INHALT. I. Einleitung II. AllgemeineBestimmungen III. Die Regeln für das Verhalten im Einzelnen



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Transkript:

I. Einleitung II. AllgemeineBestimmungen III. Die Regeln für das Verhalten im Einzelnen INHALT 1. Erhaltung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit 2. Haar- und Barttracht 3. Behandlung von Heeresgut 4. Uniform 5. Mitführen militärischer Ausweise 6. Erkennungsmarke 7. Tragen und Führen von privaten Waffen 8. Umgangston, gegenseitiges Verhalten und dienstliche Anrede 9. Erzieherische Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht 10. Militärischer Gruß 11. Geschenkannahme 12. Persönliche Dienstleistungen und Privatarbeiten 13. Unterkunftsordnung (Kasernenordnung) 14. Offizierskasinos, Unteroffiziersmessen, Cafeterien, Aufenthaltsräume und Soldatenheime 15. Alkohol 16. Nichtraucherschutz 17. Geldsammlungen 18. Privatbesuche 19. Verlassen der militärischen Liegenschaft während der Dienstzeit 20. Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte 21. Verschwiegenheit 22. Verbot der Weitergabe von Ausarbeitungen jeglicher Art an bundesheerfremde Personen IV. Durchsetzung der Einhaltung der Verhaltensregeln V. Außerkraftsetzung I. EINLEITUNG Die nachfolgenden Verhaltensregeln sind Normen für Soldaten, die bestimmte Teilbereiche des Lebens in der militärischen Gemeinschaft und des Auftretens in der Öffentlichkeit verbindlich festlegen. Sie sind gleichermaßen im In- und Ausland im Zusammenhang mit dem Dienst anzuwenden. Die Verhaltensregeln gelten nicht nur für Soldaten sondern abschnittsweise auch für Wehrpflichtige des Milizund Reservestandes. Die in diesem Erlass verwendeten Begriffe Soldat und Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes finden, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, geschlechtsneutral für weibliche und männliche Angehörige des österreichischen Bundesheeres Anwendung. Das Auftreten von Soldaten soll dem kulturell allgemein vorherrschenden und gesellschaftlich anerkannten Erscheinungsbild einer modernen und zeitgemäßen Armee entsprechen. Wenn erforderlich, werden geschlechtsspezifische Unterschiede berücksichtigt, sofern dies aus Gründen der Sicherheit möglich ist. Jene Verhaltensregeln, die in den ADV enthalten sind, werden im gegenständlichen Erlass nicht wiederholt. Auf die einschlägigen Paragraphen der ADV wird lediglich hingewiesen. II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Ordnung und Disziplin sind nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für die Auftragserfüllung im Frieden und im Einsatz. Die formale Ordnung ist Ausdruck der inneren Haltung einer Armee, erleichtert aber auch Abläufe im Dienstbetrieb, in der Ausbildung und im Einsatz, sowie das Zusammenleben in der militärischen Gemeinschaft. Das Leben in einer militärischen Gemeinschaft verlangt bewusste Einordnung in die Erfordernisse des Dienstes, oft auch unter Hintanstellung persönlicher Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse, sowie Inkaufnahme von Strapazen, Unannehmlichkeiten, Entbehrungen und sonstiger Härten. Die gewissenhafte Anwendung des 4 ADV (Pflichten des Vorgesetzten) und 45 BDG 1979 (Dienstpflichten des Vorgesetzten und des

