Mandanten-Informations-Zeitung



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Transkript:

Mai bis Juni 2014 Unter anderem in dieser Ausgabe: Manche Fälle sind nicht lösbar Steuerexperte Wilfried duesing im interview Spende an den Papst nicht absetzbar 04 Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten 09 07 rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten 16 topthema Strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015 deutlich teurer Steuerberater erwarten anstieg der Selbstanzeigen die Finanzminister der länder haben sich am 09.05.2014 auf der Finanzministerkonferenz der länder in Stralsund für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. die Voraussetzungen, um Straffreiheit zu erlangen, sollen jedoch deutlich verschärft werden. danach soll der strafrechtliche Berichtigungszeitraum für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre ausgeweitet werden, in Fällen einfacher Steuerhin- terziehung waren es bisher nur 5 Jahre. außerdem wird der Strafzuschlag auf die Steuerschuld in drei Stufen deutlich erhöht: Während der Zuschlag ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 Euro bisher 5 Prozent beträgt, soll er zukünftig schon ab einer Summe von 25.000 Euro auf 10 Prozent erhöht werden. ab 100.000 Euro ist ein Strafzuschlag von 15 Prozent vorgesehen und ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro sollen sogar 20 Prozent fällig werden. Ferner hatten sich die länder schon früher darüber verständigt, dass die Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige in der Zukunft unverzüglich bezahlt werden müssen. Mit der gesetzlichen Umsetzung ist dann im Herbst dieses Jahres zu rechnen. angesichts der geplanten strengeren regeln und nicht zuletzt auch durch die Veröffentlichung des prominenten Steuerfalls Uli Hoeneß war die Zahl der Selbstanzeigen zuletzt deutlich gestiegen. Lesen Sie weiter auf Seite 8.

Mai bis Juni 2014 2 Wir stellen vor: News Aktuelles aus unserem Unternehmen Editorial Mitarbeiter Liebe Leserinnen und Leser, Wir gratulieren! wissen Sie eigentlich, was kalte Progression ist? Dieser Begriff taucht in den Medien immer dann auf, wenn eine Erklärung gesucht wird, warum unterm Strich trotz steigender Gehälter so wenig in der Geldbörse hängen bleibt. In dieser Ausgabe erklären wir nicht nur, was sich hinter dem Begriff verbirgt wir zeigen auch einen Ausweg für das Dilemma. Lesen Sie dazu unseren Artikel zum Thema Nettolohnoptimierung auf Seite 8. Und natürlich berichten wir auch über den Schlagzeilen-Dauerbrenner Strafbefreiende Selbstanzeige. Wie von der Finanzministerkonferenz Anfang Mai beschlossen, werden die Bedingungen dafür ab Beginn nächsten Jahres deutlich verschärft. Was das beinhaltet und warum der NRW-Finanzminister Walter Borjans jetzt einen letzten Aufruf an Steuersünder startet, erfahren Sie im Leitartikel. Bei der Lektüre der Zeitung wünscht das gesamte MIZ-Team wieder viel Spaß! In diesem Frühjahr hat es in der MIZ Familie gleich doppelten Zuwachs gegeben: Ganz herzlich gratulieren wir Janine Schnittmann und Melanie Hohmuth zur Geburt ihrer Söhne und wünschen Lasse Schnittmann (*15.03.2014) und Leon Alexander Hohmuth (*26.02.2014) viel Glück, Gesundheit und alles erdenklich Gute für ihren gerade begonnenen Lebensweg! Mitarbeiter Wir begrüßen Wir freuen uns sehr, mit Carsten Gusialowski kompetente Unterstützung für unser engagiertes Teams in Essen gefunden zu haben. Zuvor war er bereits für große Steuerberatungs- und Wirtschafts prüfungskanzleien in Düsseldorf, Essen und Recklinghausen tätig und wird in der Beratergruppe MIZ für die Bereiche Steuererklärungen und Jahres abschlüsse zuständig sein. Wir wünschen einen erfolgreichen Karriereweg und viel Freude!

