Juristische Fakultät Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Wiederholung 14.05.2012
Wiederholung Verwertungsrechte und Schranken I Freie Benutzung ( 24 UrhG) Verblassensformel neues Werk abhängiges Bearbeiterurheberrecht, 3, 23 UrhG unfreie Bearbeitung, 23UrhG(mangels Schöpfungshöhe nicht selbständig geschützt) Ausgangswerk Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 3
Wiederholung Verwertungsrechte und Schranken II Welche Verwertungsrechte und Schranken sind bei den folgenden Handlungen betroffen? 1) Verkauf eines Gemäldes auf dem Flohmarkt 2) Kopieren eines Aufsatzes für Seminargruppe durch Professor 3) Einstellen eines eigenen Fotos der Frauenkirche bei Facebook 4) Abspielen von Musik bei Abschlussball 5) privater Mitschnitt eines Filmes im Kino 6) Anschauen eines Filmes in der ARD-Mediathek Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 4
Fallbeispiel: Schranken des Urheberrechts III Dürfen Suchmaschinen sog. Thumbnails von Bildern verwenden, die vom Rechtsinhaber öff. zugänglich gemacht wurden? Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 5
Juristische Fakultät Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Urheberrecht IV 14.05.2012
Urheberrecht Übersicht I. Einführung II. Entstehung des Urheberrechts III. Der Urheber und seine Rechte IV. Zustimmungsfreie Nutzungen/Schranken des Urheberrechts V. Urheberrecht im Rechtsverkehr und Urhebervertragsrecht VI. Exkurs: Softwareschutz VII. Leistungsschutzrechte VIII.Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen IX. Exkurs: Die Verwertungsgesellschaften X. Exkurs: Technische Schutzmaßnahmen Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 7
V. Urheberrecht im Rechtsverkehr und Urhebervertragsrecht Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 8
Urheberrecht im Rechtsverkehr Urheberrechte sind zwar vererblich ( 28 I UrhG), können aber nicht vollständig übertragen werden ( 29 I UrhG) Daher nur Einräumung von Nutzungsrechten (= Lizenzen) möglich, 31 ff. UrhG! Das Urheberrecht als solches bleibt IMMER beim Urheber! Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 9
Urhebervertragsrecht Einführung 1. Typische Pflichten des Urhebers (Lizenzgeber): Einräumung eines Nutzungsrechts Evtl. Überlassung des Werkexemplars, von Vorlagen 2. Typische Pflichten des Vertragspartners (Lizenznehmer): Zahlung der Vergütung/Lizenzgebühren Evtl. Auswertung des Nutzungsrechts Evtl. Urhebernennung Der konkrete Inhalt des Vertrags wird grundsätzlich durch die Vertragsparteien selbst bestimmt (Vertragsfreiheit)! Schriftform? BEACHTE: Wegen des oft herrschenden Ungleichgewichts zw. LG und LN: zahlreiche Vorschriften zum Schutz des Urhebers Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 10
Urhebervertragsrecht Nutzungsrechte, 31 UrhG 1. Das ausschließliche Nutzungsrecht ( 31 III) berechtigt zur vereinbarten Nutzung unter Ausschluss aller anderen Personen [u.u. sogar auch des Urhebers] von der Nutzung. zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. Beispiel: Maler berechtigt Galeristen zu Vertrieb an Geschäftskunden, darf aber an Privatkunden weiter verkaufen; Lizenz zur Auswertung im Kino 2. Das einfache Nutzungsrecht ( 31 II) berechtigt zur vereinbarten Nutzung neben dem Urheber und weiteren Nutzungsrechtsinhabern. Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 11