Dienststellenleiters) sowie alle Maßnahmen, die das kameradschaftliche Gemeinschaftsgefühl stärken, zur Identifizierung mit dem Verband beitragen und somit zu einem guten Betriebsklima führen, erleichtern diese bewusste Einordnung. Jeder Soldat ist verpflichtet durch sein Verhalten Eigen- und Fremdgefährdung zu vermeiden. Kommandanten und Dienststellenleiter haben immer unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse die entsprechenden, der Sicherheit dienenden, Maßnahmen anzuordnen. III. DIE REGELN FÜR DAS VERHALTEN IM EINZELNEN 1. Erhaltung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit a) Gesundheit und Dienstfähigkeit Gesundheit (geistige und körperliche Leistungsfähigkeit) ist Grundvoraussetzung zur Bewältigung des Dienstes. Es ist daher den Soldaten die Einsicht zu vermitteln, alles zu tun, was die Gesundheit fördert und alles zu unterlassen, was sie schwächt. Der Soldat hat darauf zu achten, dass er sich bei Antritt des Dienstes, insbesondere als Heereskraftfahrer, Wache oder Dienst vom Tag, im Zustand der erforderlichen körperlichen Eignung befindet (zb keine Beeinträchtigung durch Restalkohol oder Übermüdung). Die durch die militärische Ausbildung erreichte Leistungsfähigkeit soll durch den Soldaten in Eigenverantwortung erhalten werden, ua. durch - ausreichende Ruhezeiten, - sportliche Betätigung, - Einhaltung regelmäßiger Essenszeiten und Einnahme ausgewogener Mahlzeiten, - Vermeidung von übermäßigem Alkoholkonsum in der dienstfreien Zeit, - keinerlei Konsum von verbotenen Substanzen nach dem Suchtmittelgesetz. Gemäß 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 haben Soldatinnen, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, ihren Kommandanten bzw Dienststellenleiter hiervon zu informieren. Dieser hat bei Soldatinnen im Ausbildungsdienst unter Einbindung des zuständigen Militärarztes, unverzüglich die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens zu veranlassen und entsprechend der Entscheidung des Militärarztes/Facharztes alle Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Schwangerschaft zu treffen. b) Hygiene Die Art des militärischen Dienstes verpflichtet die Soldaten zu verstärkter Körperpflege und Sauberkeit, wobei sich aus der Erfahrung ergibt, dass die Einhaltung nachfolgender Normen im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft erforderlich ist: - Zweimal täglich Körperreinigung, davon mindestens einmal Ganzkörperreinigung, - Haarwäsche nach Bedarf (mindestens zweimal wöchentlich), - Rasieren nach Bedarf (Bartwuchs), jedenfalls aber so, dass bei Dienstbeginn das Gesicht glattrasiert ist (siehe auch Z 2 lit. b und c), - Körperreinigung nach jedem Dienst mit besonders starker Beanspruchung oder Verschmutzung (zb Gefechtsdienst, Körperausbildung), - Wechseln der Leibwäsche nach Bedarf, mindestens aber nach zwei Tagen, - das Tragen privater Leibwäsche ist erlaubt, woraus aber kein Anspruch auf Reinigung bzw. Kostenersatz erwächst. Die private Unterwäsche darf unter der Uniform nicht sichtbar sein, - Wechseln der Bettwäsche nach Bedarf, spätestens nach zwei Wochen Benützung. Toiletten, Waschgelegenheiten, Duschen sind für weibliche Soldaten nach Möglichkeit entweder getrennt von männlichen Soldaten einzurichten, wobei für einen ausreichenden Sichtschutz zu sorgen ist, oder es ist eine getrennte Nutzung zu gewährleisten. Beim Schlafen (Nachtruhe) in der Kasernunterkunft ist das Tragen geeigneter Bekleidung (zb Militärische Leibwäsche oder private Nachtbekleidung) verpflichtend. Das Schlafen auf der Decke ist untersagt und die Benutzung von Schlafsäcken ist verboten. 2. Haar- und Barttracht Die Erfordernisse des militärischen Dienstes hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Unfallverhütung, Ansehen des Bundesheeres in der Öffentlichkeit, Disziplin und Hygiene stellen grundsätzliche Anforderungen an die Haartracht der Soldatinnen sowie an die Haar- und Barttracht der Soldaten. Die Haar- und Barttracht muss sauber und gepflegt sein. a) Militärische Haartracht: In Uniform ist das Haupthaar von allen Soldaten beiderlei Geschlechtes derart zu tragen, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden.

