Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526



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Transkript:

VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten, Kostenschuldner, Erdgeschoss, Bevollmächtigte, Rubrik, Anwesen, Rechtmäßigkeit, Sauberkeit, Handlungsbedarf, Rechtsgrundlage Normenketten: 14 SchfHwG 1 KÜO 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO Anlage 1 zur KÜO 1 KÜO 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO 14 SchfHwG 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.526 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 ( 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Feuerstättenbescheid; Anordnung zur regelmäßigen Reinigung; Betriebsbereite, dauerhaft unbenutzte Feuerstätte; Anordnung der regelmäßigen Überprüfung Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - gegen... - Beklagter - wegen Feuerstättenbescheids

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2015 folgendes Urteil: I. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Nr. 2 und Nr. 3 des Feuerstättenbescheids vom... Januar 2015 werden aufgehoben. II. Von den Verfahrenskosten tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Anordnungen in einem Feuerstättenbescheid. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens...,.... Dort führte der Beklagte, ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, am... Februar 2014 eine Feuerstättenschau durch und erließ zeitgleich einen Feuerstättenbescheid, in dem unter der Rubrik Anlage die Worte Rauchfang vom offenen Kamin Offener Kamin eingetragen waren. Am... Januar 2015 erließ der Beklagte einen weiteren Feuerstättenbescheid, in welchem unter Nr. 1 der Feuerstättenbescheid vom... Februar 2014 zurückgenommen wird. Unter Nr. 2 ist angeordnet, dass zwischen dem 15. März und dem 1. Mai der Rauchfang vom offenen Kamin im Anwesen des Klägers von einem gesetzlich zulässigen Schornsteinfegerbetrieb zu reinigen sei. Die fristgerechte Durchführung dieser Tätigkeit sei dem Beklagten mittels eines Formblatts fristgerecht mitzuteilen. Als Rechtsgrundlage war angegeben KÜO 1 i. V. m. Anlage 1. Der Kläger erhob am... Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt, Nr. 2 und Nr. 3 des Feuerstättenbescheids des Beklagten vom... Januar 2015 aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beklagte habe im Rahmen der Feuerstättenschau am... Februar 2014 bestätigt, dass eine Reinigung des Rauchfangs nicht notwendig sei und somit kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Das gelte nach wie vor, da der offene Kamin nicht betrieben werde. Regelmäßige formale Anordnungen ohne Berücksichtigung der vorhandenen Tatsachen entbehrten jeglicher Rechtfertigung. Der Beklagte mute seinen Kollegen das regelmäßige Putzen eines sauberen Gegenstandes bzw. die Bestätigung von dessen Sauberkeit zu. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, auch Rauchfänge von offenen Kaminen, die nur gelegentlich genutzt würden, unterlägen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung einer Reinigungspflicht. Es obliege einem vom Kläger zu beauftragenden Kaminkehrer, als Fachkundiger zu beurteilen, ob die Betriebs- und Brandsicherheit aufgrund einer Nichtbenutzung im Vorjahr eine manuelle Kehrung/Reinigung zwingend erfordere oder ob ggf. auf die manuelle Reinigung ausnahmsweise verzichtet werden könne. Das müsse zumindest vor Ort geprüft werden. Diese Prüfung müsse jährlich in der Zeit vom 15. März bis zum 1. Mai durchgeführt werden.

