Alleinerziehende unter Druck



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Transkript:

Alleinerziehende unter Druck Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf

Einkommensquellen der Alleinerziehenden Unterhaltsrecht: Betreuungs und Kindesunterhalt (UVG) Erwerbstätigkeit Ansprüche nach dem SGB II Kombination von Kinder,Wohngeld, Kinderzuschlag und UVG Reformoptionen

Wer ist alleinerziehend? Nach dem Steuerrecht und dem SGB II ist alleinerziehend, wer mit einem Kind ohne eine zweite erwachsene Person in einem Haushalt lebt. Nicht alleinerziehend sind Eltern, die die Kinder im Wechselmodell betreuen. Derzeit leben 2,2 Mio. Kinder bei 1,6 Mio. Alleinerziehenden. 90% von ihnen sind alleinerziehende Mütter.

Gemeinsam erziehen 2 Erwachsene teilen sich Erwerb und Erziehung häufig in der klassischen geschlechtsspezifischen Form: 1,5 VerdienerInnen 1,5 ErzieherInnen Hinzu kommen die Synergie Effekte des Gemeinsamen Wirtschaftens und die Vorteile des Ehegattensplittings bei verheirateten Eltern.

Allein erziehen Die Synergie Effekte des Gemeinsamen Wirtschaftens entfallen. Das Ehegattensplitting entfällt. Die Unterstützung durch den anderen Elternteil entfällt. Hoher Aufwand an Organisation. Häufig erheblicher Stress auf der Elternebene bis neue Arrangements hinsichtlich Unterhalt und Umgang gefunden sind. Neues Wohnumfeld, oft verbunden mit einem materiellen Abstieg. Das Armutsrisiko Alleinerziehender ist seit 2005 gestiegen, obwohl die Alleinerziehenden mehr erwerbsarbeiten.

Rechtsprechung des BGH zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt Vorrang der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres ist aufgegeben. Der betreuende Elternteil trägt die Beweislast dafür, dass kind oder elternbedingte Ausnahmegründe vorliegen. Es besteht eines unterhaltsrechtliche Obliegenheit, vorhandene Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung der OLGen und des BGH Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit auch in schwierigen Erziehungskonstellationen (mehrere Kinder, ADHS, Pflegekind) bejaht. bislang einziger Ausnahmefall: Erziehung von 3 Kindern in ländlichem Gebiet bei Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten. Freistellung der Männer vom Unterhalt für die alleinerziehenden Mütter.

Kindesunterhalt Prinzip: Einer zahlt eine betreut ( 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Kindesunterhalt ist strukturell zu niedrig: Deckt nur das sächliche Existenzminimum ab. Der Mindestunterhalt wird übernommen aus dem Grundsicherungsrecht, wo die Regelbedarfe für Kinder bewusst niedrig gehalten werden. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird oft noch durch hohe Umgangskosten reduziert. Unterhaltspflichtige haben Selbstbehalt, betreuende Elternteil nicht.

Rechtswirklichkeit 40 Prozent der Alleinerziehenden haben auf irgendeine Weise Probleme mit dem Kindesunterhalt es wird zu wenig, unregelmäßig oder gar nicht gezahlt (Allensbach 2008). 2/3 der Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern erhalten Unterhalt in einer Höhe, die nicht den Mindestunterhalt für ein Kind abdeckt (EVS 2008). Über 30% der Kinder von Alleinerziehenden beziehen Leistungen nach dem UVG (2009).

Unterhaltsvorschuss Maximal 6 Jahre bis zum 12. Lebensjahr eines Kindes. Unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils. Höhe: Unterhaltsrechtlicher Mindestbedarf abzüglich des gesamten Kindergeldes seit 2008: 133 bis 5 Jahre, 180 bis 12 Jahre. 2012 haben 487.809 Kinder UVG bezogen.

Alleinerziehende und Erwerbstätigkeit 70% aller alleinerziehenden Frauen gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Alleinerziehende Frauen mit Kindern unter 3 Jahren waren zu 40% erwerbstätig, Mütter aus Paarhaushalten zu 50% Alleinerziehende arbeiten häufiger in Vollzeit (43%) als Mütter aus Paarfamilien (30%).

Die Wirkungen des Entlastungsbetrages von 1.308 Euro/Jahr Für die Alleinerziehende mit einem Verdienst von 60% des Durchschnitts und einem Steuersatz von 14 bis 20% macht der Entlastungsbetrag zwischen 15 bis 16 Euro im Monat aus. Für die Spitzenverdienerin mit einem Steuersatz von 42% macht dies monatlich 75,60 Euro aus.

BVerfG vom 3.11.1982 Das geltende Einkommenssteuerrecht (lässt) die Tatsache außer Betracht, dass die Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert ist, der bei Ehepaaren typischerweise nicht anfällt oder, wenn beide Partner berufstätig sind, aus dem erhöhten Familieneinkommen bestritten werden kann. Dadurch führt die Besteuerung der Alleinerziehenden zu einer nicht zu rechtfertigenden Mehrbelastung (BVerfGE 61, 319, 348)

Bundestags Drucks. 7/1470 S. 222 u. 283 Der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende betrug zuletzt im Jahr 1998 5.606 DM und sollte die erhöhten Aufwendungen alleinstehender Steuerpflichtiger ausgleichen, die wegen ihrer Kinder zur Erweiterung von Wohnung und Haushalt gezwungen sind. Alleinerziehende sollten einen zusätzlichen Freibetrag ähnlich einem weiteren Grundfreibetrag erhalten und damit im Proportionalbereich der Einkommenssteuer ebenso besteuert werden wie zusammen veranlagte Ehegatten.

