Klinikum Hannover GmbH, Gesellschaftsvertrag 10-57. Gesellschaftsvertrag der Klinikum Region Hannover GmbH. Seite 1



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Transkript:

Seite 1 Gesellschaftsvertrag der Klinikum Region Hannover GmbH

Seite 2 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma Klinikum Region Hannover GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist Hannover. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Zentraleinrichtungen für Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten, Nebeneinrichtungen und Hilfsbetrieben. Hierzu gehören die bisher in unmittelbarer Trägerschaft der Region Hannover geführten Krankenhäuser und verbundenen Einrichtungen. (2) Aufgabe des Unternehmens ist die bedarfsorientierte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen und Rehabilitationsleistungen. Die bedarfsorientierte Versorgung umfasst stationäre und ambulante Leistungen unter Berücksichtigung von Qualität, Patientenorientierung und Wirtschaftlichkeit. (3) Die Gesellschaft kann darüber hinaus weitere Betriebe und Einrichtungen gründen, betreiben und übernehmen oder sich an solchen beteiligen, wenn dies der Förderung des Gesundheitswesens, der ambulanten, vor- und nachstationären Versorgung, der Kooperation und Vernetzung mit Leistungserbringern anderer Versorgungssektoren oder der Wirtschaftlichkeit und Optimierung der Aufgabenerfüllung der Krankenhäuser und der Gesellschaft dient. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Zweck wird insbesondere durch den in 2 genannten Gesellschaftsgegenstand verwirklicht. (3) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft erhalten. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Seite 3 4 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.000.000,00 (in Worten: Euro zehnmillionen). (2) Alleinige Gesellschafterin ist die Region Hannover mit einem Geschäftsanteil in Höhe von EUR 10.000.000,00 (in Worten: Euro zehnmillionen). Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat, die Geschäftsführung. 5 Organe der Gesellschaft 6 Gesellschafterversammlung (1) Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres findet mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Außerdem ist eine Gesellschafterversammlung in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn ein Gesellschafter dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt. Gesellschafterversammlungen werden durch den Aufsichtsrat einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert; 111 Abs. 3 AktG gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat hat ein eigenständiges Antragsrecht in jeder Gesellschafterversammlung. (3) Die Einberufung hat mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Ort und Zeit sowie Mitteilung der Tagesordnung mit Übersendung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen. Mitteilungen über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung bei den Gesellschaftern eingegangen sein. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag der Einberufung und der Tag der Gesellschafterversammlung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung die Einberufungsfrist verkürzen. Die Frist darf nicht weniger als eine Woche betragen. (4) Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt, sofern sich nicht die Gesellschafter auf einen anderen Ort einigen. (5) Die Gesellschafterversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet. Im Fall der Verhinderung auch der oder des stellvertretenden Vorsitzenden wählt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Seite 4 7 Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Außerhalb der Gesellschafterversammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch schriftlich oder per Telefax gefasst werden, wenn alle Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen. (2) Soweit über Gesellschafterbeschlüsse nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist von der Geschäftsführung über jede Gesellschafterversammlung unverzüglich eine Niederschrift zu Beweiszwecken zu fertigen, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, der Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse anzugeben sind. Die Niederschrift ist jedem Gesellschafter unverzüglich, spätestens drei Wochen nach dem Tag der Sitzung, zuzusenden. (3) Gesellschafter stimmen in eigenen Angelegenheiten mit ab. Das gilt nicht, soweit 47 Abs. 4 GmbHG oder andere gesetzliche Bestimmungen zwingend oder dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, sind die Gesellschafter insbesondere stimmberechtigt bei Beschlüssen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes ihnen gegenüber zum Gegenstand hat. 8 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über a) die Anzahl der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen; b) die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals und sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrages; c) die Aufnahme neuer Gesellschafter; d) die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile; e) die Auflösung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren; f) die Verabschiedung und Änderung des Wirtschaftsplans (insbesondere Investitionsund Finanzplan sowie Erfolgs- und Personalplan); g) die Feststellung des Jahresabschlusses; h) die Verwendung des Jahresergebnisses; i) die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Mitglieder der Geschäftsführung; j) die Bestellung des Jahresabschlussprüfers;

