Von der Energieeffizienzrichtlinie zum neuen EDL-G. Christian Otto VEA Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v.

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Transkript:

Von der Energieeffizienzrichtlinie zum neuen EDL-G Christian Otto VEA Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v. Energieauditpflicht und Energiemanagementsysteme Kamp-Lintfort, 29.09.2015

AGENDA I. VEA II. EU-Effizienzrichtlinie (EED) i. Hintergrund ii. Umsetzung iii. Einordnung iv. Folgen III. Initiative Energieeffizienz-Netzwerke

I VEA VEA e.v. Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. ist seit 1950 die größte Energie- Interessengemeinschaft des deutschen Mittelstands. Er vertritt mehr als 4.500 Industrie- und Handelsunternehmen aller Branchen und öffentliche Einrichtungen mit über 20.000 Abnahmestellen im gesamten Bundesgebiet. Auftrag durch den Vorstand ist es, eine kostengünstige Energieberatung für die (mittelständische) deutsche Wirtschaft anzubieten. VEA Beratungs-GmbH Die VEA Beratungs-GmbH ist eine 100-prozentige Tochter des VEA e. V. Sie bietet Zusatzleistungen, die ganz individuell auf ein Unternehmen oder ein VEA-Netzwerk zugeschnitten sind.

I VEA HAUPTGESCHÄFTSSTELLE 30519 Hannover Zeißstraße 72 Telefon 0511 9848-0 Telefax 0511 9848-288 10X IN IHRER NÄHE! 77 MITARBEITER ÜBER 4.500 KUNDEN GESCHÄFTSSTELLE COTTBUS 03044 Cottbus Am Nordrand 40 Telefon 0355 8748-81 Telefax 0355 8748-84 GESCHÄFTSSTELLE RHEIN-RUHR 44629 Herne Westring 303 Telefon 02323 925-391 Telefax 02323 925-390 HANNOVER COTTBUS GESCHÄFTSSTELLE ERFURT 99099 Erfurt Clara-Zetkin-Straße 40 Telefon 0361 789-64499 Telefax 0361 789-53911 GESCHÄFTSSTELLE KOBLENZ 56068 Koblenz Josef-Görres-Platz 2 Telefon 0261 3011-230 Telefax 0261 3011-111 HERNE SÜDWESTFALEN (neu ab 01.06.2015) ERFURT KOBLENZ Geschäftsstelle Südwestfalen 57413 Finnentrop Am Eichhahn 14 Telefon 02721 7174817 Telefax 0511 9848-20200 GESCHÄFTSSTELLE LUDWIGSHAFEN 67059 Ludwigshafen Bahnhofsstraße 63 Telefon 0621 5615-208 Telefax 0621 5615-258 LUDWIGSHAFEN NÜRNBERG GESCHÄFTSSTELLE NÜRNBERG 90429 Nürnberg Fürther Straße 27 Telefon 0911 28707-120 Telefax 0911 28707-077 GESCHÄFTSSTELLE FREIBURG 79219 Staufen Brunnstubenweg 1 Telefon 07633 9807065 Telefax 0511 9848-20137 FREIBURG MÜNCHEN (NEU) GESCHÄFTSSTELLE MÜNCHEN 82256 Fürstenfeldbruck Schloßbergstrasse 17 Telefon 08141 16840 Telefax 0511 9848-20202

I VEA Kompetenzbereich Markttransparenz Controlling/ Monitoring Strom- und Gasbeschaffung Energie-Effizienz Vieles mehr

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) HINTERGRUND EU-Pläne zur Reduzierung von Treibhausgasen in Europa Quelle: Europäische Kommission

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) RICHTLINIE 2012/12/27 EU DES PARLAMENTS UND DES RATES VOM 25.10.2012 Energieaudits Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Unternehmen ( ) Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 05.12.2015 ( ) durchgeführt ( ) und überwacht wird. EU-Effizienzrichtlinien 2012/27/EU vom 25.10.2012

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Vorgabe: Ziel: Europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED), RL 2012/27 EU vom 04.12.2012 Steigerung der Effizienz um 20 % bis 2020 durch Ermittlung von Einsparpotenzialen in den Unternehmen Richtlinie ursprünglich bis Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen! Bundesrepublik Deutschland hielt Frist nicht ein; Europäische Kommission eröffnete im Juli 2014 Vertragsverletzungsverfahren.

