Satzung. des. Imkervereins Bad Soden am Taunus und Umgebung, gegr. 1866 e.v. Beschlussfassung April 1997 Geändert 12.01.1998



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Satzung des Imkervereins Bad Soden am Taunus und Umgebung, gegr. 1866 e.v. Beschlussfassung April 1997 Geändert 12.01.1998

1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Imkerverein Bad Soden am Taunus und Umgebung, gegr. 1866 e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Soden am Taunus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck ( 1 ) Der Imkerverein dient der Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Halten und die flächendeckende Verbreitung der Honigbiene. Die flächendeckende Verbreitung der Bienenvölker trägt maßgeblich zur Bestäubung der Nutz-, Zier- und Wildpflanzen bei. Die Blütenbestäubung der Wild-, Zier- und Nutzpflanzen durch Insekten, insbesondere durch die Honigbiene, ist Grundlage für die Erhaltung und den Wiederaufbau des Artenreichtums in der Pflanzenwelt; die Früchte- und Samenbildung nach der Bestäubung sichert eine reichhaltige und natürliche Vogelfütterung. ( 2 ) Der Imkerverein unterstützt seine Mitglieder durch Lehrund Vortragsveranstaltungen, durch Aussprachen bei Vereinsversammlungen und von Imker zu Imker am Bienenstand, durch Lehrbeauftragte des Landesverbandes u. a. m. Der Imkerverein arbeitet auf dem Gebiet des Naturschutzes eng mit anderen Ortsvereinen und Interessengruppen zusammen, z. B. Obst- und Gartenbauverein, Naturschutzbund Deutschland, Ameisenwarte, BUND.

2 ( 3 ) der Imker, Schützer der Honigbiene, leistet durch seine Tätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz der Natur und Landschaft. Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, die Honigbiene der heimischen Rasse Carnica ( Apis mellilfera carnica ) zu vermehren. 11 Diese Satzung wurde in Bad Soden am Taunus am 10. April 1997 beschlossen. ( 4 ) Der Verein betreut seine Mitglieder in allen imkerlichen Belangen durch theoretische und praktische Schulung. ( 5 ) Durch öffentliche Lehr- und Vortragsveranstaltungen ist der Bevölkerung, insbesondere den örtlichen Schulklassen, die Bedeutung der Bienenhaltung im Haushalt der Natur aufzuzeigen. ( 6 ) Der Verein ist Mitglied im Kreisimkerverein Main-Taunus, sowie Mitglied im Landesverband Hessischer Imker e. V. Überörtliche Belange werden im Benehmen mit dem Kreisimkerverein bzw. dem Landesverband wahrgenommen. 3 Gemeinnützigkeit Der Imkerverein Bad Soden am Taunus und Umgebung, gegr. 1866 e.v. ist selbstlos tätig. Eer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver-

4 9 - wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung eines Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind. - wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat. - wenn es die Vereinsinteressen schädigt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied von der Einleitung des Auschlußverfahrens unter Angabe der Gründe Kenntnis en und ihm die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs unter Fristsetzung von einem Monat einzuräumen. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter angabe der Ausschlußgründe bekanntzugeben. Gegen den Beschluß hat ds Mitglied das Rechtsmittel des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis hat, ruhen seine Vereinsrechte. ( 7 ) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. ( 8 ) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 12 Wahlen ( 1 ) Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. ( 2 ) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen; gleiches gilt bei Stimmengleichheit. ( 3 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen ( Ergebnis-Protokoll ), die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: - Ost und Zeit der Versammlung - Versammlungsleiter - die Tagesordnung - die Beschlüsse mit Abstimmungsart und ergebnis.

10 3 13 Anträge zur Tagesordnung Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge mit besonderer Aktualität ( Initiativanträge ) können jederzeit während der Versammlung beim Vorstand gestellt werden. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. 14 Auflösung des Vereins und Heimfallrecht Die Auflösung des Vereins kann mit der in 11 (8) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Soden am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuvorderst für die Fortführung des Vereinszwecks ( 2 ). Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. sonstigen Bevollmächtigten und dem zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Vertreter der Stadt zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist dem Magistrat/Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. eins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Zuwendungen aller Art, von Behörden und gleichgelagerten Einrichtungen, insbesondere des Landesverbandes, dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden. 4 Mitgliedschaft ( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben. ( 2 ) Die Mitgliedschaft endet: a ) durch freiwilligen Austritt b ) durch Tod des Mitgliedes c ) durch Ausschluß Austritt Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Ausschluß Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden:

6 ( 1 ) Der 1. Vorsitzende, im Innenverhältnis gilt der 2.Vorsitzende, vertritt den Verein nach außen. ( 2 ) Geschäfte über 200,- DM im Einzelfall bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand. Geschäfte über 1.000,- DM im Einzelfall bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. ( 3 ) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. ( 4 ) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. 8 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig; soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allen die Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 2. Einberufung der Mitgliederversammlung 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4. Durchführung von öffentlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen 5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht der jederzeitigen Kassenrevision. 9 Beschlussfassung des Vorstandes ( 1 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Die Einladungsfrist von fünf Tagen ist einzuhalten. ( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. ( 3 ) Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. ( 4 ) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. ( 5 ) Die Sitzungen leitet der Vorsitzende, bzw. dessen Vertreter. ( 6 ) Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnis-Protokoll zu fertigen; 12 (3 ) findet analog Anwendung. 10 Die Mitgliederversammlung Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. 1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes 2. Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge 7

8 5 3. Wahl des Vorstandes 4. Bestellung von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre; unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig 5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes. Zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. 5 Mitgliedsbeiträge, Mitgliedspflichten ( 1 ) Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen ( 10 ). ( 2 ) Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht befreit. ( 3 ) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung des Vereinszwecks hinzuwirken ( 2 ). 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter geleitet. ( 2 ) Bei der Wahl des Vorstandes ist ein Versammlungs- bzw. Wahlleiter zu wählen. ( 3 ) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. ( 4 ) Die Jahreshauptversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse oder Gäste zulassen. ( 5 ) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10v. H. der Mitglieder anwesend sind. ( 6 ) Die Versammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Verein hat folgende Organe: Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 6 Organe des Vereins Die Mitgliederversammlung 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassierer Schriftführer 7 Der Vorstand