Oberfinanzdirektion Niedersachsen. Informationsblatt



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Transkript:

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Informationsblatt Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege und der Leistungen der Hilfe zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen ab 2009 Seite 1 von 12 Stand: August 2010

Allgemeine Vorbemerkungen Nachfolgend möchten wir selbständige Tagespflegepersonen und Personen, die im Bereich der Hilfe zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen selbständig tätig sind, über die für sie wichtigsten Änderungen ab 2009 informieren. Für Arbeitnehmer gelten abweichende Regelungen. Soweit es sich bei den unten näher beschriebenen Betreuungsformen um steuerpflichtige Einkünfte handelt, hängt die Höhe der anfallenden Einkommensteuer davon ab, ob neben den Betreuungseinkünften weitere Einkünfte erzielt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob Ihre Einkünfte mit denen Ihres Ehegatten gemeinsam versteuert werden. Steuern müssen nur dann gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen die Grundfreibetragsgrenze von jährlich derzeit bei Ledigen in 2009 7.834 EURO und ab 2010 8.004 EURO und bei Verheirateten in 2009 15.668 EURO und ab 2010 16.008 EURO überschreitet. Steuerfreie Einkünfte unterliegen nicht der Einkommensteuer. Sind Ihnen Kosten entstanden, die mit steuerfreien Einkünften in Zusammenhang stehen, dürfen Sie diese allerdings auch nicht als Betriebsausgaben abziehen. A. Kindertagespflege ( 22 bis 25 SGB VIII) I. Einkommensteuer 1. Steuerliche Änderungen bei der Kindertagespflege ab 2009 Ab dem 1. Januar 2009 müssen alle Tagesmütter und Tagesväter die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und unabhängig davon, ob sie für ihre Tätigkeit von privater Seite oder aus öffentlichen Kassen bezahlt werden. Die Einkünfte sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf der Anlage S in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Änderungen ab 2009 Nur der Gewinn muss versteuert werden. Um diesen zu ermitteln, werden die Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder durch Einzelauflistung von den Betriebseinnahmen abgezogen. Diese Art der Gewinnermittlung wird als Einnahmenüberschussrechnung bezeichnet; sie ist zwingend auf dem amtlichen Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR vorzunehmen und mit der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Gewinn, Anlage EÜR Seite 2 von 12 Stand: August 2010

einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen. Liegen Ihre Betriebseinnahmen allerdings unter 17.500 EURO, wird es nicht beanstandet, wenn Sie Ihrer Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Die Betreuung der Kinder durch die Tagespflegeperson kann auch im Haushalt der Eltern erfolgen. In diesen Fällen ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zunächst zu klären, ob es sich im Einzelfall um ein Arbeitsverhältnis und damit um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) handelt. In diesen Fällen ist keine steuerliche Berücksichtigung von Ausgabenpauschalen möglich; evtl. entstandene Werbungskosten sind einzeln nachzuweisen. Abgrenzung zur nichtselbständigen Arbeit 2. Betriebseinnahmen Zu den Betriebseinnahmen gehören grundsätzlich alle Geld- und Sachleistungen, die Ihnen in Zusammenhang mit Ihrer Betreuungstätigkeit zufließen. Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlungen aus privaten oder aus öffentlichen Kassen geleistet werden. Neben den Betreuungsentgelten zählen zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen insbesondere auch die Beträge, die Ihnen für entstandenen Sachaufwand erstattet werden, beispielsweise für Verpflegung (sog. Essensgeld). Allgemein Wenn aus öffentlichen Mitteln Mietzuschüsse gezahlt werden, gehören diese ebenso zu Ihren Einnahmen. Nicht als Betriebseinnahmen gelten hingegen die Vorteile aus einer verbilligten Überlassung von Räumen. Eine Besteuerung in Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen und tatsächlich gezahlten Miete erfolgt nicht. Mietzuschüsse / teilentgeltliche Vermietung Nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Kinderbetreuungsausbau (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz) vom 18. Dezember 2007 hat der Bund Mittel für erforderliche Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellt. Sollten Sie auf dieser Grundlage Zuschüsse erhalten, sind diese gemäß 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Leistungen aus dem Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau Seite 3 von 12 Stand: August 2010

