I. Gegenstand und Ziel der Untersuchung



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Transkript:

Kapitel 1: Grundlegung I. Gegenstand und Ziel der Untersuchung Die vorliegende Arbeit untersucht die Steuerplanung 1 mit EU-Zwischenholdinggesellschaften, deren oberster Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft 2 außerhalb der Europäischen Union (im Folgenden: EU) ist. Der Fokus liegt auf der Wahl des geeigneten Holdingstandorts. Dieser Teilbereich der Steuerplanung ist besonders geeignet, die Erfüllung der vom Kapitalmarkt geforderten Renditeziele zu unterstützen. 3 Holdinggesellschaften sind seit mehreren Dekaden ein beliebtes Instrument, um (steuer-)optimale Konzernstrukturen 4 herbeizuführen. 5 Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die durch Holdinggesellschaften wahrgenommen werden, 6 ist 1 Für Rödder, Gestaltungssuche, 1991, 4, bedeutet Steuerplanung (1.) den Einfluß von Steuern auf die Vorteilhaftigkeit unterschiedlicher Entscheidungen zu erfassen sowie (2.) aus einzelwirtschaftlicher Sicht steuerliche vorziehenswürdige Gestaltungen zu ermitteln. Vgl. ferner Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, Fn. 108. 2 Aufgrund der gesellschaftsbezogenen (kapitalistischen) Betrachtungsweise wird jegliche Steuerplanung unter Vernachlässigung der Gesellschafter der obersten Unternehmenseinheit durchgeführt, so auch Haberstock, Steuerplanung, 1976, 143. 3 Küting, Rentabilität, DStR 1992, 265, 267, nennt die Kapitalrentabilität (synonym: return on investment) als gebräuchlichste Kennzahl für den Erfolg des eingesetzten Kapitals. Eine Reduzierung der Gesamtsteuerlast führt ceteris paribus zu einer Erhöhung der Renditekennzahl. Freigesetze Mittel stehen für Investitionen und Ausschüttungen zur Verfügung. 4 In Deutschland wird der Konzernbegriff in 18 Abs. 1 S. 1 AktG definiert. Abgrenzungen finden sich bei Theisen, Konzern, 2000, 23 und passim; Oestreicher/Scheffler/ Spengel u. a., Konzernbesteuerung, 2008, 41. 5 Zu den historischen Wurzeln der Holding Mitte des 19. Jahrhunderts vgl. Keller, Holdingkonzepte, 1993, 28; Lutter, Erscheinungsformen, in: Lutter, Holding, 2004, 1, 7; Liefmann, Kartelle, 1924, 19. 6 Der Holdingbegriff wird in der Literatur mit sehr weit gefassten Sachverhalten assoziiert. Keller, Holdingkonzepte, 1993, 31f. belegt dies unter anderem mit den Begriffen Patentholding, Vermögensholding, Immobilienholding etc. Weitere Begriffsschöpfungen im Zusammenhang mit Holdings geben über den Holdingzweck, den Holdingeigentümer oder auch die Holdingbranche Auskunft. 1

