SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau



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Transkript:

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" - Förderung der Goethe -Schule - und nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidenau. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein unterstützt die Förderung der pädagogischen Arbeit der Mittelschule J.W.v. Goethe (2) Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Pflege der Traditionen der Goethe- Schule. Dabei stehen folgende Aufgaben im Mittelpunkt unserer Arbeit. (2.1) Unser Verein fördert die weitere Umsetzung des Konzeptes zur Gestaltung des Schulgebäudes und der Außenanlagen der Goethe-Schule. (2.2) Unser Verein führt die aus der 100-Jahr-Feier der Goethe-Schule hervorgegangenen Traditionen fort. Dazu zählen: Die Weiterführung und Ergänzung der Schulchronik und zur Tradition gewordene Veranstaltungen, wie z.b. Schülerwettbewerbe, Projekttage, Exkursionen, Sportfeste, Sommernachtsball u.a. (2.3) Der Verein verwaltet die für Projekte der Schule zur Verfügung gestellten Mittel. (3) Erreichen wollen wir diese Ziele: 1.durch die Einbeziehung eines großen Teils der Elternschaft zur Mitarbeit und Unterstützung unserer Vorhaben. 2.durch die Gewinnung von Sponsoren aus dem Heidenauer Raum, die unsere Vorhaben finanziell und materiell unterstützen. 3.- durch Mitgliedsbeiträge - durch Einnahmen aus Veranstaltungen -durch Spenden und Zuschüsse (4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung. (5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle an der Arbeit der Mittelschule J. W.v. Goethe interessierten natürlichen und juristischen Personen durch schriftlichen Antrag werden. (2) Die Mitgliedschaft endet: - bei natürlichen Personen durch Tod, - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, - durch Austritt, - durch Streichung, - durch Ausschluss. (3) Der Austritt ist zum Ende eines Monats zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher schriftlich abgegeben worden sein. (4) Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. (5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhöhrung des Betroffenen. (6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. (7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen. 4 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 Euro pro Monat. Die Zahlung wird bis zum 30. Januar des Jahres fällig. Bei Austritt erfolgt keine Rückerstattung. (2) Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag bei Eintrittsmonat fällig. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - Der Vorstand, - Die Mitgliederversammlung (MV). 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden, - dem Stellvertreter, - dem Geschäftsführer, - dem Schatzmeister, - dem Schriftführer,

- dem Pressesprecher. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen. (3) Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstands,darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer, vertreten. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Kassenwart. 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, - Einberufung der Mitgliederversammlung, - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Wahrnehmung der Aufgaben gemäß 2 der Satzung - Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichts. (2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 3 Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. (3) Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (4) Ein Beschluß des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. (5) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Geschäftsführer, die Kasse der Schatzmeister. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. (7) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 8 Die Mitgliederversammlung (MV) (1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl der Mitglieder des Vorstandes, - Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren; einer der Kassenprüfer kann wiedergewählt werden,

- Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltplanes, - Entlastung des Vorstands, - Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, - Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, - in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Im Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mindestens einen Monat vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. (2) Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. (4) Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen. (5) Wahlen müssen geheim geführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt. (6) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. (7)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (7a) In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, Beschlüsse durch das schriftliche Einverständnis der Mitglieder herbeizuführen. Über die Notwendigkeit entscheidet der Vorstand. (8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der 1. Vorsitzende innerhalb von 8 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. (9) Über die Wahlen und Abstimmung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift

anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung, - Name des Versammlungsleiters, - Zahl der erschienenen Mitglieder, - Tagesordnung, - die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen. (10) Jedes Mitglied kann bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung. Die Einberufung muß innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft. Heidenau, 13.11.2006