Der ordnungsgemäße Sitz der Kopfbedeckung muss sichergestellt sein. Modische Frisuren sind erlaubt; Ausgefallene Haargestaltung (zb Ornamentschnitte, Teilrasuren, Einflechten von Haarteilen, grell gefärbte Haarsträhnen, etc.), sind untersagt. Das Haupthaar männlicher Soldaten hat derart geschnitten zu sein, dass es bei aufrechter Kopfhaltung den Uniform- und Hemdkragen nicht berührt. Weibliche Soldaten haben bei längerer Haartracht die Haare am Hinterkopf zu fixieren. Zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen sind längere Haare unter den jeweiligen Helm zu fixieren. b) Militärische Barttracht: Bei männlichen Soldaten sind ausschließlich Oberlippenbärte und Koteletten erlaubt. Die Länge der Koteletten ist mit den Ohrläppchen begrenzt. c) Ausnahmebestimmungen: Bei Vorliegen von schwerwiegenden medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, hat der Disziplinarvorgesetzte eine auf Dauer des Vorliegens der medizinischen Indikation befristete Genehmigung zum Tragen eines Kinn- bzw. Backenbartes zu erteilen. Für Wehrpflichtige des Milizstandes, die Milizübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder an der militärischen Fortbildung freiwillig mitwirken (Freiwillige Milizarbeit), gelten die Bestimmungen des militärischen Haarschnittes und der Barttracht nicht. Diese Ausnahmebestimmung zur Regelung gemäß Z 2 lit. b gilt hinsichtlich der Barttracht nur für jene Soldaten, welche bereits zu Beginn der militärischen Übung einen Kinn- oder Backenbart tragen. Im Hinblick auf mögliche Gefährdung sind sie für ihre persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Bei der Vorbereitung zum und im Einsatz sind zum Zwecke eines einwandfreien Sitzes der Schutzmaske militärische Barttracht und militärischer Haarschnitt zu befehlen. 3. Behandlung von Heeresgut Die sorgfältige Pflege und Behandlung von Waffen, Ausrüstung, Geräten und Bekleidung und anderem Heeresgut ist für Soldaten im 3 Abs. 4 ADV und für Angehörige des Milizstandes in den 33 und 34 WG 2001 geregelt. Jeder Soldat ist verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollzähligkeit der ihm überantworteten militärischen Gegenstände Sorge zu tragen. Bei Beschädigungen und Verlust oder Verdacht des Diebstahls ist unverzüglich Meldung zu erstatten. Schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten kann ein Schadenersatzverfahren nach sich ziehen. 4. Uniform Uniform ist die Gesamtheit von Uniformstücken und kennzeichnet Soldaten und Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes als Angehörige des österreichischen Bundesheeres. Jeder Soldat ist im und außer Dienst für die Passform, den Zustand und die Sauberkeit der Uniform verantwortlich. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich abzustellen. Die Einzelheiten der Zusammensetzung der Uniform, die Anzugsarten und Trageanlässe sind in der DVBH Anzugsordnung festgelegt. a) Der den Dienst anordnende Vorgesetzte befiehlt die jeweilige Anzugsart gemäß DVBH Anzugsordnung und die zu tragenden Uniform- bzw. Ausrüstungsgegenstände. Ein einheitliches Erscheinungsbild, insbesondere auch bei Lehrgängen, Kursen, Besprechungen, Seminaren und sonstigen gemeinsamen Dienstverrichtungen von Soldaten verschiedener Einheiten und Dienststellen ist sicherzustellen. Die Einheitlichkeit kann im Einsatz, beim Gefechtsdienst und bei der Körperausbildung zugunsten der individuellen Bedürfnisse entfallen. b) Hinsichtlich des Tragens der Kopfbedeckung zur Uniform gelten nachfolgende Regeln: - Die Kopfbedeckung ist ein untrennbarer Bestandteil der Uniform und ist daher außerhalb von geschlossenen Räumen zu tragen. - Darüber hinaus kann der für die militärische Liegenschaft verantwortliche Kommandant Ausnahmen zum Tragen der Kopfbedeckung außerhalb geschlossener Räume anordnen. - Außerhalb von militärischen Liegenschaften kann der jeweilige Kommandant dem Anlass entsprechende Ausnahmen anordnen. - Bei Diensten vom Tag und bei besonderen Anlässen ist das Tragen der Kopfbedeckung auch im geschlossenen Raum - nach einheitlichen Regelungen (Dienstanweisungen) bzw. - auf Befehl möglich.