3 Mai bis Juni 2014 Mitarbeiter Wir verabschieden Nach 11 Jahren verlässt uns nun Rebekka Graner. Nachdem sie ihre als Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei uns erfolgreich abgeschlossen hatte, war sie schließlich als Steuerfachwirtin für den Jahresabschluss der Steuer erklärungen zuständig. Ebenso hat Christoph Martini vor 5 Jahren seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten bei uns begonnen und war nach deren Abschluss in unserer Finanzbuchhaltung beschäftigt. Herr Carsten Schulte stieß 2008 im Zuge des Zusammenschlusses zu uns. In dieser Zeit war er von uns mit der steuerrechtlichen Beratung und der Betreuung von Mandanten betraut worden. Überdies war Herr Schulte für eine Vielzahl rechtlich orientierter Aufgaben zuständig. Frau Irina Zernickel war bei MIZ seit 2012 für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen verantwortlich. Wir bedanken uns bei ihnen allen, dass sie Teil unseres Teams waren und wünschen ihnen für ihre weitere Zukunft alles Gute und viel Erfolg! Letzte Chance für Bewerber/Innen Ausbildung zur/m Steuerfachangestellten stark nachgefragt Wer auf eine Ausbildung zur/m Steuerfachangestellten setzt, hat gute Karten: Die Ausbildung ist nicht nur abwechslungsreich, sie bietet auch beste Chancen für die Zukunft. Wer sich noch dazu für eine Ausbildung bei der MIZ Beratergruppe entscheidet, liegt goldrichtig: Denn wir fördern eigenständiges Arbeiten und bieten ein gutes Arbeitsklima. Das bestätigt auch Nane A. Wellner, die in diesem Jahr ihre Ausbildung (u. a. mit 100 von 100 möglichen Punkten in der mündlichen Prüfung) erfolgreich abgeschlossen hat und jetzt fest bei MIZ angestellt ist: Meine beste Entscheidung, sagt sie zu ihrem Karrierestart in der Beratergruppe. Für diejenigen, die bisher noch kein Glück hatten oder noch auf der Suche sind, gibt es jetzt noch eine letzte Chance, ab August ebenfalls Teil des erfolgreichen MIZ Teams in Essen zu werden. Senden Sie bitte Ihre aussage kräftigen Bewerbungsunterlagen (bevorzugt per E-Mail) an die MIZ GmbH, z. Hd. Frau Amelie Massing, Wenn Sie folgende Voraussetzungen mitbringen: - gute Fachhochschul- oder Hochschulreife - gute schulische Leistungen in Mathematik und Deutsch - ausbaufähige Englischkenntnisse - betriebswirtschaftliche Kenntnisse durch Praktika o.ä. wünschenswert - sicherer Umgang mit MS-Office (insb. Excel, Outlook) - ausgeprägte Mandanten- und Dienstleistungsorientierung - teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und vor allem Spaß an Zahlen Im Teelbruch 55, 45219 Essen, Tel.: 0 20 54 / 9 28 01, amelie.massing@miz.de. Dann bieten wir Ihnen eine umfassende Ausbildung in den Bereichen - Steuerwesen - Rechnungswesen - Wirtschafts- und Sozialkunde - Personalwesen - Erstellung von Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Analysen - Finanzierungs- und Investitionsrechnungen

