JAHRGANG 11 INFO 6/2011 Ausgabe B



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Transkript:

JAHRGANG 11 INFO Ausgabe B Aktuelle Mitteilungen zur Gemeinnützigkeit, zum Handels- und Steuerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung u.a.m. für Beirat, Vorstand, Geschäftsführer, Verwaltungsdirektoren und -leiter, für die Finanzbuchhaltung Ich berate Sie, - welche Vorschriften für die Rechnungslegung aktuell zu beachten sind, - welche buchhalterischen Besonderheiten für NPO s (Non Profit Organisationen) gelten, - wie Controlling und Risikomanagement in Ihrer betrieblichen Praxis zu realisieren sind, - wie Steuerbegünstigungen in der Sozialwirtschaft und im Gesundheitswesen sicher und optimal zu nutzen sind, - ob ein Wechsel der Rechtsform sinnvoll ist, - welche Konfliktpotenziale die wirtschaftliche Betätigung auslöst, - wann Sie in der persönlichen Haftung stehen, - was zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und der laufenden Buchhaltung auf dem Gebiet des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) zu beachten ist, - zum Inhalt und Aufbau einer Qualitätsmanagement-Dokumentation Schwerpunkt Betriebswirtschaft und internes Kontrollsystem Ich berate Sie, wie Sie - aktuelle gemeinnützigkeits- und stiftungsrechtliche Anforderungen erfüllen, - steuerliches Spendenrecht erfolgreich abwickeln, - Auslandsaktivitäten optimal auf EU-Recht abstimmen. Dr. Hans-Joachim Klemm Klausenerstraße 44 39112 Magdeburg Telefon: 03 91/636 77-0 Telefax: 03 91/636 77-29 www.wp-dr-klemm.de kanzlei@wp-dr-klemm.de Privat: Essen Dorsten Osnabrück Magdeburg Berlin Überregionale Dienstleistungen In Kooperation mit: Confidaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Vorstand: StB Göttken, WP StB Dr. Klemm, WP StB Dr. Maus Osnabrück Magdeburg www.confidaris.de

- 47 - Textziffer Inhalt Seite: A) Allgemeines... 48 62 Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste... 48 63 Betrieb eines Blockheizkraftwerks und umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer... 48 64 Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertagsoder Nachtarbeit ( 3b EStG)... 49 65 Job-Ticket und 44 Euro-Freigrenze... 51 66 Zuwendungsnachweis und Datenfernübertragung an das Finanzamt des Zuwendenden ( 50 Absatz 1a EStG)... 51 67 Das häusliche Arbeitszimmer... 51 68 Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf... 52 B) Spezielles... 52 69 Prüfung von Compliance Management Systemen... 52 70 Rechnungslegung von Krankenhäusern... 53 71 Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen... 54 C) Interna... 55 72 Überlassung von Räumlichkeiten des Zweckbetriebs an eine von der gemeinnützigen Körperschaft beherrschten steuerpflichtigen Dienstleistung... 55 73 Zeitnahe Mittelverwendung in der Handelsbilanz und die Beachtung bilanzsteuerrechtlicher Vorschriften... 55 74 Rücknahmeverpflichtungen, Pfandgelder, Fastagen in der Handelsbilanz gemeinnütziger Körperschaften... 57 75 Grundsätze des Vorsteuerabzugs... 57 76 Anmerkung zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks (Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen ) - Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer (vgl. Tz 63)... 58

- 48 - Dr. Klemm berichtet in der Info über: A) Allgemeines 62 Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste 1. Ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.s. von 23 UStDV gehörenden Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für einen Haus- Not-Ruf-Dienst unmittelbar auf die gegenüber 4 Nr. 18 UStG günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen. 2. Für die im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachten Leistungen gilt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung nicht. BFH-Urteil 12.2010, in: ZSteu 4/2011, Seite R-183 ff. Anmerkung: Der Ausgang der beim EuGH anhängigen Verfahren ist abzuwarten. 63 Betrieb eines Blockheizkraftwerks und umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Eine solche Tätigkeit begründet daher unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des 15 UStG zu gewähren. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2010, in BStBl. II 5/2011 Seite 292. Vgl. Hinweis auf BMF-Schreiben vom 14. März 2011 (in: BStBl. I 5/2011 Seite 254) und Tz. 76 dieser Info.