der Begriff der Holdinggesellschaft sowie ein abgegrenztes Betätigungsfeld in der Literatur nicht abschließend definiert. 7 Hilfsweise wird daher eine Holdinggesellschaft im Sinne der vorliegenden Arbeit in Anlehnung an die Begriffsdefinition von Keller 8 als Unternehmung in Form einer Kapitalgesellschaft definiert, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer oder mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmung(en) liegt. 9 Die Motivation für die Implementierung einer Holdinggesellschaft kann in eine betriebswirtschaftliche 10 und eine steuerliche Sphäre eingeteilt werden. 11 Kern dieser Arbeit ist die Untersuchung der steuerlichen Chancen und Risiken 7 Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2007, 964; Lutter, Erscheinungsformen, in: Lutter, Holding, 2004, 1, 8f. Es gibt Ansätze einzelner Gesetzgeber, den Holdingbegriff zu präzisieren, so in Luxemburg mit seinen Regelungen zur Holding von 1929 (vgl. Kapitel 3.II.A.1.b) oder Deutschland mit 8a Abs. 4 KStG a. F. Ausführlich dazu Keller, Holdingkonzepte, 1993, 31. 8 Keller, Holdingkonzepte, 1993, 32. 9 Eine Zwischenholding kann auch in der Rechtsform einer Personengesellschaft/ Betriebsstätte geführt werden. Auf eine Untersuchung dieser Holding-Erscheinungsformen wird verzichtet. Siehe weiterführend Hirschler, Rechtsformplanung, 2000, 118ff; Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2008, 8 Rz. 101ff. 10 Die bedeutendsten betriebswirtschaftlichen Gründe für den Einsatz von Holdinggesellschaften werden in Anhang 1 tabellarisch angeführt, vgl. hierzu Lutter, Erscheinungsformen, in: Lutter, Holding, 2004, 1, 3ff; Peters, Aspekte, 1999, 44ff; Fohr, Besteuerungskonzept, 2001, 27f; Bader, Steuergestaltung, 2007, 23; Hirschler, Rechtsformplanung, 2000, 25ff; mit einer Typologie der Holdinggesellschaften: Schulte, Neuausrichtung, in: Schulte, Strategien, 1992, 17, 30ff; Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2007, 964ff; Kessler, Euro-Holding, 1996, 11; Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, 21ff. Gründe für die Einschaltung einer Zwischenholding können auch in der Realisierung der Vorteile dezentralen Wirtschaftens liegen, Streu, Zwischenholding, in: Grotherr, Steuerplanung, 2003, 139, 170. Körner, Holdingstrukturen, IStR 2009, 1, 1, sieht schwerpunktmäßig nichtsteuerliche Gründe als Hauptmotiv für den Einsatz von Holdinggesellschaften. 11 Darüber hinaus existiert eine rechtliche Sphäre, die im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter untersucht werden soll. Bspw. können rechtliche Beschränkungen durch die Gründung einer weiteren Kapitalgesellschaft und anschließender Auslagerung bestimmter Funktionen umgangen werden. Diese neu gegründeten Kapitalgesellschaften können die oben genannte Holdingdefinition erfüllen, Peters, Aspekte, 1999, 30ff. 2

beim Einsatz einer EU-Holdinggesellschaft (im Folgenden: Euro-Holding 12 ). Eine Euro-Holding ist stets in einem EU-Mitgliedstaat domiziliert. Der Einsatz einer Zwischenholding kann die Chance eröffnen, den relativen Steuerbarwert 13 sowie die effective tax rate 14 (im Folgenden: ETR) innerhalb eines Unternehmensverbundes 15 zu minimieren, indem Steuermehrbelastungen vermieden und Steuerminderbelastungen genutzt werden. Dabei ist die Zwischenholding eine abhängige und/oder in Mehrheitsbesitz stehende Untergesellschaft, die ebenfalls an weiteren Gesellschaften beteiligt ist. 16 Die Euro-Holdings im nachfolgenden Untersuchungsaufbau sind stets Zwischenholdings. Eine Euro-Holding im Sinne dieser Arbeit besitzt die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, hält mindestens eine Unterbeteiligung, ist in der EU domiziliert und hat einen im Drittstaat ansässigen Anteilseigner, der ebenfalls die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besitzt. 12 In Anlehnung an den Titel der Habilitationsschrift von Kessler, Euro-Holding, 1996. 13 Vgl. zu diesem Begriff Breithecker/Klapdor/Passe, Modelle, StuW 2002, 36, 37; Schänzle, Konzernstrukturen, 2000, 44; Schoppe, Kompendium, 1998, 732f; Kaiser, Steuerrecht, in: Wacker, Besteuerung, 1994, 849, 849; Grotherr, Internationale Steuerplanung, in: Grotherr, Steuerplanung, 2003, 3, 10ff; Rieger, Problem, 1978, 33f, sowie Kessler, Euro-Holding, 1996, 74 m. w. N. Die Minimierung des absoluten Steuerbarwertes könnte dagegen wenig zielführend durch die Einstellung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit erreicht werden. Die Steuerbarwertminimierung befasst sich vorwiegend mit der Minimierung (liquiditätswirksamer) Steuerzahlungen durch Aufwands- und Ertragssteuerung sowie frühzeitige Verlustnutzung. 14 Vgl. hierzu Kröner/Beckenhaub, Konzernsteuerquote, 2008, 12ff, 22; Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2008, 12 Rz. 1ff. Die ETR (Konzernsteuerquote) berücksichtigt neben den laufenden Steuern auch zukünftige, gegenwärtig liquiditätsunwirksame Steuerzahlungen mittels Bildung (nicht abgezinster) latenter Steuern. 15 Dempfle, Konzernsteuerquote, 2006, 19f, beschreibt die Charakteristika international verbundener Unternehmen. 16 Keller, Holdingkonzepte, 1993, 38. Zur Organisationsstruktur und Einteilung der Konzerngesellschaften in Spitzen-, Zwischen- und Grundeinheiten siehe auch Albrecht, Organisationsstruktur, DB 1970, 2085, 2086; Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2007, 707ff. 3

