicherungsvertrag in kritischer Zeit abgeschlossen oder in dieser Zeit Bezugsrecht unwiderruflich wurde Immer: Mehrung des Versicherungsanspruchs in den letzten 4 Jahren Prämienzahlungen Zeitpunkt: Vollendung des Rechtserwerbs BGH; Urt. v. 26.1.2012 IX ZR 99/11, Rn. 18, ZInsO 2012, 485 20

Nachlassverbindlichkeiten zu Eigenverbindlichkeiten - das Inventar Inventarverletzung - Angriffswaffe des Gläubigers. Versäumung der Inventarfrist, 1994 BGB Unrichtiges Inventar, 2005 BGB Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, 2006 BGB unbeschränkte Haftung gegenüber beantragenden Gläubiger, 2006 Abs. 3 BGB Nachlass und Privatvermögen bilden eine Haftungsmasse. 21 Aber: Während des Nachlassinsolvenzverfahrens keine Inventarfrist gegen Erben, 2000 BGB

Schuldner der Nachlassinsolvenz Verfahrensrechtlich ist Schuldner der Erbe als Träger des Nachlasses und Schuldner der Verbindlichkeiten ( 1967 BGB) OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2005 2 Wx 43/04, ZInsO 2005, 825 Erbe hat insoweit die Pflichten des Schuldners zu erfüllen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 153 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach 97 Bekanntmachungen nach 9, 30 InsO enthalten den Namen der Erben nicht 22

Insolvenzkostenhilfe Verfahrenskostenstundung? Keine Insolvenzkostenhilfe Dürftigkeitseinrede bleibt möglich, 1990 BGB Keine Verfahrenskostenstundung 4a ff. InsO. Nachlass keine natürliche Person. Problem: Ausplünderungen bleiben unentdeckt! 23

Kostenhaftung bei Eröffnung/ Abweisung Eröffnung: Unproblematisch, da Kosten durch Masse gedeckt Abweisung: Kosten trägt der Erbe in seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Schuldner Gerichts- und Sachverständigenkosten als Antragsteller und Zeitschuldner nach 23 Abs. 1, 31 GKG. ebenso Vergütung des vorläufigen Verwalters, falls auch als SV. bestellt Nr. 9071 Anlage 1 zum GKG Im Übrigen: Nachlasserbenschulden: Der Erbe handelt für sich und den Nachlass 24

Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren Im Eröffnungs- bzw. im eröffneten Verfahren Nach Aufhebung ohne anschließende Wohlverhaltenszeit Nach Aufhebung in der Wohlverhaltenszeit Nach Abschluss der Wohlverhaltenszeit aber vor Erteilung der Restschuldbefreiung Nach Erteilung der RSB 25

Tod im Eröffnungsverfahren Im Verfahren der Schuldenbereinigung keine Auswirkungen, da Verfahren weder anhängig noch rechtshängig Nach Eigenantrag Anhörung der Erben vor Fortsetzung Nach Gläubigerantrag unmittelbare Fortsetzung von Amts wegen als Nachlassinsolvenzverfahren Neues Aktenzeichen Haftungsmasse Nachlass Zeitpunkt der Eröffnung 26 Mit Eröffnung: Bestellung des Treuhänders zum Verwalter Anfechtung und Vergütung!

Tod des Schuldners nach Eröffnung - Rechte der Neugläubiger Schuldner hat nach Eröffnung selbst Verbindlichkeiten begründet Beispiel: Kosten für Altenheim und Betreuung Insolvenz- Masseforderung oder Neuverbindlichkeit? Da nach Eröffnung entstanden Neuverbindlichkeit Mit dem Tod des Schuldners werden diese zu Nachlassverbindlichkeiten Für diese haftet der Erbe Möglichkeit der Haftungsbeschränkung BGH, Urt. v. 26.9.2013 IX ZR 3/13, ZIP 2014, 137 27

Tod nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit Durch Freigabe entsteht ein Sondervermögen Insolvenzmasse und Sondervermögen sind strikt zu trennen Beispiel: Zweitinsolvenz über das Sondervermögen Freigabe Mit dem Tod des Schuldners fällt das Sondervermögen den Erben zu BGH, Urt. v. 26.09.2013 IX ZR 3/13, ZIP 2014, 137 Da Nachlassverbindlichkeiten - Möglichkeit der Haftungsbeschränkung 28

Gesamtvermögensinsolvenz 1. Erbfall vor Eröffnung der Eigeninsolvenz Vereinigung der Vermögensmassen Nachlassverbindlichkeiten werden Insolvenzforderungen, Separierung bleibt möglich 2. Erbfall nach Eröffnung der Eigeninsolvenz Nachlass als Neuerwerb gem. 35 Abs. 1, 2. Altn. InsO Nachlassgläubiger sind Neugläubiger des Erben 29 Beschränkung der Erbenhaftung bleibt möglich Antragsrecht und pflicht beim Verwalter