- 49-64 Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG) Die Steuerfreiheit setzt voraus, daß neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertrags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Nicht zum Grundlohn gehören Ansprüche auf Vergütungen für Überstunden (Mehrarbeitsvergütungen), Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der nach 3b EStG begünstigten Zeit, und zwar auch insoweit, als sie wegen Überschreitens der dort genannten Zuschlagssätze steuerpflichtig sind. Dies gilt auch für steuerfreie und nach 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge. Steuerfrei sind grundsätzlich nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Sie ist im Einzelfall nachzuweisen. Beispiel: Bei einem Arbeitnehmer mit tarifvertraglich geregelter Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, dessen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie nicht im voraus feststehende Bezüge sich nach den Verhältnissen des Vormonats bemessen, betragen für den Lohnzahlungszeitraum März: - der Basislohn 1.638,64 - die Grundlohnzusätze (bemessen nach den Verhältnissen im Monat Februar) 140,36 Im Februar betrug der Basislohn 1.468,08 Für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die dem Arbeitnehmer aufgrund der im Februar geleisteten Arbeit für den Lohnzahlungszeitraum März zustehen, ist von einem Grundlohn auszugehen, der sich aus - dem Basisgrundlohn des Lohnzahlungszeitraums Februar (R 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 2) von 1.468,08 - und den Grundlohnzusätzen des Lohnzahlungszeitraums März (bemessen nach den Verhältnissen Februar) 140,36 zusammensetzt. Der für die Berechnung des steuerfreien Anteils der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn beträgt: 1.468,08 + 140,36 9,86 37,5 (= Arbeitszeit) x 4,35 (= Divisor) Dieser Grundlohn ist für die Berechnung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebend, soweit er die Stundenlohnhöchstgrenze nach 3b Absatz 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. Grundlohn Beispiel: Ein Arbeitnehmer in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich und einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch soweit es den laufenden Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge angeht auf - einen Normallohn von 8,50 für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde, - einen Schichtzuschlag von 0,25 je Arbeitsstunde,

- 50 - - einen Zuschlag für Samstagsarbeit von 0,50 für jede Samstagsarbeitsstunde, - einen Spätarbeitszuschlag von 0,85 für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr, - einen Überstundenzuschlag von 2,50 je Überstunde, - eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von 1,50 je Stunde, - einen steuerpflichtigen, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuß von 3,00 je Arbeitstag, - eine vermögenswirksame Leistung von 40,00 monatlich, - Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung von 50,00 monatlich. Im Juni hat der Arbeitnehmer infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten: - Regelmäßige Arbeitsstunden 76 - Überstunden insgesamt 4 - Samstagsstunden insgesamt 12 - Überstunden an Samstagen 2 - Spätarbeitsstunden insgesamt 16 - Überstunden mit Spätarbeit 2 - Stunden mit gefährlichen Arbeiten insgesamt 5 - Überstunden mit gefährlichen Arbeiten 1 Hiernach betragen: a) der Basisgrundlohn 8,50 Stundenlohn x 38 Stunden x 4,35 1.405,05 0,25 Schichtzuschlag x 38 Stunden x 4,35 41,33 Vermögenswirksame Leistungen 40,00 Beiträge zur Direktversicherung 50,00 insgesamt 1.536,38 b) die Grundlohnzusätze 0,50 Samstagsarbeitszuschlag x 10 Stunden 5,00 0,85 Spätarbeitszuschlag x 14 Stunden 11,90 1,50 DM Gefahrenzulage x 4 Stunden 6,00 3,00 Fahrtkostenzuschuß x 10 Arbeitstage 30,00 insgesamt 52,90 c) der Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums insgesamt 1.589,28 d) der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn 1.589,28 9,61 38 x 4,35 Weitere Besonderheiten zu den Zuschlägen siehe R 3b, Hinweise 3b und die steuerliche Beratung.

65 Job-Ticket und 44 Euro-Freigrenze - 51 - Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überläßt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. 8b Absatz 2 Satz 9 EStG (44- -Freigrenze) findet Anwendung. Beispiel Üblicher Preis einer Monatsfahrkarte 100,00 Vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % 10,00 Vom Arbeitgeber entrichteter Preis 90,00 davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 9) 86,40 abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 45,00 Vorteil 41,40 Unter der Voraussetzung, daß keine weiteren Sachbezüge i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44- -Grenze führen, bleibt der Vorteil von 41,40 außer Ansatz. Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z.b. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu. 66 Zuwendungsnachweis und Datenfernübertragung an das Finanzamt des Zuwendenden ( 50 Absatz 1a EStG) Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer ( 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Datensatz ist bis zum 28. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an die Finanzbehörde zu übermitteln. Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, daß die Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind 67 Das häusliche Arbeitszimmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen als Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern (vgl. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG); dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (vgl. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3, 1. Halbsatz EStG). Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich. Beispiele häuslicher Arbeitszimmer, Abgrenzung zu betrieblich genutzten Räumen und weitere Einzelheiten zur einkommensteuerlichen Be-