Der fiktive Drittstaaten-Investor 17 als oberster Anteilseigner muss den für ihn optimalen Euro-Holdingstandort identifizieren. Bedingt durch die Unübersichtlichkeit der nationalen Steuerrechtsordnungen sowie der Regelungen des Internationalen Steuerrechts 18 sieht er sich mit der Hürde eines weitgehenden Informationsmangels konfrontiert. Erklärtes Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Beseitigung des Informationsmangels, der den Steuerplaner bei der Wahl des optimalen Standorts behindert. Dieses Ziel wird durch die Generierung von Länderprofilen geeigneter Euro-Holdingstandorte erreicht. Der steuersystematische Bewertungsmaßstab für die steuerlichen Vorschriften des jeweiligen EU-Mitgliedstaates ist die Beachtung des objektiven Nettoprinzips. 19 Auf Grundlage der Länderprofilinformationen werden des Weiteren konkrete Gestaltungsüberlegungen angestellt. Unterstützt wird diese systematische Generierung von Steuergestaltungen durch die Zuhilfenahme der von Rödder entwickelten Ansätze. 20 Die einzelnen Arbeitsergebnisse können der Politik zudem notwendige Maßnahmen zur Standortsicherung aufzeigen. Als Substitut der steuersystematisch fragwürdigen Abzugsbeschränkung von Beteiligungsaufwand wird unter anderem eine eigene neue Systematik zur steuerlichen Behandlung von Beteiligungsaufwand entwickelt. Die Grundlage für die Überlegungen zur Steuerplanung bildet das nachfolgende Untersuchungsmodell (vgl. Abb. 1). Es berücksichtigt zwei Hauptaspekte: 1. Ausgangssituation des Drittstaaten-Investors 2. Steuerbarwert/ETR-minimierende EU-Holdingstandorte Ein Nebenaspekt ist die Einsatzmöglichkeit des jeweiligen Standorts für ein weiteres Drittstaaten-Engagement. 17 Die Aufgabe der Steuerplanung fällt regelmäßig in den Kompetenzbereich der obersten Konzerneinheit, Kratz, System, 1986, 75. 18 Vgl. für die unterschiedlichen Interpretationen des Begriffs Internationales Steuerrecht Wassermeyer, Steuerrecht, in: Wacker, Besteuerung, 1994, 362, 363. Im Sinne der vorliegenden Arbeit handelt es sich im Kontext des Internationalen Steuerrechts um alle steuerlichen Regeln, welche mehr als einen einzelnen Staat berühren. 19 Vgl. für eine ausführliche Darstellung des objektiven Nettoprinzips Kapitel 2.II. 20 Rödder, Gestaltungssuche, 1991. 4

Abbildung 1: Untersuchungsmodell II. Aktueller Diskussionsstand A. Wissenschaftliche und praktische Relevanz der Untersuchung Die wissenschaftliche Relevanz des Themas resultiert aus der Tatsache, dass sich das Konfliktpaar positiver und schädlicher Steuerwettbewerb 21 in vielen Teilbereichen überschneidet. Insbesondere Holdinggesellschaften profitieren aufgrund 21 Bericht der Gruppe Verhaltenskodex an den Europäischen Rat Wirtschaft und Finanzen, Primarolo-Report, 29.11.1999, EC Press Release: Brussels (29 02 2000) Dok. Nr. 4901/99. Eingehend zur Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und zu den 5