Urhebervertragsrecht Nutzungsrechte, 31 UrhG Nutzungsrechte können auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden, 31 I 2. Beispiele: Lizenz für Deutschland, EU, weltweit Lizenz für 10 Jahre Lizenz für eine Auflage von 1000 Exemplaren Softwarelizenz für einzelnen Rechner / Mehrplatzlizenz /Netzwerklizenz Lizenz für Taschenbuchausgabe, Hardcoverausgabe, CD-ROM Lizenz zur Nutzung als Übersetzung Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 12
Urhebervertragsrecht Nutzungsrechte, 31 UrhG Vorschriften zum Schutz des Urhebers vor einem Ausverkauf seiner Rechte: 1. Zweckübertragungsregel, 31 Abs. 5 UrhG Beispiele: - einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht? - insbesondere -Klauseln - Drehbuchautor räumt ARD Rechte für alle Rundfunkund Fernsehzwecke ein. Veröffentlichung des Filmes auf DVD ohne Einwilligung zulässig? 2. Die Übertragung von Lizenzen ist nur mit Zustimmung des Urhebers möglich, 34 UrhG (siehe für Unterlizenzen: 35 UrhG) WICHTIG! Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 13
Fall Urhebervertragsrecht I D ist Berufsfotograf. Einige seiner Fotos wurden in der Tageszeitung Hintertupfinger Anzeiger veröffentlicht; D hatte dem Verlag durch mündliche Vereinbarung hierfür alle Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt. Der Verlag will nun eine Internetseite einrichten, die alte Ausgaben in einem Archiv enthalten soll. Hierfür sollen auch die in der Printausgabe abgedruckten Fotos des D verwendet werden. Ist diese Verwertung zulässig? (Vgl. auch KG GRUR 2002, 252, BGH GRUR 2002, 248 - Spiegel-CD-ROM) Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 14
Urhebervertragsrecht Problem: Neue Nutzungsarten Früher: Die Einräumung von Lizenzen an neuen Nutzungsarten war unwirksam. Seit 1.1.2008: grundsätzlich zulässig, aber - Schriftformerfordernis, 31a UrhG - Widerrufsrecht, 31a UrhG - Vergütungsanspruch, 32c UrhG Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 15
Urhebervertragsrecht Rückrufsrechte des Urhebers Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag! Ausnahmen: Recht zum Rückruf der Lizenz wegen Nichtausübung einer ausschl. Lizenz, 41 UrhG [Ausübung frühestens 3 Mo. (Zeitung) / 6-12 Mo. (Zeitschrift) / 2 Jahre] Recht zum Rückruf der Lizenz wegen gewandelter Überzeugung, 42 UrhG; [Aber: Entschädigungspflicht!] Rückrufsrecht bei Unternehmensveräußerung, 34 III UrhG Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 16
Urhebervertragsrecht Vergütung des Urhebers Auch hier: spezielle urhebervertragsrechtliche Regelungen wegen des Ungleichgewichts der Parteien 1. Ist nichts vereinbart, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung, 32 I 2 UrhG. 2. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, hat der Urheber Anspruch auf Zustimmung zur Änderung des Vertrags, 32 I 3 UrhG. Problem: Was ist angemessen? Bestehen gemeinsame Vergütungsregeln? Was ist im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang üblich? Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 17
Urhebervertragsrecht Vergütung Bestsellerparagraf Voraussetzungen: 1. Bei Vertragsschluss war Vergütung angemessen. 2. Jetzt steht die ursprüngliche Vergütung im auffälligen Missverhältnis zu späteren Erträgen und Vorteilen. ( Verwertung ist erfolgreicher als geplant!) Rechtsfolge: Urheber hat Anspruch auf Vertragsänderung, 32a Abs. 1 S. 1UrhG Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 18
Urhebervertragsrecht Der Urheber als Arbeitnehmer Grundsatz: Schöpferprinzip. Aber: Vermutung für Nutzungsrechtseinräumung an Arbeitgeber durch Arbeitsvertrag bei Pflichtwerken. Pflichtwerke ( 43, 69b UrhG) Verwertungsrechte bei Arbeitgeber Urheberpersönlichkeitsrechte bei Arbeitnehmer idr. keine zusätzliche Vergütung Freie Werke Rechte bei Arbeitnehmer, wenn keine andere Regelung im Arbeitsvertrag Aber: evtl. Pflicht zum Angebot einer Lizenz bei Konkurrenzverhältnis Beachte die Besonderheiten bei Software, 69b I UrhG! Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 19
