Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kreuzer 11. November 2015
Allgemeines Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.2015 in Höhe von 8,50 brutto Praktikanten grds. Arbeitnehmer und deshalb mindestlohnberechtigt Befreiung von Praktikanten vom Mindestlohn unter gewissen Voraussetzungen 2
Rechtsgrundlagen 22 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie 1.ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, 2.ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, 3.ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder 4.an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen. 3
Rechtsgrundlagen Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. (2) Personen im Sinne von 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. 4
Praktikumsbegriff Aufnahme einer Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum Zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit Keine Berufsausbildung Praktikanten grds. Arbeitnehmer und deshalb mindestlohnberechtigt Ausnahmen des 22 Abs. 1 Nr. 1-4 MiLoG 5
Ausnahmen im MiLoG Ausnahmefälle gem. 22 Abs. 1 Nr. 1 4 MiLoG, in denen keine Mindestlohnberechtigung vorliegt: Pflichtpraktikum aufgrund von schulrechtlicher Bestimmung, Ausbildungsordnung, hochschulrechtlicher Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (Nr. 1) Bis zu dreimonatiges Orientierungspraktikum für Berufsausbildung oder Studienaufnahme (Nr. 2) Bis zu dreimonatiges freiwilliges Praktikum begleitend zu Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit dem selben Auszubildenen bestanden hat (Nr. 3) 6
Besondere Fragen Orientierungspraktikum, Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum beim selben Arbeitgeber Verlängerung des dreimonatigen, freiwilligen Praktikums und Folgen für den Mindestlohn Pflichtpraktikum und anschließende Abschlussarbeit Diplomandenvertrag (Bei Personalhohheit und Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeiten = Praktikum; daher nur bei Einhaltung der gesetzl. Privilegierungsvoraussetzungen (i. d. R. Nr. 3) vom Mindestlohn befreit) Werkstudenten (befristeter Arbeitsvertrag während Semesterferien oder Teilzeitarbeitsvertrag während der Vorlesungszeit, also Mindestlohnanspruch) 7