c) Wird die Kampfanzugjacke leicht oder das Hemd als oberstes Bekleidungsstück getragen, so ist bei sommerlichen Temperaturen das Aufschlagen der Ärmel gestattet. Die Ärmel sind dabei bis unmittelbar über die Ellbogen gleichmäßig in Manschettenbreite aufzuschlagen. d) Während der Benützung von privaten Krafträdern ist das Tragen von privaten Sturzhelmen, Nierengurten und Handschuhen zur Uniform gestattet. Während der Benützung von privaten Fahrrädern ist das Tragen von privaten Fahrradhelmen zur Uniform gestattet. Zum Sportanzug kann private Schutzausrüstung verwendet und können private Sport- oder Laufschuhe getragen werden. e) In Uniform ist das sichtbare Tragen von Schmuck (Halsketten, Armbänder jeglicher Art, Freundschaftsbänder, Ohrringe, Piercing etc.) verboten. Das Tragen von Intim- und Brustwarzenpiercing ist aufgrund der sehr hohen Verletzungsgefahr im Dienst verboten. Weiblichen Soldaten ist das Tragen von dezentem Ohrschmuck zum Ausgangs-, großen Dienst- bzw. Gesellschaftsanzug gestattet. In Uniform ist das Tragen des Eheringes erlaubt. Sofern es die Art des Dienstes oder Sicherheitsgründe erfordern, kann das Ablegen des Eheringes befohlen werden. Beim Gesellschaftsanzug weiß dürfen weibliche Soldaten dezenten Schmuck tragen. Dazu ist dezentes Schminken und die Verwendung von dezentem farbigem Nagellack gestattet. f) Zur Uniform ist das Tragen von privaten Sehbehelfen, einschließlich Sonnenbrillen von dezentem Design gestattet, wobei aber für Beschädigung nicht gehaftet wird. Das Tragen von Sonnenbrillen und selbstverfärbenden privaten Brillen in militärischen Ehrenformationen bzw. Abordnungen wird durch den jeweils zuständigen Kommandanten geregelt. g) In Uniform ist es verboten: - Uniformröcke und -mäntel, Feldblusen und -jacken offen zu tragen. - Auf der Straße in verbautem Gebiet (ausgenommen Straßenausschank) zu essen, zu trinken oder zu rauchen. - Das Einstecken der Hände in die Taschen. Ausgenommen ist das vorübergehende Entnehmen aus oder das Versorgen von Gegenständen in den Taschen. h) Das Tragen dezenter privater Taschen und Kleinrucksäcke ist erlaubt. i) Das Tragen von Uniformstücken und Ausrüstungsgegenständen zur Zivilkleidung ist verboten, ebenso das Tragen von zivilen Ausrüstungs- und Kleidungsstücken zur Uniform, soweit nicht Ausnahmen genehmigt werden (zb Sturzhelm, Taschen). Im Rahmen der Sport- und Körperausbildung kann der Kommandant das Tragen ziviler Sportbekleidung gestatten (Einzelheiten sind in der DVBH Körperausbildung geregelt). j) Werden Gegenstände wie Geldbörsen, Schlüssel, Schlüsselbund, Mobiltelefone usw. in Uniformtaschen eingesteckt, so dürfen sie nicht darüber hinaus ragen und die Taschen nicht über Gebühr ausbeulen. k) Hinsichtlich der Bekleidung von Soldaten bei Amtstätigkeiten der Gerichte bzw. beim Antritt einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme wird angeordnet: - Beschuldigte dürfen keine Uniform tragen. - Soldaten, die an Gerichte oder eine Vollzugsanstalt zum Antritt einer Untersuchungshaft, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder zum Vollzug einer mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme überstellt werden, dürfen die Uniform nicht tragen. Falls diese Soldaten keine Zivilkleidung besitzen, sind sie im Sportanzug zu überstellen. - Werden Soldaten ohne vorherige Kenntnis ihrer Dienststelle in Haft genommen, so ist ihnen die heereseigene Bekleidung und Ausrüstung im Einvernehmen mit dem Gericht oder der Sicherheitsbehörde abzunehmen. - Die Teilnahme an einem Strafverfahren durch Zeugen und Sachverständige ist grundsätzlich keine Tätigkeit in Vollziehung von Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und daher grundsätzlich kein Dienst. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn Zeugen und Sachverständige aufgrund einer vom Disziplinarvorgesetzten erstatteten Strafanzeige oder Mitteilung von einem Gericht geladen werden. Entsprechend dieser Differenzierung ist auch die Verpflichtung zum Tragen der Uniform durch Kommandanten und bzw. Dienststellenleiter zu beurteilen. l) Werden Bekleidungsstücke zur Erprobung getragen, setzt dies ausschließlich eine Anordnung mittels eines Erlasses, sowie eine entsprechende Kennzeichnung der betreffenden Bekleidungsstücke voraus.