Mai bis Juni 2014 4 Thema: Selbstanzeige Manche Fälle sind nicht lösbar Steuerexperte Wilfried Duesing im Interview Wilfried Duesing Selten war das Thema Steuern so stark in den Medien vertreten. Kein Wunder: Allein im ersten Quartal des Jahres ist die Zahl der Selbstanzeigen bis zum Fünffachen des Vorjahres angestiegen. Ganz an der Spitze: Nordrhein-Westfalen. Nicht nur der Hoeneß-Effekt macht sich bemerkbar auch der Druck der Banken steigt. MIZ Gründer Wilfried Duesing, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wirft für die Mandanten- Informations-Zeitung einen Blick auf die Hintergründe der aktuellen Situation und berichtet, warum ein Ende der Debatte noch lange nicht in Sicht ist. MIZ: Inwieweit hat Sie dieses Thema in den letzten Monaten beeinflusst? Wilfried Duesing: Wenn wir die Anzahl der beauftragten Fälle sehen und insbesondere auch die Qualität, d.h. in diesem Fall die voraussichtliche Höhe der Nachzahlungen, so ist schon ein klarer Trend festzustellen, dass es nach den spektakulären Steuerfällen eine zunehmende Bereitschaft gibt, durch entsprechende Nacherklärung die Angelegenheiten zu ordnen und insbesondere einem Strafverfahren vorzubeugen. In der Vergangenheit waren dies die Ankäufe von CDs sowie die spektakulären Steuerfälle Zumwinkel und Hoeneß. MIZ: Zum 01.01.2014 haben Sie eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit dem Schwerpunkt Steuerstrafrecht gegründet. Hier müsste sich doch die Arbeit türmen. Duesing: Es wäre schlimm, wenn es so wäre. Es ist wichtig, dass die Nacherklärung, die zur strafbefreienden Selbstanzeige führt, ohne jegliche strafrechtliche Auswirkungen abgewickelt wird. Insoweit ist es primär ein Mengenproblem, und zwar weniger in der steuerlichen Tätigkeit, sondern in der Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen. Allerdings will ich gerne einräumen, dass es immer mehr Fälle gibt, bei denen die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft tätig geworden sind. Hier muss es zu einer strafrechtlichen Vertretung außerhalb der immer notwendigen Bearbeitung des Steuerfalls kommen. MIZ: Können Sie das etwas konkreter machen: Beschreiben Sie doch einmal typische Fälle. Duesing: Der klassische Fall ist derjenige, der seit mehr als zehn Jahren Ersparnisse in der Schweiz aus welchen Gründen auch immer geführt hat, und Wertpapiererträge nicht versteuert wurden. Diese Offenlegung wird getrieben durch die Schweizer Kreditinstitute, die sehr stark auf eine vollständige Legalisierung der Vermögen drängen und hierbei auch den Verlust des Kunden billigend in Kauf nehmen. Hinzu kommt, dass viele dieser Steuerpflichtigen in einem fortgeschrittenen Alter sind. Hier nimmt die Risikobereitschaft, sich einem Steuerstrafverfahren zu stellen, deutlich ab. Manchmal drängen auch die Kinder, die spätestens im Erbfall oder bei einer Schenkung tangiert sind, auf eine Offenlegung und damit eine unbeschränkte Verfügbarkeit des Vermögens. Das große Problem besteht allerdings darin, dass viele Schweizer oder Luxemburger Kreditinstitute nicht mehr bereit sind, Erträgnisaufstellungen zu erstellen, mit der Konsequenz, dass unsere Fachabteilungen sämtliche Transaktionen steuerlich beurteilen müssen, um sicherzustellen, dass die Erträge aus Zinsen, Dividenden aber insbesondere aus Veräußerungsgeschäften ordnungsgemäß erklärt werden können. Hier nimmt manchmal eine Bearbeitungszeit mehr als sechs Monate in Anspruch, denn die Nacherklärung muss vollständig und fehlerfrei sein. MIZ: Gibt es auch Fälle, die nicht lösbar sind? Duesing: Ja, leider ist das so. Manche Fälle sind auch menschlich tragisch. 2002 bis 2007 sind in den Depotguthaben weitestgehend positive Erträge erwirtschaftet worden. Ab 2008 stellt sich das völlig anders dar. Durch die Auswirkungen der Finanzkrise sind manche Depots, die etwas progressiver geführt wurden, deutlich in die Verlustzone geraten. Oftmals ist die Hälfte des Vermögens verloren. Wenn diejenigen ab diesem Zeitpunkt aus nachvollziehbaren Gründen ausgestiegen sind und danach eine mehr konservative Anlagepolitik gefahren haben, reichen die jetzt noch vorhandenen Guthaben kaum aus, um die Steuern einschließlich Zinsen zu bezahlen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige funktioniert aber nur, wenn auch tatsächlich die sich aus der Nacherklärung ergebenden Steuerbeträge gezahlt werden. MIZ: Gibt es noch andere nicht lösbare Fälle? Duesing: Die liegen insbesondere dann vor, wenn andere Steuerarten tangiert

