Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren)



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FG Nürnberg, Urteil v. 04.12.2012 2 K 1568/10 Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005 12 Abs 1 UStG 2005 UStG VZ 2005 UStG VZ 2006 12 Abs 2 Nr 1 Anl 2 Nr 2 UStG 2005 12 Abs 2 Nr 1 Anl 2 Nr 37 UStG 2005 Anl 2 Nr 2 UStG 2005 Anl 2 Nr 37 UStG 2005 EGV 1125/2006 Pos 0511 UPos 9985 KN Pos 0210 UPos 9949 KN Orientierungsätze: 1. Die Umsätze mit in Futtermittelbetrieben getrockneten Schweineohren sind ab 1.11.2006 nicht gemäß 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.v.m. Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 ermäßigt zu besteuern, weil sie aufgrund der Trocknung in einem nicht fleischhygienisch zugelassenen Betrieb keine genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse i.s. Nr. 2 der Anlage 2 mehr darstellen (entgegen Schleswig- Holsteinisches FG, Urt. v. 28.3.2012 4 K 70/11) und nicht nach Nr. 37 der Anlage 2 als zu Futterzwecken bestimmte Zubereitung anzusehen sind. Die getrockneten Schweineohren sind in die Position 0511 der KN einzureihen. 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 12/13, abgegeben an 7. Senat, neues Az.: VII R 65/13). Schlagworte: Abfall, Ermäßigter Steuersatz, Essen, Fleisch, Genießbarkeit, Lebensmittel, Lieferung, Rückstand, Schlachtnebenerzeugnis, Steuererleichterung, Steuersatzermäßigung, Tarif, Tier, Tierfutter, Umsatzsteuer, Umsatzsteuersatz, Vieh, Viehfutter, Zubereitung Fundstellen: BeckRS 2013, 95589 EFG 2013, 1529 LSK 2013, 400255 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Lieferung getrockneter Schweineohren ab 01.11.2006 gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 2

Die Klägerin betreibt einen Lebensmittelhandel in A-Stadt mit weiteren Filialen. Für die Streitjahre reichte sie Umsatzsteuererklärungen ein, die als Umsatzsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten ( 168, 164 Abgabenordnung AO ). Im Rahmen einer am 17.03.2009 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für November 2006 bis Januar 2009, die nur die Überprüfung des ermäßigten Steuersatzes bei Verkauf von getrockneten, als Tierfutter angebotenen Schweineohren ohne Zusatz betraf, vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Lieferungen getrockneter Schweineohren ab 01.11.2006 dem Regelsteuersatz nach 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen seien (vgl. Bericht über die Umsatzsteuer Sonderprüfung vom 03.04.2009). 3 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, erhöhte die Umsatzsteuer für 2006 um 12.077,82 und die Umsatzsteuer für 2007 um 89.340,72 und setzte mit Bescheiden vom 23.04.2009 die Umsatzsteuer für 2006 auf xxx und die Umsatzsteuer für 2007 auf xxx fest. 4 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der sich ausschließlich gegen die Besteuerung der Lieferung von getrockneten Schweineohren nach dem Regelsteuersatz in Höhe von 16 % (2006) bzw. 19 % (2007) richtete. Sie beantragte, die streitigen Umsätze ermäßigt mit 7 % zu besteuern und verwies zur Begründung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs BFH vom 03.02.2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849 und vom 10.02.2009 VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979. Am 16.06.2009 erließ das Finanzamt einen aus anderen Gründen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006, der Gegenstand des Verfahrens wurde. 5 Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 10.09.2010 als unbegründet zurück. 6 Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, 7 den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 23.04.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.06.2009 sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 23.04.2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2010, dahingehend zu ändern, dass die Entgelte aus der Lieferung von getrockneten Schweineohren ab dem 01.11.2006 dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen. 8 Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: 9 Getrocknete Schweineohren seien gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.v.m. Nr. 2 der Anlage 2 unter Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" oder unter Nr. 37 der Anlage 2 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter" einzuordnen. In beiden Fällen sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. 