5. Mitführen militärischer Ausweise a) Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes haben in Uniform den für sie ausgestellten militärischen Identitätsausweis mitzuführen. Sofern es die Eigenart des Dienstes erfordert (zb Körperausbildung), sind Ausnahmen anzuordnen. b) Soldaten haben bei allen Verrichtungen, für die eine besondere Berechtigung zu erwerben ist, den jeweiligen Heeresausweis mitzuführen. c) Soldaten sind verpflichtet, auf Verlangen von Vorgesetzten, Ranghöheren oder kontrollierenden Militärorganen (wie MilStrf&MP, Sicherheitsdiensten und Soldaten vom Tag) ihre militärischen Ausweise und ggf. Berechtigungsscheine (Dienstfreistellungsscheine, Marschbefehle, uä.) vorzuweisen. Gegenüber Wachen und Sicherheitsdiensten gilt diese Verpflichtung auch ohne Aufforderung. d) Das Führen von Ausweisen im Ausland ist gesondert geregelt. 6. Erkennungsmarke a) Die Erkennungsmarke ist im Einsatz und bei Übungen von allen Soldaten an der Kette um den Hals zu tragen. b) Beim Sport darf die Erkennungsmarke zur Vermeidung einer Gefährdung nicht getragen werden. 7. Tragen und Führen von privaten Waffen Es wird auf die Bestimmungen des Erlasses vom 9. Juni 2006, verwiesen. 8. Umgangston, gegenseitiges Verhalten und dienstliche Anrede Im Sinne eines guten Betriebsklimas haben alle Soldaten ihren Umgangston und die sonstige Art der dienstlichen Kommunikation auf nachfolgende Gebote auszurichten: - Achtung und Respekt vor der Würde des Menschen; - Höflichkeit und Korrektheit in den Umgangsformen und der Ausdrucksweise. Schreien, Kraftausdrücke, sexistische, herabsetzende und beleidigende Äußerungen sowie die Unsitte des einseitigen Du sind daher verboten. Das Verhalten von Soldaten zueinander ist auf das primäre Ziel der bestmöglichen Erfüllung des jeweiligen militärischen Auftrages unter gegenseitiger Unterstützung, Förderung und Achtung auszurichten. Es ist daher von Soldaten beiderlei Geschlechts jede Handlung oder Äußerung zu unterlassen, welche zu einer Verschlechterung des Betriebsklimas und des Umganges miteinander führt und daher den militärischen Interessen entgegensteht. Das persönliche Gespräch (offene Aussprache) zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ist für den Dienstbetrieb unerlässlich und daher im Anlassfall zu suchen. In diesem Sinne ist der Persönlichen Aussprache gegenüber dem Rapport der Vorzug zu geben (siehe 15 ADV). Die dienstliche Anrede hat gemäß den Bestimmungen des 8 Abs. 5 ADV zu erfolgen. 9. Erzieherische Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht Es wird auf die Bestimmungen des Erlasses vom 25. November 2008, verwiesen. 10. Militärischer Gruß Soldaten in Uniform sind zur Leistung des militärischen Grußes bei den in 8 der ADV festgelegten Anlässen verpflichtet. Auf die Einschränkung der Verpflichtung auf die erstmalige Begegnung gem. 8 Abs. 2 ADV wird besonders hingewiesen. Ebenfalls besonders hingewiesen wird auf 8 Abs. 3 ADV Soldaten in Uniform haben jeden Gruß mit militärischem Gruß zu erwidern Erwiderungspflicht. Darüber hinaus kann ein verbaler Gruß eines Ranghöheren oder Vorgesetzten den Regeln des Anstandes entsprechend erwidert werden. Dem Leisten des militärischen Grußes beim Abspielen der Bundeshymne, einer Landeshymne, sowie von ausländischen Hymnen einschließlich der Europahymne aus öffentlichem Anlass und gegenüber der österreichischen Staatsflagge, ausländischen Staatsflaggen, Bundesländerfahnen sowie der Europafahne (beim Hissen oder Niederholen) und den Insignien des Bundesheeres, anderer Armeen sowie des Bundes und der Länder durch alle anwesenden Soldaten, kommt besondere Bedeutung zu. Die Leistung des militärischen Grußes bei militärischen Formationen erfolgt nur durch den eingeteilten Kommandanten. Soldaten in Zivil grüßen nach den Regeln des Anstandes, wobei die Formen des militärischen Grußes nicht angewendet werden dürfen.