5 Mai bis Juni 2014 sind. Dies gilt insbesondere für Einflussnahmen aus der betrieblichen Sphäre mit Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- oder Körperschaftsteuerauswirkungen. Hier werden Einnahmen ins Ausland verschoben. Deshalb kommt es in den seltensten Fällen zu Nacherklärungen, sondern diese Fälle werden durch die Strafverfolgungsbehörden entdeckt und es kommt zu Vertretungen in sehr umfangreichen Steuerstrafrechtverfahren. Das ist dann mehr ein Thema für unsere Anwaltsgesellschaft. MIZ: Herr Duesing, wagen Sie einen Ausblick? Duesing: Aus der Tatsache, dass alle Schweizer Finanzinstitute über kurz oder lang Kundenbeziehungen und insbesondere auch die in der Vergangenheit geführten Konten offenlegen werden, ist davon auszugehen, dass die Anzahl der strafbefreienden Selbstanzeigen in den nächsten Monaten nicht abnehmen werden. Dazu kommt noch die Verschärfung der Selbstanzeige im nächsten Jahr. Wir bearbeiten deshalb zunehmend die komplexeren Fälle unter Hinzunahme von Mitarbeitern aus der Kreditwirtschaft, da nur so eine halbwegs vertretbare Bearbeitungsdauer gewährleistet ist. Neues von unseren Mandanten Mit 35.000 Tassen Kaffee zum Sieg: Der Kö-Bogen als welt bestes Gebäude mit dem MIPIM Award in Cannes ausgezeichnet 170.000 Kubikmeter Baugrubenaushub, 36 beteiligte Ämter, 45 Planungsunternehmen, 60.000 Pläne und Protokolle,10 Tonnen Papier und 35.000 Tassen Kaffee, das sind einige der Superlative, die den Bau des Kö-Bogens charakterisieren. Seit März 2014 kommt ein neuer hinzu: Er erhielt den MIPIM AWARD, die Auszeichnung als weltbestes Gebäude in der Kategorie Stadterneuerung. Am 13. März wurde der Kö-Bogen von Daniel Libeskind, realisiert von den Düsseldorfer Projektentwicklern die developer, als weltbestes Gebäude in der Kategorie Stadterneuerung ausgezeichnet. Der Preis wurde anlässlich der MIPIM in Cannes vergeben, wo die größte Immobilienmesse der Welt vom 11. bis 14. März ihre Pforten eröffnet hatte. Wir freuen uns wirklich sehr über den Gewinn des MIPIM Awards. Projektentwickler (die developer), Planer (Libeskind) und Fachplaner sowie unser Generalunternehmer (Zechbau) haben einen Wahnsinns-Job gemacht. Nicht zu vergessen die vielen Beteiligten von Politik und Verwaltung der Stadt Düsseldorf. Das gesamte Kö-Bogen Team ist überwältigt von dem Gewinn. Dass wir den MIPIM Award gewonnen haben, ist eine großartige Der Kö-Bogen in Düsseldorf Bestätigung für eine beeindruckende Teamleistung, so Stefan H. Mühling, Geschäftsführer der zuständigen Projektentwicklungsgesellschaft die developer. Der sogenannte MIPIM Award ist für Immobilienentwickler ebenso wichtig wie der Oscar für die Filmbranche. Die Landeshauptstadt Düsseldorf, unter Federführung der Wirtschaftsförderung, ist dort schon seit vielen Jahren mit einem großen Gemeinschaftsstand vertreten, um gemeinsam mit ihren Standpartnern, zu denen im Übrigen auch die developer gehören, internationale Investoren und Projektentwickler für neue Engagements in Düsseldorf zu gewinnen. Wir gratulieren unseren Mandanten, den Düsseldorfer Projektentwicklern die developer, ganz herzlich zu dieser herausragenden Leistung und der verdienten internationalen Anerkennung!

Mai bis Juni 2014 6 Wir informieren Sie: Neues aus dem Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht Steuerrecht Automatischer Abzug der Kirchensteuer von der Abgeltungssteuer Zurzeit müssen Steuerpflichtige der abzugsverpflichteten Stelle ihre Religionszugehörigkeit mitteilen oder die Kirchensteuer vom Finanzamt festsetzen lassen. Zum 01.01.2015 wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften (abzugsverpflichtete) fragen zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab. Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom BZSt bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ist die Person, für die der Abzugsverpflichtete beim BZSt anfragt, kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, dann wird das BZSt dem Anfragenden einen neutralen Nullwert zurückmelden. Anmerkung: Wer seine Konfession also nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.06.2014 einen Sperrvermerk beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.

