INFOBRIEF MAI 2015 THEMEN IN DIESER INFOBRIEF-AUSGABE BEITRÄGE UNSERER PARTNER. Liebe Leserinnen und Leser,



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Transkript:

Liebe Leserinnen und Leser, die Freude an der neu erwachten Natur kann dieser Tage jeder erleben, der den Blick nach draußen in die Natur wendet und sich am rasant schnellen Wachstum z. B. der Kastanienbäume erfreut. "Alles neu macht der Mai, macht die Seele frisch und frei..." gehört zum Kulturgut der deutschen Sprache und auch ich muss gestehen, dass nur ein Blick in die Wissensbank von Wikipedia den Hinweis auf dieses Gedicht aus dem Jahre 1829 von Hermann Adam von Kamp eröffnet. Die richtige Antwort auf konkrete Fragen zu finden ist keineswegs eine neue Fähigkeit von Datenbanken, ermöglicht durch den Einsatz von Computersoftware. Auch wir nutzen in unserem rechts- und steuerberatenden Bereich Software für Steuererklärungen, die jeden Tag komplexer und multimedialer wird. DATEV ist hier ein ständiger Wegbegleiter. Selbst durch das mit Abstand komplizierteste Steuerrecht der Welt - so sagt man über das deutsche Steuerrecht - kommt man bei Standard-Steuererklärungen mit einer Folge von Fragen und Antworten und einer qualitätsgesicherten dialogischen Beratungsroutine zu ordentlichen Ergebnissen. Aber das ist nicht die Herausforderung, der gerade wir uns als "Wissensberater" stellen müssen. Nicht das Standardprodukt ist unsere Aufgabe, sondern vielmehr die Sonderberatung, die wir gern und in immer qualifizierter Form anbieten, was gern vergessen wird, wenn es um Zeitaufwand und Kosten geht. Bei einfachen Rechts- und Beratungsdienstleistungen wird man schon heute eine Verschiebung vom Berater hin zur Beratungssoftware feststellen können. Das qualifizierte und individualisierte Beratungsprodukt ist unsere Aufgabe, der wir uns in allen Rechts- und Steuerbereichen stellen, von der Nachfolgeberatung, dem Unternehmenskauf oder dem Aufbau von Vertriebsstrukturen. Aber viel entscheidender ist eins: im Falle von wichtigen, strategisch bedeutsamen und auch emotional schwierigen Entscheidungen sind wir als Wissensberater mit "Weisheitsteil" noch lange nicht durch die beste Software zu ersetzen. Dies zwingt auch uns, die eigene Rolle neu zu definieren und dieser Aufgabe gerecht zu werden. Unser monatlicher INFOBRIEF kann hierzu immer nur den Anstoß sein! Und eins bitte nicht vergessen: den Tanz in den Mai... weil es einfach Freude macht. Mit besten Grüßen Günter Erdmann SCHLARMANNvonGEYSO THEMEN IN DIESER INFOBRIEF-AUSGABE 1. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag werden erhöht 2. Bürokratieentlastungsgesetz 3. Zurechnung der Umsatzsteuerzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung 4. Kapitalvermögen: Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH 5. Anforderungen an ein mittels Fahrtenbuchprogramm erstelltes, elektronisches Fahrtenbuch 6. Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit 7. Aufwendungen für ein Keller-Arbeitszimmer 8. Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Maklercourtage 9. Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen Änderung der Rechtsprechung 10. Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise 11. Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers 12. Abhebung der Eltern vom Sparbuch ihrer Kinder 13. Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag 14. Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis 15. Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert BEITRÄGE UNSERER PARTNER Nießbrauch - ein Königsweg aus der Erbschaftsteuer Chancen und Risiken für Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt Roland Kilian Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DSTV e. V.) Fälligkeitstermine, Basiszinssatz / Verzugszinssatz, Verbraucherpreisindizies

1. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag werden erhöht Der 10. Existenzminimumbericht vom 30.01.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag als auch beim Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht. Im Einzelnen sieht ein entsprechender Gesetzentwurf folgende Anpassungen vor: Grundfreibetrag (aktuell Euro 8.354,00): Anhebung ab 01.01.2015 um Euro 118,00 auf Euro 8.472,00 und ab 01.01.2016 um weitere Euro 180,00 auf Euro 8.652,00 Kinderfreibetrag (aktuell Euro 7.008,00 einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung): Anhebung ab 01.01.2015 um Euro 144,00 auf Euro 7.152,00 und ab 01.01.2016 um weitere Euro 96,00 auf Euro 7.248,00 Kindergeld (aktuell Euro 184,00 für das erste und zweite Kind, Euro 190,00 für das dritte Kind und Euro 215,00 für das vierte Kind und weitere Kinder): Anhebung ab 01.01.2015 um Euro 4,00 monatlich je Kind also für das erste und zweite Kind auf Euro 188,00, für das dritte Kind auf Euro 194,00 und für weitere Kinder auf Euro 219,00. Ab 01.01.2016 erfolgt eine weitere Erhöhung um Euro 2,00 monatlich je Kind. Kinderzuschlag (aktuell max. Euro 140,00 monatlich): Anhebung ab 01.07.2016 um Euro 20,00 monatlich. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. 2. Bürokratieentlastungsgesetz Mit dem Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sollen ab 2016 mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit werden. Danach erhöhen sich die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 % auf Euro 600.000,00 bzw. Euro 60.000,00. Die Planungen sehen des Weiteren vor, Existenzgründer durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von Euro 500.000,00 auf Euro 800.000,00 später als bisher in der Wirtschaftsstatistik heranzuziehen. Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Mit der Pauschalierung entfällt die aufwendige Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich zzt. Euro 62,00 pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von Euro 62,00 auf Euro 68,00 (Euro 8,50 für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung soll am Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und bereits für das Jahr 2015 anzuwenden sein. Des Weiteren sollen die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete reduziert und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht werden. Über die endgültige Gesetzesfassung informieren wir Sie nach dessen Verabschiedung. - 2 -

3. Zurechnung der Umsatzsteuerzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zählen bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern (sog. 4/3-Rechnern) als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Umsatzsteuervorauszahlungen stellen bei den 4/3- Rechnern Betriebsausgaben und solche regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dar. Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Vorauszahlung ist dann am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Verschiebt sich der Fälligkeitstermin wegen eines Samstags, Sonn- oder Feiertags vom 10.01. auf den 11.01. oder 12.01. und wird sie auch dann erst durch Überweisung bezahlt, ist die Vorauszahlung zwar fristgerecht geleistet worden; sie ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 indes nicht kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Wird die Umsatzsteuervorauszahlung also erst am folgenden Montag bezahlt, wird sie nach Ablauf des Zehn-Tage- Zeitraums entrichtet und gilt demnach auch als im Folgejahr geleistet. Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums kommt nach Auffassung des BFH nicht infrage. Anmerkung: Dieser Fall betrifft auch den Betriebsausgabenabzug für das Jahr 2014, weil im Jahr 2015 ein Samstag (10.01.2015) als letzter Fälligkeitstermin zum Tragen kam. Dadurch verschob sich auch der Termin auf Montag, den 12.01.2015. Wurden also Zahlungen am 12.01.2015 geleistet, gelten sie zwar als rechtzeitig geleistet, können aber erst im Jahr 2015 als Betriebsausgaben angesetzt werden. Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Dabei ist eine spätere Abbuchung des Finanzamtes vom Konto unbeachtlich. Bitte beachten Sie! Im Jahr 2016 fällt der 10.01. auf einen Sonntag und der Fälligkeitstermin verschiebt sich auf den 11.01. Eine Zuordnung der Zahlung zum Jahr 2015 kann nur erreicht werden, wenn die Überweisung bis zum 10.01.2016 geleistet wird. 4. Kapitalvermögen: Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, d. h. in dem er über diese wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. Indes kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aber wie der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit seinem Urteil vom 02.12.2014 bestätigt nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt - 3 -

jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist als Zeitpunkt des Zuflusses von Gewinnanteilen i. d. R. der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen, und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt war. Denn der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält. Fehlen entsprechende Regelungen, hat es der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Er kann damit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen. 5. Anforderungen an ein mittels Fahrtenbuchprogramm erstelltes elektronisches Fahrtenbuch Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Eine mittels eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.10.2014. Anmerkung: Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Beschluss vom12.7.2011 festgelegt, dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. - 4 -

6. Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch mit 3 Urteilen vom 29.04.2014 entschieden, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. Der gesetzliche Tatbestand ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Mit Urteil vom 28.01.2015 stellte der BFH nunmehr erstmals jedoch fest, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. In diesem Fall liegt nach Auffassung des BFH ein Beherrschungsverhältnis vor, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt. 7. Aufwendungen für ein Keller-Arbeitszimmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i. d. R nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf Euro 1.250,00 im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In seiner Entscheidung vom 11.11.2014 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des Weiteren kann das Keller- Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Im entschiedenen Fall bezog der BFH die Versorgungsbezüge eines Pensionärs, der Gutachtertätigkeiten verrichtete, nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein; das Arbeitszimmer galt somit als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, der Steuerpflichtige konnte die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des BFH sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. - 5 -

Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Nebenräumen, insbesondere u. a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und Keller- Arbeitszimmer war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen. 8. Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Maklercourtage Der Bundesrat hat am 27.03.2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Es wird voraussichtlich im Juni diesen Jahres in Kraft treten. Das Gesetz soll den Mietpreisanstieg dämpfen. Bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf künftig die zulässige Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31.12.2020 für höchstens 5 Jahre Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neubauwohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht unter die Beschränkung. Gleiches gilt für die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung. Das Gesetz stärkt außerdem das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage. Künftig gilt hier das marktwirtschaftliche Prinzip wer bestellt, der bezahlt. 9. Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen - Änderung der Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 18.03.2015 in drei Entscheidungen mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die als Teil der Instandhaltungspflicht grundsätzlich dem Vermieter obliegende Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. Der BGH hat nunmehr seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können. Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält das Gericht nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest. Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt auch der früheren Rechtsprechung, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Ver- - 6 -

mieter formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind. So ist nach Auffassung der Richter eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. 10. Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall aus der Praxis buchte eine Familie bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug, den die Fluggesellschaft durchführen sollte, war für den 28.10.2011 um 9.00 Uhr vorgesehen. Am 14.10.2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr starte. Die Familie sah darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangte deshalb eine Ausgleichszahlung in der nach der Verordnung vorgesehenen Höhe von Euro 400,00 pro Person. Die Fluggesellschaft machte jedoch geltend, dass sie von einer durch den Reiseveranstalter vorgenommenen Umbuchung keine Kenntnis hatte. Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ( Check-in ) einfindet und ihm der Einstieg ( Boarding ) gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Diese Verweigerung kann u. U. in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck kommen. 11. Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 19.03.2015 entschiedenen Fall verlangte eine Hotelinhaberin von dem Betreiber eines Online-Reisebüros mit verknüpftem Hotelbewertungsportal Unterlassung einer unwahren, von der Hotelinhaberin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift Für Euro 37,50 pro Nacht und Kopf im DZ gab s Bettwanzen erschien im Hotelbewertungsportal des Online-Reisebüros eine Bewertung des Hotels. In dem Bewertungsportal des Reisebüros können Nutzer Hotels bewerten. Bevor diese in das Portal aufgenommen werden, durchlaufen sie eine Wortfiltersoftware, die u. a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht, ausgefilterte Bewertungen von Mitarbeitern geprüft und dann ggf. manuell freigegeben. Der BGH hat dazu entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. Sie kann daher - 7 -

nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden. Eine Nutzerbewertung ist keine eigene Behauptung des Online-Reisebürobesitzers, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Der Besitzer hat die Behauptung auch nicht verbreitet. Ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. 12. Abhebung der Eltern vom Sparbuch ihrer Kinder Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z. B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z. B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz verlangen können. In einem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Vater von den für seine leiblichen Kindern angelegten Sparbüchern diverse Abhebungen vorgenommen, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen hatte. Die Kinder machten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 500,00 bzw. das zweite Kind in Höhe von ca. Euro 3.100,00 geltend. Die Richter des OLG führten in dem Urteil aus, dass die Vermögenssorge nicht nur die Pflicht der Eltern beinhaltet, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Die Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt und dieser ist von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen. 13. Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag Wird ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein schriftlicher Aufhebungsvertrag ohne Zahlung einer Abfindung geschlossen wurde. Zuvor hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - 8 -

mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe. Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag beinhaltet bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von 3 Werktagen, auf das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Der Arbeitnehmer focht den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen. Der BAG entschied dazu am 12.03.2015, dass der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Arbeitnehmer im Ergebnis die Möglichkeit nimmt, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. 14. Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Dies entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 19.03.2015. Im entschiedenen Fall waren zwei Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz- Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Der 19-jährige Auszubildende (Azubi) arbeitete an der Wuchtmaschine. Er warf ohne Vorwarnung mit vom 17-jährigen abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich und verletzte diesen schwer an Schläfe und Auge. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Geschädigten eine monatliche Rente in Höhe von ca. Euro 200,00. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, der 19- jährige hat schuldhaft gehandelt und verurteilte ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von Euro 25.000,00. Das BAG bestätigte die Entscheidung. Nach dem Sozialgesetzbuch sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall u. a. vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses sah der BAG in diesem Fall jedoch nicht als erfüllt. 15. Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses zwecks Nahrungsaufnahme unterwegs war. Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG). Im entschiedenen Fall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Dies ergab sich aus den Angaben der Verletzten gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige Tage nach dem Unfall. - 9 -

Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe in jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte das LSG eine versicherte Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe begeben hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin. - 10 -

Nießbrauch - ein Königsweg aus der Erbschaftsteuer Chancen und Risiken für Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt Immobilienbesitz dient der Altersvorsorge! Damit verbunden sind aber oftmals sich scheinbar unauflösbar gegenüberstehende Fragestellungen: 1. Wie halte ich das erarbeitete Familienvermögen beim Übergang auf die nächste Generation möglichst frei von Erbschaftsteuer? und 2. Wie sichere ich mir auf Lebenszeit die Mieterträge, die Teil meiner Altersversorgung sind und die ich für meine laufende Lebensführung benötige? In dieser Grundkonstellation hilft eine Schenkung der Eltern an die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt möglicherweise weiter. Der Nießbrauch kann bei lebzeitiger Übertragung an die nächste Generation so genutzt werden, dass eine Schenkungsteuer nicht anfällt bzw. ganz maßgeblich vermindert wird. Durch eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt geht das Eigentum an der Immobilie unentgeltlich auf die nächste Generation über, während sich die Seniorgeneration die Mieterträge auf Lebenszeit vorbehält. Eigentum und Mieterträge werden mithilfe dieses Kunstgriffs sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich getrennt. Schenkungssteuerlich ist die Vermögensübertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt seit der Erbschaftsteuerreform im Jahre 2009 massiv begünstigt. Seither ist das Nießbrauchsrecht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie eine Schuld vom Verkehrswert des übertragenen Immobilienbesitzes abziehbar. Die Höhe des Abzugsbetrages hängt entscheidend vom Lebensalter des Schenkers bzw. der Schenkerin ab. Hier gilt wie so häufig: Je früher desto besser! Bei richtiger Gestaltung kann oftmals auch größerer Immobilienbesitz steuergünstig auf die nächste Generation übertragen werden. Regelmäßig geht es dabei darum, durch rechtzeitige Schenkungen die alle zehn Jahre zur Verfügung stehenden erbschaftsteuerlichen Freibeträge (Euro 500.000,00 für den Ehegatten und Euro 400.000,00 für jedes Kind) zu nutzen. Dazu ein einfaches Beispiel: Dipl.-Kfm. Roland Kilian Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DSTV e. V.) Dem 60-jährigen Vater gehört ein Zinshaus im Wert von Euro 2,0 Mio, das eine Jahresmiete von Euro 100.000,00 abwirft. Entschiede sich nun der Vater, seinen beiden Töchtern das Haus zu schenken oder träte der Erbfall ein, so würden die beiden steuerlichen Freibeträge für die Töchter von insgesamt Euro 800.000,00 nicht ausreichen, um eine Steuerlast zu vermeiden. Die Steuerschuld läge bei insgesamt Euro 180.000,00. - 11 -