Doppelinsolvenz Nachlass- und Erbeninsolvenz bestehen nebeneinander Nachlass für Nachlassgläubiger Eigenvermögen für Insolvenzgläubiger Ausnahme: unbeschränkte Haftung des Erben Verhältnis der jeweiligen Gläubiger ähnelt dann dem Verhältnis der absonderungsberechtigten Gl. zu sonstigen Insolvenzgläubigern, 331 Abs. 1 InsO 30

Der Schuldner als Erbe oder als Vermächtnisnehmer Annahme, Ausschlagung und selbst Verzicht auf Stellung als Vertragserbe = höchstpersönliche Rechte, 83 I InsO Anfechtung durch Insolvenzverwalter? Annahme bis zur Eröffnung = Insolvenzmasse Danach: Neuerwerb = Insolvenzmasse 31 Anfall vor, aber Annahme nach Aufhebung des Verfahrens Rückwirkung?

Erbschaft und Wohlverhaltenszeit Grundsatz: 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO Ausschlagung keine Obliegenheitsverletzung Deshalb auch keine Pflicht zur Geltendmachung Keine Mitteilungspflicht des Schuldners Ausschlagungsfrist endet erst nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit oder Geltendmachung des Vermächtnisses nach rk. Erteilung der RSB: Glück gehabt? 32 Nach BGH ja(10.3.2011 IX ZB 168/09) : Obliegenheit nach 295 I Nr. 2 InsO entsteht erst mit Annahme!

Der insolvente Schuldner als Vorerbe im eröffneten Insolvenzverfahren Das Vorerbe ist umfasst vom Insolvenzbeschlag im Regelinsolvenzverfahren des Schuldners. Aber: 2115 BGB, 83 II InsO schützen den Nacherben umfassend. Von den Rechtswirkungen des 2115 BGB kann der Erblasser den Vorerben nicht befreien! Erbschaftsgegenstände sind Massebestandteil, aber Insolvenzverwalter darf diese nicht verwerten. Insolvenzverwalter hat im Regelinsolvenzverfahren des Schuldners nur Zugriff auf die Nutzungen. 33 Aber wann kommt dann der Schlusstermin?

Schuldner als Vorerbe in der Wohlverhaltenszeit 295 I Nr. 2 InsO umfasst neben Erbschaft, Vermächtnis und Pflichtteil auch die Herausgabe des Vorerbes. Was muss der nicht befreiter Vorerbe herausgeben? Hälftige Nutzungen abzgl. Erhaltungskosten, 2124 BGB. Was muss der befreite Vorerbe herausgeben? Der Nacherbe ist grds. geschützt, 83 II InsO. Herausgabe wie bei nicht befreitem Vorerben, sonst würde Nacherbe schlechter stehen als bei Anfall der Vorerbschaft vor Aufhebung des Verfahrens, 2115 BGB. 34

Was muss, was kann der Erbe/Vermächtnisnehmer (RSB) herausgeben? Nach 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erwirbt zunächst der Schuldner, aber Herausgabe des hälftigen Wertes an Treuhänder. Barvermögen problemlos. Wer, wann und wie ist zu verwerten? Wie ist der Wert zu berechnen? Wie wirken sich Erbstreitigkeiten aus? 35 BGH, Beschl. v. 10.1.2013 IX ZB 163/11: Erbe muss Nachlasses verwerten. Über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann erst entschieden werden, wenn Schuldner ausreichende Bemühungen um Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und beweist.

Pflichtteilsansprüche Pflichtteil ist bereits anerkannt oder rechtshängig: = Teil der Insolvenzmasse - 36 Abs. 1 S. 1 InsO i. V. m. 852 Abs. 1 ZPO BGH: Nur Verwertbarkeit ist aufschiebend bedingt bis zur Anerkennung oder bis zur Rechtshängigkeit BGH, Beschluss vom 26. 2. 2009 - VII ZB 30/08 Folge: Macht der insolvente Schuldner den im eröffneten Verfahren angefallenen Pflichtteil erst nach Verfahrensaufhebung geltend, fällt sein Pflichtteil dennoch voll in die Insolvenzmasse! 36

Pflichtteilsansprüche in der Wohlverhaltenszeit Muss der Erbe den Pflichtteil herausgeben? Pflicht zur Geltendmachung des Pflichtteils? Zumindest Pflicht zur Mitteilung an Treuhänder? Umgehung der Verjährungsfrist? BGH: Erst mit Geltendmachung entsteht Herausgabepflicht nach 295 I Nr. 2 InsO. Davor auch keine Mitteilungspflicht. Umgehung muss hingenommen werden. 37 BGH, Beschl. v. 10.3.2011 IX ZB 168/09, ZVI 2011, 346