10 Nach der Verordnung Nr. 1125/2006 der Europäischen Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Einreihungsverordnung) vom 21.07.2006 seien genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), auch wenn als Tierfutter verwendet, in Kapitel 2, mit der Folge der Anwendung des begünstigten Steuersatzes, einzuordnen. Die Kommission unterscheide zwischen genießbaren getrockneten Schweineohren und getrockneten Schweineohren, die aus anderen Gründen als dem Trocknen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet seien. Mit den bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten amtstierärztlichen Bescheinigungen der Stadt 3 und des Kreises 4 sei ihren Vorlieferanten im Jahre 2007 bestätigt worden, dass die frischen Schweineohren zum menschlichen Verzehr geeignet gewesen seien. Die genießbaren Schweineohren seien sodann in einem weiteren Verarbeitungsvorgang getrocknet worden. Das Trocknen der Schweineohren ändere nicht die wesentlichen

Merkmale des Ausgangsstoffes und beeinträchtige nicht deren Eignung für den menschlichen Verzehr. Die Annahme des Finanzamts, dass die Eigenschaft genießbar verloren gehe, wenn der fleischhygienerechtlich zugelassene Bereich zur weiteren Behandlung verlassen werde, widerspreche der in der Einreihungsverordnung geäußerten Auffassung der Kommission. Ob die Trocknung im (hygienischen) Schlachtbetrieb oder in einem weiterverarbeitenden Futtermittelbetrieb vorgenommen werde, sei für die Tarifierung nicht entscheidend. 11 In seinem Urteil vom 03.02.2004 (VII R 33/03) betreffend die Streitjahre 1998 und 1999 habe der Bundesfinanzhof als Tierfutter angebotene getrocknete Schweineohren als zubereitetes Futter in die Position 2309 KN eingereiht und dem ermäßigen Steuersatz unterworfen. Hierbei sei er allerdings von der Annahme ausgegangen, dass die Schweineohren durch das Trocknen ihre Eigenschaft zum menschlichen Verzehr verloren hätten. Mit Urteil vom 10.02.2009 betreffend das Streitjahr 2003 (VII R 16/08) habe der Bundesfinanzhof diese Auffassung erneut bestätigt. Er habe ausgeführt, dass auch bei Zugrundelegung der für den entschiedenen Streitfall nicht anwendbaren Einreihungsverordnung Nr. 1125/2006 vom 21.07.2006 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden gewesen wäre, weil die Schweineohren auch nach der Trocknung genießbare Schlachtnebenerzeugnisse blieben. Auch das Finanzgericht Köln habe betreffend das Streitjahr 2005 (1 K 4127/07) über den anzuwendenden Steuersatz bei Lieferung getrockneter Schweineohren entschieden und sei insoweit dem BFH gefolgt. 12 Die Zollbehörde, das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Sitz in 1, habe auf Anfrage des Finanzamts A-Stadt in einer unverbindlichen Zolltarifauskunft vom 13.02.2009 zwar die getrockneten Schweineohren in die Zollnomenklatur 0511 9985 00 0 eingestuft, so dass der Regelsteuersatz zur Anwendung käme. Die Behörde sei aber fälschlich und ohne tatsächliche Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass es sich bei den getrockneten Schweineohren nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um für die menschliche Ernährung ungeeignete Erzeugnisse gehandelt habe. Dem Lieferanten der Klägerin, Z GmbH, habe das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Dienstsitz in 2 am 21.12.2010 dagegen eine dahingehende unverbindlichen Zolltarifauskunft erteilt, dass die Lieferungen getrockneter Schweineohren der Zollnomenklatur 2309 zuzuordnen seien und damit der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung käme. Die Unsicherheit über den anzuwendenden Steuersatz verursache erhebliche Wettbewerbsverzerrungen, weil die getrockneten Schweineohren im Handel teils dem ermäßigten Steuersatz, teils aber auch dem Regelsteuersatz unterworfen würden. 13 Da die getrockneten Schweineohren gem. Nr. 2 der Anlage 2 zu 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt zu besteuern seien, käme eine Einreihung in die Position 0511 KN, wie vom Finanzamt vorgenommen, nicht in Betracht, da die Waren anderweitig genannt seien (BFH-Urteil vom 03.02.2004 VII R 33/03 a.a.o). 14 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt es Folgendes vor: 16 Die von der Klägerin angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (VII R 33/03 und VII R 16/08) sowie des Finanzgerichts Köln (1 K 4127/07) seien nicht geeignet, die Rechtsmeinung der Klägerin zu bestätigen; denn diese Urteile beträfen Besteuerungszeiträume vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 vom 21.07.2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur VO (EG) und hätten daher eine im Streitfall nicht mehr gültige Rechtslage zum Inhalt. Für die streitigen Umsätze der Klägerin, die ab 01.11.2006 bis 31.12.2007 getätigt worden seien, gelte Folgendes:

17 Der im Streitfall anzuwendende Steuersatz sei abhängig von der Einreihung der gelieferten Waren nach dem Zolltarif (ZT). Auf Antrag des Finanzamts A-Stadt habe das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Dienstsitz 1 am 13.02.2009 eine unverbindliche Zolltarifauskunft erteilt und getrocknete Schweineohren in die Zollnomenklatur 0511 9985 00 0 eingereiht. Nach der zugrunde liegenden Warenbeschreibung handele es sich laut Antragsangaben um luftgetrocknete Schweineohren ohne weitere Zusätze. Die getrockneten Schweineohren seien als Kauspielzeug oder als Futtermittel für Hunde bestimmt. Die Einreihung setze voraus, dass es sich bei den getrockneten Schweineohren - nicht den frischen Schweineohren (Rohware) - nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um für die menschliche Ernährung ungeeignete Erzeugnisse handele." 18 Die Verordnung (EG) unterscheide zwischen genießbaren (= für den menschlichen Verzehr geeigneten) Schweineohren und solchen, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet seien. Zwar hätten die von der Klägerin während der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgelegten Bescheinigungen der Stadt 3 (für Y GmbH) und des Kreises 4 (für Z GmbH) die frischen Schweineohren als genießbar ausgewiesen. Ob ein Produkt für den menschlichen Verzehr geeignet sei und bleibe, sei jedoch auch davon abhängig, wo die weitere Verarbeitung stattfinde. Da die Trocknung der Schweineohren im Streitfall nicht in einem fleischhygienerechtlich zugelassenen Betrieb stattgefunden habe, seien die von der Klägerin gelieferten getrockneten Schweineohren nicht mehr zum menschlichen Verzehr geeignet, d.h. nicht genießbar i.s. des Zolltarifs. Die getrockneten Schweineohren dürften nicht mehr als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. 19 Eine Einreihung der getrockneten Schweineohren in Kapitel 23 Position 2309 (Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art) sei nach der oben genannten Verordnung (EG) nicht möglich, denn es liege keine Zubereitung i.s. des Zolltarifs vor. Eine Änderung der wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes, wie sie sich bei einer Vermischung mit anderen Stoffen ergeben würde, liege nicht vor. Laut Verkaufsverpackungen seien den getrockneten Schweineohren keine weiteren Bestandteile zugesetzt worden. Das Trocknen der Schweineohren allein ändere nach der Definition der Kommission nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes und sei daher nicht als Zubereitung im Sinne des Zolltarifs anzusehen. 20 Da sowohl Kapitel 2 als auch Kapitel 23 aus den vorgenannten Gründen ausgeschlossen seien, bliebe nur noch die Einreihung in Kapitel 5. Abgesehen von den in Kapitel 5 Position 0504 (Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren usw....) und Position 0506 (Knochen und Stirnbeinzapfen usw....) einzureihenden Waren seien aber keine der in Kapitel 5 genannten Waren in der Anlage 2 zum UStG enthalten. Da die getrockneten Schweineohren weder in Kapitel 5 Position 0504 noch in Kapitel 5 Position 0506 einzureihen seien, seien sie Kapitel 5 Position 0511 (Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;... ungenießbar) zuzuordnen und damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Das Finanzamt hat zutreffend die Lieferungen getrockneter Schweineohren dem Regelsteuersatz unterworfen. Eine Steuerermäßigung kommt weder gem. Nr. 2 noch Nr. 37 der Anlage 2 zu 12 Abs. 2 Nr.1 UStG in Betracht. 22 1. Gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt gem. 12 Abs. 1 UStG für Umsätze bis 31.12.2006 16 % und ab 01.01.2007 19 % der Bemessungsgrundlage. Nach 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferung

der in der Anlage 2 zu 12 UStG bezeichneten Gegenstände. In dieser Anlage verweist der Gesetzgeber auf den Zolltarif (Kapitel, Position oder Unterposition) entsprechend Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kategorien von Gegenständen die betreffenden Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) genau abgrenzen können. Diese entspricht dem Harmonisierten System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, USt-Kommentar, 12 Rz. 27). 23 Ermäßigt besteuert werden gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.v.m. Nr. 2 der Anlage 2 unter anderem Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" und gem. Nr. 37 der Anlage 2 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter. Während Nr. 2 aus sozialpolitischen Gründen Lebensmittel begünstigt, sieht Nr. 37 eine Begünstigung von tierischem Futter aus Gründen der Wettbewerbsneutralität vor (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, USt-Kommentar, 12 Rz. 53). 