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Zeitplan 31.07.2014: 09.2014: 10.2014: Erster Diskussionsentwurf zu Änderungen Ressortabstimmung der Ministerien und Anhörung der Öffentlichkeit Bundeskabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf 18.12.2014: 1. Lesung im Bundestag, BT-Drucksache 18/3373 26.01.2015: Öffentliche Anhörung im Ausschuss Wirtschaft und Energie mit Sachverständigen 05./06.02. 2015: 2. und 3. Lesung im Bundestag

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Art. 8: Energieaudits und EnMS, Abs. 4: Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, kie kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Stellungnahme der Regierung zur Umsetzung der EED vom 06.10.2014 Noch in nationales Recht umzusetzen sind die folgenden Regelungen der EU- Energieeffizienzrichtlinie: Art. 8, Abs. 4 bis 7 ( ). Seitens der Bundesregierung ist vorgesehen, die in Art. 8, Abs. 4 bis 7 der Richtlinie enthaltene Verpflichtung von Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits ( ) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abschließend abgestimmt. Ein Konsultationsprozess mit Verbänden, Organisationen, Unternehmen und anderen Fachkreisen sowie eine Anhörung der Länder wurden bereits durchgeführt. Nach Beschluss des Gesetzesentwurfs durch das Bundeskabinett soll zeitnah die parlamentarische Befassung erfolgen.

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Zeitplan 06.03.2015: 22.04.2015: 15.04.2015: Bundesrat winkt Gesetz ohne Einwände durch Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 21.04.2015 Merkblatt des BAFA

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Novelle EDL-G ist beschlossen und veröffentlicht (21.04.2015) Große Unternehmen, die nach EU Definition keine KMUs sind, müssen künftig alle vier Jahre ein qualifiziertes Energieaudit durchführen Anforderungen: DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012 werden erfüllt. Wenn möglich auf Lebenszykluskostenanalyse anstatt auf Amortisationszeiten basierend. Anforderungen an Auditor Erstaudit zwischen 04.12.2012 und 05.12.2015, dann alle vier Jahre Freistellung von Unternehmen, wenn Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS eingerichtet ist oder bei Teilnahme am Emissionshandel (-> TEHG). Mischsystem ist zulässig. Frist: 31.12.2016, Beginn vor 05.12.2015 Eine Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird zu einer mit Geldbuße zu ahndenden Ordnungswidrigkeit erklärt

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) EINORDNUNG Wichtigste Projekte der Energiewende in Deutschland Quelle: BMWi

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) EINORDNUNG NAPE Instrumente Effizienzstrategie Information Transparenz Anreize Ordnungsrecht Quelle: BMWi

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) FOLGEN Wer ist betroffen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Schnelltest Prüfschema für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) http://www.zim-bmwi.de/kooperationsprojekte/old/kmu-schnelltest-1/kmuschnelltest%2001 BAFA Merkblatt für Energieaudits http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/merkblatt_energieaud its.pdf

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) FOLGEN Anzahl betroffener Unternehmen durch: EEG - BesAR 2.098 Unternehmen (2014) Produzierendes Gewerbe -> red. Steuersatz ca. 52.000 Unternehmen Produzierendes Gewerbe -> Ökosteuer-Spitzenausgleich ca. 25.000 Unternehmen Novellierung Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) nicht KMU -> Energieaudit ca. 50.000 Unternehmen

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) FOLGEN Systemanforderungen EDL-G Chancen durch Einführung Risiken bei Nichteinführung EDL-G ja Produzierendes Gewerbe? nein 1) nein KMU? ja nein KMU? 2) 2) Alternativsystem SpaEfV, Anlage 2 Energieaudits DIN EN 16247-1 8 EDL-G bzw. oder oder Energieaudit nach DIN EN 16247-1 auch wenn kein Spitzenausgleich oder BesAR möglich bzw. in Anspruch genommen wird DIN EN 16247-1 SpaEfV, Anlage 1 Energieeinsparung Ökosteuerspitzenausgleich 10 StromStG; 55 EnergieStG EEG 2014 63ff (Besondere Ausgleichsregelung - BesAR) Green-Marketing Energieeinsparung Green-Marketing Energieeinsparung Green-Marketing Wettbewerbsnachteile Jährliche Strommenge Ordnungswidrigkeit 3) (DIN EN 16247-1 bis zum 05.12.2015 einzuführen) Wettbewerbsnachteile Wettbewerbsnachteile Erforderliche Nachweise < 1 GWh/a Keine BesAR 1 bis 5 GWh/a Alternatives System gemäß 3 SpaEfV 5 bis 10 GWh/a ISO 50001 inkl. Härtefallregelung nach 103 (1) 1 > 10 GWh/a ISO 50001 ja Keine Anforderung 1) gemäß Wirtschaftskennziffer 2008 2) gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission 3) Geldbußen bis zu 50.000 Euro bei gemäß 8c EDL-G festgestellter Nichtdurchführung (d.h. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig) Quelle: dena Workshop vom 05.12.2014