11. Geschenkannahme Hinsichtlich des Verbotes der Geschenkannahme und Verhinderung unzulässiger Beeinflussungen auf die Amtsführung wird auf den diesbezüglichen Erlass der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen verwiesen. 12. Persönliche Dienstleistungen und Privatarbeiten a) Vorgesetzten ist es untersagt, Untergebenen persönliche Dienstleistungen zu befehlen. b) Die Heranziehung von Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung zu privaten Arbeiten in und außerhalb der Dienstzeit ist untersagt. Ausgenommen hievon sind lediglich freiwillige Kameradschaftshilfen außerhalb der Dienstzeit unter Soldaten, die demselben Personenkreis (GWD, ZS, Berufssoldaten) angehören und in keinem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. c) Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit sowie die Durchführung von Privatarbeiten in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten. Ausnahme: Die Kasernkommandanten sind ermächtigt, zur Wartung privater Kraftfahrzeuge außerhalb der Dienstzeit die Benützung von Rampen und Gruben, welche außerhalb von heereseigenen Werkstätten und Einrichtungen liegen, unter nachstehenden Bedingungen zu genehmigen: - Abgabe einer Erklärung des Haftungsausschlusses durch den Benützer - dem Bund dürfen keine wie immer gearteten Kosten erwachsen, wie zb auch durch Stromentnahme, Wasserentnahme, Altölentsorgung, Benützung von heereseigenem Schmirgelpapier, Ölen, Benzin, Lösungsmittel oder Ähnlichem. 13. Unterkunftsordnung (Kasernenordnung) a) Verpflichtende Kenntnisnahme der Diensttafel: Jeder Soldat ist verpflichtet, täglich die Neuanschläge an der Diensttafel (schwarzes Brett) zur Kenntnis zu nehmen und dort angebrachte Befehle zu befolgen. b) Unterbringung und Zimmerordnung: - Für die Truppen, die in einer militärischen Liegenschaft untergebracht sind, ist gem. 19 Abs. 3 ADV eine Kasernenordnung und vom Einheitskommandanten eine Zimmerordnung zu befehlen. Die geltenden Normierungen und Regeln sind allen Soldaten zur Kenntnis zu bringen. - Vorschläge der Soldaten zur Verbesserung der wohnlichen Ausgestaltung der Zimmer sind vom Einheitskommandanten im Rahmen der Zimmerordnung grundsätzlich zu fördern. - Zum Zweck einer raschen Alarmierung sowie einer leichteren Überprüfung von Vollzähligkeit und aus Gründen der Sauberkeit und Hygiene ist eine Spindordnung zu befehlen und zu überwachen. Zur sicheren Verwahrung von Gegenständen sind die Spinde zu versperren und die Schlüssel persönlich aufzubewahren. Bei Spindkontrollen ist die Intimsphäre bei privaten Gegenständen zu wahren. Bei Gefahr in Verzug sowie zur Sicherstellung von Heeresgut kann eine Spindöffnung jederzeit vom Einheitskommandanten und höheren Vorgesetzten, nach Dienst auch vom OvT, angeordnet werden. Diese Spindöffnungen sind ausschließlich kommissionell und grundsätzlich in Gegenwart des Spindinhabers und des Soldatenvertreters durchzuführen. Bei Spindöffnungen oder Kontrollen, bei denen wegen Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen auch private Gegenstände (zb Behältnisse) durchsucht werden sollen, sind durch Organe der Sicherheitsbehörden durchzuführen. Höhere Geldbeträge und Wertgegenstände sind grundsätzlich nicht in der Mannschaftsunterkunft zu verwahren. Zur sicheren Verwahrung der ausgegeben Waffen in der Unterkunft sind diese grundsätzlich versperrt aufzubewahren. - Betten: Die Betten sind nach ihrer Benützung und ausreichenden Belüftung in Ordnung zu bringen. Hiezu ist eine einheitliche, einfache Bettenordnung zu befehlen. - Zimmerordnung: Für eine entsprechende Zimmerordnung ist jederzeit zu sorgen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind je nach Erfordernis - im Spind zu verwahren, - zum Auslüften bzw. Trocknen abzulegen oder aufzuhängen, - Schuhe sind am Fußboden abzustellen - In der Zeit zwischen Nachtruhe und Zapfenstreich haben sich alle Anwesenden und in die

