Das Gleichbehandlungsgesetz AGG, Bereich Migration & Qualifizierung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Am 18. August 2006 in Kraft getreten.
Grundlagen: EU Richtlinien Umsetzung von vier EU-Richtlinie Richtlinie 2000/78/EG: Beruf und Beschäftigung Richtlinie 2000/43/EG: allgemeines Geschäftsleben und weitere Bereiche Richtlinie 2002/73 EG und Richtlinie 2004/113/EG Diskriminierung im Arbeitsleben und im allgemeinen Geschäftsleben Hätten schon vor Jahren (2002 bzw. 2003) umgesetzt werden müssen
Rückblick: Diskussion zum AGG Erster Versuch der Umsetzung scheitete 2002 (Schwerpunkt Zivilrecht, scheiterte an heftigem Widerstand der Wirtschaft) 2004: Entwurf einheitliches Gesetz für zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Teil; Infolge der vorgezogenen Neuwahlen wurde Gesetzgebungsverfahren wegen erheblicher Einwendungen des Bundesrates mit dem alten Bundestag nicht mehr beendet 2006: neuer Entwurf, unterschied sich kaum vom vorherigem; wurde mit einigen Änderungen beschlossen
Rückblick: Diskussion zum AGG Hauptkritikpunkte: Bürokratisierung Personaleinstellung in Tendenzbetrieben (Kirchen) Prozessflut Gesetz geht über die EU-Richtlinien hinaus im GG bereits Vorschriften gegen Diskriminierung enthalten (allerdings: Privatperson nur eingeschränkt geschützt)
Rückblick: Diskussion zum AGG Gründe für die Einführung: Verbesserung des Rechtsschutzes für Betroffene Unterstützung der Betroffenen Verbesserte Teilhabechancen für alle Sensibilisierung (vor allem bei versteckter Diskriminierung)
Aspekte des Gesetzes was umfasst das Gesetz? Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Diskriminierung und Gleichbehandlung im allgemeinen Geschäftsleben ( Zivilrechtsverkehr ), wie zum Beispiel bei der Vermietung von Wohnungen oder dem Abschluss von Versicherungen Den rechtlichen Schutz gegen Diskriminierungen (Möglichkeit sich rechtlich gegen Benachteiligungen zu wehren) Die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Wen schützt das Gesetz? Das AGG schützt alle Beschäftigten. Dazu zählen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Bewerberinnen und Bewerber, ehemalige Beschäftigte, Leiharbeitnehmer etc. Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrecht
Ziel des Gesetzes Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen präventiver Ansatz!
Ziel des Gesetzes Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität Aufzählung ist abschließend. Unabdingbarkeit kann nicht vertraglich ausgeschaltet werden zu verhindern oder zu beseitigen.
Was ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse? z.b. äußere Erscheinungsmerkmale wie Körperbau, Physiognomie, Hautfarbe, Achtung! Nach den Richtlinien und der dem Gesetzesintention gibt es keine unterschiedlichen menschliche Rassen!
Was ist eine Benachteiligung auf Grund der ethnischen Herkunft? Menschengruppe, die kulturell, sozial und historisch eine Einheit bildet und als einheitlich wahrgenommen wird (Sprache, Kultur, Gebräuche) z.b. Sinti und Roma, Sikhs, Sorben etc.. Achtung: Nicht identisch mit der Staatsangehörigkeit!
Was ist eine Benachteiligung auf Grund der ethnischen Herkunft? Bsp: Im Vorstellungsgespräch wird dem Bewerber gesagt: Wir stellen keine türkischen Staatsangehörigen ein. Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen Weigerung des Arbeitgebers kann zunächst formal gerechtfertigt sein Aber: Das Merkmal der Staatsangehörigkeit kann nur vorgeschoben sein. Hintergrund der Benachteiligung kann ethnische Zugehörigkeit sein.
Was ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts? Maßgeblich ist allein die objektive Zugehörigkeit zu einem der beiden Geschlechter. Erfasst werden auch Benachteiligungen von Intersexuellen und Transsexuellen.
Was ist eine Benachteiligung wegen einer Behinderung? Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, 3 BGG.
Was ist eine Benachteiligung wegen des Alters? Gewährleistet ist der Schutz vor einer ungerechtfertigten, unterschiedlichen Behandlung, welche an das konkrete biologische Lebensalter anknüpft. d.h. sowohl Schutz älterer Menschen vor einer Benachteiligung gegenüber Jüngeren als auch umgekehrt
Was ist eine Benachteiligung wegen Religion oder Weltanschauung? Religion: Umfasst jedes religiöse, konfessionelle Bekenntnis und die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft
Was ist eine Benachteiligung wegen Religion oder Weltanschauung? Weltanschauung: Setzt umfassendes, konkretes Wertesystem voraus Damit ist nicht jede persönliche Überzeugung und politische Einstellungen gemeint!
Was ist eine Benachteiligung wegen der sexuellen Identität? Sexuelle Identität = Sexuelle Orientierung Hauptzielrichtung der sexuellen Interessen einer Person im Hinblick auf den gewünschten Partner.
Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung wenn eine Person schlechter behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Mittelbare Benachteiligung scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligen Personen gegenüber anderen.
Belästigung und sexuelle Belästigung Belästigung - wenn durch das belästigende Verhalten die Würde der betroffenen Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten; dazu gehören insbesondere körperliche Berührungen, Bemerkungen und das Zeigen pornografischer Darstellungen.
Ausnahmeregelungen: Wann ist eine Benachteiligung gerechtfertigt? Zulässige unterschiedliche Behandlungen wegen: beruflicher Anforderungen, 8 AGG der Religion oder der Weltanschauung, 9 AGG des Alters, 10 AGG
Wegen beruflicher Anforderungen, 8 AGG wenn der Grund wegen der Tätigkeitsart oder den Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist.
Wegen der Religion und Weltanschauung, 9 AGG wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, sie also eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist.
Zulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters, 10 AGG Ungleichbehandlung objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit der eingesetzten Mittel.
Pflichten des Arbeitgebers: Schutz vor Benachteiligungen Zugang zur Erwerbstätigkeit (z.b. Ausschreibungstexte; Forderung nach Deutschkenntnissen) Maßnahmen zum Schutz Nicht konkret benannt Verbale Bekundung reicht nicht aus Z.B. betriebliche Regelungen z.b. zum Zugang zu Fortbildungen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Pflichten des Arbeitgebers Vorbeugende Maßnahmen Schulungen z.b. Interkulturelle Trainings Aber: Art, Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen nicht festgelegt
Was muss der Arbeitgeber gegen auftretende Benachteiligungen unternehmen? Der Arbeitgeber muss geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen treffen. Zum Beispiel: Gespräche mit dem Betroffenen, Anweisungen, Umsetzungen oder Versetzungen, Ermahnungen oder Abmahnungen, Im Extremfall Kündigung
Die Rechte des Beschäftigten Beschwerderecht Unterlassensanspruch Verbot der Maßregelung Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch Leistungsverweigerungsrecht Aber, kein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung!
Pflichten der Beschäftigen Belästigungsverbot Verbot sexueller Belästigung Folgen bei Verstößen: Wer diskriminiert, riskiert u.u. seinen Arbeitsplatz!
Beweislast Der Benachteiligte muss im Streitfall Indizien beweisen, welche eine Benachteiligung i.s.v. 1 AGG vermuten lassen, 22 AGG. In diesem Falle trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG vorliegt.
Fristen Frist: 2 Monate für schriftliche Geltendmachung, 15 Abs. 4 Klagefrist: 3 Monate, 61b ArbGG
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 25 BMFSFJ Aufgabe: Förderung der Gleichbehandlung: Vermittlung von Beratung durch andere Stellen Gütliche Beilegung (von Streitigkeiten) anstreben Öffentlichkeitsarbeit, wiss. Untersuchungen Ende
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot, 19 AGG Eingeschränkter Anwendungsbereich: Weltanschauung ausgenommen sog. Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungsverträge
Zivilrecht unmittelbare Benachteiligung Verweigerung des Abschlusses bzw. schlechtere Bedingungen aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Sprache oder zugeschriebener Merkmale wie Aufenthaltsstatus oder Nationalität bei - Versicherungsverträgen - Mietverträgen - Kreditverträgen - Kauf- und Dienstleistungsverträgen
Zivilrecht unmittelbare Benachteiligungen Benachteiligung beim Kundenservice bzw. Reklamation Zutrittsverweigerung und/oder schlechterer Service im Gastronomie- und Freizeitbereich
Zivilrecht mittelbare Diskriminierung Liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in 1 AGG genannten Gründe gegenüber anderen Personen benachteiligt. z.b. Redlining Verweigerung von Verträgen und Dienstleistungen bzw. schlechtere Konditionen für Bewohner bestimmter Stadtteile z.b. Freizeitsporteinrichtungen Tragen von Kopftuch verboten
Zivilrecht Belästigung Belästigung -> unerwünschte Verhaltensweisen bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird oder ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird Bsp. Kontrolle in Supermärkten aufgrund der Hautfarbe
Ausnahmen Vermietung von Wohnraum Kein Massengeschäft, wenn Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Kein AGG bei besonderem Nähe-/Vertrauensverhältnis (z.b. Vermieter wohnt auf demselben Grundstück)
Bewertung des Gesetzes Negativ Beweislastverteilung hätte für die Betroffenen einfacher geregelt werden können (Beweislastumkehr) Stellung der Antidiskriminierungsverbände nicht gestärkt, es wurde keine übergreifende Beratungsstruktur geschaffen Bereich Verwaltung/öffentliche Gewalt ausgeklammert viele Ausnahmen zugelassen keine Definition der vorbeugenden Maßnahmen
Bewertung des Gesetzes Positiv: umfassendes Gesetz; eint die verschiedenen EU-Richtlinien rechtliche Grundlagen zur Durchsetzung gegen Benachteiligungen geschaffen präventiv angelegt
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stand: 01/2008