Urhebervertragsrecht Der Urheber als Arbeitnehmer Zur Abgrenzung Pflichtwerk/freies Werk: Aufgaben aufgrund der Funktion des Arbeitnehmer? enger inhaltlicher Zusammenhang zu den arbeitsvertraglichen Pflichten? Nicht relevant: inner-/außerhalb der Dienstzeit und Arbeitsort, aber evtl. Indizwirkung Verwertung dienstlicher Kenntnisse/Erfahrungen Beachte: Bei freien Mitarbeitern keine Nutzungsrechte des Auftraggebers, soweit nicht vertraglich vereinbart. Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 20
Fall Urhebervertragsrecht II A ist Grafikerin; sie ist bei der XY-GmbH angestellt. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die Betreuung der Internetseite des Unternehmens in gestalterischer Hinsicht. Hierfür entwirft sie eine Reihe von Grafiken. a) A kündigt den Arbeitsvertrag zum Jahresende. Darf XY ihre Grafiken auch noch im neuen Jahr nutzen? b) A wechselt zu einem anderen Unternehmen. Sie würde im Rahmen ihrer neuen Stelle gern auf die für XY entworfenen Grafiken zurückgreifen. Ist das zulässig? Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 21
Urhebervertragsrecht Exkurs: Arbeitnehmer an Hochschulen Beachte: Soweit Forschungsfreiheit (Art. 5 III GG) betroffen ist, bestehen Unterschiede! selbständige Forschung von Hochschullehrern/WMA/ WHK/SHK: alle Nutzungsrechte bei dem Arbeitnehmer, es sei denn, es besteht eine andere vertragliche Vereinbarung (z. B. Drittmittelprojekte) unselbständige und weisungsabhängige Tätigkeit von WMA/WHK/SHK: Nutzungsrechte bei der Hochschule Studenten bzgl. Diss./Magister-/Diplomarbeit: keine Arbeitnehmer, daher keine Nutzungsrechte der Hochschule, sofern keine anderweitige Vereinbarung Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 22
Urhebervertragsrecht - Exkurs: Prüfungsarbeiten Grundsatz: Student = alleiniger Urheber Betreuungsleistung rechtfertigt grds. keine (Mit-) Urheberschaft gemäß 8 UrhG. Nutzung des Inhalts (unter Angabe der Quelle) möglich, da das Urheberrecht nur die Darstellung schützt. Übernahme der Betreuung der Diplomarbeit darf nicht von der Einräumung einer Lizenz abhängig gemacht werden, da Hochschule zur Betreuung ihrer Studenten verpflichtet ist. Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 23
VI. Exkurs: Softwareschutz Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 24
Softwareschutz Schutzobjekt Computerprogramme werden urheberrechtlich geschützt als Sprachwerk ( 2 I Nr. 1 UrhG), d.h.: der Quellcode in seiner konkreten Ausgestaltung (nicht der Inhalt!). BEACHTE: Nicht geschützt ist grds. die Programmidee, 69a UrhG Beispiele: Office Programme: Idee = Textverarbeitung; Ausgestaltung = MS Word, OpenOffice Writer, Lotus Steuerprogramme: Idee = Programm zur Erstellung der Steuererklärung; Ausgestaltung = Taxman, WISO, Elster Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 25
Softwareschutz Schutzumfang, 69c Vervielfältigungsrecht, 69c Nr. 1 UrhG Bsp.: Installation auf Festplatte, temporäre Festlegung im Arbeitsspeicher,... Bearbeitungsrecht, 69c Nr. 2 UrhG Bsp.: Übersetzung, Änderung des Programmcodes im Zuge der Programmwartung oder Fehlerbeseitigung, Verbreitungsrecht, 69c Nr. 3 UrhG Öffentl. Zugänglichmachung, 69c Nr. 4 UrhG AUSNAHMEN: gesetzliche Schranken gemäß 69d UrhG durch Lizenz berechtigt Lizenzvertrag! Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 26
