Offenlegung von Jahresabschlüssen



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Transkript:

GESELLSCHAFTSRECHT GR12 Stand: Dezember 2013 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Offenlegung von Jahresabschlüssen Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zuständig ist der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Infoblättern GR31 Elektronisches Unternehmensregister: Neuerungen für Unternehmen (Kennzahl: 743) und GR32 "Das elektronische Handels- und Unternehmensregister" (Kennzahl: 743). Allgemeines Kapitalgesellschaften in Deutschland müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Die Offenlegung dient dem Gläubigerschutz. Die Sicherheit des Handelsverkehrs soll nämlich dadurch verbessert werden, dass sich der interessierte Geschäftsverkehr durch Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz eines Unternehmens überzeugen kann. Dieser dem deutschen Rechtssystem bis dahin fremde Gedanke wurde durch verschiedene EWG-Richtlinien in der gesamten Europäischen Union eingeführt. Durch das 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Sanktionsvorschriften bei Nichteinreichung und -veröffentlichung wesentlich verschärft. Die Unterlagen sind beim Betreiber des Elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Köln, einzureichen und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. https://www.bundesanzeiger.de Dies gilt für alle Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2006. Wer ist von der Offenlegungspflicht erfasst? Die Offenlegung muss unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Von der Pflicht erfasst sind: Industrie- und Handelskammer des Saarlandes 1/6 Postanschrift: IHK Saarland 66104 Saarbrücken Büroanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 9 66119 Saarbrücken Tel. 06 81/95 20-0 Fax 06 81/95 20-888 E-Mail: info@saarland.ihk.de Internet: www.saarland.ihk.de

alle Kapitalgesellschaften wie die UG (haftungsbeschränkt), GmbH, die AG und die Kommanditgesellschaft auf Aktien, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist. Das trifft vor allem die GmbH & Co. KG die nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen, also Unternehmen (zum Beispiel auch Einzelkaufleute), die in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio., Umsatzerlöse über 130 Mio., durchschnittlich 5.000 Mitarbeiter Ausnahmen (auf Grundlage der Micro-Richtlinie (2012/6/EU)) Für so genannte Kleinstkapitalgesellschaften gelten ab den Geschäftsjahren mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2012 Ausnahmen und Vereinfachungen. Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten wurden abgesenkt. Der Jahresabschluss muss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich hinterlegt und gegebenenfalls (auf Anfrage Dritter) kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang der Daten, die Kleinstunternehmen in den Jahresabschluss aufnehmen müssen, reduziert sich. Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro (in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag), Bilanzsumme bis 350 000 Euro (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags ( 268 Absatz 3)) sowie 10 beschäftigte Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt). Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gelten nicht für Genossenschaften. Kleinstkapitalgesellschaften können also wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offen legen oder beim Unternehmensregister hinterlegen. Entscheidet sich das Unternehmen für die Hinterlegung beim Unternehmensregister, so muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (elektronisch) eingereicht werden, verbunden mit dem Auftrag, diesen zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen. Zudem muss dem Bundesanzeiger mitgeteilt werden, dass die Größenmerkmale für die Kleinstkapitalgesellschaft eingehalten werden. Für Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelten die Regelungen des für den Hauptsitz geltenden Rechts (im Regelfall also das ausländische!) ( 325a Abs. 3 HGB). 2/6

Was muss veröffentlicht werden? Je nach Größe der Gesellschaft gelten mehr oder weniger strenge Veröffentlichungsregeln. Dabei wird zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften unterschieden: Kleine Gesellschaften sind solche, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 4,84 Mio. Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags, 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Bei kleinen Gesellschaften reicht es aus, wenn: die Bilanz und der Anhang beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Köln eingereicht und dies im Bundesanzeiger elektronisch bekannt gemacht wird. Eine Abschlussprüfung muss nicht vorgenommen werden. Als mittelgroße Gesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei Werte für kleine Gesellschaften übertreffen, aber mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 19,25 Mio. Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags, 38,5 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer. Mittelgroße Gesellschaften müssen: die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers und des Berichts des Aufsichtsrats - offen legen. Große Gesellschaften überschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der Grenzwerte für mittelgroße Gesellschaften. Sie müssen: den Jahresabschluss, den Anhang, 3/6

den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers und des Berichts des Aufsichtsrats offen legen. Große und mittelgroße Gesellschaften müssen alle in 325 HGB genannten Unterlagen offen legen. Die Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbh, der das Bundesministerium der Justiz die Führung des neuen Unternehmensregisters übertragen hat, stellt den Jahresabschluss zusammen mit den weiteren in 325 HGB genannten Unterlagen in das Unternehmensregister ein. Das offenlegungspflichtige Unternehmen trifft insofern keine weitere Übermittlungs- oder Offenlegungspflicht. Es hat nur die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters zu entrichten (5 für kleine und 10 für große und mittelgroße Unternehmen). Besonderheiten gelten für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Die ab Bilanzstichtag 31.12.2012 von den Ausnahmen und Erleichterungen profitierenden Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata ( 275 Abs. 5 HGB)). Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wie oben erwähnt wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten. Die Kleinstkapitalgesellschaft kann ihre eigene hinterlegte Bilanz einsehen bzw. soll vom Bundesanzeiger kostenlos eine Kopie der hinterlegten Bilanz erhalten. Wie hat eine Hinterlegungsbekanntmachung für kleine Gesellschaften auszusehen? Die meisten betroffenen Gesellschaften im Bezirk der IHK Saarland erfüllen nur die Größenmerkmale der kleinen Gesellschaft. Ihnen obliegt es somit, dass die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Köln eingereicht werden und dies im Bundesanzeiger elektronisch bekannt gemacht wird. Der Bundesanzeiger ist wie folgt zu erreichen: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh Amsterdamer Str. 192 50735 Köln Tel. 0221/ 97668-0 Fax 0221/ 97668-278 E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesanzeiger.de 4/6

