Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009



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TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines Die Aufgabe eines Testamentsvollstrecker besteht darin, den Nachlass abzuwickeln. Für die Anordnung der Testamentsvollstreckung gibt es gute Gründe: Der Testamentsvollstrecker sichert die Abwicklung des Nachlasses gemäß dem letzten Willen des Erblassers. Streit zwischen Erben wird erschwert. Bei unerfahrenen Erben sichert ein Testamentsvollstrecker eine fachmännische Abwicklung des Nachasses. Der Testamentsvollstrecker schützt die im Nachlass vorhandenen Vermögenswerte. Gläubiger der Erben haben keinen Zugriff auf den Nachlass, solange der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet. Da die Testamentsvollstreckung aufwendig ist, sollten Sie prüfen, ob eine (notarielle) postmortale Vollmacht, also wirksam über den Tod hinaus, zur Nachlassabwicklung ausreicht. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann im Testament oder Erbvertrag erfolgen. Eine mündliche oder auch schriftliche Einsetzung unabhängig von der letztwilligen Verfügung ist unwirksam. Formulierungsbeispiel im Testament: Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Freund Toni Testator. Sollte dieser vor oder nach der Annahme des Amtes ausfallen, soll der Testamentsvollstrecker durch meinen Freund Heinricht Tackert, hilfsweise durch das für meinen Nachlass zuständige Nachlassgericht ausgewählt werden. 1

UTippU: Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament sollte klargestellt werden, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung bereits im ersten oder nur für den zweiten Erbfall gelten soll. Als Erblasser können Sie den Umfang der Testamentsvollstreckung regeln. Der gesamte Nachlass muss nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen; sie kann auch auf bestimmte Aufgaben beschränkt werden ( 2208 Abs. 1 BGB). Machen Sie deutlich, ob eine reine Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung gewünscht ist. Testamentsvollstrecker kann jede geschäftsfähige Person, sogar ein Miterbe sein. Die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist verantwortungsvoll und häufig schwierig. Daher ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt oder einen sachkundigen Freund zu wählen. Ein Testamentsvollstrecker sollte gegenüber den Erben neutral sein. Würde ein Miterbe eingesetzt, ist mancher Konflikt vorprogrammiert. UTippU: Bevor Sie jemandem zum Testamentsvollstrecker bestimmen, sollten Sie mit ihm klären, ob er bereit ist, das Amt anzunehmen. Der Testamentsvollstrecker muss auch im Erbfall geschäftsfähig sein. Daher wäre es keine gute Idee, einen noch Älteren mit der Aufgabe zu betreuen. Sie sollten eine Ersatzperson für den Fall bestimmen, dass der Auserwählte das Amt nicht übernehmen kann. Will der als Testamentsvollstrecker Designierte die ihm übertragene Aufgabe annehmen, muss er im Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht eine entsprechende formlose Erklärung abgeben. Bei Annahme erteilt ihm das Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, mit dem er legitimiert wird. In dieses Zeugnis werden auch eventuelle Beschränkungen der Testamentsvollstreckung eingetragen. Die Gebühren für das Testamentsvollstreckerzeugnis sind genauso hoch wie die für einen Erbschein; sie sind aus dem Nachlass zu bestreiten. 2