Softwareschutz Gesetzlich erlaubte Nutzungen, 69d Bestimmungsgemäße Benutzung Fehlerbeseitigung Programmbeobachtung Dekompilierung Sicherungskopie [ 69d Abs.2 UrhG] durch den zur Programmnutzung Berechtigten zur Sicherung der künftigen Benutzung soweit erforderlich kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden! ABER BEACHTE: keine Privatkopie! Private Vervielfältigung von Software ist nicht erlaubt! Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 27
Softwareschutz Lizenzvertrag (EULA) Die EULA (End User License Agreement) legt fest, wie die Software verwendet werden darf wie häufig sie installiert werden darf sonstiges EULA Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 28
Softwareschutz Beispiel EULA 1 Häufig Zweitinstallation auf Laptop erlaubt: 1. LIZENZGEWÄHRUNG. Microsoft gewährt Ihnen (...) die folgenden Rechte: 1.1 Installation und Verwendung. Sie sind berechtigt, (a) eine Kopie der Software auf einem PC oder einem anderen Gerät zu installieren und zu verwenden und (b) eine zusätzliche Kopie der Software auf einem zweiten, tragbaren Gerät zur ausschließlichen Verwendung durch die Hauptbenutzerin oder den Hauptbenutzer der ersten Kopie der Software zu installieren. (EULA Microsoft Office 2003) Achtung: Für jede weitere Installation ist eine gesonderte Lizenz einzuholen! Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 29
Softwareschutz Beispiel EULA 2 SSL-Lizenzen von Microsoft = Version für Schüler, Studierende und Lehrer Das Produkt darf auf bis zu drei Computern in einem Haushalt ausschließlich zu nicht kommerziellen Zwecken durch Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, verwendet werden. (EULA Microsoft Office 2003) Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 30
Softwareschutz Nicht-proprietäre Software Beachte: auch sog. nicht kommerzielle Software ist urheberrechtlich geschützt! idr aber liberalere Lizenzbedingungen: 1. Open Source Software: Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Weitergabe im Internet werden als einfaches Nutzungsrecht kostenlos eingeräumt Bsp. GNU-GPL: Software darf vervielfältigt und mit - Vermerk und Kopie der Lizenz weitergegeben werden; Bearbeitung und Verbreitung möglich, wenn Hinweis auf Änderung und verändertes Programm ebenfalls der GNU-GPL unterstellt wird [www.opensource.org, www.ifross.de, www.gnu.org] Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 31
Softwareschutz Nicht-proprietäre Software 2. Freeware: Vervielfältigung und Verbreitung wird (in aller Regel) kostenlos als einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, häufig nicht die Weitergabe im Internet; keine Bearbeitung erlaubt! BEACHTE: Lizenzbedingungen können auf private Nutzung beschränkt sein, dann keine berufliche Nutzung erlaubt! In Zweifelsfällen daher beim Hersteller nachfragen! 3. Shareware: Wird nur für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Anzahl von Aufrufen kostenlos zur Nutzung bereit gestellt (eigentlich kommerzielle Software)! Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 32
Lesehinweise: Götting, Prüfe dein Wissen, S. 293ff., Fragen 293 bis 304 zum Urhebervertragsrecht Hausaufgabe bis zum 21.05.2012: 1. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die in 70 bis 95 UrhG geregelten Leistungsschutzrechte warum gibt es diese? (siehe hierzu: Ilzhöfer, S. 319 ff.) 2.Überlegen Sie, wie Sie reagieren würden, wenn Sie eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung erhalten. Urheber-, Design- und Markenrecht Folie 33