7 Mai bis Juni 2014 Topthema Fortsetzung von Seite 1 Strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015 deutlich teurer Steuerberater erwarten Anstieg der Selbstanzeigen Der Appell des nordrhein-westfälischen Finanzministers Norbert Walter Borjans an Steuersünder ist deutlich: Letzter Aufruf: am besten noch in diesem Jahr reinen Tisch machen und spätestens ab jetzt alle Steuern ehrlich erklären. Anmerkung: Aufgrund der Einigung der Finanzminister auf höhere Strafzuschläge erwarten die Steuerberater nach Auskunft des Präsidenten des Deutschen Steuerberaterverbandes, Harald Elster, einen Schub an Selbstanzeigen. Um noch in diesem Jahr eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zu erklären ist auch Eile geboten, denn alle dafür erforderlichen Unterlagen müssen bei den Kreditinstituten angefordert und zusammengestellt werden, da nur eine vollständige Erklärung Strafbefreiung gewährleistet. Wir helfen Ihnen gerne weiter, sprechen Sie unseren Experten an. Kontakt: StB/RA Matthias Katzung, Fachanwalt für Steuerrecht, Tel. 02054/928111 (Kanzleisekretariat) Tipp: Weitere Informationen zum Thema Strafbefreiende Selbstanzeige erhalten Sie im Interview mit Wilfried Duesing auf der nächsten Seite. Kurz notiert: Strengere Anforderungen für Kindergeld bei der Ausbildungswilligkeit Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) stellt in seinem Urteil vom 03.12.2013 (Az. 6 K 6346/10) strenge Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen und tritt der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen. Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nach dem aktuellen Urteil nur noch dann als ausbildungswillig angesehen, wenn es sich selbst sehr intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht. Im Streitfall genügte es dem FG nicht, wenn sich das Kind in einem Zeitraum von vier Jahren durchschnittlich nur einmal im Monat bewirbt. Dies gelte erst recht, wenn das Kind Kurz notiert: Spende an den Papst nicht absetzbar Eine Spende an den Papst in Höhe von Euro 50.000, die im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich als Scheck übergeben wurde, kann gemäß Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.01.2014 (Az. 13 K 3735/10) in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Spendenbescheinigung wies als Aussteller den Staatssekretär seiner Heiligkeit und als Ausstellungsort den Vatikan aus. Gemäß Begründung des FG ist eine Spende nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt, da als Empfänger nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht käme, die allesamt im Vatikan ansässig seien, der aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehöre. Die Versagung des Spendenabzugs verstoße auch nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit. Anmerkung: Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG Köln gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Mai bis Juni 2014 8 Steuertipps im Mai 2014 Nettolohnoptimierung Mehr Netto vom Brutto trotz kalter Progression Seit einiger Zeit ist die politische Debatte um die sogenannte kalte Progression wieder einmal Thema in der Öffentlichkeit. Dabei geht es um die Frage, ob Steuerzahler trotz steigender Einkommen weniger Kaufkraft haben. Ursache für diese unerwünschte Nebenwirkung steigender Löhne, Gehälter oder Gewinne ist der lineare Steuertarif in Deutschland, durch den die Steuerbelastung mit zunehmendem zu versteuernden Einkommen sowohl prozentual als auch in absoluten Eurobeträgen steigt, zudem verbunden mit einer allgemeinen Preissteigerung. Doch Arbeitgeber haben Möglichkeiten, diesem Effekt entgegenzusteuern und ihren Mitarbeitern durch intelligente Vergütungssysteme ein möglichst hohes Nettogehalt zu bescheren. In einem typischen Beispiel aus der Praxis bleiben einem ledigen Schreinergesellen mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.700 Euro von einer Gehaltserhöhung seines Arbeitgebers in Höhe von 70 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben gerade einmal 36,06 Euro netto im Geldbeutel. Die Begeisterung des Arbeitnehmers über die als Motivationsanreiz gut gemeinte Gehaltserhöhung hält sich verständlicherweise in Grenzen. Statt einer klassischen Gehaltserhöhung bieten sich als Lösung eine große Anzahl an steuerfreien und steuerbegünstigten Gehaltsextras an, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren können, um die Belastung mit Steuern und Sozialabgaben effektiv zu vermindern. Hierzu zählen z. B. kleine Geschenke als Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen, Beihilfen für belastende Ereignisse des Arbeitnehmers, Erholungsbeihilfen, steuerfreie Sachbezüge wie Gutscheine, die Übernahme von Kindergartengebühren, Zuzahlungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen oder Arbeitgeber-Darlehen. Um einerseits steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen und Lohnsteuerprüfungen gelassen entgegenzusehen und andererseits aus der Vielzahl der gesetzlich möglichen Maßnahmen die für den jeweiligen Arbeitnehmer zu seinen persönlichen Lebensumständen passenden Möglichkeiten auszuwählen, ist Expertenwissen unbedingt gefragt. Mit der zu unserer MIZ Unternehmensgruppe gehörenden WIR Consult GmbH und unserem Partner praemium haben wir das Expertenteam für Sie, um die Gehälter Ihrer Mitarbeiter zu optimieren zum beiderseitigen Vorteil, sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Lassen Sie sich durch uns beraten und sprechen Sie uns an. Für weitere Informationen oder ein unverbindliches Beratungsgespräch wenden Sie sich bitte an: WIR Consult GmbH, Im Teelbruch 55, 45219 Essen, Tel. 02054/928-07; Fax 02054/928-100 oder E-Mail info@miz.de. Übrigens: Auch die Deutsche Hand werker Zeitung hat sich Anfang Mai mit dem Thema Nettolohnoptimierung beschäftigt und stellt unter dem Titel So bekommen Mitarbeiter ein höheres Nettogehalt verschiedene Fallbeispiele und Anwendungsmöglichkeiten vor.