Soweit Ihnen nach dem 31.Dezember 2008 noch Geldbeträge aus öffentlichen Mitteln zufließen, die auf Betreuungsleistungen beruhen, die Sie vor dem 01.Januar 2009 erbracht haben, sind diese, wie in den Vorjahren, weiterhin nach 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Betreuungsleistungen vor 01.Januar 2009 steuerfrei 3. Alterssicherung, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung Werden Ihnen durch den Träger der Jugendhilfe die Beiträge zu einer Unfallversicherung und zur Hälfte die angemessenen Beiträge zur Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu Ihrer Alterssicherung erstattet, so gehören diese Zahlungen zwar grundsätzlich zu Ihren Betriebseinnahmen, sie sind jedoch gemäß 3 Nr. 9 EStG steuerfrei gestellt. Sozialaufwendungen steuerfrei Übersteigen die von Ihnen geleisteten Versicherungsbeiträge die steuerfrei erstatteten Beträge, kommt für diesen Eigenanteil grundsätzlich ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht. Ein Abzug dieser Beträge als Betriebsausgaben ist dagegen nicht möglich. Versicherungsbeiträge sind Sonderausgaben 4. Betriebsausgabenpauschale Pauschalen vereinfachen die Erfüllung der Steuererklärungspflichten. Ein einheitlicher Betrag ersetzt das umständliche Auflisten von Einzelausgaben und das Sammeln von Belegen. Die Betriebsausgabenpauschale wurde ab 2009 auf 300 EURO je vollzeitbetreutem Kind und Monat erhöht (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen BMF - vom 17. Dezember 2007). Sie darf allerdings höchstens bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden (BMF-Schreiben vom 20. Mai 2009). Wird von der Betriebsausgabenpauschale Gebrauch gemacht, ist daneben ein Abzug von weiteren, nachgewiesenen Betriebsausgaben nicht möglich. Werden mehrere Kinder betreut, so sind für alle Betreuungsverhältnisse einheitlich die Betriebsausgaben entweder über die Pauschale oder durch Einzelnachweis geltend zu machen. Betriebsausgabenpauschale Seite 4 von 12 Stand: August 2010

Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale ist wie bisher dann nicht zulässig, wenn die Betreuung der Kinder im Haushalt der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten stattfindet oder wenn Ihnen für die Ausübung der Tätigkeit z.b. von der Gemeinde unentgeltlich Räume zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen ist ein Einzelnachweis (siehe 5.) aller Betriebsausgaben erforderlich. Pauschale unzulässig, wenn keine Raumkosten entstehen Haben Sie aus dem Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau steuerfreie Zuschüsse erhalten (vgl. oben unter 2. Betriebseinnahmen), so führt dies aus Vereinfachungsgründen nicht zu einer Kürzung der Betriebsausgabenpauschale. Pauschale und steuerfreie Einnahmen Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde, d. h. eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Zudem wird nicht unterschieden, ob die Kinder an Wochentagen oder an Wochenenden betreut werden. Soweit die vereinbarte Betreuungszeit weniger als 40 Wochenstunden beträgt, ist daher die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig nach der nachfolgenden Formel zu kürzen: 300 EURO x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) (8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden Zeitanteilige Berechnung bei teilzeitbetreuten Kindern Betreuungszeit 7 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche: 262,50 EURO Betreuungszeit 6 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche: 225,00 EURO Betreuungszeit 5 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche: 187,50 EURO Betreuungszeit 4 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche: 150,00 EURO Betreuungszeit 4 Stunden pro Tag, 4 Tage die Woche: 120,00 EURO Beispiele zur Kürzung der Betriebsausgabenpauschale Für Zeiten, in denen die Tagespflegeperson verhindert ist die vereinbarten Betreuungsleistungen selbst zu erbringen (z.b. wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld für diese Zeit weiter gezahlt wird. Urlaub, Krankheit, Fortbildung Seite 5 von 12 Stand: August 2010