ihrer erhöhten Flexibilität vom Steuerwettbewerb. Da die direkten Steuern innerhalb der EU nicht harmonisiert sind, 22 ist es den Unternehmen durch Steuerarbitrage möglich, ihre effektive Gesamtsteuerbelastung zu reduzieren. 23 Günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen bereitstellende Staaten verlieren einen Teil ihres Steueraufkommens an andere Staaten, in denen kein nennenswerter Teil der Wertschöpfung stattfindet und die keine mit der Wertschöpfung verbundenen Lasten tragen. Dieses Ergebnis verstößt aus Sicht von Hochsteuerländern gegen die politische Fairness und führt als Gegenreaktion zu Vorschriften, die das objektive Nettoprinzip beschränken. 24 Der jeweilige Gesetzgeber sieht sich daher mit der Herkulesaufgabe konfrontiert, das eigene Steueraufkommen zu verteidigen 25, ohne die Attraktivität 26 des eigenen Standorts zu gefährden. Das Problem ist auf eine Weise zu lösen, die die Steuerumgehung mit Holdinggesellschaften vermeidet und gleichzeitig basierend auf der Erkenntnis, dass Holdinggesellschaften volkswirtschaftlich sinnvoll sind 27 deren Einsatz nicht unnötig behindert. 28 Der Primarolo-Report aus dem Jahr 1999 findet dazu eine deutliche Sprache. Zwar gibt es ausreichend kommerzielle Gründe, Holdingstrukturen aufzubauen, doch es wird festgehalten, dass viele Holdinggesellschaften ausschließlich politischen Hintergründen der Arbeit siehe Cardani, Track, in: Breuninger/Müller/ Strobl-Haarmann, FS Rädler, 1999, 113, 123f. 22 Ein ausdrücklicher Harmonisierungsauftrag besteht nur für die indirekten Steuern. Eine tendenzielle Harmonisierung der direkten Steuern wird im Wege der strikten Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH erreicht, Frotscher, Körperschaftsteuer, 2004, 15ff. Der Gesetzgeber darf seine Befugnisse nur im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ausüben, Führich, EuGH-Rechtsprechung, 2009, 13ff. m. w. N. 23 Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 2.II sowie Kofler/Kofler, Steuerarbitrage, in: Brähler/ Lösel (Hrsg.), FS Djanani, 2008, 381, 388ff. 24 Exemplarisch hierfür stehen die Beschränkung des Zinsabzugs durch die Zinsschranke sowie die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, vgl. BT-Drs. 16/4841, 1 und 35. 25 Beispiele aus dem deutschen Steuerrecht sind die Hinzurechnungsbesteuerung ( 7 14 AStG), die Verrechnungspreiskontrolle und Funktionsverlagerungsvorschriften ( 1 AStG), die Vorschriften gegen Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a KStG a. F.) und die Zinsschranke ( 4h EStG i. V. m. 8a KStG) sowie Vorschriften gegen die Reduktion des Steuerabzugs auf Kapitalerträge ( 50d Abs. 3 EStG), Schönfeld, Missbrauchsvermeidung, IStR 2012, 215, 216ff. 26 Rosenbach, Entwicklungen, PIStB 2004, 169, 169, zeigt selektiv die Bemühungen einzelner Mitgliedstaaten auf, ihre wirtschaftliche Attraktivität zu verbessern. 27 Vgl. Abschnitt 1.I und Keller, Holdingkonzepte, 1993, 31ff. 28 Peters, Aspekte, 1999, 220. 6