9 Mai bis Juni 2014 Steuerrecht Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten In einem vom Finanzgericht Rheinland- Pfalz (FG) rechtskräftig entschiedenen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet. Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde allerdings in geringerem Umfang zur Haftung herangezogen. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige und deshalb schriftliche Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordert, z. B. in finanziellen Krisensituationen. Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können. Kurz notiert: Abzug einer Auslandsspende innerhalb der EU Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU können gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.09.2013 (Az. I R 16/12) steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Anmerkung: Der Spendenabzug setzt also u. a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung gewahrt werden. Das dürfte in der Praxis bei Auslandsspenden nur schwer erreicht werden. Im entschiedenen Fall eines Vereins mit Sitz in Italien hielt der BFH den Buchnachweis für nicht erbracht.

Mai bis Juni 2014 10 Steuerrecht Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer PKW-Nutzung Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht z. B. als Unterhaltsleistungen dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind. Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büround Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws mit im Übrigen nach voll zieh barer Begründung verneint. Kurz notiert: Strengere Anforderungen für Kindergeld bei der Ausbildungswilligkeit Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) stellt in seinem Urteil vom 03.12.2013 (Az. 6 K 6346/10) strenge Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen und tritt der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen. Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nach dem aktuellen Urteil nur noch dann als ausbildungswillig angesehen, wenn es sich selbst sehr intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht. Im Streitfall genügte es dem FG nicht, wenn sich das Kind in einem Zeitraum von vier Jahren durchschnittlich nur einmal im Monat bewirbt. Dies gelte erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Schulabschluss (Hauptschule) hat. Die Kindergeldkassen hatten solche Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen. Kurz notiert: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhalts pflichtiges Einkommen Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 10.12.2013 (AZ. 2 UF 216/12) erhöht sich das unterhaltspflichtige Einkommen, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Im Streitfall über einen Trennungsunterhalt hatte der Arbeitgeber dem Ehemann ein Fir- menfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug wurde mit einem Betrag von Euro 236 brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen einkommenserhöhend aufgeführt und als Nettobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen wieder abgezogen. Das OLG erkannte den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug nicht an. Der Ehemann habe einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines eigenen Pkw, wobei der Vorteil mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden könne.

11 Mai bis Juni 2014 Steuerrecht Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach 13b UStG Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.08.2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach 13b UStG präzisiert. Nach seiner Entscheidung sind diese einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Im Übrigen sei es nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 05.02.2014 Folgendes fest: Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an. Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. Beispiel: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude und einer Photovoltaikanlage auf das Dach des Bürogebäudes. A bewirkt Bauleistungen. Der Einbau der Heizungs- und Photovoltaikanlage durch B ist keine unter 13b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. B muss also die Rechnung an A mit Umsatzsteuerausweis schreiben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Abwandlung: Würde B die Heizung bei einer Privatperson im Auftrag von A einbauen käme die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen. B müsste also eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis schreiben und A auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung hinweisen. A muss dann die Umsatzsteuer abführen. Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Mitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Anmerkung: Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei jeder Bauleistung die Versicherung des Leistungsempfängers einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird, und sich auch für diese Leistungen jeweils eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen.