Beispiel: Tagespflegeperson T betreut ab dem 1. Januar 2009 ein Kind A mit vereinbarter und tatsächlicher täglicher Betreuungszeit von 4 Stunden und ein weiteres vollzeitbetreutes Kind B mit 40 Stunden pro Woche. Beide Kinder nehmen Frühstück und Mittagessen bei T ein. Die Eltern zahlen für die Betreuung der Kinder 5 EURO pro vereinbarter Stunde und zusätzlich für die Verpflegung 3 EURO am Tag für diejenigen Tage, an denen tatsächlich eine Betreuung stattfindet (unterstellt 230 Tage). Das Betreuungsgeld wird ganzjährig, also auch im Krankheitsfall oder bei Urlaub der T bezahlt. Die Eltern von A zahlen somit für Betreuungsleistungen 5.200 EURO (20 Std. x 5 EURO x 52 Wochen) und für die Verpflegung 690 EURO (230 Tage x 3 EURO). Die Eltern von B zahlen für Betreuungsleistungen 10.400 EURO (40 Std. x 5 EURO x 52 Wochen) und für die Verpflegung ebenfalls 690 EURO (230 x 3 EURO). Lösung: Die Betriebsausgabenpauschale für Kind A ist nur zeitanteilig zu gewähren; die Ermittlung hat nach der vorgegebenen Formel zu erfolgen. Dass der T für das Kind A im Vergleich zu Kind B ein erhöhter Aufwand für Verpflegung entsteht, ist für die anteilige Ermittlung der Betriebsausgabenpauschale ohne jede Bedeutung. Gewinnermittlung: Betreuungseinnahmen Kind A Betreuungseinnahmen Kind B Verpflegungseinnahmen Kind A Verpflegungseinnahmen Kind B Betriebseinnahmen (gesamt) abzüglich Betriebsausgabenpauschalen Kind A (300 EURO x 20/40 x 12 Monate) Kind B (300 EURO x 12 Monate) Gewinn 5.200 EURO 10.400 EURO 690 EURO 690 EURO 16.980 EURO 1.800 EURO 3.600 EURO 11.580 EURO Seite 6 von 12 Stand: August 2010

5. Einzelnachweis von Betriebsausgaben Natürlich können die Betriebsausgaben auch einzeln nachgewiesen werden. Dies lohnt sich dann, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten die Betriebsausgabenpauschale überschreiten. Der Betriebsausgabenabzug erfordert, dass alle Einzelbelege gesammelt und aufbewahrt werden. Der Einzelnachweis von Betriebsausgaben schließt den zusätzlichen Abzug der Betriebsausgabenpauschale aus. Allgemein Als Betriebsausgaben kommen beispielsweise in Betracht: Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Weiterbildungskosten, Kosten der Freizeitgestaltung (z.b. Besuch von Zoo oder kulturellen Veranstaltungen), Fahrtkosten und Telekommunikationskosten, etwa Telefon und Internet. Mietaufwendungen für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten sind ebenso wie die Betriebskosten ggf. anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Beispiele für Betriebsausgaben Kosten für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (z.b. Baukosten oder Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände) können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit hierfür steuerfreie Zuschüsse aus dem Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau (vgl. oben unter 2. Betriebseinnahmen) gezahlt worden sind ( 3c EStG). Betriebsausgaben und steuerfreie Einnahmen II. Umsatzsteuer Eine Tagespflegeperson ist Unternehmer i.s. des 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn sie die Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Steuerbarkeit Leistungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege ( 22 bis 25 SGB VIII) sind als Leistungen der Jugendhilfe nach 2 Abs. 2 SGB VIII unter den Voraussetzungen des 4 Nr. 25 UStG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung steuerfrei. Begünstigt sind nach 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b UStG u.a. Einrichtungen mit sozialem Charakter - auch natürliche Personen - soweit sie die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung Seite 7 von 12 Stand: August 2010