oder hauptsächlich aus Gründen der steuerlichen Planung gegründet werden. Insbesondere können Holdinggesellschaften als steuergünstige Verwahrstelle für Gewinne oder als steuerliche Durchleitungsstelle dienen. Aus steuerlichen Gründen geschaffene Holdingstrukturen haben üblicherweise wenig oder keine wirtschaftliche Substanz und können sogar bloße Briefkastenfirmen sein. Dementsprechend sind sie höchst mobil, und die Regelungen für die Unternehmensbesteuerung können sich erheblich auf die Wahl des jeweiligen Standorts auswirken. 29 Die derzeitig genutzten Besteuerungskonzepte für Holdinggesellschaften sind länderspezifisch. Ein einheitliches Besteuerungskonzept liegt nicht vor. 30 Die praktische Relevanz des Themas ergibt sich für die Unternehmen aus dem ökonomischen Zwang, so effizient wie möglich zu operieren und die Rendite auf das eingesetzte Kapital auf einem vom Kapitalmarkt geforderten Niveau zu halten. Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand hat gegenüber den Anteilseignern Rechenschaft abzulegen und den shareholder value 31 zu maximieren ein Ziel, das unter anderem durch eine (nachhaltige) Minimierung der ETR erreicht wird. 32 B. Ausgewählte holdingspezifische Untersuchungen der letzten eineinhalb Dekaden In den letzten eineinhalb Dekaden hat sich der schon früher beobachtbare Trend fortgesetzt, bei dem sich die Untersuchung von Holdinggesellschaften vorwiegend auf Fälle der internationalen Steuerflucht konzentriert. 33 Ausnahmen ergeben sich bei den Analysen des Gemeinschaftsrechts. Waren vormals neben den im 29 Primarolo-Report, 29.11.1999, EC Press Release: Brussels (29 02-2000) Dok. Nr. 4901/99, Rn. 47. 30 Die Länderbetrachtung in Kapitel 3.II zeigt die bestehenden Unterschiede. Siehe außerdem Fohr, Besteuerungskonzept, 2001, 83ff. mit der Ableitung eines systematischen Besteuerungskonzepts für Holdinggesellschaften. 31 Bischoff, Shareholder, 1994. 32 Kröner/Beckenhaub, Konzernsteuerquote, 2008, 37ff. Die ETR ist nicht zuletzt eine Kennzahl für die Bewertung einer guten Unternehmensführung und wird regelmäßig im Jahresabschluss veröffentlicht, vgl. als Beispiel IBM, Report, http://www.ibm. com/annualreport/2011/bin/assets/2011_ibm_annual.pdf, 2012, 53. 33 Beispiele im Zusammenhang mit Sitzverlegungen (corporate inversions) und Gesellschafter-Fremdfinanzierung finden sich bei Boidman, Inversions, TNI 3.3.2003, 879 und Culberston/King, Structure, TNI 24.3.2003, 1161. Begünstigt werden derartige Sitzverlegungen durch geringe Transaktionskosten; die jeweiligen Produktionsgesellschaften bleiben unberührt, Kessler, Euro-Holding, 1996, 4. 7

EG-Vertrag 34 niedergeschriebenen Grundfreiheiten vor allem die Fusionsrichtlinie 35 und die Mutter-Tochter-Richtlinie 36 von maßgeblicher Bedeutung für die Fortentwicklung des internationalen Konzernsteuerrechts, so sind in der letzten Dekade unter anderem eine umfangreiche EuGH-Rechtsprechung 37 zu den direkten Steuern und die Zins-Lizenz-Richtlinie 38 als weitere Rechtsgrundlagen hinzugekommen. Ausgehend von der Habilitationsschrift von Kessler 39 aus dem Jahr 1996 wurden im deutschsprachigen Raum die Anforderungen an verschiedene Besteuerungskonzepte für Holdinggesellschaften von Fohr 40 weiter betrachtet. Peters 41 führte eine ähnliche Untersuchung unter volkswirtschaftlichen Aspekten mit Bezug auf deutsche Steuerrechtsänderungen durch. Die Bedeutung der richtigen Standortwahl ist in der Vergangenheit auch von Günkel 42 des Öfteren analysiert worden. Mögliche Holdingstandorte in der EU werden von Bader 43 beschrieben. Dorfmüller 44 untersucht die Eignung verschiedener Euro-Holdings aus der Perspektive eines multinationalen US- Unternehmens. 34 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierter Vertrag in der Fassung von Amsterdam), ABl. 2002, C 325/33 184, im Folgenden: EG. Nunmehr geregelt im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. 2008, C 115/47. 35 Richtlinie des Rates v. 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (90/434/EWG), ABl. 1990, L 225/1 5, zuletzt geändert durch Richtlinie des Rates v. 17.2.2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (2005/19/EG), ABl. 2005, L 58/19. 36 Richtlinie des Rates v. 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutterund Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl. 1990, L 225/6 9, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/123/EG des Rates v. 22.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutterund Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. 2004, L 7/41 44. 37 Eine gelungene Übersicht über die Rechtsprechung des EuGH bieten Eicker/Obser, EuGH-Rechtsprechung, 2007. 38 Richtlinie des Rates v. 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG), ABl. 2003, L 157/49 54. 39 Kessler, Euro-Holding, 1996. 40 Fohr, Besteuerungskonzept, 2001. 41 Peters, Aspekte, 1999. 42 Günkel, Standortwahl, WPg-Sonderheft 2003, 40 m. w. N. 43 Bader, Steuergestaltung, 2007. 44 Dorfmüller, Planning, 2002. 8