Sobald der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ernannt ist, nimmt er den Nachlass in Besitz. Nachlassgegenstände darf er von den Erben oder anderen Besitzern herausverlangen. Er erstellt ein Vermögensverzeichnis ( 2215 BGB). Der Testamentsvollstrecker darf im Rahmen seiner Befugnisse über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Auf eine Zustimmung der Erben kommt es nicht an. Gegenstände verschenken darf er nicht, es sei denn, es handelt sich um Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie zum Beispiel Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke im Verwandtenkreis, soweit sie angemessen sind und dem Willen des Erblassers entsprechen oder wenn alle Erben zustimmen ( 2250 BGB). Der Testamentsvollstrecker kann auch Verträge schließen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Hierzu gehören im Prinzip dieselben Befugnisse, die eine Erbengemeinschaft mehrheitlich bei der Nachlassverwaltung beschließen darf. Ein Testamentsvollstrecker darf keine Geschäfte mit sich selbst als Privatperson machen ( 181 BGB); es sei denn, der Erblasser hat ihm dies erlaubt. Bis zur endgültigen Verteilung des Nachlasses muss der Testamentsvollstrecker sein Amt gewissenhaft und sorgfältig führen ( 3216 BGB). Er muss das ihm anvertraute Vermögen erhalten und vermehren. Zu seinen Aufgaben gehört es, Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, Schulden zu bezahlen und den Nachlass zu verteilen. Bevor er den Nachlass verteilt, legt er den Erben einen Teilungsplan vor, um diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( 2204 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber verpflichtet, Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben und Rechenschaft abzulegen ( 2218 BGB). Diese Auskunftspflicht besteht auch gegenüber einzelnen Miterben. Bei Minderjährigen, Spielsüchtigen, Drogenabhängigen, Sozialhilfeempfängern und verschuldeten oder behinderten Personen kann es sinnvoll sein, den Nachlass über längere Zeit unter Testamentsvollstreckung zu stellen, damit der Nachlass für die Betroffenen erhalten bleibt (Dauertestamentsvollstreckung). 3

Hat der Erblasser keine Frist angegeben, etwa das Erreichen des 25. Lebensjahres bei Kindern, kann die Testamentsvollstreckung für längstens 30 Jahre angeordnet werden. 2) Kosten der Testamentsvollstreckung Kosten und Auslagen für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass erstatten lassen. Darüber hinaus steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu ( 2221 BGB), wenn der Erblasser keine Angaben dazu gemacht hat ( 2221 Abs. 2 BGB). Der Erblasser kann aber auch die unentgeltliche Testamentsvollstreckung anordnen. Dies wäre jedoch lediglich einem Miterben oder guten Freund zuzumuten. Abhängig vom Nachlasswert und dem Umfang der Tätigkeit empfiehlt die Bundesnotarkammer (www.bnotk.de) die fortentwickelte Rheinische Tabelle. Der Vergütungsgrundbetrag deckt die einfache Vollstreckung ab, also die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen, einschließlich der Freigabe des Nachlasses an die Erben. Die Bemessungsgrundlage für den Vergütungsgrundbetrag ist der am Todestag des Erblassers bestehende Bruttowert des Nachlasses. Höhe des Vergütungsgrundbetrages: bis 250.000 Euro 4,0 % bis 500.000 Euro 3,0 % bis 2.500.000 Euro 2,5 % bis 5.000.000 Euro 2,0 % über 5.000.000 Euro 1,5 % Dabei ergibt sich mindestens der höchste Betrag der Vorstufe. UBeispielU: Bei einem Nachlass von 260.000 Euro beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 Euro (= 3,0 % aus 260.000 Euro), sondern 10.000 Euro (= 4 % aus 250.000 Euro). 4

Besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers lediglich in der Erfüllung von Vermächtnissen, so erhält er nur den Vergütungsgrundbetrag nach dem Wert der Vermächtnisse. Bei Dauervollstreckung oder besonderem Aufwand wird entweder eine jährliche Vergütung fällig oder es fällt eine zweite Gebühr nach der zuvor genannten Tabelle an. Die jährliche Vergütung beträgt etwa ⅓ bis ½ % des Nachlassbruttowertes. UTippU: Bestimmen Sie im Testament die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers. 3) Haftung des Testamentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker haftet nur, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entstanden ist ( 2219 BGB). Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn er den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet hat ( 2216 BGB), auf andere Art dem Nachlass schadet oder überhaupt nicht tätig wird. Der Erbe kann bei schuldhafter Pflichtverletzung vom Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz verlangen. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von seiner Haftung befreien ( 2220 BGB), weil er ein Amt ausübt. 5