24 Gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, die in ihrem Anhang 1 die Kombinierte Nomenklatur (das Warenverzeichnis) und den Zolltarif enthält, ist die folgende Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21.07.2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur VO (EG)- (vgl. Europäisches Amtsblatt L 200 vom 22.07.2006 S. 3-4) ergangen: 25 Warenbezeichnung 1. Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), auch wenn als Tierfutter verwendet. 2. Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Einreihun g (KN- Code) Begründung 1 02109949 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 5 der Kombinierten Nomenklatur, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 0210, 021099 und 02109949.Da die Schweineohren genießbar sind, sind sie in das Kapitel 2 einzureihen und nicht in das Kapitel 5, aus dem genießbare Waren ausgeschlossen werden (Anmerkung 1 a zu Kapitel 5 des HS). Das Trocknen der Schweineohren ändert nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes, wie in Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der KN beschrieben. Das Trocknen von Schweineohren beeinträchtigt nicht deren Eignung für den menschlichen Verzehr (HS-Erläuterung zu Kapitel 2, Allgemeines, dritter Absatz, Punkt 1, und vierter Absatz). 05119990 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 0511, 051199 und 05119990.Da die Schweineohren nicht genießbar sind, sind sie in das Kapitel 5 einzureihen und nicht in das Kapitel 2, aus dem nicht genießbare Waren ausgeschlossen werden (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 der KN). Das Trocknen der Schweineohren ändert nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes, wie in Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der KN beschrieben. 26 Die Verordnung (EG) trat am 11.08.2006 in Kraft; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 3). Gem. BMF-Schreiben vom 16.10.2006 IV A 5-S 7221-1/06 (BStBl I 2006, 620) wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Deutschland bis 31.10.2006 nicht beanstandet. 27 2. Die Umsätze der Klägerin mit getrockneten Schweineohren sind nicht ermäßigt zu besteuern, weil die in Futtermittelbetrieben getrockneten Schweineohren keine genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse i.s. Nr. 2 der Anlage 2 darstellen. 28

Die Verordnung (EG) vom 21.07.2006 unterscheidet zwischen genießbaren und nicht genießbaren getrockneten Schweineohren. Während sie genießbare getrocknete Schweineohren, auch wenn als Tierfutter verwendet, in Kapitel 2 einordnet, weist sie die nicht genießbaren Schweineohren dem Kapitel 5 zu. Getrocknete Schweineohren stellen genießbare Schlachtnebenerzeugnisse dar, wenn sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind (vgl. Erläuterungen HS, Allgemeines, Kapitel 2 Schlachtnebenerzeugnisse, soweit zur menschlichen Ernährung geeignet ). 29 Nicht im Streit steht, dass die frischen Schweineohren von als tauglich beurteilten Schweinen stammen und damit genießbare Schlachtnebenerzeugnisse i.s. des Kapitel 2 darstellten. Die Eignung zum menschlichen Verzehr haben die getrockneten Schweineohren nicht durch den Trocknungsvorgang an sich oder dadurch verloren, dass die getrockneten Schweineohren als Tierfutter angeboten wurden. Das Trocknen von Schweineohren beeinträchtigt grundsätzlich nicht deren Eignung für den menschlichen Verzehr (vgl. Begründung zur VO). Es ist ein anerkanntes Mittel zur Haltbarmachung von Fleisch; fachgerecht getrocknetes Fleisch bleibt für den menschlichen Verzehr geeignet. Auch die Verwendung der Ware als Tierfutter ist unschädlich, denn ein für den menschlichen Verzehr geeignetes Produkt verliert diese Eigenschaft nicht allein deswegen, weil es an Tiere verfüttert wird. 30 Im Streitfall erachtet der Senat es aber für entscheidend, dass der Trocknungsvorgang unbestritten in Futtermittelbetrieben und damit nicht unter den für Lebensmittel erforderlichen hygienischen Bedingungen vorgenommen worden ist (a.m. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 28.03.2012 4 K 70/11, juris). Die von der Klägerin in ihren Geschäften als Tierfutter angebotenen getrockneten Schweineohren sind nicht mehr genießbar, denn sie sind nicht mehr zum menschlichen Verzehr geeignet und zugelassen. Der Verordnung (EG) kann nicht entnommen werden, dass getrocknete Schweineohren grundsätzlich als genießbar gelten sollen, unabhängig von den Umständen der weiteren Behandlung der Ware. Vielmehr geht diese ausdrücklich davon aus, dass getrocknete Schweineohren in bestimmten Fällen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und daher in das Kapitel 5 einzuordnen sind. Die Annahme, es würde sich hier nur um nicht genießbare i.s. verdorbener Ware handeln überzeugt nicht, weil allein für verdorbene Schweineohren wegen der fehlenden Marktfähigkeit eine Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes wohl nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen können den Lebensmittelvorschriften nicht entsprechend behandelte Lebensmittel auch als verdorben angesehen werden, weil sie für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet sind. Durch die Trocknung in einem Futtermittelbetrieb, gegebenenfalls unter Zufügung von Raucharomen und Glukose, ist aus dem Lebensmittel getrocknetes Schweineohr ein tierisches Futter geworden. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit werden die Waren grundsätzlich nach objektiven Merkmalen in den gemeinsamen Zolltarif eingeordnet (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 18.12.2008 V R 55/06, BFH/NV 2009, 673). Die hier gegebene Zweckbestimmung als Futter ist ein objektives Merkmal. Futtermittel sind nicht in Kapitel 2, das Lebensmitteln vorbehalten ist, einzuordnen. 31 Auch der BFH hat in seinen Urteilen vom 03.02.2004 VII R 33/03 und vom 10.02.2009 VII R 16/08, denen allerdings Sachverhalte zeitlich vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 vom 21. Juli 2006 zugrunde lagen, getrocknete Schweineohren nicht als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne Nr. 2 der Anlage 2 angesehen. Der dort vertretenen Auffassung, dass die getrockneten Schweineohren aber als zubereitetes Futter im Sinne Nr. 37 der Anlage 2 ermäßigt zu besteuern seien, kann unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) vom 21.07.2006 nicht gefolgt werden. 32 3. Die getrockneten Schweineohren sind nicht gem. Nr. 37 der Anlage 2 als Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter ermäßigt zu besteuern. Begünstigt nach Nr. 37 sind alle Erzeugnisse des Kapitels 23 des Zolltarifs. Hierzu gehören verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie bestimmte Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Erzeugnisse werden hauptsächlich, entweder allein

oder vermischt mit anderen Stoffen, als Futter verwendet (vgl. Erläuterungen HS, Allgemeines, Kapitel 23). Getrocknete Schweineohren stellen insbesondere kein zubereitetes Futter dar. Zu der Position 2309 KN gehören Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen und tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben (vgl. Anm. zu 2309 KN). Es muss sich um eine Zubereitung handeln, die zu Futterzwecken bestimmt ist. Unter Zubereitung ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen. Die Zweckbestimmung als Futter ist objektiv gegeben, wenn festgestellt werden kann, dass die Zubereitung ausschließlich zur Verwendung als Futter geeignet ist (EuGH-Urteil vom 23.03.1972 C-36/71, Henck, Slg. 1972, 187). Im Streitfall liegt keine Zubereitung vor. Die Verordnung (EG) vom 21.07.2006 stellt in der Begründung ausdrücklich fest, dass das Trocknen von Schweineohren nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes ändert. Außer dem Trocknungsvorgang haben die hier zu beurteilenden Schweineohren aber keine weitere Behandlung erfahren. Eine Zubereitung kann auch nicht angenommen werden, soweit Raucharoma oder Glukose beim Trocknungsvorgang zugeführt worden sein sollte. Denn die nur in geringen Mengen zu verwendenden Zusätze führen nicht dazu, dass die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes hinsichtlich Aussehen oder Konsistenz verloren gehen. Zudem sind Zutaten, die einer Zubereitung zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt werden, nicht zu berücksichtigen (vgl. Anm. 1, Kapitel 16). 33 Danach verbleibt nur die Einreihung der getrockneten Schweineohren in das Kapitel 5. In die Position 0511 KN sind Waren tierischen Ursprungs einzureihen, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind. Dies trifft auf die hier zu beurteilenden getrockneten Schweineohren zu, da sie weder in Kapitel 2 als Lebensmittel noch in Kapitel 23 als zubereitetes Futter einzureihen sind. Es verbleibt daher bei der Anwendung des Regelsteuersatzes, eine Ermäßigung kommt nicht in Betracht. 34 Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da widerstreitende Urteile vorliegen ( 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.