Eicke 45 weitet diese Untersuchung auf europäische und außereuropäische Holdingstandorte aus und arbeitet steueroptimale Repatriierungspfade für in Deutschland generierte Gewinne heraus. Hirschler 46 geht in seiner Habilitationsschrift insbesondere auf die rechtsformspezifischen Eigenschaften im Zusammenhang mit Holdinggesellschaften ein. Büttgen-Pöhland 47 beleuchtet in ihrer Dissertation schwerpunktmäßig deutsche Holdinggesellschaften im internationalen Konzern. Eine Verzahnung von theoretischer Steuerplanung mit Holdinggesellschaften und der steuerberatenden Praxis findet sich bei Lutter. 48 Thematisch eng mit der Besteuerung von Holdinggesellschaften verbunden ist die Anwendung von Anti-Missbrauchsvorschriften. Diese sind in der jüngeren Vergangenheit selektiv insbesondere für europäische Gesellschaften auf den Prüfstand gestellt worden. 49 Dabei geht Obser 50 auf die Gesellschafter- Fremdfinanzierung im europäischen Konzern ein, während Schönfeld 51 die Hinzurechnungsbesteuerung näher betrachtet. Jankowiak 52 setzt sich in seiner Dissertation mit dem Phänomen der doppelten Nichtbesteuerung auseinander. Die vorliegende Arbeit ergänzt diese Untersuchungen mit holdingspezifischen Länderanalysen und stellt den Steuerpflichtigen nützliche Instrumente für eine effiziente Steuerplanung zu Verfügung. Aus steuersystematischer Sicht wird ein Umdenken bei der steuerlichen Behandlung von Beteiligungsaufwand gefordert und die Vorlage für eine überlegene Beteiligungsaufwandsabzugsbeschränkung entwickelt. III. Prämissen und Untersuchungsaufbau A. Prämissen und Eingrenzung des Themas Für die Erzeugung aussagekräftiger Länderprofile ist die Analyse der nationalen Steuerrechtsordnungen notwendig. Die Parameter für die Untersuchung ergeben sich 45 Eicke, Repatriierungsstrategien, 2009; Eicke, Repatriation, 2009. 46 Hirschler, Rechtsformplanung, 2000. 47 Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004. 48 Lutter, Handbuch, 2004. 49 IFA, Unterkapitalisierung, 1996; IFA, Verluste, 1998; IFA, Niedrigsteuersysteme, 2001; IFA, Nichtbesteuerung, 2004; IFA, intangibles, 2007. 50 Obser, Konzern, 2005. 51 Schönfeld, Hinzurechnungsbesteuerung, 2005. 52 Jankowiak, Nichtbesteuerung, 2009. 9