Unterkunft Einrückenden so zu verhalten, dass bereits schlafende Soldaten nicht in ihrer Nachtruhe gestört werden. - Nach Zapfenstreich haben sich die Überprüfungen durch die Soldaten vom Tage im Allgemeinen auf folgende Punkte zu beschränken: - Einhaltung der Nachtruhe, - Vollzähligkeit der zur Anwesenheit verpflichteten Soldaten, - sichere Verwahrung von Waffen, - Ablage von Kleidung und Schuhe zum Auslüften und - Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei Öfen und Heizungen. - Weibliche Soldaten sind in gesonderten Teilen der Unterkünfte unterzubringen. Getrennte Sanitärräume für sie sind in diesen Bereichen sicherzustellen. Der Weg zwischen den Mannschaftsunterkünften (Schlafräume) und den Sanitärräumen (insbesondere den Duschräumen) ist von allen Soldaten in ausreichend bekleidetem Zustand zurückzulegen. - Das Betreten der Mannschaftsunterkünfte (Schlafräume) weiblicher Soldaten durch männliche Soldaten und umgekehrt ist ab Beginn der Nachtruhe grundsätzlich verboten. Notwendige Kontrollen während der Nachtruhe (z.b. durch den OvT) haben grundsätzlich unter Beiziehung eines weiteren Soldaten zu erfolgen. Ein gemeinsames dienstliches Nachbereiten von Ausbildungsvorhaben in den Mannschaftsunterkünften ist gestattet. Gemeinsames Nachfeiern von Ausbildungserlebnissen ist aber nur in entsprechend gewidmeten Aufenthaltsräumen, Soldatenheimen, etc. zulässig. - Belegte Mannschaftsunterkünfte (Schlafräume) in denen sich eine oder mehrere Personen aufhalten, sind sowohl tagsüber als auch nachts grundsätzlich unversperrt zu halten. Sofern durch den zuständigen Kommandanten das ausnahmsweise Versperren belegter Unterkunftsräume bei längerer Abwesenheit gestattet wird (Fürsorgepflicht und Sicherheitspflicht hinsichtlich des ihnen anvertrauten Heeresgut als auch ihres Privateigentums), ist insbesondere Bedacht auf die Bestimmungen der Brandschutzordnung zu nehmen. Es ist jedoch generell gestattet, dass in Objekten in welchen Soldaten beiderlei Geschlechts untergebracht sind, während des Ent- oder Bekleidens die Zimmertüre zur Wahrung der Intimsphäre kurzfristig versperrt werden darf. 14. Offizierskasinos, Unteroffiziersmessen, Cafeterien, Aufenthaltsräume und Soldatenheime Die Öffnungs- und Verkaufszeiten sind festzusetzen und anzuschlagen. Nach Zapfenstreich sind Aufenthaltsräume und Soldatenheime grundsätzlich geschlossen zu halten. Bei Bedarf (zb Nachtübungen) sind jedoch die Öffnungs- und Verkaufszeiten der Offizierskasinos (Offz-Kasinos), Unteroffiziersmessen (UO- Messen), Cafeterien und Soldatenheime den Bedürfnissen der Truppe variabel anzupassen. Der Aufenthalt in Offz-Kasinos, UO-Messen, Cafeterien, Aufenthaltsräumen und Soldatenheimen ist den Soldaten innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten im Allgemeinen nur außerhalb der Dienstzeit erlaubt. Während der Dienstzeit ist der Aufenthalt gestattet: - In den dienstplanmäßig festgelegten Pausenzeiten, - mit Genehmigung des Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten für Einkäufe und Kurzkonsumation, - zur Einnahme des Mittagessens von Soldaten mit durchgehender Dienstzeit (im festgesetzten Zeitrahmen) und - mit Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten für besondere Anlässe. 15. Alkohol Der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist verboten. Die Kommandanten der Truppenkörper oder Gleichgestellte aufwärts sind jedoch berechtigt, Ausnahmen für ihren Bereich zu genehmigen. Maßstab bei begründeten Ausnahmefällen sollte daher sein, dass die durch die betroffenen Organisationseinheiten sowie durch jeden Einzelnen nach einer Feier noch zu erbringenden Dienstleistungen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Es wird auf die Bestimmungen des Erlasses vom 6. Mai 2009, verwiesen.

