JBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das



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Transkript:

23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5. I.. BUNDESMINISTERIUM FUR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien ZI. _. 2 1 - MI ME lift G;.Li.; r\!vj : F k::l. Datum: 2 9. AUG. 1991 -GE/19 e1. Verieilt. J Q.:...... 1. }B'M WF -- - MINORITENPLATZ 5 A-1014 WIEN TELEFON I (0222) 53120-0 DVR 0000 175 In der Anlage übermittelt das Bundesministerium für schaft und Forschung 25 Kopien seiner Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) (Zl. 20.350/42-1/91 und 20.350/50-1/91) zur Kenntnisnahme. Beilagen Wien, 22. August 1991 Für den Bundesminister: Dr. FRÜHAUF F h R d.a (rcml/l

2 von 5 23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG JBjIM WF --- GZ 5442/10-7/91 An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Stubenring 1 1010 Wien MINORITENPLATZ 5 A-1014 WIEN, TELEFON (0222) 531 20-0 T DVR 0000 175 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)i Stellungnahme Unter Bezugnahme auf die do. Zl. 20. 350/42-1/91 und 20.350/50-1/91 betreffend Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) beehrt sich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Stellungnahme abzugeben: 1. Zu Artikel I Z 12 ( 76 Abs.1 Z 2 ASVG) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unterstützt die Zielvorstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der begünstigten Studenten-Selbstversicherung, insbesondere für berufstätige Studierende oder Studierende ohne feststellbaren angemessenen Studienerfolg, zu verhindern. Im Hinblick darauf, daß nach dem Studienförderungsgesetz Studierende gefördert werden können, die ihr Studium vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen haben, wird der Wegfall der bisherigen Altersgrenze von 35 Jahren begrüßt; ebenso die Tatsache, daß nunmehr Studierende des Zweiten Bildungsweges, die erst im höheren Alter mit ihrem Studium beginnen, ebenfalls

23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 5 von der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung Gebrauch machen können. Die im Vergleich zu den Regelungen des Studienförderungsgesetzes großzügige Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung für ein Zweitstudium ist ebenfalls zu begrüßen. Problematisch erscheint hingegen die Regelung, daß jedes Einkommen im Sinne des 4 des Studienförderungsgesetzes zu einer höheren Beitragsleistung führt. Dies deshalb, weil dadurch mehr als die Hälfte aller Studienbeihilfenbezieher von der Mindestbeitrags leistung von derzeit 240 S (davon 120 S durch den Bund) ausgeschlossen erscheint. Da bei Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe gemäß 13 Abs. 6 lit. a StudFG Einkünfte des Studierenden bis zu 20.000 S (Bemessungsgrundlage nach dem Studienförderungsgesetz) die Höchststudienbeihilfe nicht vermindern, wird ersucht zu prüfen, ob nicht eine Harmonisierung der Einkommensgrenzen möglich ist. Weiters dürfte die vorgesehene Neuregelung, daß für eine Überschreitung der Gesamtstudienzeit um mehr als zwei Semester wichtige Gründe vorliegen müssen, zu Übergangsproblemen führen, weil eine Reihe von bisherigen Versicherten erheblich höhere Beiträge leisten müßten. Eine gleichartige Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz hat vor Jahren zu heftigen Protesten der Studierenden geführt. Im Hinblick darauf und auf die doch unterschiedlichen Zielvorstellungen im Familienlastenausgleichsgesetz und im ASVG wird angeregt zu prüfen, ob nicht etwa die Vorlage eines Mindeststudiennachweises nach zwei Semestern und die Einhaltung der doppelten Studienzeit pro Studienabschnitt eine angemessenere Regelung wäre. 2. Zu Artikel II Z 9 ( 135 Abs. 1 ASVG) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung begrüßt die Absicht, in Verfolgung der im Psychologengesetz und im Psychotherapiegesetz niedergelegten Zielvorstellungen klinisch psychologische Behandlung und psychotherapeutische Behandlung

4 von 5 23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) I - 3 - künftig im Rahmen der Krankenbehandlung ärztlicher Behandlung gleichzustellen. Auf Grund der nunmehr zwanzig jährigen Erfahrungen im Bereich der Psychologischen Studentenberatungsstellen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung erscheint diese Maßnahme sowohl im Bereich der Prävention als auch im Bereich der Behandlung von Krankheiten zielführend. Wie aus dem Entwurf des Gesetzestextes eindeutig hervorgeht, ist für psychologische und psychotherapeutische Behandlung keine ärztliche Verschreibung erforderlich. Es sollten daher die Erläuterungen zu 135 ASVG, die von einer ärztlichen Verschreibung der psychotherapeutischen und psychologischen Behandlung ausgehen, entsprechend adaptiert werden. Da sowohl im Bereich der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Klagenfurt, Innsbruck, Salzburg und Linz als auch an einzelnen Beratungsstellen an Universitäten sowohl psychotherapeutische als auch psychologische Behandlung von Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert erfolgen, ersucht das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung um Information, ob und inwieweit bei derartigen Behandlungen künftig Refundierungen durch die Krankenversicherungsträger möglich sind. 3. Zu Artikel III Z 1 ( 175 Abs. 2 Z 2) Die Ausweitung der "Wegunfälle" wird begrüßt, 175 Abs. 2 Z 10: "10. auf einem Weg zur oder von der Arbeitsund Ausbildungsstätte (Z 1) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte) bzw. zu einer Schule, um das Kind bzw. den Schüler (die Schülerin) ( 8 Abs.1 Z 3 lit. h) des (der) Versicherten ( 252 Abs. 1) dorthin zu bringen oder von dort abzuholen. " sollte aber im Hinblick auf die Klarheit und Eindeutigkeit der Regelung neu formuliert werden.

23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 5, I 4. Weiters wird in der Anlage die Stellungnahme der Hochschülerschaft an der Universität Wien Sozialwissenschaftliche Fakultät zur Kenntnis gebracht. Beilage Wien, 22. August 1991 Für den Bundesminister: Dr. FRÜHAUF F.fg!,.q. A. VÖ 1 ll