aus dem theoretischen Fundament der Steuerplanung mit Holdinggesellschaften. Besondere Aufmerksamkeit gilt der unterschiedlichen Ausgangssituation und der daraus resultierenden Zielsetzung des jeweiligen Drittstaaten-Investors. Die Bearbeitung des Themas wird durch folgende Einschränkungen begrenzt: Letztendlich sind es natürliche Personen, die hinter Kapitalgesellschaften stehen. Eine Berücksichtigung dieser natürlichen Personen unterbleibt. 53 Auf eine vertiefende Darstellung und weitere Erforschung der Grundlagen der Steuerplanung mit Holdinggesellschaften wird verzichtet. 54 Die Ausgangssituation stellt der gewünschte EU-Inbound unterschiedlicher Typen von Drittstaaten-Investoren in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft dar. Diese fiktiven Investoren beziehen aktive Einkünfte aus allen 27 EU-Staaten, die durch Zwischenschaltung einer Euro-Holding steueroptimal in den jeweiligen Heimatstaat der Investoren geleitet werden sollen. Es werden nicht alle 27 EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen intensiv untersucht. Sind in einem untersuchten Land essenzielle holdingrelevante Kriterien nicht erfüllt, so wird auf eine tiefer gehende Untersuchung mangels Relevanz verzichtet. 55 Nur Ertragsteuern sind Gegenstand dieser Arbeit. 56 53 Auf die andernfalls nicht zielführende erhöhte Komplexität bei Berücksichtigung der Eigner der Kapitalgesellschaft weist Peters, Aspekte, 1999, 84ff, treffend hin. Siehe auch Kessler, Euro-Holding, 1996, 12 m. w. N. Hirschler, Rechtsformplanung, 2000, 30, bezeichnet dies auch als kapitalistische Betrachtungsweise. 54 Die Wiedergabe des bestehenden Forschungsstands ist ausreichend, vgl. hierzu Kessler, Euro-Holding, 1996; Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2007, 964ff; Lutter, Handbuch, 2004. Eine übersichtliche grafische Darstellung der einzelnen Steuerplanungsinstrumente befindet sich in Djanani/Brähler, Steuerrecht, 2004, 273ff. Siehe auch Kapitel 1.II.B für weitere Quellen. 55 Dies wäre bspw. der Fall, wenn das untersuchte Steuersystem weder laufende Beteiligungserträge noch aperiodisch auftretende Erträge begünstigt, Kessler, Euro-Holding, 1996, 12. Steuerlich wenig attraktive EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Finnland, Griechenland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei und Tschechien) werden in Anhang 3 untersucht. 56 Neben den Ertragsteuern (sowohl Gewinn- als auch Quellensteuern) sollten auch spezielle Verkehrsteuern (Stempel- und Registersteuer, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer) bei standortspezifischen Entscheidungen beachtet werden, Grotherr, Internationale Steuerplanung, in: Grotherr, Steuerplanung, 2003, 3, 11. Gerade die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern ist bei einer reinen Holdingtätigkeit 10

B. Untersuchungsaufbau Die Erarbeitung des in Kapitel 1.I genannten Untersuchungsziels erfolgt in sieben Arbeitsschritten: 1. Eine Einführung in die grundsätzlichen steuerlichen Problembereiche grenzüberschreitender Investments mittels Euro-Holdings ist Gegenstand von Kapitel 2.II Beschrieben werden die typischen Ursachen für Steuermehr- und Steuerminderbelastungen sowie deren Vermeidung bzw. Bekämpfung. 2. Die unterschiedlichen Ausgangssituationen der Drittstaaten-Obergesellschaften werden in Kapitel 2.III dargestellt. Reale Länderbeispiele verifizieren die theoretischen Abgrenzungen. Der Wirkungsgrad von Gestaltungsstrategien und damit verbundener Gestaltungsmittel auf die jeweilige Ausgangssituation wird analysiert. 3. Um ausufernde Analysen und Datenfriedhöfe zu vermeiden, wird in Kapitel 3.I zunächst ein Bewertungsmodus für Holdingstandorte entwickelt, der auf dem Prinzip der balanced scorecard beruht. Ungeeignete Holdingstandorte werden aus der weiteren Untersuchung ausgeschlossen. 4. Es folgt in Kapitel 3.II eine EU-Länderuntersuchung, die die holdingspezifischen Eigenschaften grundsätzlich geeigneter EU-Mitgliedstaaten extrahiert. 57 5. Kapitel 4.I beschreibt den effektiven Ablauf der systematischen Gestaltungssuche im Steuerrecht. 6. Unter Berücksichtigung des Ablaufs der Steuergestaltungssuche und der ermittelten Datenbasis in Form der Ausprägung der einzelnen Holding-Features in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. Arbeitsschritt 4) werden in Kapitel 4.II Gestaltungsbeispiele generiert. 7. Die Verletzung des objektiven Nettoprinzips bei der Behandlung von Beteiligungsaufwand wird in Kapitel 5.III exemplarisch aufgegriffen und ein alternatives Vorgehen mit einer steuersystematisch überzeugenden Behandlung von Beteiligungsaufwand entwickelt. nicht immer gewährleistet, vgl. Orth, Umsatzsteuerliche, WPg-Sonderheft 2003, 63, 63ff; Baumgartner/Schäuble, Mehrwertsteuerliche, IFF Forum für Steuerrecht 2006, 15, 16ff. 57 Beispiele hierfür finden sich bei Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2007, 845ff; Endres/Dorfmüller, Holdingstrukturen, PIStB 2001, 94, 99ff. 11

Die nachfolgende Abbildung 2 fasst den Untersuchungsaufbau grafisch zusammen. Abbildung 2: Untersuchungsaufbau 12