II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) FOLGEN Ablauf 1. Durchführung des Energieaudits bis 05.12.2015 (vierjährige Wiederholung) 2. Keine Meldepflicht des Energieaudits an das BAFA 3. Stichprobe durch das BAFA Stichprobengröße: etwa 20% der verpflichteten Unternehmen innerhalb der vierjährigen Frist BAFA setzt nach Herantreten an das Unternehmen angemessene Frist zur Vorlage des Nachweises Nachweis = insb. Energieauditbericht; Unterlagen sind dem BAFA vorzulegen Der Energieauditor muss bestätigen, dass Anforderungen an Energieaudits gemäß EDL-G erfüllt wurden + Bestätigung des Verantwortlichen im Unternehmen ( Energiemanagement-beauftragten ) 4. Bußgeld Wer ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zu zahlen

III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Instrumente Effizienzstrategie Information Transparenz Anreize Ordnungsrecht Initiative Energieeffizienz-Netzwerke Marktorientierter Ansatz Freiwillige Selbstverpflichtung Quelle: BMWi

III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Beteiligte Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Unterzeichnende Verbände und Organisationen Ziele Initiierung und Durchführung von rund 500 neuen Energieeffizenz- Netzwerken bis Ende 2020 Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland: Einsparung von 5 Mio. t CO2 Vermeidung neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben als Hemmnisse für die Netzwerkidee

III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Netzwerk-Definition gemäß Verbändevereinbarung Freiwilliger Zusammenschluss von 8 bis 15 Unternehmen (mindestens 5) Effizienzpotenziale in den teilnehmenden Unternehmen identifizieren Austausch über organisatorische und technische Maßnahmen sowie regulatorische Rahmenbedingungen durch regelmäßige Netzwerktreffen in einem moderierten Prozess fördern Vorgaben gemäß Verbändevereinbarung 1. Formalitäten 2. Inhalt 3. Ablauf 4. Monitoring 5. Controlling

III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Gesetzliche Vorgaben Lösung VEA Initiative Energie- effizienz- Netzwerke U 3 U 4 U5 K2 Unternehmen 2 Unternehmen 1 Kostensenkung Partner 1 Partner 2 Herausforderung Wettbewerbsvorteile

III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE AUSZUG BAFA-WEBSITE: FALLS EIN UNTERNEHMEN SEIN ENERGIEAUDIT IM RAHMEN EINES NETZWERKS DURCHFÜHRT UND SOFERN DIE NETZWERKBETEILIGUNG RECHTZEITIG VERANLASST WURDE, WIRD DIE TEILNAHME AN EINEM ENERGIEEFFIZIENZNETZWERK IM RAHMEN DES ERMESSENS DES BAFA BEI DER VERHÄNGUNG VON BUßGELDERN NACH 12 EDL-G BERÜCKSICHTIGT, WENN DAS UNTERNEHMEN BIS ZUM 05.12.2015 DAS ENERGIEAUDIT NOCH NICHT VOLLSTÄNDIG ABGESCHLOSSEN HAT.

III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Vorteile Umsetzung des Energieaudits nicht nur für die Schublade Nutzung der erarbeiteten Erkenntnisse Umsetzung wirtschaftlich betrachteter Energieeffizienz-Maßnahmen Unterstützung beim Energiemanagementsystem Regelmäßige Zielsetzung auch in der Praxis umsetzen Begleitung der regelmäßigen Zertifizierung Höchstes Gut und knappste Ressource in Ihrem unternehmen schonen: Zeit Bedarfsgerecht aufbereitete Informationen Unabhängige Referenten vor Ort Austausch in der Praxis Agieren statt reagieren

III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE REGINEE

III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE REGINEE

FRAGEN? Kontakt: Christian Otto Telefon: 0511/ 9848-157 E-Mail: cotto@vea.de Internet: www.vea.de www.reginee.de www.effizienznetzwerke.org