Entscheidet sich der Vater aber zur Schenkung unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauches, so wird der Nießbrauch wie eine Schuld vom Immobilienwert abgezogen. Entsprechend dem Lebensalter des Vaters beträgt der Abzugsbetrag das 12,713-fache der Jahresmiete, nämlich Euro 1.271.300,00. Der verbleibende schenkungsteuerliche Wert liegt bei Euro 728.700,00 und damit unterhalb der Freibeträge. Eine Schenkungsteuer fällt nicht an. Zudem bleiben dem Vater die Mieterträge auf Lebenszeit erhalten und dienen plangemäß weiter seiner Altersversorgung. In der laufenden Einkommensteuer bleibt trotz Schenkung alles beim Alten. Der Vater versteuert unverändert die Mieteinnahmen und kann bei richtiger Gestaltung wie schon vor der Schenkung die Werbungskosten samt Abschreibungen steuerlich absetzen. Die Töchter zahlen, obwohl sie bereits das Eigentum erworben, für die Zeit des Nießbrauchs keine Einkommensteuer. Häufig werden Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt um weitere Regelungen ergänzt. Dazu gehören z. B. Rückschenkungsvorbehalte, beispielsweise für den Fall des Vermögensverlustes eines Beschenkten oder aber bei grobem Undank. Ferner finden wir oftmals zu Gestaltungen, die der Seniorgeneration trotz Schenkung noch Einfluss auf die geschenkte Immobilie sichert. Dazu könnte beispielsweise eine Familiengesellschaft dienen, an der neben der Juniorgeneration auch die Seniorgeneration beteiligt bleibt. Mit Hilfe der Möglichkeiten des Gesellschaftsrechtes sind hier die Wünsche und Vorstellungen aller Parteien langfristig und außerordentlich zielgenau umsetzbar. Bei unserer Beratung zu Nießbrauchslösungen weisen wir aber auch immer auf bestimmte Risiken in, die im Vorhinein zu bedenken sind. Zum einen entstehen durch Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt zeitlich ausgedehnte Risiken aus Pflichtteilsansprüchen. Während bei Schenkungen ohne Nießbrauch, die mindestens zehn Jahre zurückliegen, die Pflichtteilsansprüche der übrigen Erben in Bezug auf das geschenkte Vermögen in der Regel vollständig entfallen, bleiben die Pflichtteilsansprüche bei unter Nießbrauchsvorbehalt geschenktem Vermögen ohne zeitliche Begrenzung erhalten. Hier gilt es bei Bedarf über geeignete Abwehrmaßnahmen zu sprechen. Ferner hängt der gewünschte steuerliche Abzug des Nießbrauchsrechtes davon ab, dass dieses Recht nach der Schenkung für eine gesetzlich bedungene Zeit Bestand hat. Verschenkt beispielsweise ein 60-jähriger sein Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt, so beträgt die Frist sieben Jahre. Endet der Nießbrauch z. B. durch Tod bereits früher, so wird der steuerliche Abzug auf die tatsächliche Laufzeit des Nießbrauchsrechtes gekürzt. Dadurch würde ein Teil der Begünstigung nachträglich entfallen. Der Jahreswert des Nießbrauchs ist grundsätzlich die erzielte Jahresmiete. Der Wert wird steuerlich aber auf den Betrag reduziert, der dem Grundstückswert geteilt durch 18,6 entspricht. Dadurch wird erreicht, dass der Abzugsbetrag steuerlich niemals über dem Wert des geschenkten Vermögens liegen kann. Die gesamte Erbschaftsteuer steht seit dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auf dem Prüfstand, was wir bei der Gestaltung entsprechend berücksichtigen. - 12 -

Schließlich raten wir grundsätzlich davon ab, das privat genutzte Familienheim bereits zu Lebzeiten zu verschenken. Die Schenkung führt zum weitgehenden oder gar vollständigen Verlust von Einflussmöglichkeiten bis hin zu einer Verkaufssperre und kann damit in starkem Maße die persönliche Lebensführung berühren. Nach unserem Verständnis sollte aber jegliche Entscheidungsgewalt über das eigene Familienheim auf Lebenszeit bei der Seniorgeneration verbleiben. Somit gilt auch steuerlich: Man irrt, wenn man glaubt, dass Schenken eine leichte Sache sei. Es hat recht viel Schwierigkeiten, wenn man mit Überlegung geben und nicht nach Zufall und Laune verschleudern will. Seneca Bitte sprechen Sie unser Kompetenzteam jederzeit gerne bei allen Fragen zu diesem oft recht beratungsintensiven Thema an. Roland Kilian, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DSTV e. V.), Telefon 040 697989-144, E-Mail: kilian@schlarmannvongeyso.de. - 13 -

Fälligkeitstermine Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Fällig am 11.05.2015 Gewerbesteuer, Grundsteuer 15.05.2015 Sozialversicherungsbeiträge 27.05.2015 Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2015 = - 0,83 % 01.07. 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01. 30.06.2014 = - 0,63 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/basiszinssatz Verzugszinssatz ab 01.01.2002: ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte Verbraucherpreisindex (2010 = 100) 2015: März =107,0; Februar = 106,5; Januar = 105,5 2014: Dezember = 106,7; November = 106,7; Oktober 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. - 14 -