Die Steuer und Abgabenbelastung von Alleinerziehenden im internat. Vergleich Alleinerziehende, 2 Kinder, 67% des Durchschnittseinkommens: Deutschland 18 % Frankreich 15% Dänemark/Schweden/Norwegen 11,7% Niederlande 2,4%. Großbritannien plus 0,2% Schweiz plus 1,7% Luxemburg plus 9,3% Irland plus 39,1%

Alleinerziehende im SGB II Von allen Alleinerziehenden Haushalten sind 40% auf Grundsicherung angewiesen. 30% der Alleinerziehenden im SGB II Bezug sind erwerbstätig. Im Dezember 2011 waren 62% der Alleinerziehenden länger als 24 Monate im Bezug. Bei Paaren mit Kindern waren dies 58%. Bei kinderlosen Alleinstehenden waren dies 56%.

Alleinerziehende im SGB II Regelbedarf eines Alleinstehenden 382 Euro Mehrbedarfszuschlag je nach Alter und Zahl der Kinder: 137,52 für ein Kind bis 7 oder 2 Kinder unter 18 Jahre, 45,84 Euro für ein Kind über 7 Jahre etc. Regelbedarfe für Kinder von 224 bis 289 Euro Kosten der Unterkunft Bildungs und Teilhabeleistungen

Kombination verschiedener Sozialleistungen zur Vermeidung des SGB II Bezuges Geringe Relevanz des Kinderzuschlags, da Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet werden. Das gleiche gilt für das Wohngeld. Der Mehrbedarfzuschlag des SGB II kann nicht mitgenommen werden, es kann aber auf ihn verzichtet werden.

Anrechnungsregelungen mit abwegigen Resultaten Bezieht eine Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss für ein Kind, so muss sie mehr Verdienst erwirtschaften als ohne diese Leistung, weil UVG beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet wird, so dass diese sinken und die Alleinerziehende ihren Arbeitseinsatz erhöhen muss.

Reformoptionen Ausgleich Ausgleich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von (alleinerziehenden) Eltern im Steuer und Sozialrecht Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden in Gestalt eines zweiten Grundfreibetrages Freistellung des Existenzminimums von Kindern auf der Beitragsseite der Sozialversicherung

Reformoptionen Förderung Reform des Unterhaltsvorschuss Gesetzes Nur noch hälftige Anrechnung des Kindergeldes. Kein Zwang zur Beantragung des UVG bei Bezug von SGB II Leistungen. Unbegrenzte Auszahlung bis zum Wegfall der elterlichen Unterhaltspflicht.

Reformoptionen Förderung Kindergrundsicherung In Höhe der Kinderfreibeträge (2009: 502 Euro). In Höhe der maximalen Steuerersparnis der Kinderfreibeträge (2009: 238 Euro). in Höhe des sächlichen Existenzminimums (2009: 322 Euro).

Reformoptionen Förderung Verbesserter Kinderzuschlag Erhöhung des Zahlbetrages von derzeit 140 Euro pro Kind auf: 200 Euro bis zum 6. Lebensjahr 236 Euro bis zum 13. Lebensjahr 272 Euro ab dem 14. Lebensjahr Bei Alleinerziehenden Mitnahme des Mehrbedarfszuschlags.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

BVerfG vom 29.5.1990: sächl. Existenzminimum Der Staat darf Kinder und private Bedürfnisbefriedigung nicht auf eine Stufe stellen und danach auf die Mittel, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerlässlich sind, nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden. Für die Ermittlung des Existenzminimums von Kindern kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die sich aus statistisch ermittelten Richtsätzen oder normativ festgelegten Regelleistungen für den entsprechenden Bedarf ergeben..

BVerfG vom 10.11.1998: Erziehungsbedarf Dieser umfasset die Aufwendungen der Eltern, die dem Kind die persönliche Entfaltung, seine Entwicklung zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ermöglichen. Dieser Erziehungsbedarf ist bislang steuerrechtlich unter der falschen Bezeichnung des kindbedingten Zusatzbedarfes im Haushaltsfreibetrag bei alleinerziehenden Elternteilen erfasst, der diesen Bedarf des Kindes im rechnerischen Ergebnis abdeckt, gleichheitswidrig aber den verheirateten Eltern nicht zu Gute kommt.

BVerfG vom 10.11.1998: Genereller Betreuungsbedarf Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer Betreuungspflichten, die entweder ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich grundsätzlich weniger leistungsfähig (BVerfGE 99, S. 216, 233). Zeit für Kinder als Teil des kindlichen Existenzminimums?

BVerfG vom 10.11.1998 Erziehungsbedarf Dazu gehören: die Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs auf, ferner das Erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur und Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien (BVerfGE 99, S. 216, 233).

Das steuerrechtliche Existenzminimum Erwachsene Grundfreibetrag 8.130 Kinderfreibetrag 7.008 Sächliches Existenzminium 4.368 Freibetrag für Betreuung, Erziehung u. Ausbildung 2.640

Kinderfreibetrag 7008 pro Kind und Jahr 584 pro Kind und Monat Bei einem Steuersatz von 30% ca. 184 Bei einem Steuersatz von 42% 245