V E R E I N S S A T Z U N G



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Transkript:

V E R E I N S S A T Z U N G der DJK Teutonia Waltrop - Leichtathletik e.v. Frauen und Männer besitzen in der DJK Teutonia Waltrop - Leichtathletik e.v. den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Verein führt den Namen: "DJK Teutonia Waltrop - Leichtathletik e.v." Er ist am 25. Januar 1992 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 45731 Waltrop. 1.3 Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des Landessportbundes und des Fachverbandes und untersteht deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten. 1.4 Der Verein führt das DJK-Zeichen in Siegel und Briefkopf. 1.5 Der Verein will seinen Mitgliedern sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. 1.6 Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung seiner Sportjugend anerkennt. Die Sportjugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Die Vereinsjugendordnung, die für die Sportjugend des Vereins verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung. 1.7 Parteipolitische und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. 1.8 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes. Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1.9 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 1 / 8

2 Mitgliedschaft 2.1 Der Verein nimmt jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK Teutonia Waltrop Leichtathletik e.v. anerkennt. 2.2 Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft a) Aktive Mitglieder b) Passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder 2.3 Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2.4 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die DJK Teutonia Waltrop Leichtathletik e.v.. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der DJK Teutonia Waltrop Leichtathletik e.v.. Bei minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende oder vorhergehende Geschäftsjahr gezahlt ist. 2.5 Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Austritt, wobei die Austrittserklärung eines Mitgliedes zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam wird und spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich per Postschreiben der DJK Teutonia Waltrop Leichtathletik e.v. erklärt werden muss. c) Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn das betreffende Mitglied - sich grob unsportlich verhalten hat, - das Ansehen des Vereins schwer schädigt oder gefährdet, - der Vereinssatzung und den Anordnungen des Vorstandes nicht Folge leistet. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbandes zulässig. 2 / 8

2.6 Pflichten der Mitglieder sind insbesondere: a) die Satzung der DJK Teutonia Waltrop Leichtathletik e.v. anzuerkennen b) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen c) eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen d) die festgesetzten Beiträge zu entrichten. e) bei Beendigung der Mitgliedschaft im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindliches Eigentum der DJK Teutonia Waltrop Leichtathletik e.v. zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DJK Teutonia Waltrop Leichtathletik e.v. abzugeben. 3 Beiträge 3.1 Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. 3.2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres. 3.3 Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus fällig. 3.4 In besonderen Fällen kann der Vorstand im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen. 3.5 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 3.6 Im Bedarfsfall können von allen Mitgliedern zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. 3.7 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 Stimmrecht und Wählbarkeit 4.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr. 4.2 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 4.3 Wählbar ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. 3 / 8

5 Organe Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 6 Mitgliederversammlung 6.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 6.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt, und zwar bis zum 31.3. des Jahres. 6.3 Zur Mitgliederversammlung muss spätestens 2 Wochen vorher, unter Angabe einer Tagesordnung, schriftlich eingeladen werden. 6.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6.5 Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 6.6 Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. 6.7 Der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten: a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein. b) Geschäftsbericht c) Kassenbericht d) Entlastung des Vorstandes e) Vorstandswahlen (Jugendleiter/Jugendleiterin werden durch die Versammlung bestätigt) f) Wahl von 2 Kassenprüfern, die kein Amt im Vorstand haben dürfen. 6.8 Bei der Abstimmung über a) Vereinssatzungsänderungen b) die Entscheidung, ob ein Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, in der Mitgliederversammlung behandelt werden soll, ist für die Beschlussfassung eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Vereinssatzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung erfolgen. 6.9 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss die Beschlüsse enthalten und ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 4 / 8

6.10 Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt, oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 7 Vorstand 7.1 Zum Vorstand gehören: 1.Vorsitzender 2.Vorsitzender Geistlicher Beirat 1.Geschäftsführer 2.Geschäftsführer 1.Kassenwart 2. Kassenwart Sportwart Jugendleiter Jugendleiterin Schriftführer Pressewart Beisitzer Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern liegt es im Ermessen des Vorstandes, ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Treten mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf welcher der gesamte Vorstand neu gewählt werden muss. 7.2 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei von ihnen berechtigt sind, den Verein gemeinschaftlich zu vertreten. 7.3 Der Vorstand unter Punkt 7.1 wird für 2 Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird in 2 Gruppen mit überschneidender Wahlperiode gewählt. In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: der 1. Vorsitzende der Geistliche Beirat der 2. Geschäftsführer der 1. Kassenwart der Pressewart Beisitzer 5 / 8