Seite 5 k) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder gleichartigen Haftungen mit Ausnahme von Bürgschaften nach 11 Abs. 2 lit. h); l) den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. Die Gesellschafterversammlung kann Wertgrenzen für das Zustimmungserfordernis festsetzen. m) Einstellung, Veräußerung und / oder Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebes o- der wesentlicher Teile des Geschäftsbetriebes sowie Verpachtung des gesamten Geschäftsbetriebes oder wesentlicher Teile desselben; n) den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Änderung von Beteiligungsverhältnissen und die Gründung anderer Unternehmen; o) den Abschluss von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen; p) die Vergabe von Bürgschaften im Rahmen laufenden Geschäftsbetriebes; q) die Einziehung von Geschäftsanteilen; r) die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der Mitglieder des Aufsichtsrats; s) alle sonstigen Angelegenheiten, die der Aufsichtsrat der Gesellschafterversammlung vorlegt. 9 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen gesetzlichen Aufsichtsrat, der aus 20 Mitgliedern besteht und nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zusammengesetzt ist. In den Aufsichtsrat entsenden: (1) die Region Hannover den Regionspräsidenten oder einen von diesem benannten Vertreter sowie neun weitere von der Regionsversammlung der Region Hannover gemäß 71 Abs. 6 NKomVG bestimmte Mitglieder, (2) die Arbeitnehmer zehn von ihnen nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählte Mitglieder. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes. Der Aufsichtsrat wählt nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Unmittelbar nach der Wahl der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in 31 Abs. 3 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Aufgaben einen Ausschuss, dem die oder der Aufsichtsratsvorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern des Gesellschafters und der Arbeitnehmer gewähltes Mitglied angehören.

Seite 6 (3) Der Aufsichtsrat wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch die oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert, obliegt die Vertretung des Aufsichtsrats dem an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglied. (4) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf des Tages der Konstituierung einer neuen Regionsversammlung, spätestens aber mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr beschließt, das nach der Entsendung beginnt. Eine erneute Entsendung ist zulässig. (5) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit von derjenigen Stelle, von der das ausscheidende Mitglied entsandt wurde, eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsandt. Scheidet ein von den Arbeitnehmern gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so findet eine Neuwahl nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes statt, wenn nicht ein Ersatzmitglied (Abs. 1 Satz 3) an die Stelle der oder des Ausgeschiedenen tritt. Das neu gewählte Mitglied oder das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle der oder des Ausgeschiedenen. (6) Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtsdauer von der entsendenden Stelle widerrufen werden. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer richtet sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes. (7) Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen. Sie bleiben im Amt, bis das jeweils zuständige Gremium über die Nachfolge entschieden hat, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Erklärung der Niederlegung bei der Geschäftsführung. (8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine Aufwandsentschädigung, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Sie erhalten darüber hinaus keine Vergütung. 10 Beschlussfassung im Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. im Fall der Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Sitzungsunterlagen einberufen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Absendetag und Sitzungstag zählen bei der Fristberechnung nicht mit. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. (3) Außerhalb von Aufsichtsratssitzungen können die Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt und kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht, auch schriftlich oder per Telefax gefasst werden.

Seite 7 (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse, soweit dieser Vertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich eine Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, die oder der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. Dies gilt auch bei schriftlicher Abstimmung. (5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Ersteller der Niederschrift und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit dem Sitzungstag in Abschrift zuzusenden ist. (7) Die von der Versammlung der Region Hannover entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie gemäß 138 Abs. 4 NKomVG zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. 394 AktG ist anwendbar. 11 Aufgaben des Aufsichtsrats (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrats richten sich nach 25 Mitbestimmungsgesetz und den Regelungen dieses Vertrages. (2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Geschäftsführung; b) Vorbereitung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung; c) Beschlussvorschläge an die Gesellschafterversammlung über den jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan (insbesondere Investitions- und Finanzplan sowie Erfolgs- und Personalplan) und Änderungen desselben; d) Beschlussvorschläge an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Verwendung des Jahresergebnisses; e) Beschlussvorschläge an die Gesellschafterversammlung zur Bestellung des Abschlussprüfers; f) Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern; g) Billigung des Konzernabschlusses; h) Beschluss über die Übernahme von Bürgschaften an die KRH ambulant GmbH gemäß 95 Abs. 2 SGB V für die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren; i) Bestellung und Widerruf von Prokuren. (3) Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:

Seite 8 a) Entscheidungen über die Besetzung der Organe in Beteiligungsgesellschaften. b) Aufnahme von Krediten, die den im Wirtschaftsplan sowie in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Kreditrahmen überschreiten; c) Gewährung von Krediten und Begebung von Wechseln, wobei der Aufsichtsrat Wertgrenzen setzen kann; d) Rechtsgeschäfte und / oder Maßnahmen jeder Art, soweit sie außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes liegen; e) Geschäftsordnung, die sich die Geschäftsführung zu geben hat f) alle Angelegenheiten, die die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats unterwerfen; g) alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat vorlegt. (4) Folgendes Geschäft wird von der Geschäftsführung vorab dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gegeben: Beitritt zu und Ausscheiden aus Zweck- und Interessengemeinschaften. (5) Zustimmungspflichtige Maßnahmen, bei denen die Zustimmung des Aufsichtsrats wegen Eilbedürftigkeit nicht eingeholt werden kann, bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Hierüber ist der Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung zu informieren. (6) Der Aufsichtsrat erstattet jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, der der Gesellschafterversammlung unverzüglich vorzulegen ist. 12 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat zwei oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird von zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten. (2) Durch Gesellschafterbeschluss kann mehreren Mitgliedern der Geschäftsführung oder einem von ihnen die Befugnis zu alleinigen Vertretung der Gesellschaft erteilt werden. Einzelne Mitglieder der Geschäftsführung können zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften von der Gesellschafterversammlung im Innenverhältnis ermächtigt werden. (3) Die Bestellung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der Widerruf der Bestellung werden vom Aufsichtsrat nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes vorgenommen. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

Seite 9 (4) Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer können von der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. (5) Den Mitgliedern der Geschäftsführung gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 13 Pflichten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (1) Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. (2) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat schriftlich Bericht entsprechend 90 Aktiengesetz zu erstatten. (3) Die Geschäftsführung stellt bis zum 15. November eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan (insbesondere Investitions- und Finanzplan sowie Erfolgs- und Personalplan) für das Folgejahr auf. Die Geschäftsführung fertigt Halbjahresberichte an. (4) Die Geschäftsführung stellt sicher, dass der Region Hannover zur Konsolidierung des Jahresabschlusses der Gesellschaft mit dem Jahresabschluss der Region Hannover zu einem konsolidierten Gesamtabschluss gem. 128 Abs. 4-6 und 129 NKomVG alle für den konsolidierten Gesamtabschluss erforderlichen Unterlagen und Belege des Unternehmens so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden kann ( 137 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG) 14 Jahresabschluss, Jahresabschlussprüfung, Prüfung nach 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (1) Die Geschäftsführung hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) sowie den Lagebericht aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer unverzüglich dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind, unabhängig von der Größe der Gesellschaft, die Vorschriften des 316 HGB für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. Der Region Hannover stehen die Rechte nach 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Abschlussprüfung 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu berücksichtigen. (3) Dem für die Region Hannover zuständigen Rechnungsprüfungsamt werden im Verhältnis zur Gesellschaft die in 54 Haushaltsgrundsätzegesetz vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.

Seite 10 15 Verfügungen über Geschäftsanteile (1) Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen sowie jegliche sonstige Verfügung darüber ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich. Die Zustimmung kann nur dann versagt werden, wenn wichtige, für die Gesellschaft und die Gesellschafter bedeutsame Gründe vorliegen. Die Interessen des ausscheidungswilligen Gesellschafters sind zu berücksichtigen. (2) Hat die Gesellschafterversammlung der Veräußerung eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon zugestimmt, so steht dem anderen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des abgeschlossenen Kaufvertrages ausgeübt werden. 16 Einziehung von Geschäftsanteilen Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt. Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Für den dem ausscheidenden Gesellschafter zu zahlenden Ausgleich gilt 17 Abs. 1. 17 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (2) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Region Hannover, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (3) Im Übrigen erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Bestimmungen. 18 Tendenzschutz Die Gesellschaft nimmt keinen Tendenzschutz gemäß Betriebsverfassungsgesetz und Mitbestimmungsgesetz in Anspruch. Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes.

Seite 11 19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern keine anderweitige Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Die Dauer der Gesellschaft ist unbefristet. 20 Dauer der Gesellschaft 21 Schriftform-und salvatorische Klausel Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgesehen ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn des Vertrages bedacht hätten.