Für den Bereich der Tagespflege kommen hier insbesondere Einrichtungen in Betracht, welche die nach dem SGB VIII erforderliche Erlaubnis haben, z.b. zur Kindertagespflege i.s. von 43 SGB VIII Beispiel: Eine Tagespflegeperson betreut ein Kleinkind 20 Stunden in der Woche über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in der eigenen Wohnung. Sie hat eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII. Lösung: Die Leistungen sind umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG. Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach 24 Abs. 5 SGB VIII vermittelt werden können. Beispiel: Eine Tagespflegeperson, die ihre Eignung zur Tagespflege nach 23 Abs. 3 SGB VIII nachgewiesen hat, betreut ein Kleinkind in ihrer Wohnung 10 Stunden wöchentlich für die Dauer von zwei Monaten. Lösung: Eine Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG kommt nicht in Betracht, weil es für diese Tätigkeit keiner Erlaubnis nach 43 SGB VIII bedarf und auch kein Fall der erlaubnisfreien Leistung nach 44 oder 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII vorliegt. Da die Person nach 24 Abs. 5 SGB VIII als geeignete Tagespflegeperson vermittelt werden kann, ist ihre Leistung aber gemäß 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung im Zusammenhang mit einer Vermittlungs- möglichkeit nach 24 Abs. 5 SGB VIII greift auch, wenn die Seite 8 von 12 Stand: August 2010

Leistung privat - z.b. durch ein privates Stellenangebot der Eltern - nachgefragt wird. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor, sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen steuerfrei. Beherbergung/ Beköstigung Sind die Leistungen steuerpflichtig, weil die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen. Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 EURO nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EURO nicht übersteigen wird. Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 17.500 EURO. Kleinunternehmerregelung Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis dürfen weder bei Steuerfreiheit der Leistungen noch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung erteilt werden. Ein Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen ist in diesen Fällen nicht möglich. Rechnungen/ Vorsteuerabzug Seite 9 von 12 Stand: August 2010

B. Erziehung in einer Tagesgruppe / Familienpflege ( 32 SGB VIII) Die spezialisierte Tagespflege nach 32 SGB VIII bietet älteren Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass das Kind während eines Teils des Tages eine Zweitfamilie benötigt. Dies sichert das Verbleiben des Kindes in der Herkunftsfamilie, hilft aber gleichzeitig, z.b. Entwicklungsrückstände aufzuholen und Verhaltensauffälligkeiten zu korrigieren. Wird eine Hilfe nach 32 SGB VIII (Kinder in Familienpflege) gewährt, so ist nach 39 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen der Jugendämter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson als steuerfreie Einnahme im Sinne des 3 Nr. 11 EStG zu behandeln. C. Kindervollzeitpflege ( 33 SGB VIII) Bei einer Vollzeitpflege sind die Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln weiterhin grundsätzlich nach 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Werden die Zahlungen an die Pflegeperson vom Jugendamt nicht unmittelbar sondern als sog. durchlaufender Posten über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, liegt Steuerfreiheit nur dann vor, wenn der Pflegeperson selbst die Leistung bewilligt wurde. Die Verträge zwischen dem freien Träger, dem Jugendamt und der Pflegeperson müssen dann so ausgestaltet sein, dass das vom Jugendamt an den freien Träger ausgezahlte Pflegegeld zweckgebunden für die jeweilige Pflegeperson ist und vom Träger an die jeweilige Pflegeperson auch weitergeleitet wird. Durch die Durchleitung über den freien Träger darf sich dem Grunde und der Höhe nach an der Auszahlung der mit dem Jugendamt vereinbarten Leistung an die Pflegeperson nichts ändern. Die Steuerbefreiung ist jedoch in jedem Fall nur dann zu gewähren, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Dabei geht das Finanzamt bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (BMF-Schreiben vom 20. November 2007). Familientagespflege steuerfrei Vollzeitpflege weiterhin grundsätzlich steuerfrei Seite 10 von 12 Stand: August 2010