Mai bis Juni 2014 12 Bankenrecht Entgeltklausel für die Nach erstellung von Kontoauszügen In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verwendete eine Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern folgende Klausel: Nacherstellung von Kontoauszügen: Pro Auszug15. Der Bundesgerichtshof hat diese Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt. In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass diese Klausel den Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht gerecht wird, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss. Die Bank hatte vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80 Prozent der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 Euro an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als 6 Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten. Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne Weiteres möglich ist. Sie hat ferner dargelegt, dass die überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen die Regelungen aus dem BGB. Worauf wir Sie besonders hinweisen möchten: Kein Kindergeld mehr für berufstätige Kinder Nach aktuellem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.01.2014 (Az. 5 K 2131/12) besteht für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch mehr auf Kindergeld. In entschiedenen Fall beendete der Sohn der Klägerin im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann nach einem Jahr Berufspraxis im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker, das er im Juli 2013 mit Erfolg abschloss. Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe. In seinem Urteil bestätigte das FG die Entscheidung der Familienkasse. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 habe der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 01.01.2012 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

13 Mai bis Juni 2014 Sozialversicherungsrecht Umwandlung eines alten (400- -)Minijobs in einen neuen (450- -)Minijob Erhöht der Arbeitgeber bei einem vor dem 01.01.2013 aufgenommenen 400- Euro- Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 Euro bis 450 Euro, handelt es sich um einen rentenversicherungspflichtigen Minijob nach neuem Recht. Hierbei gilt Folgendes zu beachten. Nicht gewünschte Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Der Minijobber kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wirkt höchstens bis zum Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Meldepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob- Zentrale die Befreiung innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages des Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 Euro anheben beziehungsweise bereits angehoben haben. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt. Kein Beitragsgruppenwechsel: In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe 5 in der Rentenversicherung nicht. Es ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 Euro mit dem Meldegrund 33 abgemeldet und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem Meldegrund 13 wieder angemeldet wird. Meldungen per Papierbeleg können mit dem Formular Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber mit den Entgeltunterlagen aufbewahren. Wird in Entgelterhöhungsfällen bis Juni 2014 die Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Fall der Entgelterhöhung auf über 400 Euro vom Arbeitgeber versäumt, ist es entscheidend, ob im Monat der Erhöhung des regelmäßigen Entgelts auf mehr als 400 Euro ein Befreiungsantrag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorlag. Wichtig: Es besteht die Verpflichtung, auch für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Steuerrecht Kindergeld bei dualer Ausbildung Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung in diesem Sinne ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Erfasst werden daher alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage des angestrebten Berufs geeignet sind. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 21.11.2013 entschieden, dass bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik und dem akademischen Grad Bachelor als Abschluss zum Gegenstand hat, der Kindergeldanspruch nach dem ersten Ausbildungsabschnitt mit der Ablegung der Prüfung zum Fachinformatiker vor der IHK endet. Nach Auffassung des FG ist eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne abgeschlossen, wenn im Rahmen eines dualen Studiums ein staatlich anerkannter Abschluss in einem Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wird. Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Begründung: Angesichts der neuen Rechtslage erscheinen nicht nur alsbaldige höchstrichterliche Ausführungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes und dem Verständnis der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums vor dem Hintergrund des nachvollziehbaren Ausbildungszieles des Kindes wünschenswert, sondern aufgrund der immer weiter verbreiteten unterschiedlichen Ausformungen dualer Ausbildungsgänge ist auch eine inhaltliche Präzisierung der Anforderungen an das Ausbildungsdienstverhältnis angezeigt. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende negative Steuerbescheide anfechten.