- 52 - handlung für ein häusliches Arbeitszimmer siehe die Verwaltungsanweisung des BMF mit Schreiben vom 2. März 2011 (in: ZSteu 5/2011 Seite 72 ff.). 68 Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung und berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründet eine Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, wenn alle Anteile an die Gesellschaft übertragen werden. Werden nicht alle Gesellschaftsanteile, aber Anteile an einer Organgesellschaft veräußert, kommt eine Geschäftsveräußerung in Betracht, wenn zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen wird und der Erwerber seinerseits beabsichtigt, eine Organgesellschaft zu der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, zu begründen. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011, in: ZSteu 5/2011 Seite R-246 ff. B) Spezielles 69 Prüfung von Compliance Management Systemen Unter Compliance ist die Einhaltung von Regeln zu verstehen (gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterne Regelungen). Unter einem Compliance Management System ( CMS ) sind die auf der Grundlage der von den gesetzlichen Vertretern festgelegten Ziele eingeführten Grundsätze und Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen, die auf die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiter des Unternehmens sowie gegebenenfalls von Dritten abzielen, das heißt auf die Einhaltung bestimmter Regeln und damit auf die Verhinderung von wesentlichen Verstößen (Regelverstöße). Grundelemente eines CMS sind: Compliance-Kultur, Compliance-Ziele, Compliance-Risiken, Compliance-Programm, Compliance-Organisation, Compliance-Kommunikation und Compliance-Überwachung und Verbesserung. Der Hauptfachausschuß (HFA) hat am 11. März 2011 die Verlautbarung zur Prüfung von CMS verabschiedet (vgl. IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen IDW PS 980, in: IDW Fachnachrichten 4/2011 Seite 203 ff.). Um den Prozeß der Entwicklung und Einführung eines CMS prüferisch zu begleiten, ist es zulässig, Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich nur auf die Konzeption des CMS (Konzeptionsprüfung) oder nur auf die Angemessenheit und Implementierung des CMS beziehen (Angemessenheitsprüfung). Diese Prüfung stellt keine Prüfung der Wirksamkeit des CMS dar und ist in erster Linie an die Unternehmensorgane gerichtet, die an einer unabhängigen Beurteilung des Entwicklungsstands der CMS interessiert sind. So führt als Beispiel das Unternehmen zur Feststellung und Beurteilung von Compliance- Risiken eine systematische Aufnahme der Risiken für Regelverstöße durch, zum Beispiel in Form von Interviews, Workshops oder der Auswertung von verfügbaren Informationen anderer Unternehmen. Bei der Risikoanalyse werden die grundsätzlichen Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter zur Risikosteuerung (Risikovermeidung, Risikoreduktion, Risikoüber-

- 53 - wälzung oder Risikoakzeptanz) berücksichtigt (a.a.o. Tz. A16). Allgemeine Faktoren, die für die Risikoanalyse relevant sein können, sind u.a. - Änderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld, - Personalveränderungen, - überdurchschnittliches Unternehmenswachstum, - neue Technologien, - neue oder atypische Geschäftsfelder, - Umstrukturierungen, - Orte der Geschäftstätigkeit und - Expansion in neue Märkte. Die Befassung mit den Compliance-Risiken ist keine einmalige Aktivität, sondern ein Regelprozeß, der einen wesentlichen Bestandteil der kontinuierlichen Weiterentwicklung und Verbesserung des CMS darstellt (a.a.o. Tz. A16). Anmerkung: Das Qualitätsmanagement-Handbuch ist Bestandteil des CMS. Ich berate Sie gern im Aufbau und der Dokumentation des CMS (Konzeptionsprüfung und Angemessenheitsprüfung). Diese Prüfung wird mit Prüfungsfeststellungen und einem Prüfungsurteil versehen. 70 Rechnungslegung von Krankenhäusern Das IDW hat zu ausgewählten Einzelfragen Stellung genommen zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Krankenhäusern (IDW RS KFHA 1 in: Fachnachrichten IDW Nr. 4/2011 Seite 237 ff.). Unter anderem wird festgestellt: Ein i.s. der 51 ff AO steuerbegünstigtes Krankenhaus hat durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Entwicklung der steuerlichen Rücklagen nach 58 AO nachzuweisen. Vorschriften der Abgabenordnung sind für die Rücklagenbildung aus Sicht der an das Handelsrecht angelehnten Rechnungslegung grundsätzlich unbeachtlich. Unter Bezugnahme auf 265 Absatz 5 Satz 1 HGB wird jedoch eine erweiterte Untergliederung der handelsrechtlich Gewinnrücklagen als zulässig erachtet (a.a.o. Seite 245.). Nach Maßgabe des 8 KHBV ist grundsätzlich von allen in den Anwendungsbereich der KHBV fallenden Krankenhäusern eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Ist der Gegenstand der Jahresabschlußprüfung nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften erweitert, sind auch Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit bzw. zu den Ergebnissen der Kosten- und Leistungsrechnung zu treffen. Der Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung ( 9 Absatz 2 Nr. 4 KHG), der nach 5 Absatz 5 KHBV aktivierungspflichtig ist, weist nicht die Eigenschaft eines Vermögensgegenstands auf. Ein Ansatz in einem handelsrechtlichen Jahresabschluß ist soweit das Wahlrecht des 1 Absatz 3 KHBV nicht in Anspruch genommen wird nicht möglich (a.a.o. Seite 241 f. Tz 31). Für Zwecke des Nachweises einer Eigenmittelförderung empfiehlt es sich, erforderliche Dokumente länger aufzubewahren, als es die gesetzliche Aufbewahrungspflichten (sechs bzw. zehn Jahre) erfordern. Da die Vorschriften der KHBV nicht auf einen handelsrechtlichen Konzernabschluß anzuwenden sind, ist ein Ausgleichsposten mit dem Eigenkapital aufzurechnen (a.a.o. Seite 242 mit weiteren Einzelheiten). Eine Fallpauschalenleistung wird erst dann abrechnungsfähig, wenn der Patient entlassen