Offenlegung/Hinterlegung bei "Ruhen", Liquidation oder Insolvenz Die Offenlegungs-/Hinterlegungspflicht gilt auch für (nach einer Gewerbe- Abmeldung) "ruhende" Gesellschaften und solche, die sich in Liquidation oder Insolvenz befinden. Nach 155 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) bleiben handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung unberührt. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr, so dass sich der Zeitpunkt der Offenlegung verschiebt. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet. Wie werden Verstöße gegen die Offenlegungspflicht sanktioniert? Nach den Vorschriften des EHUG werden Verstöße gegen die Offenlegungspflicht vom Bundesamt für Justiz von Amts wegen durch Festsetzung von Ordnungsgeld geahndet, sobald das Bundesamt glaubhafte Kenntnis" davon erhält, dass ein Unternehmen seinen Jahres- oder Konzernabschluss nicht offen gelegt hat. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und Verstöße dem Bundesamt zu melden. Das Bundesamt fordert das Unternehmen dann schriftlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 bis 25.000 zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen oder zur Einlegung eines begründeten Einspruchs auf. Bei Offenlegung innerhalb dieser Frist entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Es wird aber eine Verfahrensgebühr in Höhe von 50 erhoben. Wird weder der Abschluss offen gelegt noch ein begründeter Einspruch eingelegt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde (ausschließlich bei dem für den Sitz des Bundesamtes zuständigen Landgericht Bonn) zulässig. Das Ordnungsgeld entfällt nicht, wenn die Offenlegung später erfolgt. Durch die Neuregelung soll eine deutlich höhere Offenlegungsquote erreicht werden. Angesichts der strengen Sanktionsmöglichkeiten wird empfohlen, der Offenlegungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Das Ordnungsgeld wird für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nicht fristgemäß offen gelegt haben, aber der Offenlegungspflicht nach Ablauf der sechswöchigen Androhungsfrist nachkommen, ab dem Bilanzstichtag 31.12.2012 herabgesetzt. Das Ordnungsgeld für die o. g. so genannten Kleinstkapitalgesellschaften (die nach 326 Abs. 2 HGB ihren Jahresabschluss hinterlegt haben )[siehe auch Bemerkung am Ende des Infoblatts] ist künftig dann von 2.500 Euro auf 500 Euro, das für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro herabzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld noch nicht festgesetzt hat. Wie bisher ist die Herabsetzung auf einen geringeren Betrag möglich, wenn die Offenlegung nur wenige Tage nach Ablauf der Androhungsfrist erfolgt. Hat ein Unternehmen unverschuldet die Sechswochenfrist zur Offenlegung nicht eingehalten oder den Einspruch nicht erheben können, so kann es mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Offenlegung nachholen. Hierbei sollen entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes auch so genannte Härtefälle, die 5/6

die IHK-Organisation immer wieder vorgetragen hat, berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll die zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde künftig dafür sorgen, dass grundsätzliche Rechtsfragen von einer weiteren Instanz behandelt werden können. Preisliste der Einreichungskosten: https://publikations-plattform.de/download/preisliste_2008_08.pdf Bemerkung: Haben Kleinstkapitalgesellschaften von ihrem Recht nach 326 Abs. 2 HGB nicht Gebrauch gemacht (= Hinterlegung der Jahresabschlüsse) und veröffentlichen sie bisher die Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger, so soll es laut Gesetzesformulierung keine Herabsetzungsmöglichkeit auf 500 Euro geben. Unklar ist derzeit, welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Unternehmen bislang noch nicht von der Hinterlegungsoption Gebrauch gemacht hat (Möglichkeit besteht für Jahresabschlüsse, die sich auf einen Abschlussstichtag nach ab dem 31. Dezember 2012 beziehen), dies allerdings für den mit dem Ordnungsgeldverfahren verfolgten Jahresabschluss vornehmen würde. Ein Antrag auf Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger ist wohl nur im Zusammenhang mit der Einreichung des Jahresabschlusses möglich. Laut Bundesanzeiger kann eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Herabsetzung profitieren, wenn sie bei Einreichung des Jahresabschlusses (Stichtag 31.12.2012) nach Ablauf der Androhungsfrist aber vor Festsetzung des Ordnungsgeldes die Hinterlegungsoption wählt Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 6/6