Der Hinweis des Betreibers der Feuerstätte, dass diese nicht benutzt worden sei, reiche nicht aus. Da die Feuerstätte betriebsbereit vorgehalten werde, könne sie nicht von der Kehr- bzw. Prüfpflicht ausgenommen werden. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, seine Feuerstätte durch eine dauerhafte Stilllegung (Trennung von Feuerstätte und Kamin) aus der Kehrpflicht zu nehmen. Der Feuerstättenbescheid von 2014 sei aufgrund eines Layout-Fehlers korrigiert worden. Am... März 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 erklärte der Beklagte, als er am... Februar 2014 den Rauchfang des Klägers besichtigt habe, sei dieser sauer gewesen und hätte nicht gereinigt werden müssen. Die Feuerstätte sei betriebsbereit, aber an diesem Tag nicht verschmutzt gewesen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und den hierzu von seinem Berufsverband herausgegebenen Kommentierungen habe er sich verpflichtet gesehen, die regelmäßige Kehrung des Rauchfangs anzuordnen. Der Kläger nahm in dieser mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit zurück, als sich diese auf Nr. 1 des angefochtenen Bescheids bezieht. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war gemäß 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren einzustellen. 2. Im Übrigen ist die Klage begründet, da der angefochtene Feuerstättenbescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger durch die ihn belastenden Anordnungen in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1 Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheids ist 14 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger- Handwerksgesetz (SchfHwG). Danach setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern von Anwesen, in denen sich Feuerstätten befinden, durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Auf der Grundlage von 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (v. 16.6.2009, BGBl I S. 1292 - Kehr- und Überprüfungsverordnung - KÜO) nähere Einzelheiten hierzu geregelt. 1 KÜO regelt in Abs. 1, welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind; in Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, welche Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 KÜO nach Anlage 1 zur KÜO. Gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO ist eine Kehrung durchzuführen, wenn bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass eine Kehrung erforderlich ist. In Anlage 1 zur KÜO ist unter Nr. 1 Feste Brennstoffe festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, drei Kehrungen im Kalenderjahr anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzt wird (Nr. 1.2); bei gelegentlich benutzten Feuerstätten ist pro Jahr eine Kehrung anzuordnen (Nr. 1.7). Bei betriebsbereiten, jedoch dauerhaft unbenutzten Feuerstätten ist nach Nr. 1.10 der Anlage 1 eine Überprüfung pro Jahr anzuordnen. 2.2 Der Rauchfang des Klägers vom offenen Kamin ist eine Abgasanlage im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO und somit nach dieser Bestimmungen kehr- oder überprüfungspflichtig. Dieser Rauchfang ist von der Kehr- und Überprüfungspflicht nicht nach 1 Abs. 3 KÜO ausgenommen, insbesondere nicht nach Nr. 1 dieser Regelung, da die Anschlussöffnung dieser Feuerstätte keinen dichten Verschluss zum Kamin hat (Stilllegung). 2.3 Der Rauchfang des Klägers ist nur überprüfungs-, nicht aber kehrpflichtig. Der Gesetz- und Verordnungsgeber unterscheidet zwischen den Maßnahmen Reinigung bzw. Kehrung einerseits und Überprüfung andererseits bereits in 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und ebenso durchgängig in 1 KÜO. Nach 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO regelt Anlage 1 die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen. Diese Anlage enthält neben der Spalte Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr die Spalte Anzahl der

Überprüfungen. Für die unter Nr. 1.1 bis Nr. 1.8 genannten Anlagen sind (nur) Angaben zur Anzahl von Kehrungen enthalten, nicht aber Angaben zur Anzahl von Überprüfungen, während es bei den Anlagen in Nr. 1.9 und Nr. 1.10 umgekehrt (nur) Angaben zur Anzahl von Überprüfungen gibt, nicht aber zur Anzahl von Kehrungen. 2.3.1 Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten war der Rauchfang des Klägers am Tag der Feuerstättenschau vom... Februar 2014 sauber und musste nicht gereinigt werden. Gleichwohl war die Feuerstätte nicht stillgelegt. Für eine solche dauerhaft unbenutzte, jedoch betriebsbereite Feuerstätte sieht Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO eine Überprüfung pro Jahr vor, jedoch keine Kehrung. Deshalb ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid Rauchfang vom offenen Kamin reinigen ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig. Es wäre auch unverhältnismäßig, in einem solchen Fall eines sauberen und erkennbar unbenutzten Rauchfangs eine Reinigung anzuordnen. Erforderlich ist hingegen - entgegen der Meinung des Klägers, dass weiterer Handlungsbedarf bei seinem sauberen Rauchfang nicht bestehe - die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Überprüfung dieser unbenutzten Feuerstätte. Stellt sich bei einer solchen Überprüfung heraus, dass die Feuerstätte des Klägers im zurückliegenden Zeitraum doch benutzt wurde und wird hierbei festgestellt, dass deshalb eine Kehrung erforderlich ist, so ist nach 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO diese Kehrung durchzuführen, und zwar unabhängig vom Inhalt des derzeit gültigen Feuerstättenbescheids. 2.3.2 Die vom Beklagten eingewandte Kommentierung des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband - zu 1 Abs. 1 KÜO steht dem nicht entgegen, da es dort um Anlagen geht, die von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind, was - wie oben gezeigt - auf die Feuerstätte des Klägers nicht zutrifft. Diese Kommentierung hat deshalb mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. 3. Aus diesen Gründen war der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, stattzugeben. Die Entscheidung zur Kostenverteilung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und berücksichtigt das überwiegende Obsiegen des Klägers. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt Gründe: Als Streitwert ist der Auffangstreitwert nach 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) angemessen, weil eine unbeschränkt gegen einen Feuerstättenbescheid gerichtete Anfechtungsklage nicht einzelne Pflichten und Termine angreift, sondern die Ausführungs- und Duldungspflicht des Grundstückseigentümers als solche (BayVGH, U. v. 30.1.2014-22 B 13.1709 - juris Rn. 49 m. w. N.). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.