16. Nichtraucherschutz Es wird auf die Bestimmungen der Erlässe vom 8. Jänner 2009, und vom13. Februar 2009, verwiesen. 17. Geldsammlungen Geldsammlungen im militärischen Bereich, außer für Kameradenhilfe, sind nur zulässig, wenn sie vom zuständigen MilKdo aufwärts genehmigt wurden. Sammlungen, die der Hilfe in Not geratener Kameraden dienen, sind von oben angeführten Einschränkungen ausgenommen und können vom Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleichgestellten genehmigt werden. Die Genehmigung einer Geldsammlung ist in geeigneter Form bekanntzugeben. Sammelbögen sind an geeigneter Stelle aufzulegen. 18. Privatbesuche Soldaten dürfen private Besuche nur in den vom Kasernkommandanten in der Kasernordnung festgelegten Räumen (zb Besuchszimmer, Kasernquartiere oder Kanzleien des Kaderpersonals, Offizierskasino, Unteroffiziersmessen, Cafeterien, Soldatenheime) empfangen. Während der Dienstzeit ist der Empfang von privaten Besuchen nur mit Genehmigung durch den Vorgesetzten erlaubt. Das Betreten von Mannschaftsunterkünften ist Privatpersonen grundsätzlich verboten. Ausnahmen, zb im Rahmen der externen Öffentlichkeitsarbeit (Tag der offenen Tür, Elterntage etc.) sind gesondert anzuordnen. 19. Verlassen der militärischen Liegenschaft während der Dienstzeit Soldaten ist das Verlassen der militärischen Liegenschaft während der Dienstzeit nur über Auftrag oder mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten erlaubt. Präsenzdiener (ausgenommen Offz, UO ZS und PiAD nach absolvierten GWD) benötigen bei Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zum Verlassen der militärischen Liegenschaft während der Dienstzeit einen Dienstfreistellungs- bzw. Ausgangsschein, bei Durchführung einer dienstlichen Verrichtung außerhalb der militärischen Liegenschaft einen schriftlichen Marsch-/Fahrbefehl. 20. Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (Verbot der parteipolitischen Tätigkeit) a) Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt. b) In Uniform ist eine Teilnahme an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen verboten. c) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden. Auf die Bestimmungen im Abschnitt II Teil D des Erlasses Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich wird verwiesen. d) Veranstaltungen und Aktivitäten der Personalvertretung im Rahmen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sowie die gewerkschaftliche Tätigkeit werden dadurch nicht berührt. 21. Verschwiegenheit Soldaten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.

22. Verbot der Weitergabe von Ausarbeitungen jeglicher Art an bundesheerfremde Personen Es wird auf die Bestimmungen des Erlasses vom 24. September 2008, verwiesen. IV. DURCHSETZUNGDER EINHALTUNGDER VERHALTENSREGELN 1. Im Sinne der Zielsetzungen des Abschnitts II und im Hinblick auf die Erwartungen der Öffentlichkeit in Bezug auf die Haltung, das Auftreten und das Erscheinungsbild des österreichischen Soldaten im und außer Dienst, haben alle Vorgesetzten die Einhaltung der oben angeführten Verhaltensregeln durch Unterweisung und geeignete Maßnahmen der Menschenführung insbesondere durch Vorbild, Erziehung und Dienstaufsicht sicherzustellen. 2. Vorgesetzte und Ranghöhere haben jene Soldaten, die gegen das vorgeschriebene äußere Verhalten verstoßen, zur Befolgung der Verhaltensregeln anzuhalten, gleichgültig, ob die Pflichtverletzung im oder außer Dienst, außerhalb oder innerhalb einer militärischen Liegenschaft begangen wird. Soldaten, die sich einer schweren Pflichtverletzung schuldig machen, sind dem jeweiligen Vorgesetzten zu melden. Außerhalb des militärischen Dienstbetriebes ist beim Abstellen von Missständen unnötiges Aufsehen zu vermeiden. 3. Wachen, Soldaten vom Tag und Sicherheitsdienste haben in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Verpflichtung, Soldaten, die gegen die Anzugsordnung oder das vorgeschriebene äußere Verhalten verstoßen, das Verlassen des Unterkunftsbereiches bzw. der militärischen Liegenschaft zu verwehren und bei Ranggleichen oder Rangniedrigeren die Abstellung der Verstöße anzuordnen. Ranghöhere sind auf die Verstöße aufmerksam zu machen und dies ist dem nächsthöheren Vorgesetzten, Dienst vom Tag, Sicherheitsdienst bzw. Kasernkommandanten zu melden.