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt: der 2. Vorsitzende der 1. Geschäftsführer der 2. Kassenwart der Schriftführer der Sportwart Beisitzer Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Mitgliederversammlung der Sportjugend gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. 7.4 Der Vorstand trifft seine Beschlüsse durch Abstimmung. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als 50 % der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. 7.5 Beschlüsse sind durch ein Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 7.6 Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Hat ein Vorstandsmitglied 2 Ämter inne, so hat es trotzdem nur eine Stimme. 7.7 Die Vorstandssitzung muss spätestens 1 Woche vor der Sitzung einberufen werden. 7.8 Der 1. Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. 7.9 Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. 7.10 Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern. 7.11 Der 1. Geschäftsführer führt als Geschäftsstelle die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Er hat dafür zu sorgen, dass jeweils alle Vorstandsmitglieder im Besitz der jeweils gültigen Satzung sind. Er ist auch dafür verantwortlich, dass Änderungen bezüglich der Satzung in dieser aufgenommen und rechtzeitig beim Registergericht eingetragen werden. Er ist für alle Anfragen von Mitgliedern und interessierten Bürgern zuständig, informiert die Mitglieder über besondere Vereinsangelegenheiten. 7.12 Der 2. Geschäftsführer unterstützt den 1. Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. 6 / 8

7.13 Der 1. Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss auf. Er ist für die finanzielle und wirtschaftliche Führung verantwortlich. Er führt die Mitgliederliste. 7.14 Der 2. Kassenwart unterstützt den 1. Kassenwart bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. 7.15 Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Leistungs- und Breitensport des Vereins und vertritt diesen im Vorstand. Er ist für die rechtzeitige Meldung für Wettkämpfe verantwortlich. Er hält die Rekordliste auf dem neuesten Stand und erstellt am Ende jedes Geschäftsjahres eine Leistungsübersicht. 7.16 Der Schriftführer führt Protokoll in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen. Ferner führt er das Vereinsarchiv und die Vereinschronik. 7.17 Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sind für die Vertretung der Jugendund Schülerabteilung zuständig. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinsjugendordnung. 7.18 Der Pressewart fertigt die Berichte für die Tagespresse und hält die Verbindung zu den verschiedenen Pressestellen. Ferner unterstützt er den Schriftführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. 7.19 Die Beisitzer geben Vorschläge zur Führung und Verbesserung der Vereinsführung und unterstützen diese dabei. 7.20 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Vorstandes. 7.21 Unterschriftsberechtigt bei Kassengeschäften ist der 1. Vorsitzende in Verbindung mit dem 1. oder 2. Kassenwart. Offizielle Schreiben des Vereins können nur vom 1. Vorsitzenden sowie vom 1. Geschäftsführer unterzeichnet werden. 8 Abteilungen Der Verein hat die Möglichkeit, verschiedene Abteilungen in anderen Sportarten, die nicht durch andere DJK-Vereine in Waltrop abgedeckt sind, zu gründen. 9 Austritt Der Austritt des Vereins aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt Austritt aus dem DJK-Bundesverband mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3 / 4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 7 / 8

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK- Kreisverband und dem DJK-Diözesanverband zu übersenden. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK-Kreis-, DJK- Diözesan- und DJK-Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres. 10 Auflösung 10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3 / 4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK- Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK-Kreis-. DJK- Diözesan- und dem DJK-Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. 10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Caritas-Verband der Stadt Waltrop, mit der Auflage, diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung der DJK Teutonia Waltrop Leichtathletik e. V. am 21. November 2006 zu 45731 Waltrop angenommen und wird zum 01.01.2007 in Kraft gesetzt. Für die Richtigkeit : 45731 Waltrop, den 21.November 2006 8 / 8