- 54 - worden ist und damit die Diagnosen und Prozeduren feststehen. Erbrachte Fallpauschalenleistungen bei Patienten, die sich im Abschlußstichtag noch in stationärer Behandlung befinden, sind daher als unfertige Leistungen zu aktivieren und mit den Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips zu bewerten (verlustfreie Bewertung). Werden für Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen weiterhin durch tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet, wird von einer Realisierung der Leistungsvergütung (Pflegesätze x Berechnungstage) nicht erst nach Abschluß der Behandlung des Patienten, sondern ratierlich nach Berechnungstagen ausgegangen. Verbleiben Patienten über den Abschlußstichtag hinaus im Krankenhaus, sind die Leistungen des Krankenhauses unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu aktivieren. Ist der Wert der noch zu erbringenden Leistungen (einschließlich des nicht abrechenbaren Entlassungstages) den Wert der zu erwartenden Gegenleistungen, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (a.a.o. Seite 245). 71 Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.s.von 3 Absatz 1b UStG 1999 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlichrechtlichen Widmung der Anlage unentgeltlich i.s. von 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999 zuzuwenden. Dies gilt auch, wenn er bei der Herstellung und Zustimmung zur Widmung der Erschließungsanlagen mittelbar beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011, in: ZSteu 5/2011 Seite R-240 ff. Bemerkung: Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter die Gemeinde ist; ihr Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Erschließung und Veräußerung von Grundstücken, um das Grundstücksangebot für Gewerbebetriebe im Gebiet der Gemeinde zu verbessern. Errichtet der Unternehmer die Erschließungsanlagen auf eigenem Grund und Boden und überträgt er die Erschließungsanlagen mit dem dazugehörigen Grund und Boden auf die Gemeinde gegen Entgelt, liegt ein nach 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreier Umsatz vor, für den ein Verzicht nach 9 Absatz 1 UStG nicht möglich ist, wenn die Gemeinde die Erschließungsanlagen für den hoheitlichen Bereich erwirbt. Zu einem Vorsteuerabzug ist der Unternehmer auch dann nicht berechtigt, wenn er die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke, die durch die auf die Gemeinde übertragenen Erschließungsanlagen erschlossen werden, unter Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig liefert. Denn der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nur für die Eingangsleistungen in Anspruch nehmen, die einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen aufweisen, wobei der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist. Daß die Herstellung der betreffenden Erschließungsanlage letztlich wirtschaftlich betrachtet mittelbar dazu dient, die hierdurch erschlossenen Grundstücke steuerpflichtig

- 55 - liefern zu können, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerrechtlich unerheblich (a.a.o. Seite 244). Die GmbH hatte während der Bauphase die einzelnen Grundstücke als öffentlich erschlossen verkauft. Aus den Vereinbarungen der GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückkäufern ergab sich nach Auffassung des BFH, daß die GmbH beabsichtigte, die von ihr hergestellten Erschließungsanlagen einer öffentlich-rechtlichen Widmung zugänglich zu machen und sie hierdurch unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Da die unentgeltliche Lieferung einer Entnahme gleichsteht, bestand der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und einer Entnahme als unentgeltlicher Umsatz, so daß der Vorsteuerabzug zu versagen war. C) Interna ooo PS. Die Informationen von Dr. Klemm geben im allgemeinen Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Es wird deshalb gebeten, die Beiträge bei Anwendung im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler, für die Dr. Klemm eine Haftung nicht übernehmen kann, zu vermeiden. Diese Info enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Ich übernehme keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch hafte ich in irgendeiner Weise für den Inhalt dieser Info und empfehle, stets eine persönliche Beratung einzuholen. Bei Rückfragen stehen ich oder die Confidaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit gern zur Verfügung. Die Information steht ab sofort für eine Übergangszeit auf meinen Internet-Seiten unter http://www.wp-dr-klemm.de/ zur Ansicht bereit.