Werden mehr als sechs Kinder (bis zum Jahr 2007: fünf Kinder) in der Pflegefamilie aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Die aus der Tätigkeit erzielten Gewinne sind dann als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ( 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu erklären. Vollzeitpflege steuerpflichtig ab sechs Kindern Gelder, die einer Pflegeperson für die Bereitschaft gezahlt werden, ein Kind kurzfristig ''in Obhut'' zu nehmen (sog. Bereitschaftspflegegelder und Platzhaltekosten), fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Sie sind im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) steuerpflichtig. Dies gilt bereits auch für Jahre vor 2008. Werden vom Träger der Jugendhilfe in diesen Fällen Erstattungen für die Unfallversicherung und die Altersvorsorge nach 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII geleistet, so sind diese Beträge nach 3 Nr. 9 EStG steuerfrei (Steuerfreiheit eingefügt durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) vom 10. Dezember 2008). Ab 2008 besteht keine Möglichkeit mehr, von einer Betriebsausgabenpauschale Gebrauch zu machen. Die Betriebsausgaben sind in tatsächlicher Höhe einzeln nachzuweisen (Hinweis auf die Ausführungen zu I. 5. Kindertagespflege). Bereitschaftspflegegelder/ Platzhaltekosten/ Betriebsausgabenpauschale nicht anwendbar D. Betreuung in sogenannten Fachfamilien ( 34 SGB VIII) Die Aufnahme in eine Gastfamilie ist neben der Heimerziehung und neben Keine Steuerfreiheit anderen betreuten Wohnformen (z.b. betreute selbständige Wohngemeinschaft) eine Möglichkeit, Maßnahmen nach 34 SGB VIII umzusetzen. Werden Kinder in eine sog. Fachfamilie gegeben, ist dies mit einem ausgelagerten Heimerziehungsplatz vergleichbar. Die Familien erhalten in der Regel Betreuungsentgelte, die Vergütungsbestandteile beinhalten. Steuerfreie Beihilfen sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dagegen uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen, deren entscheidendes Merkmal ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit ist. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, sind gerade keine Beihilfen. Die im Rahmen des 34 SGB VIII gezahlten Gelder sind daher wegen ihres entgeltlichen Charakters im Regelfall nicht nach 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Seite 11 von 12 Stand: August 2010

Die aus der Tätigkeit erzielten Gewinne sind als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern ( 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerpflichtig nach 18 EStG E. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ( 35 SGB VIII) Hilfeleistungen nach 35 SGB VIII finden in Niedersachsen regelmäßig nicht in Pflegefamilien statt. Die Kinder und Jugendlichen sind hauptsächlich in Einzelwohnungen oder in betreuten Wohngemeinschaften untergebracht. Die Leistungen werden dementsprechend durch betreuende Fachkräfte erbracht, die hierfür regelmäßig - je nach Aufwand - individuell ausgehandelte Pflegesätze erhalten. Die Vergütungen haben Entgeltcharakter. Eine Steuerbefreiung nach 3 Nr. 11 EStG kommt daher nicht in Betracht (zur Begründung vgl auch D.). Die aus der Tätigkeit erzielten Gewinne sind als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern ( 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerpflichtig nach 18 EStG Für weitere Informationen zum Besteuerungsverfahren wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, die Info-Hotline der niedersächsischen Finanzämter (Tel.: 0180 3340334) oder informieren Sie sich über das Internet unter: - www.ofd.niedersachsen.de - www.bundesfinanzministerium.de Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen lassen sich unter anderem auch die BMF-Schreiben vom 20. November 2007, 17. Dezember 2007, 17. Dezember 2008 und 20. Mai 2009 recherchieren, die der Neuregelung der Kindertages- und vollzeitpflege aus ertragsteuerlicher Sicht zu Grunde liegen und das BMF Schreiben vom 2. Juli 2008, in welchem die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Kindertages- und -vollzeitpflege festgelegt sind. Darüber hinaus erhalten Sie im Internet allgemeine Informationen zum Thema unter: - www.bmfsfj.de - www.handbuch-kindertagespflege.de Seite 12 von 12 Stand: August 2010