(1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt).



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Transkript:

1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des europäischen Integrationsgedankens durch dazu beitragende, herausragende Medienpersönlichkeiten oder -institutionen insbesondere aus dem Bereich Print, Fernsehen, Film, Radio und Internet. Hierzu verleiht der Verein jährlich die Europäische Karlsmedaille für Medien ("Médaille Charlemagne pour des médias Européens"), die nicht dotiert ist. (2) Zur Verwirklichung seiner Ziele bietet der Verein auch: - die Durchführung von Workshops und Tagungen mit dem Ziel der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Medien auch in der Nachwuchs- und Weiterbildungsarbeit - allgemeine Lobbyarbeit (3) Die Verleihung der Medaille erfolgt im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Verleihung des Internationalen Karlspreises zu Aachen; der Termin für die Verleihung soll mit der Stadt Aachen abgestimmt werden. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind ehrenamtlich ohne Vergütung tätig. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. September und endet mit dem 31. August des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und ist ein Rumpf-Geschäftsjahr. 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes über die Aufnahme.

(2) Die Mitgliedschaft endet: - durch Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person, - durch freiwilligen Austritt, - durch Ausschluss aus dem Verein. a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. b) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahres-Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe eines zusätzlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit durch Beschluss festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind am 15.1. eines jeden Jahres fällig. Eine Rückerstattung eingezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Mitgliedsbeiträge in Form von Sachleistungen (z. B. zur Verfügung Stellung von Räumen) erbracht werden. Für das Rumpf-Geschäftsjahr ( 4) ist ein voller Jahresbeitrag zu entrichten, fällig ein Monat nach der Gründung. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) das Kuratorium. 8 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne von Absatz 1 sind zur gemeinsamen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. (3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Feststellung und Vorlage des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, - Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts, - Vorlage des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, - Wahl der Kuratoriumsmitglieder, die nicht Gründungsmitglieder sind. (4) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Die erneute Entsendung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Sofern die erneute Entsendung bzw. die Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig erfolgt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Verzögerung der erneuten Entsendung bzw. der Neuwahl ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den

Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt bzw. von der Mitgliederversammlung nachgewählt. (5) Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. (6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums bzw. ein/e von ihm/ihr benannte/r Vertreter/in nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandsitzungen teil. Die Einladung erfolgt durch den/die Geschäftsführer/in schriftlich mit einer Einladungsfrist von 21 Tagen. Die Sitzungsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. (7) Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 9 Geschäftsführung Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Diese ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für - die Vorbereitung der Sitzungen (Mitgliederversammlung, Kuratoriums- und Vorstandssitzungen) und - das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen. Im Rahmen der Erledigung der Geschäfte gemäß Absatz 1 ist der/die Geschäftsführer/in zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine solche Vertretung umfasst insbesondere - das Recht zur Eröffnung und Führung von Konten auf den Verein, - den Abschluss von Verträgen zur Durchführung der laufenden Geschäfte und - alle sonstigen Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben erforderlich sind. Über die Befugnisse der Absätze 1 und 2 hinausgehend kann der/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Bedarfsfalle zur weitergehenden Vertretung des Vereins ermächtigt werden. 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums bzw. ein/e von ihm/ihr benannte/r Vertreter/in nimmt ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil. Der Vorstand hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Wochen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Der/Die Vorstandsvorsitzende, bei dessen Vertretung der/die Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge - Wahl der Vorstandsmitglieder, - Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

- Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, - Entgegennahme und Billigung des Tätigkeitsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr, - Entlastung des Vorstandes, - Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, - Wahl von zwei Kassenprüfern, - Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, - Ausschluss von Vereinmitgliedern. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Abrechnung des Haushaltsplans. Die Ergebnisse sind zu protokollieren. Die Mitglieder des Vorstandes sind den Kassenprüfern zur Auskunft verpflichtet. Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erfrderlich. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder gefasst. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gefasst, wenn 3/4 aller Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Schriftform protokolliert und von der/dem Vorsitzenden und von einer/m von der Mitgliederversammlung zu bestimmende/n Schriftführer/in unterzeichnet. Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist das Ergebnis den Mitgliedern mitzuteilen. 11 Kuratorium (1) Aufgaben des Kuratoriums: Die Mitglieder des Kuratoriums setzen sich für die Verwirklichung der Ziele der "europäischen Karlsmedaille für Medien" ein. Sie entscheiden in freier Diskussion über die Auswahl des Preisträgers. (2) Mitgliedschaft: Das Kuratorium hat mindestens sieben Mitglieder. Jeweils ein/e Vertreter/in der Gründungsmitglieder ist geborenes Mitglied des Kuratoriums. (3) Mitglieder des Kuratoriums sollen sein: a) Personen des öffentlichen Lebens, die die Medaille in besonderer Weise unterstützen. b) Vertreter von Institutionen, die die Medaille nachhaltig fördern. c) Institutionen und Personen, die regelmäßig Zuwendungen in einer vom Vorstand festzulegenden Mindesthöhe leisten. (4) Über Aufnahme und Ende der Mitgliedschaft im Kuratorium entscheidet der Vereinsvorstand auf Vorschlag des Kuratoriums. (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende bzw. ein von ihm/ihr benannter Vertreter/in nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung teil. (6) Tagungen des Kuratoriums: a) Das Kuratorium tagt mindestens zwei Mal im Jahr. b) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder von einem Vorstandsmitglied der "Europäischen Karlsmedaille für Medien einberufen. c) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Tagungen des Kuratoriums beratend

teilzunehmen. d) Die Tagungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. e) Beschlüsse trifft das Kuratorium mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Kuratoriumsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. 12 Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Sind weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend, so kann erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die die Auflösung dann auch durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann. (2) Das Vermögen des Vereins geht im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stiftung Internationaler Karlspreis, welche es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und Veranstaltungen kultureller Aktivitäten im Sinne von 2 der Satzung zu verwenden hat. (3) Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Die Unterzeichnenden bestätigen die vorstehende Satzung über den Verein Medaille.