Mai bis Juni 2014 14 Familienrecht Elternunterhalt bei einseitigem Kontakt abbruch des Unterhaltsberechtigten Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12.02.2014 entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht. Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 1953 geborenen Mannes trennten sich 1971. Die Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Sohn verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Sohn nur den strengsten Pflichtteil erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung. Er starb im Februar 2012. Das zuständige Sozialamt nahm den Sohn im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen in Anspruch. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontakt-abbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung dieser Verpflichtung zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat. Worauf wir Sie besonders hinweisen möchten: Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes Entgegen der bisherigen Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes zur Mitte des Jahres wohl nicht zu halten. Gemäß Verlautbarungen in verschiedenen Fachpublikationen soll das BVerfG mit Schreiben vom 26.02.2014 dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Bearbeitung des Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG einige Fragen zur Beantwortung vorgelegt haben. Unter anderem soll die Anzahl der in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, die Entwicklung des Wertes des übertragenen Vermögens durch Erbschaften und Schenkungen zwischen 2007 und 2013, die Zahl der Stundungsanträge nach beim Erwerb von Betriebsvermögen sowie das Vorkommen der im Vorlagebeschlussgenannten Gestaltungsmodelle angefragt worden sein. Ferner soll das BVerfG um Auskunft geben haben, inwieweit die Einführung der Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen nach 13a und ErbStG zu Steuermindereinnahmen geführt hat. Für die Beantwortung dieses Fragenkatalogs soll das BVerfG dem BMF eine Frist bis zum 12.05.2014 eingeräumt haben. Es ist daher zu vermuten, dass entgegen der letzten Auskunft des BVerfG, eine Entscheidung Mitte des Jahres zu treffen, nicht zu halten sein wird. Anmerkung: Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG das ErbStG als verfassungsgemäß erachtet, die beanstandeten Normen oder das gesamte Gesetz für nichtig erklärt oder dem Gesetzgeber unter Fristsetzung aufgibt, die Verfassungsmäßigkeit wiederherzustellen. Geplante schenkweise Übertragungen von Betriebsvermögen sollten umgehend noch vor der Entscheidung des BVerfG durchgeführt werden, um die Vergünstigungen für Betriebsvermögen für den Fall zu erhalten, dass das BVerfG das Erbschaftsteuergesetz nicht für nichtig erklärt, sondern den Gesetzgeber mit Fristsetzung zur Änderung des Gesetzes auffordert.

15 Mai bis Juni 2014 Zivilrecht Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern Ersatz von Aus- und Einbaukosten Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 02.04.2014 mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist. In einem Fall aus der Praxis erhielt ein Handwerker einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei einem Unternehmen die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton Grau- Metallic. Der Auftragnehmer beauftragte wiederum ein anderes Unternehmen seine Streithelferin mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Handwerker, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die wie sich herausstellte auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhten. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern war nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen mussten mit erheblichem Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangte vom Handwerker Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf ca. 43.000 Euro. Die BGH-Richter entschieden, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von dem Auftragnehmer gelieferten Aluminium-Profile, weil er den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihm unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin des Auftragnehmers im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Handwerker ist. Kurz notiert: Erstmalige Entscheidung zur Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle Mit Urteil vom 06.02.2014 (Az. IV R 59/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur gesetzlichen Regelung von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen entschieden, die weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen. Bislang war streitig, ob die Vorschrift, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. In dem entschiedenen Fall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den neu eingefügten 15b EStG angepasst worden. Der BFH beschäftigte sich erstmals mit den tatbestandlichen Voraussetzungen und verneinte die verfassungsrechtlichen Bedenken, da er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält. In der Sache bestätigte er das Ergebnis der Vorinstanz, deren Feststellungen nicht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgereicht hatten.

Mai bis Juni 2014 16 Arbeitsrecht Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten In einem Fall aus der Praxis unterzeichneten die Vertragsparteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Diese enthielt u. a. folgende Regelungen: Im Rahmen der nachfolgend genannten Weiterbildung Fachpflege Psychiatrie wird die E GmbH den Mitarbeiter für den Besuch des Lehrgangs freistellen und die Lehrgangsgebühren übernehmen. Die Angestellte verpflichtet sich, die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten wie nachfolgend beschrieben zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Angestellten oder aus einem von ihr zu vertretenden Grunde endet. Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen, im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Nebenabrede einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Dieser liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich sind die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden. Steuertipp I: Ein Treppenlift als zwangsläufige Aufwendung Mit Urteil vom 06.02.2014 (Az. VI R 61/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift, die der Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen wollte, nicht durch ein amtsärztliches Gutachten, sondern durch Prüfung des Einzelfalls nachzuweisen ist. In entschiedenen Streitfall ließ der Kläger wegen seiner Gehbehinderung einen Treppenlift im eigenen Haus einbauen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen von ca. 18.000 Euro erkannte das Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung an, mit der Begründung, dass der Kläger kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt hatte. Dieser Rechtsauffassung widersprach der BFH zugunsten des Klägers. Die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels seien nicht formalisiert nachzuweisen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen, beispielsweise durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Anmerkung: Mit seinem Urteil wiederspricht der BFH der Rechtsauffassung und Handhabung der Finanzverwaltung, die bei derartigen krankheitsbedingten Aufwendungen bisher ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen fordert.